Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 11. September 2025 (720 24 296)
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Invalidenversicherung
Medizinischer Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt; Rückweisung an die Vorinstanz
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Advokaturbüro, Greifengasse 1, Postfach, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A.1 Die 1972 geborene A.____ meldete sich am 3. Mai 2014 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) klärte in der Folge die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab, wobei sie Dr. med. B.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, mit einem Gutachten beauftragte (Expertise vom 23. Oktober 2015) und den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) konsultierte. Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse kam sie zum Schluss, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine Invalidität begründen würden. In der Folge wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 10. März 2016 ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.2 Am 28. April 2021 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine onkologische Erkrankung nochmals bei der IV zum Leistungsbezug an. Daraufhin leitete die IV-Stelle eine erneute Abklärung der Verhältnisse ein. Im Rahmen dieser Abklärungen beauftragte sie die SMAB AG Bern (SMAB) mit der Erstellung eines onkologisch-psychiatrischen Gutachtens (Expertise vom 1. November 2022; Stellungnahme auf Rückfrage des RAD vom 26. Juni 2023). Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse und nach Rücksprache mit dem RAD ermittelte die IV- Stelle ab dem 2. Dezember 2021 einen Invaliditätsgrad von 30 % und ab dem 1. Januar 2024 einen solchen von 37 %, worauf sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 3. September 2024 einen Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente erneut verneinte. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, am 23. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 3. September 2024 aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 eine ganze Rente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Entscheid auf unzureichenden medizinischen Unterlagen beruhe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Ihren Ausführungen legte sie die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. C.____, Praktischer Arzt, vom 5. Oktober 2024, und pract. med. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2024, bei. D. Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 16. Januar 2025 [inkl. Berichte von Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und der Psychologin F.____ vom 23. Oktober 2024 und 2. Januar 2025]; Duplik vom 17. Februar 2025 [inkl. Stellungnahme des RAD-Arztes pract. med. D.____ vom 28. Januar 2025]) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. E. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde der Fall dem urteilenden Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfah- rens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Nach § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 23. September 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. deren Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen der Eintritt der Invalidität und der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab 1. Dezember 2021 in Frage, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2024 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 134 V 392 E. 6). 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. b). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.4 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.6 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.7 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.8 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Arztperson einerseits und von Begutachtungsauftrag des bzw. der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten oder Expertinnen anderseits (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte oder Ärztinnen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte und Ärztinnen wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leis- tungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 5.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falls liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht gesamthaft gewürdigt wurden. Im Folgenden sollen indessen lediglich diejenigen Berichte wiedergegeben werden, welche für den Entscheid zentral sind. 5.2 Im Rahmen der Erstanmeldung beauftragte die IV-Stelle Dr. B.____ mit der Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens. In seiner Expertise vom 23. Oktober 2015 diagnostizierte er einen Status nach arthroskopischer Bizepsankerrefixation und Acromioplastik der rechten Schulter vom 13. November 2013 mit protrahiertem Heilungsverlauf und persistierenden Schulterbeschwerden, nach intraartikulärer Corticosteroidinfiltration sowie postoperativer Capsulitis. Ferner stellte er eine Bursitis subacromialis sowie eine AC-Gelenksarthrose fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Status nach mehrfacher Operation an der Grosszehe links bei Unguis incarnatus, Knick-Spreizfüsse beidseits, eine leicht verstärkte Hyperlordose, eine unspezifische Lumbalgie bei unauffälligen bildgebenden Untersuchungen sowie ein unspezifisches zervikovertebrales Syndrom bei diskreten degenerativen Veränderungen im Bereich C6/7. Trotz erhaltener Rotatorenmanschette bestünden nach der Operation vom 13. November 2013 funktionelle Einschränkungen bei schweren körperlichen Tätigkeiten, insbesondere beim repetitiven Heben schwerer Lasten über Schulterhöhe, beim Ziehen schwerer Gewichte sowie beim Tragen in abduzierter Armhaltung. Hingegen hätten die radiologisch nachgewiesenen diskreten degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS, LWS) keine relevanten Einschränkungen zur Folge. Die bisherige Tätigkeit der Versicherten in der Verpackungsindustrie – Arbeiten auf Bauch- oder Brusthöhe in stehender oder sitzender Position sowie Heben von Lasten bis 8-10 kg mit beiden Händen – sei ihr ab Juli/August 2014 in einem Pensum von mindestens 80 % zumutbar. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe, ohne Heben schwerer Lasten, ohne Zugkraftanwendung durch den Arm und ohne horizontale Abspreizbewegungen, bestehe ab Juli 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit. 5.3 Im Bericht zu Handen der Taggeldversicherung vom 8. März 2022 diagnostizierten Dr. E.____ und die Psychologin G.____ eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und einen Status nach Mammakarzinom. Die Versicherte befinde sich seit dem 10. August 2021 in psychotherapeutischer Behandlung. Es bestünden mittelschwere Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und der Konzentration, die Auffassungsgabe im Gespräch sei merklich reduziert. Das formale Denken sei gekennzeichnet durch Grübelneigung, Gehemmtheit und eine Fixierung auf negative Kognitionen sowie auf ein belastendes Lebensereignis. Weiter zeigten sich einzelne Real- und Zukunftsängste sowie Sorgen in Bezug auf die körperliche Gesundheit. Die Stimmungslage sei gedrückt, traurig, verzweifelt und niedergeschlagen. Zudem lägen ausgeprägte Insuffizienzgefühle, eine mittelschwer reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, eine schwere Antriebsarmut mit Verlust alltäglicher Kompetenzen sowie ein vollständiger Interessenverlust vor. Ferner bestehe eine chronische Tagesmüdigkeit. In somatischer Hinsicht habe die Versicherte chronische Schmerzen auf der rechten Körperhälfte entwickelt und sie könne ihren rechten Arm nicht wie früher bewegen. Bereits bei einfachen Haushaltstätigkeiten wie dem Kochen trete eine Schmerzsymptomatik auf und es komme zum Einschlafen des Arms. Überdies bestünden Rücken- und Nackenschmerzen, welche das Halten schwerer Lasten verunmöglichen würden. Derzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. 5.4 Die IV-Stelle veranlasste bei der SMAB ein bidisziplinäres (onkologisch-psychiatrisches) Gutachten, welches am 1. November 2022 erstattet wurde. In onkologischer Hinsicht wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Cancer-Related Fatigue-Syndrom (CRFS) bei Status nach triple-negativem Mammakarzinom (Erstdiagnose im November 2020) diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein mässiggradiges Lymphödem rechts sowie residuale polyneuropathische Beschwerden. Die Versicherte sei tumorfrei. Im Falle einer stabilen Remission seien von Seiten der Tumorerkrankung an sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Sollte sich später ein Rezidiv entwickeln, wäre eine Neubewertung des Leistungsvermögens erforderlich. Zentral sei das Fortbestehen einer Fatigue-Symptomatik. Die Diagnosestellung des CRFS sei in der Begutachtungssituation erfahrungsgemäss schwierig. Es handle sich um ein komplexes Syndrom, dessen pathogenetische Mechanismen multifaktoriell seien (Einfluss auf ZNS, Muskelmetabolismus, zirkadiane Rhythmik, Immun- und Hormonsystem u.a.). Objektivierbare klinische Marker bestünden nicht. Die Diagnosestellung bleibe daher vage. Auch anerkannte diagnostische Kriterien (z.B. CDC- oder Oxford-Kriterien) seien unspezifisch, und die standardisierten Fragebögen (z.B. EORTC-QLQ-FA13, FACT-F, BFI) seien für die Begutachtungssituation im IV-Verfahren nicht validiert. CRFS werde im Wesentlichen beschrieben als ein subjektiv erlebtes Gefühl von Schwäche, Müdigkeit und Energiemangel, das die täglichen Aktivitäten erheblich beeinträchtige und die Lebensqualität mindere. In der Begutachtungssituation sei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Symptomatik und der Krebserkrankung beziehungsweise deren Behandlung herzustellen. Zudem sollte sich die Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit möglichst eng mit vergleichbaren Einschränkungen in der Alltagsbewältigung decken. Bei der Versicherten sei die Schonung mit vollständiger Aufgabe ihrer häuslichen Tätigkeiten und Hobbys onkologisch nicht ausreichend erklärbar. Zwar sei eine Fatigue-Symptomatik aus anamnestischer Sicht nicht auszuschliessen und teilweise nachvollziehbar, indessen habe die ausgeprägte Inaktivität zu einer Dekonditionierung und dadurch zu einer zusätzlichen Verstärkung der Müdigkeit geführt. Diese Inaktivität sei möglicherweise auch durch eine psychische Überlagerung mitbedingt. Eine klare Abgrenzung zwischen onkologisch bedingter Fatigue und depressiver Symptomatik sei nicht möglich. Onkologisch seien schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Ebenfalls ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit häufigem Überkopfeinsatz, konstantem schwerem Heben und Tragen, erhöhter Verletzungsgefahr oder hohen Anforderungen an die taktile Feinmotorik. Tätigkeiten mit längerer Armvorhaltung sollten ebenfalls vermieden werden. Aus onkologischer Sicht bestehe insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. In psychiatrischer Hinsicht wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, derzeit leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F32.0), sowie eine hypochondrische Störung im Sinne einer Rezidivangst (ICD-10 F45.2) diagnostiziert. Die Versicherte sei im Rahmen der Diagnose und Behandlung eines Mammakarzinoms depressiv erkrankt. Sie zeige eine gedrückte Stimmung, Freud- und Interessenverlust, eine Antriebsminderung, rezidivierende Ge- danken an den Tod und Schlafstörungen. Zudem hätten ein sozialer Rückzug und eine Anhedonie erfragt werden können. Insgesamt lägen vier Kriterien vor, die eine leichte depressive Episode gemäss ICD-10 rechtfertigen würden. Im Gegensatz dazu habe das Beck- Depressions-Inventar (BDI) einen Wert ergeben, der für eine schwere depressive Symptomatik spreche. Bei der testpsychologischen Diagnostik (TOMM; SRSI) hätten sich jedoch Hinweise auf eine nicht-authentische Beschwerdeangabe gezeigt, weshalb von Verdeutlichungstendenzen auszugehen sei. Selbstbeurteilungsbögen unterlägen grundsätzlich sowohl bewussten als auch unbewussten Verzerrungen. Der behandelnde Psychiater habe zwar im Bericht vom 8. März 2022 eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Vor dem Hintergrund der Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen im Rahmen der Beschwerdevalidierung sei, unter Berücksichtigung der Anamnese, dem Verhalten während der Untersuchung und der klinischen Beurteilung, aber lediglich von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Darüber hinaus zeige sich eine hypochondrische Störung. Typisch sei eine beharrliche Beschäftigung mit der Möglichkeit einer schweren körperlichen Erkrankung, manifestiert durch anhaltende körperliche Beschwerden oder auf bestimmte Organsysteme fokussierte Sorgen. Bei der Versicherten beziehe sich dies auf die Rezidivgefahr nach Mammakarzinom. Normale Körperempfindungen würden als abnorm und bedrohlich interpretiert, begleitet von depressiven und ängstlichen Symptomen. Entsprechend sei die Diagnose einer hypochondrischen Störung (ICD-10 F45.2) zu stellen. Im Rahmen der funktionellen Einschätzung in Anlehnung an das Mini-ICF-APP hätten sich keine Einschränkungen in den Bereichen Flexibilität, Entscheidungsund Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gesprächs- und Kontaktfähigkeit sowie der Fähigkeit zu engen Beziehungen ergeben. Leichte Einschränkungen zeigten sich in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung von Wissen, Gruppenfähigkeit, Selbstpflege, Mobilität und Verkehrsfähigkeit. Mittelgradige Einschränkungen bestünden in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, während eine ausgeprägte Einschränkung im Bereich Proaktivität und Spontanaktivitäten vorliege. Trotz der auffälligen Beschwerdevalidierung sei von Verdeutlichungstendenzen, nicht jedoch von einer Aggravation im engeren Sinn, auszugehen. Eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung sowie eine Erhöhung der antidepressiven Medikation seien indiziert. Damit könne innerhalb eines Zeitraums von etwa ein bis höchstens zwei Jahren mit einer deutliche Symptomverbesserung gerechnet werden. Eine rückblickende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Aktenlage schwierig. Die Versicherte habe jedoch glaubhaft angegeben, bereits ab dem Zeitpunkt der Tumordiagnose depressive Symptome bemerkt zu haben. Entsprechende Hinweise fänden sich erstmals im Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. H.____, FMH Gynäkologie, vom 12. November 2021 (recte: 2. November 2021 [act. 115]). Ab diesem Zeitpunkt sei somit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in leidensangepassten Verweistätigkeiten von einer 30 %igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus gesamtmedizinischer Sicht habe seit der Erstdiagnose des Mammakarzinoms im November 2020 bis zum Abschluss der Radiotherapie einschliesslich einer Rekonvaleszenzzeit von rund drei Monaten, mithin bis Mitte November 2021, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anschliessend sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Arbeitsunfähigkeiten, die sich gegenseitig addieren oder gar potenzieren würden, bestünden nicht. 5.5 Am 11. September 2023 diagnostizierten Dr. E.____ und die Psychologin G.____ einen Status nach Mammakarzinom, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die Versicherte erscheine regelmässig zu psychotherapeutischen Einzelsitzungen. Trotz hoher Compliance, verschiedener Therapieinterventionen und antidepressiver Medikation habe bislang keine wesentliche Verbesserung erzielt werden können. Sie leide weiterhin in ausgeprägter Weise unter Vergesslichkeit, deutlicher Niedergestimmtheit, Grübeln mit negativem Gedankenkreisen, Lustlosigkeit, schwerer Antriebslosigkeit, persistierenden Ängsten vor einem Rezidiv sowie Albträumen. Die Schlafmedikation habe nicht abgesetzt werden können. Im Kontakt wirke die Versicherte klagsam. Objektiv zeigten sich eine ausgeprägte Niedergestimmtheit, Antriebslosigkeit, chronische Tagesmüdigkeit sowie kognitive Einschränkungen (Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit). Auffällig seien zudem ihre Rezidivängste sowie ihr deutliches Leiden am veränderten Körperbild. Die Versicherte wirke weiterhin stark erschöpft durch die Folgen der Krebserkrankung. Vor dem Hintergrund der geschilderten Symptomatik bestünden massive Leistungseinschränkungen, sodass bis auf Weiteres keinerlei Erwerbstätigkeit zumutbar sei. 5.6 Dr. E.____ und die Psychologin F.____ hielten am 2. Januar 2025 zum psychiatrischen Teilgutachten der SAMB fest, dass die Versicherte entgegen den Feststellungen im Gutachten eine vegetative Symptomatik sowie Konzentrationsschwierigkeiten aufweisen würde. Die Angabe der Gutachterin, wonach die Versicherte im BDI einen hohen Wert erzielt habe, sei nachvollziehbar. Die depressive Symptomatik mache sich zu jedem Zeitpunkt der Behandlung bemerkbar. Die Gutachterin habe gestützt auf die Ergebnisse des TOMM und des SRSI auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung geschlossen. Dies sei jedoch kritisch zu würdigen: Der TOMM diene lediglich der Differenzierung zwischen simulierten und echten Gedächtnisstörungen. Selbst auffällige Werte liessen nicht zwingend den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Beschwerdebildes zu. Auch die Aussagekraft der SRSI-Ergebnisse sei beschränkt, da offenbleibe, ob die Versicherte den Selbstfragebogen überhaupt verstanden habe. Die Gutachterin habe nicht angegeben, ob ein türkischsprachiger Fragebogen verwendet oder ein Dolmetscher hinzugezogen worden sei. Zudem sei schwer nachvollziehbar, dass zwischen der von der Gutachterin gestellten Diagnose einer leichten depressiven Episode und den im BDI erhobenen Ergebnissen, die für eine schwere depressive Symptomatik sprechen, eine derart deutliche Diskrepanz bestehe. Angemessen wäre es gewesen, weitere testpsychologische Instrumente einzusetzen, um die depressive Symptomatik und die soziale Funktionsfähigkeit differenzierter zu erfassen. Darüber hinaus habe die Gutachterin ihre Diagnose auf vier Symptome gestützt und daraus eine leichte Ausprägung abgeleitet. Tatsächlich bestünden jedoch mehr als vier relevante Symptome, namentlich gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Antriebsverminderung, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, negative Zukunftsperspektiven sowie Schlafstörungen. Nach ICD-10 sei daher von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) auszugehen, was der Einschätzung der Gutachterin widerspreche. Es sei eine erneute Begutachtung zu empfehlen. 6.1 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2024 gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der SMAB vom 1. November 2022 davon aus, dass die Beschwer- deführerin bis November 2020 aus onkologischen Gründen vollständig arbeitsunfähig war und danach infolge eines CRFS, einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung sowie einer hypochondrischen Störung im Umfang von 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Wie in Erwägung 3.8 dargelegt, ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzten volle Beweiskraft zuzuerkennen, sofern diese aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, und solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien sind vorliegend jedoch nicht von der Hand zu weisen, wie die nachstehenden Erläuterungen aufzeigen. 6.2.1 Bei der Beschwerdeführerin liegt ein vielschichtiges Beschwerdebild vor, wobei mehrere medizinische Fachrichtungen betroffen sind. Neben den im Rahmen der Begutachtung festgestellten onkologischen Einschränkungen im Sinne eines CRFS sowie den psychischen Beschwerden liegen gemäss dem im Rahmen der Erstanmeldung erstellten Gutachten von Dr. B.____ vom 23. Oktober 2015 auch rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Namentlich stellte der Gutachter einen Status nach arthroskopischer Bizepsankerrefixation und Acromioplastik der rechten Schulter mit protrahiertem Heilungsverlauf und anhaltenden Beschwerden, nach intraartikulärer Corticosteroidinfiltration sowie postoperativer Capsulitis fest. Zudem diagnostizierte er eine Bursitis subacromialis sowie eine AC- Gelenksarthrose. Auch die aktuellen medizinischen Unterlagen enthalten Hinweise auf fortbestehende rheumatologische Beschwerden. So hielten Dr. E.____ und die Psychologin G.____ im Bericht vom 8. März 2022 fest, dass die Versicherte unter chronischen Schmerzen auf der rechten Körperhälfte, einer eingeschränkten Beweglichkeit des Arms sowie unter Rücken- und Nackenschmerzen leide, welche das Halten schwerer Lasten verunmöglichen würden. Auch im onkologischen Teilgutachten finden sich somatische Befunde, welche die Beschwerden der Versicherten dokumentieren, stellte doch der Gutachter eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter fest (act. 145 S. 33). Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die Einholung eines bloss bidisziplinären psychiatrisch-onkologischen Gutachtens ausreichte, um den medizinischen Sachverhalt vollständig zu erfassen. Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 349 E. 3.2 festgehalten, dass nur in begründeten Ausnahmefällen von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt werden darf, nämlich dann, wenn die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich einen oder zwei Fachbereiche betrifft. Vorliegend hat die IV-Stelle im Rahmen der aktuellen Abklärung auf die Einholung einer rheumatologischen Expertise verzichtet, obwohl bereits im Gutachten von Dr. B.____ rheumatologische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden waren und die aktuellen medizinischen Unterlagen weitere Hinweise auf Beschwerden dieses Fachgebiets enthalten. Zwar hatte Dr. B.____ der Beschwerdeführerin trotz bestehender Beeinträchtigungen für leidensangepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, und die erneute Anmeldung bei der IV-Stelle im Jahr 2021 erfolgte ohne expliziten Hinweis auf eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis. Gleichwohl kann bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden, dass die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich das onkologische und psychiatrische Fachgebiet betrifft. In Würdigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Beschwerdegeg- nerin mit der Einholung lediglich eines bidisziplinären psychiatrisch-onkologischen Gutachtens ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht vollständig nachgekommen ist. 6.2.2 Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der psychiatrischen Beurteilung. Dies betrifft namentlich die von der Gutachterin gestellte Diagnose einer hypochondrischen Störung (ICD-10 F45.2). Der RAD-Arzt pract. med. D.____ hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 4. November 2024 fest, dass die Diagnose einer hypochondrischen Rezidivangst nur bedingt nachvollziehbar sei, zumal ein Rezidiv der Tumorerkrankung nicht ausgeschlossen werden könne. Damit erweist sich die Annahme einer hypochondrischen Störung als nicht hinreichend gesichert. Weiter setzte sich die Gutachterin weder mit der Schmerzthematik der Beschwerdeführerin noch mit den abweichenden psychiatrischen Einschätzungen zur Schwere der depressiven Symptomatik in der gebotenen Tiefe auseinander. So führte Dr. E.____ im Bericht vom 8. März 2022 aus, es liege eine schwere depressive Episode vor. Demgegenüber beschränkte sich die Gutachterin darauf festzuhalten, dass zwar vom behandelnden Psychiater eine schwere Episode diagnostiziert werde, sich klinisch jedoch lediglich Hinweise auf eine leichte bis mittelgradige Episode finden würden (act. 145 S. 50). Diese diagnostische Diskrepanz löste sie nicht nachvollziehbar auf, was einen schwerwiegenden Mangel darstellt und erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Expertise begründet. Auffällig ist zudem, dass die Gutachterin eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung sowie eine Erhöhung der antidepressiven Medikation für indiziert erachtete, was für eine schwerere psychische Störung spricht. Besonders ins Gewicht fällt überdies die Diskrepanz zwischen der gestellten Diagnose (leichte depressive Symptomatik) und der testpsychologischen Befundlage, welche auf eine schwere depressive Symptomatik hindeutet. Soweit die Gutachterin gestützt auf den TOMM und den SRSI auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung schloss, fehlt im Gutachten – worauf Dr. E.____ und die Psychologin F.____ in ihrer Stellungnahme vom 2. Januar 2025 zutreffend hinwiesen – eine klare Dokumentation der Testdurchführung. Unklar bleibt insbesondere, ob der Beschwerdeführerin ein türkischsprachiger Fragebogen vorgelegt oder für die Tests ein Dolmetscher beigezogen wurde, sind doch ihre Deutschkenntnisse lediglich rudimentär. Sodann enthält das Gutachten keine nachvollziehbare Begründung, weshalb von einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen sei. Schliesslich ist auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unzureichend begründet. Weshalb der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar sein soll, bleibt offen. Insgesamt bestehen konkrete und erhebliche Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens, weshalb diesem keine volle Beweiskraft zukommt. 6.2.3 Schliesslich vermag auch das onkologische Teilgutachten den Anforderungen an eine nachvollziehbare und vollständige medizinische Beurteilung nicht zu genügen. Zwar ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden CRFS bei Status nach triple negativem Mammakarzinom leidet. Der onkologische Gutachter legte nachvollziehbar dar, dass die Diagnose eines CRFS in der Begutachtungssituation mit Unsicherheiten behaftet sei. Indessen bleibt seine Einschätzung, wonach die vollständige Aufgabe sämtlicher Haushaltstätigkeiten und Hobbys aus rein onkologischer Sicht nicht ausreichend erklärbar sei, unklar und inhaltlich unzureichend begründet. Der Gutachter nahm weder Bezug auf die in den Akten dokumentierten Einschränkungen im Alltag der Beschwerdeführerin noch auf die konkreten Anforderungen an einen Arbeitsplatz. Damit fehlt eine Verknüpfung zwischen den medizinischen Befunden und der beruflichen Leistungsfähigkeit. Weiter erwägt der Gutachter, dass die ausgeprägte Schonung der Versicherten zu einer fortschreitenden körperlichen Dekonditionierung mit verstärktem Müdigkeitsempfinden geführt haben könnte, und schliesst zudem nicht aus, dass eine psychische Überlagerung die Beschwerden zusätzlich mitbedingt. Ob und in welcher Weise diese Faktoren im konkreten Fall zusammenwirken oder sich gegenseitig verstärken, bleibt jedoch offen. Weder das onkologische noch das psychiatrische Teilgutachten noch die interdisziplinäre Konsensbeurteilung liefern hierzu eine verständliche Beurteilung. Damit bleiben wesentliche Fragen zum Zusammenspiel zwischen Dekonditionierung, psychischer Überlagerung und CRFS unbeantwortet, obwohl solche Wechselwirkungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sein können. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des onkologischen Gutachters, wonach die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus onkologischer Sicht mit 20 % zu veranschlagen sei, mangels nachvollziehbarer Begründung als nicht hinreichend gesichert. 6.3 So wie sich die Aktenlage präsentiert, ist der medizinische Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend abgeklärt. Die Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin können aufgrund der bestehenden Unterlagen nicht zuverlässig beurteilt werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist daher durch ergänzende medizinische Abklärungen zu vervollständigen. Von weiteren Abklärungen kann nicht abgesehen werden, da nicht gesagt werden kann, diese würden von vornherein keine neuen oder besseren Erkenntnisse erbringen. Es steht somit fest, dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2024 auf unzureichenden medizinischen Entscheidgrundlagen beruht und daher aufzuheben ist. 7. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 V 210 E. 4.4.1) können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Grundsätzlich hat die Beschwerdeinstanz selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren erhobenen Sachverhalt als begutachtungsbedürftig erachtet oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die Verwaltung bleibt hingegen möglich, wenn sie ausschliesslich der Erhebung einer bisher völlig ungeklärten Frage dient oder lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung bereits vorhandener gutachtlicher Ausführungen erfordert (BGE 137 V 210 E. 4.4.1). Im vorliegenden Fall erweist sich das der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Gutachten der SMAB vom 1. November 2022 weder als vollständig noch als beweistauglich. Die IV-Stelle hat es versäumt, den massgeblichen medizinischen Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt umfassend und widerspruchsfrei abzuklären. Da es nicht Aufgabe des kantonalen Gerichts sein kann, versäumte Abklärungen im Verwaltungsverfahren selber nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen. Die IV Stelle wird angewiesen, über die Vergabeplattform Suisse- Med@P eine polydisziplinäre Expertise einzuholen. Diese hat die Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie und Onkologie zu umfassen. Hält die psychiatrische Fachperson aufgrund ihrer Untersuchung zusätzliche neuropsychologische Abklärungen für angezeigt, wird die IV-Stelle auf die betreffende Mitteilung der Begutachtungsstelle hin eine entsprechende Ausweitung des Begutachtungsauftrags anzuordnen haben. Dasselbe gilt, wenn die beauftragten Experten eine gynäkologische Expertise als erforderlich erachten. Gestützt auf die Ergebnisse dieser ergänzenden medizinischen Abklärungen wird die IV-Stelle über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend und die IV-Stelle als unterliegende Partei (vgl. BGE 137 V 61 E. 2.1 und 2.2; BGE 132 V 235 E. 6.2; je mit Hinweisen). Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- sind demnach der IV-Stelle aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr zurückzuerstatten. 8.2 Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hat diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 21. Februar 2025 einen Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden 35 Minuten geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (§ 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 23.--. Damit ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'966.-- (14,58 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 23.-- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. September 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV- Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'966.-- (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.