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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.10.2025 720 24 244 (720 2024 244)

October 9, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,392 words·~17 min·3

Summary

Verpflichtung der IV-Stelle zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Oktober 2025 (720 24 244)

____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Verpflichtung der IV-Stelle zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____ Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Integration / Rente

A. Der 1976 geborene A.____ meldete sich am 14. Juli 2023 (Eingang) unter Hinweis auf Rheuma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die seitens der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) vorgenommenen medizinischen Abklärungen ergaben, dass dem Versicherten seine bisherige Tätigkeit als Bau-Polier nicht mehr zumutbar ist. Eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt indessen noch nicht ausgewiesen. Aus der Vornahme entsprechender Abklärungen bei der Arbeitgeberin des Versicherten resultierte, dass das gesundheitlich bedingte Belastungsprofil derart massiv eingeschränkt war, dass eine Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht mehr möglich war. Zudem wurde beschlossen, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen per Ende Mai 2024 aufzulösen. Zwischenzeitlich wurde dem Versicherten von fachmedizinischer Seite ab 26. Februar 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Arbeitsvermittlung. Am 5. Juli 2024 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung. Zur Begründung führte sie an, dass der Versicherte die IV-Stelle am 6. Mai 2024 über den Umstand informiert habe, dass er seit dem 22. April 2024 seine Tätigkeit als Bau-Polier bei seiner bisherigen Arbeitgeberin wieder aufgenommen habe und seine Funktion als Bau-Polier aufrechterhalten möchte. Ferner wies die IV-Stelle darauf hin, dass das Dossier ohne Prüfung weiterer Leistungen der IV geschlossen werde. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Daniel Altermatt, Advokat, mit Eingabe vom 6. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Verfügung vom 5. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, aus der Anmeldung des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2023 dessen Ansprüche auf berufliche Integration und Rente zu prüfen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin seine Ansprüche aus der Anmeldung vom 12. Juli 2023 nicht abschliessend geprüft habe. Die Verfügung vom 5. Juli 2024 erweise sich daher als fehlerhaft, soweit darin festgehalten werde, dass das Dossier ohne Prüfung weiterer Leistungen geschlossen werde. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Ansprüche des Beschwerdeführers nur unter dem Aspekt einer Neuanmeldung prüfen werde. C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Verwaltungsverfahren im Kontext der Anmeldung vom 14. Juli 2023 fortzuführen hat. 3.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt präsentiert sich hierzu im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Nachdem der Versicherte sich am 14. Juli 2023 unter Hinweis auf Rheuma mit dem Anmeldeformular "Berufliche Integration/Rente" zum Leistungsbezug angemeldet hatte, holte die IV-Stelle zunächst medizinische Unterlagen bei den behandelnden Ärzten ein. In einem Bericht des Spitals B.____ vom 17. April 2023 wurde beim Versicherten die Diagnose einer axialen Spondylarthritis (Erstdiagnose ca. September 2019) erhoben und u.a. festgehalten, dass aufgrund der Tätigkeit des Versicherten als Bauarbeiter eine Umschulung anzustreben sei (vgl. IV-act. 10). Am 21. Juli 2023 beurteilte Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, den Versicherten in Bezug auf seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter als vollständig arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 12). In einer ersten Beurteilung zu den vorliegenden medizinischen Unterlagen vom 25. August 2023 hielt Dr. med. D.____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) fest, dass beim Versicherten im September 2019 die Diagnose Morbus Bechterew gestellt und entsprechend medikamentös behandelt worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nie ausgestellt worden. Dies aufgrund der hohen Arbeitsmotivation des Versicherten. Die angestammte Tätigkeit sei körperlich schwer und anspruchsvoll, so dass diese aufgrund der rheumatologischen Grunderkrankung und auch bei bereits zusätzlich beginnenden degenerativen Veränderungen lumbal mittel- bis langfristig nicht mehr geeignet sei, weswegen auf eine leichte rückenkonforme Tätigkeit gewechselt werden sollte. 3.1.2 Am 11. September 2023 erfolgte ein Standortgespräch durch die IV. In der hierzu ergangenen Aktennotiz vom 14. September 2023 wurde zusammenfassend festgehalten, dass beim Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen würde. Eine Umschulung sei aufgrund der Ressourcen des Versicherten nicht angezeigt (keine Grundausbildung in der Schweiz, mässige Deutschkenntnisse, kaum Computerkenntnisse). Zudem müsste es eine Höherqualifizierung sein, um das aktuelle Einkommen zu erreichen. Eine Rentenprüfung sei aktuell auch nicht möglich. Als weiteres Vorgehen wurde vereinbart, dass der Versicherte mit seinem Chef das Gespräch suche und eine Rückmeldung per Mail zum weiteren Vorgehen gebe. Am 17. Januar 2024 fand im Betrieb der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eine Unterredung statt, an welcher der Firmeninhaber und der Geschäftsleiter der Arbeitgeberin sowie die Integrationsberaterin der IV-Stelle und der Beschwerdeführer teilnahmen. Im Rahmen dessen wurde festgestellt, dass das gesundheitlich bedingte Belastungsprofil derart massiv eingeschränkt sei, dass eine Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht mehr möglich sein werde. Es wurde beschlossen, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen per Ende Mai 2024 aufzulösen. Seitens der IV- Stelle wurde ferner festgehalten, dass dem Beschwerdeführer umgehend ein portugiesisch sprechender Bewerbungs-Coach zur Verfügung gestellt werde, sodass er mit der beruflichen Umorientierung beginnen und nach Lösungen suchen könne. Ferner wurde zugesichert, dass ein Trainingsarbeitsplatz im Hinblick auf eine neue Perspektive ab 1. Juni 2024 generiert werden solle, sodass der Versicherte mit einer beruflichen Massnahme ein Taggeld der IV erhalte. Einer dokumentierten E-Mail-Korrespondenz vom 31. Januar 2024 bzw. 1. Februar 2024 lässt sich entnehmen, dass die Integrationsberaterin seitens des Jobcoaches erfuhr, dass der Versicherte seine Funktion bei der bisherigen Arbeitgeberin aufrechterhalten möchte. Die Frau des Versicherten teilte der Integrationsberaterin auf entsprechende Nachfrage in der Folge u.a. mit, dass der Verlust der Anstellung eine grosse finanzielle Einbusse bedeuten würde, weshalb ihr Mann vorerst bei der E.____ AG weiterarbeiten werde, solange es seine Gesundheit erlaube. Die beste Lösung wäre wohl, zusätzlich mit dem Jobcoach zeitnah nach einer geeigneten Be- schäftigung zu suchen. Ferner bat sie die Integrationsverantwortliche, mit dem Abschluss des Dossiers noch zuzuwarten und den Termin mit dem Jobcoach noch stehen zu lassen. 3.1.3 Im Zeitraum vom 6. März 2024 bis 29. März 2024 erfolgte ein stationärer Aufenthalt im Spital B.____. Im entsprechenden Reha-Austrittsbericht vom 28. März 2024 wurden die bekannte axiale Spondylarthritis und ein progredientes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass eine Arbeitsfähigkeit bis zur fachärztlichen rheumatologischen Nachkontrolle als nicht gegeben erachtet werde. Eine Wiedereingliederung in die vorbestehende Tätigkeit als Polier sei nur unter angepasster Arbeitsplatzgestaltung denkbar. Im beigeschlossenen Arbeitsunfähigkeitszeugnis ist sodann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Februar 2024 bis 18. April 2024 ausgewiesen. 3.1.4 Mit E-Mail vom 4. April 2024 erkundigte sich die Integrationsberaterin beim Versicherten nach dem Stand der Dinge und teilte mit, dass das Coaching storniert werde, falls sie nicht innerhalb von einer Woche eine Rückmeldung erhalte. Mit E-Mail-Antwort vom 29. April 2024 teilte die Frau des Versicherten der zuständigen Integrationsberaterin mit, dass ihr Mann seit dem 2. April 2024 nun wieder zu 50% arbeiten würde. Ferner wies sie darauf hin, dass das Dossier geschlossen werden könne, da keine Umschulung oder sonstige berufliche Massnahmen möglich seien. Bei Bedarf würde eine weitere Anmeldung erfolgen. Daraufhin erging die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2024 (Aktennotiz vom 6. Mai 2024, IV-act. 37). 3.2 Am 8. Juli 2024 (Eingang) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Einer Aktennotiz vom 10. Juli 2024 betreffend ein Telefongespräch mit dem Versicherten zufolge habe man ihm von Seiten der Pensionskasse geraten, sich wieder bei der IV anzumelden. Er sei immer noch bei der E.____ AG angestellt, arbeite aber nur zu 50%. Dieses Pensum erweise sich bereits als kritisch. Ihm sei bewusst, dass er sich auf die IV einlassen müsse, und er hoffe auf eine gute Lösung. Daraufhin bestätigte die IV-Stelle ihm mit Schreiben vom 7. August 2024 den Eingang des erneuten Leistungsbegehrens. Ferner wies sie den Versicherten daraufhin, dass die erneute Prüfung einer bereits früher abgelehnten Leistung nur möglich sei, wenn glaubhaft dargelegt würde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ursprünglichen Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Da er in seinem Gesuch keine neuen Tatsachen geltend mache, werde er aufgefordert, darzulegen, dass sich sein Gesundheitszustand in massgeblicher Weise verändert habe. Weiter würden aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangt und eine uneingeschränkte Motivation und Kooperation zur Eruierung einer alternativen beruflichen Tätigkeit vorausgesetzt. Am 12. August 2024 reichte der Beschwerdeführer diverse Arztzeugnisse ein, die für den Zeitraum ab 26. Februar 2024 bis 18. April 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für den Zeitraum ab 18. April 2024 eine Arbeitsfähigkeit von 50% auswiesen. Mit Schreiben vom 2. September 2024 wandte sich der Versicherte, vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, an die IV- Stelle und wies darauf hin, dass sich die Verfügung vom 5. Juli 2024 nur auf die Arbeitsvermittlung beziehen würde. Hinsichtlich weiterer beruflicher Massnahmen sowie des Rentenanspruchs würden keine Ausführungen gemacht. Im Widerspruch dazu werde nun aber die erneute Anmeldung vom 7. Juli 2024 effektiv als Neuanmeldung entgegengenommen. Die IV-Stelle hätte korrekterweise mitteilen müssen, dass eine Neuanmeldung derzeit nicht notwendig sei, da gestützt auf die erste Anmeldung vom 14. Juli 2023 die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und insbesondere eine Rente noch gar nicht geprüft worden seien. Daraufhin teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 2. September 2024 mit, dass sie aktuell an der Prüfung des Gesuchs vom 8. Juli 2024 sei. Dies sei Standard und die versicherte Person habe beim Einreichen einer Neuanmeldung glaubhaft darzulegen, dass sich der Gesundheitszustand in massgeblichem Ausmass gegenüber der letzten Anmeldung verschlechtert habe. Seitens der IV sei sowohl die Umschulung geprüft und aufgrund fehlender Ressourcen abgelehnt als auch mithilfe des Portugiesisch sprechenden Coaches die Notwendigkeit vermittelt worden, eine neue Stelle zu suchen. Letzteres wurde seitens des Versicherten abgelehnt, da er sich mit einer Lohneinbusse nicht habe abfinden können. Von fehlenden anderweitigen Möglichkeiten könne somit keine Rede sein. Eine Rentenprüfung könne gemäss Bundesgericht frühestens nach dem Ausschöpfen der Integrationsbemühungen bei entsprechender medizinischer Ausgangslage gemacht werden. Die Frist zur Beibringung neuer relevanter medizinischer Unterlagen sei dem Versicherten bis zum 30. September 2024 erstreckt worden. 4.1 Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin seine Ansprüche aus der Anmeldung vom 12. Juli 2023 nicht abschliessend geprüft habe. Die Verfügung vom 5. Juli 2024 erweise sich als fehlerhaft, soweit darin festgehalten werde, dass das Dossier ohne Prüfung weiterer Leistungen geschlossen werde. Nachdem die Beschwerdegegnerin bekräftigt habe, dass mit der Verfügung vom 5. Juli 2024 abschliessend alle Ansprüche geprüft worden seien, sei diese Verfügung aufzuheben, weil eben gerade nicht sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers geprüft worden seien. 4.2 In ihrer Vernehmlassung stellt sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, dass sie bereit gewesen wäre, mit dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen durchzuführen und im weiteren Abklärungsverlauf umfassend zu prüfen, welche beruflichen Massnahmen im vorliegenden Fall sinnvoll und zielführend seien. Dass das Verfahren mit Verfügung vom 5. Juli 2024 habe abgeschlossen werden müssen, habe einzig am Verhalten des Beschwerdeführers gelegen. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Rücksprache mit der IV-Stelle dazu entschlossen, seine gemäss einhelliger medizinischer Beurteilung ungeeignete angestammte Tätigkeit bei der E.____ AG zu 50% weiterzuführen. Des Weiteren habe die Ehefrau nach mehrmaligem Nachfragen mitgeteilt, dass das Verfahren abgeschlossen werden solle und der Beschwerdeführer sich bei Bedarf wieder melden werde. Bezüglich des Anspruchs auf Umschulung sei festzuhalten, dass eine erste Prüfung der Umschulungsmöglichkeiten ergeben habe, dass aufgrund der Ressourcen des Beschwerdeführers eine Umschulung nicht zielführend sein werde. Eine umfassende Prüfung eines allfälligen Umschulungspotentials für eine angepasste Verweistätigkeit sei durch die Weiterführung der Arbeitstätigkeit bei der E.____ AG und das Sich-nicht-Einlassen auf den Integrationsprozess verhindert worden. Zum Rentenanspruch sei auszuführen, dass ein solcher solange nicht entstehe, wie die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft worden sind. Vorliegend bestehe aber durchaus noch Eingliederungspotential. So wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, an dem von der IV-Stelle vorgeschlagenen Arbeitstraining teilzunehmen und sich auf den Integrationsprozess zum Finden einer angepassten Verweistätigkeit einzulassen. Zu korrigieren sei die IV-Stelle aber dahingehend, als sie nach der Neuanmeldung für die Prüfung des Eintretens nicht hätte verlangen dürfen, dass mittels medi- zinischer Berichte eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht werde. Für ein Eintreten auf das neue Gesuch müsse der Beschwerdeführer lediglich darlegen, dass er mittlerweile bereit sei, sich auf den Integrationsprozess mit Aufnahme einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit einzulassen. Diesbezüglich sei es zu einer Fehlinformation in den Schreiben der IV-Stelle vom 7. August 2024 und 2. September 2024 gekommen, welche mit Schreiben vom 20. September 2024 korrigiert worden sei. Die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 5. Juli 2024 werde dadurch nicht infrage gestellt. Die IV-Stelle habe über das Eintreten auf das neue Gesuch vom 7. Juli 2025 noch gar nicht entschieden. 5.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2024 entschied die IV-Stelle, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei. Zu diesem Schluss gelangte sie mit der Begründung, dass der Versicherte seit dem 22. April 2024 seine (angestammte) Tätigkeit bei der E.____ AG wieder aufgenommen habe. Weiter findet sich in der Verfügung die Formulierung: "Wir schliessen das Dossier in der IV-Arbeitsvermittlung ohne Prüfung weiterer Leistungen der IV […]". Diese Formulierung lässt einen erheblichen Interpretationsspielraum zu. Allein anhand des Wortlauts der Verfügung lässt sich die Frage nicht beantworten, ob die Verfügung sich nun ausschliesslich auf den Abschluss der Arbeitsvermittlung als solche bezog, oder ob damit zugleich weitere Leistungen, namentlich weitere berufliche Massnahmen sowie auch ein möglicher Rentenanspruch, seitens der IV-Stelle abgelehnt wurden. 5.2.1 Zweifel an der Eindeutigkeit der angefochtenen Verfügung lässt sodann auch die Formulierung aufkommen, wonach die Arbeitsvermittlung bzw. die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen sei. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums aufrechterhalten wollte. Ferner trifft es zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dies der Integrationsberaterin entsprechend mitteilte (vgl. E. 3.1.4 hiervor). Wie der dokumentierten Korrespondenz zu entnehmen ist, standen hierbei insbesondere finanzielle Überlegungen, mithin IV-fremde Gründe, im Vordergrund (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Angesichts des Umstands, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als medizinisch nicht mehr zumutbar beurteilt wurde, kann von einem erfolgreichen Abschluss der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz gerade keine Rede sein. Wie aus dem rechtserheblichen Sachverhalt erhellt, wurde ferner bereits im Vorfeld zur angefochtenen Verfügung, bspw. im dokumentierten Standortgespräch vom 11. September 2023, eine mögliche Umschulung ins Gespräch gebracht und darauf hingewiesen, dass ein Rentenanspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstehen könne. Auf diese versicherungsrechtlichen Ansprüche wurde in der Verfügung vom 5. Juli 2024 zwar nicht explizit Bezug genommen. Nachdem der Beschwerdeführer aber innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist am 8. Juli 2024 erneut bei der IV- Stelle ein Gesuch stellte und darauf hinwies, dass er Probleme habe, sein derzeit ausgeübtes 50%-Pensum aufrechtzuerhalten, nahm die IV-Stelle dieses Gesuch effektiv als Neuanmeldung entgegen. So wies sie ihn darauf hin, dass er eine tatsächliche Veränderung seines Gesundheitszustands seit Verfügungserlass glaubhaft zu machen habe. Selbst auf entsprechende Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin, hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 2. September 2025 an diesem Standpunkt fest (vgl. E. 3.2 hiervor). In diesem Rahmen bekräftigte sie, dass seitens der IV auch die Umschulung geprüft worden und das Suchen einer neuen Stelle seitens des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei. Dieses Vorgehen der IV- Stelle im Nachgang zur angefochtenen Verfügung deutet auf eine umfassende Ablehnung invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche mit Verfügung vom 5. Juli 2024 hin, worauf der Versicherte in der Folge auch Beschwerde gegen die Verfügung erhob. 5.2.2 Gestützt wird diese Schlussfolgerung durch den Umstand, dass die IV-Stelle die zuvor vertretenen Standpunkte nun auch im Rahmen der Vernehmlassung aufrechterhält. So macht sie geltend, eine erste Prüfung von Umschulungsmöglichkeiten habe ergeben, dass eine solche aufgrund der Ressourcen des Beschwerdeführers nicht zielführend sei. 5.2.3 Diesbezüglich gilt es nun allerdings zu berücksichtigen, dass der blosse Hinweis auf die Ressourcen des Beschwerdeführers keine umfassende Prüfung von Umschulungsmöglichkeiten darstellt. Gleichermassen verhält es sich in Bezug auf die Argumentation, wonach der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, konkret mit der Beibehaltung seiner bisherigen Stelle in einem 50%-Pensum, weitere berufliche Massnahmen, mithin auch eine umfassende Prüfung eines allfälligen Umschulungspotentials, verhindert habe. Hierbei ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass der IV-Stelle Instrumente zur Verfügung stehen, falls eine versicherte Person im Rahmen des Verfahrens nicht hinreichend mitwirkt bzw. sie sich einer zumutbaren Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers, wäre sie wohl gehalten gewesen, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (vgl. BGE 134 V 195 E. 3.1). Davon hatte sie indessen abgesehen. Die Abklärungen der IV-Stelle müssen sich bekanntlich auf sämtliche in Betracht fallenden Leistungen erstrecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2011, 8C_233/2010, E. 5.1; Rz. 3002 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]. Gültig ab 1. Januar 2022). Dies gilt umso mehr, als der Versicherte sich mit dem Formular "Berufliche Integration/Rente" angemeldet hat. Wird ein Antrag auf Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Rente gestellt, prüft die IV-Stelle den Anspruch auf die beiden Leistungen (vgl. Rz. 3004 KSVI). Auch der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als versicherungsrechtliche Laiin der Integrationsberaterin mitteilte, es seien keine weiteren beruflichen Massnahmen möglich, entbindet die IV-Stelle nicht von ihrer umfassenden Abklärungs- und Prüfungspflicht. Insbesondere kann die fehlende Prüfung von weiteren versicherungsrechtlichen Ansprüchen bei unterlassenem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht dem Beschwerdeführer im Sinne einer fehlenden Mitwirkung angelastet werden. Hinzu kommt, dass im Austrittsbericht des Spitals B.____ vom 28. März 2024 (vgl. IV-act. 35) auf eine seit dem 26. Februar 2024 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit hingewiesen wird. Die im Zusammenhang mit dem erneuten Gesuch des Beschwerdeführers, konkret mit Schreiben vom 12. August 2024 beigebrachten Arztzeugnisse datieren sodann vom 22. März 2024, 18. April 2024, 17. Mai 2024 sowie 1. und 18. Juli 2024. Darin wird seit 26. Februar 2024 durchgehend und fortdauernd zunächst eine vollständige sowie anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 50% veranschlagt. Die beigebrachten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse datieren somit mehrheitlich vor der angefochtenen Verfügung und belegen einen Sachverhalt, der sich bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ereignet hatte. Die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit sowie die damit einhergehenden anspruchsrelevanten Folgen sind demnach im laufenden Verfahren zu berücksichtigen. 6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2024 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren fortzuführen. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 31. Januar 2025 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen von Fr. 85.40 geltend. Dieser Zeitaufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'164.25 (7 Stunden und 40 Minuten à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 85.40 zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. Juli 2024 wird aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, das Verwaltungsverfahren fortzuführen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'164.25 (inkl. Auslagen und 8,1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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