Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 30. Oktober 2025 (720 23 329)
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Invalidenversicherung
IV-Rente; Würdigung des Gerichtsgutachtens
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1980 geborene A.____ meldete sich im Juni 2018 unter Hinweis auf eine bei einem Arbeitsunfall aktivierte Arthrose am linken Fuss bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem A.____ die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht hatte, schloss die IV-Stelle Basel-Stadt das Verfahren mit Verfügung vom 19. Juni 2019 ab. Auf entsprechendes Begehren vom 9. Juni 2020 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) dem Versicherten am 1. Oktober 2020 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe bis Dezember 2025 zu. Am 16. Juni 2021 stellte A.____ ein erneutes Leistungsgesuch, auf welches die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. August 2021 unter Hinweis auf unveränderte gesundheitliche Verhältnisse zunächst nicht eintrat. Auf Einwand hin annullierte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 10. August 2021 und stellte gleichzeitig fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. In der Folge nahm die IV-Stelle die üblichen erwerblichen und gesundheitlichen Abklärungen vor, holte ein bidisziplinäres orthopädisch-psychiatrisches Gutachten bei der SMAB AG ein und verneinte gestützt darauf nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 20. September 2023 einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 0 %. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Begehren, es seien dem Beschwerdeführer in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. C. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 beantragte die IV-Stelle gestützt auf eine eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Abweisung der Beschwerde. D. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 9. Januar 2024 an seinen Begehren und Ausführungen fest. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme. E. Anlässlich der Urteilsberatung vom 23. Mai 2024 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf das Gutachten der SMAB AG vom 27. Oktober 2022 und die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Das Kantonsgericht stellte daher das Beschwerdeverfahren aus und gab beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) ein bidisziplinäres orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Das ZMB erweiterte in der Folge zur Klärung der Frage, ob beim Beschwerdeführer ein Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (engl. Complex Regional Pain Syndrom [CRPS]) vorliege, das Gutachten um die Disziplin der Neurologie. Das Gutachten wurde am 15. Januar 2025 erstattet. F. Mit Eingabe vom 5. März 2025 beantragte die IV-Stelle, es sei auf das ZMB-Gutachten, wonach eine Leistungseinschränkung von lediglich 20 % bestehe, abzustellen. Da diese Einschränkung keinen Rentenanspruch begründe, sei die Beschwerde abzuweisen. G. Mit Eingabe vom 26. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen, wobei für die psychiatrische Begutachtung eine auf Traumaerkrankungen spezialisierte Fachperson zu beauftragen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der neurologische Gutachter die Entscheidung, ob ein CRPS vorliege, eher dem Orthopäden überlasse und auch der Orthopäde ein CRPS nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesse, so dass das Gutachten insofern ohne Beweiswert sei. Ferner beantworte das psychiatrische Teilgutachten die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege, nicht. Die diesbezügliche Exploration sei ungenügend, namentlich sei die sprachliche Verständigung trotz Beizug eines Dolmetschers ungenügend gewesen. Mit einer weiteren Eingabe vom 31. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen vom 26. März 2025 fest. H. Mit Stellungnahme vom 25. April 2025 hielt die IV-Stelle unter Verweis auf eine Beurteilung des RAD-Arztes Dr. B.____ an ihrem Abweisungsantrag fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. die Abweisung des Leistungsgesuchs nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegt der – mutmassliche – Eintritt der Invalidität und Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die bis 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab 1. Dezember 2021 in Frage und die angefochtene Verfügung datiert vom 20. September 2023. Demnach bleiben die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2021 zu Recht abgewiesen hat. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 3. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach-leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 97 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.1 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abwei-chende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichts-gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). Im Weiteren ist laut diesen Richtlinien den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 5. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. 6.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten der SMAB AG vom 27. Oktober 2022. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.2 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. 6.2 Anlässlich der ersten in dieser Angelegenheit erfolgten Urteilsberatung vom 23. Mai 2024 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der SMAB AG keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme. Auf das orthopädische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden, da der Gutachter die Diagnose eines CRPS ohne Begründung verneint habe, obwohl die Diagnose entgegen seiner Behauptung im Vorfeld mehrfach gestellt worden sei. Ferner sei auch das psychiatrische Teilgutachten ohne Beweiswert, da es formal wie inhaltlich grobe Mängel aufweise. Namentlich habe der Gutachter die Vordiagnosen einer Depression und einer chronischen Schmerzstörung verneint, ohne die entsprechenden Kriterien zu erwähnen und zu begründen, weshalb die Kriterien nicht erfüllt seien. Ferner sei auch die Begründung, weshalb eine Traumafolgestörung des Beschwerdeführers zu verneinen sei, nicht nachvollziehbar. Weiter hielt das Kantonsgericht fest, dass auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte keine verlässliche Entscheidungsgrundlage bilden würden, weshalb die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht beweiskräftig seien. Daher hat das Kantonsgericht in der Folge ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Auftrag gegeben. Das ZMB hat nach Rücksprache mit dem Kantonsgericht zur Klärung der Frage, ob beim Beschwerdeführer ein CRPS vorliege, das Gutachten um die Disziplin der Neurologie erweitert. 7.1 Das Gutachten des ZMB mit orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Beteiligung datiert vom 15. Januar 2025 und stellt aus gesamtmedizinischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen: eine cartilaginäre Coalitio talocalcaneare beidseits mit schmerzhafter Belastbarkeit und Bewegungseinschränkung im USG mit Symptomausweitung und Chronifizierungsanzeichen ohne signifikante Arthrose- oder Dystrophiezeichen bei Status nach Distorsion des linken Fusses, bei aktivierter Arthrose der medialen talocalcanearen Gelenkfacette bei bekannter Coalitio, ohne Hinweis auf ossäre Coalitio talocalcaneare rechts, ferner eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert, Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (Illettrismus und Akalkulie), Probleme in Verbindung mit Arbeitstätigkeit und Arbeitslosigkeit, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (schwache sprachliche Integration) und narzisstisch und histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein chronisches Cervikovertebralsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, ein Status nach axialem Stauchungstrauma und eine Hyperplasie C7, eine Periarthropathia humeroscapularis links, ein Status nach Distorsion des linken Fusses mit aktivierter Arthrose bei Coalitio talocalcaneare mit Überlastungsreaktion subtalar rechts im Rahmen einer Fehlbelastung ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer peripher neurogenen Läsion und ohne Hinweis auf ein CRPS an beiden unteren Extremitäten und schliesslich eine chronisch venöse Insuffizienz der Beine. 7.2 Im orthopädischen Teilgutachten wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe die orthopädischen Beschwerden ohne Hinweise auf übermässige Verdeutlichung oder Aggravation geschildert. Die orthopädischen Schuhe würden gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Schmerzen nicht reduzieren. Die Schuhsohlen der vierjährigen Schuhe seien aber ohne jede Abnützung, so dass ein regelmässiges Tragen der Schuhe wenig wahrscheinlich erscheine. Nach Ausziehen der Socken sei eine rasche Auffüllung der Beinvenen und eine Änderung der Hautfarbe von blassem zu bläulich-rötlichem Kolorit sichtbar geworden, was für eine relevante chronische venöse Insuffizienz spreche. Es ergebe sich an den Füssen keinerlei Hinweis auf eine Dystrophie. Die Hautfarbe, die Behaarung sowie die Fusstemperaturen seien seitengleich und unauffällig. Dystrophien der Hautanhangsgebilde würden sich ebenfalls nicht ergeben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der Akte ein CRPS diskutiert werde, könne festgestellt werden, dass diese Annahme im Hinblick auf die aktuellen Befunde nicht genügend fundiert sei. Die Beweglichkeit der oberen Sprunggelenke sei seitengleich und ohne Schmerzreaktion endgradig möglich. Bei Prüfung der Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes zeige sich beidseits ein sehr geringes (indolentes) Bewegungsausmass. Dies entspreche auch der Vorbegutachtung und sei als Ausdruck einer Coalitio im USG beidseits nachvollziehbar. Bemerkenswert sei die völlig schmerzfreie Beweglichkeit beider Sprunggelenke beidseits. Ebenfalls bemerkenswert sei die ubiquitäre Druckschmerzangabe an beiden Füssen und Unterschenkeln bis zum Knie. Dies könne als Ausdruck einer Symptomausweitung interpretiert werden. Die durchgeführte Alopeg- Schmerzempfindlichkeitsprüfung habe kein signifikant positives Ergebnis gezeigt, was nicht für ein CRPS spreche. Der aktuelle Röntgenbefund entspreche dem bisherigen Röntgenbefund weitgehend. Er spreche gegen relevante degenerative Veränderungen an den Fussgelenken. Gemäss dem 3-Phasen-Szintigramm und dem Spect-CT liege beim Beschwerdeführer eine unveränderte beidseitige talocalcaneare Coalitio vor. Eine tarsale Coalitio werde typischerweise bereits um das 16. Lebensjahr symptomatisch. Sie werde durch eine Genmutation mit Störung der mesenchymalen Zellen verursacht, so dass das Wachstum der Fusswurzelknochen beeinflusst werde. Die Schmerzen würden erst bei allmählich assifizierender Coalitio im Laufe des Lebens eintreten. Meist seien beide Füsse davon betroffen. Oft stelle eine Sprunggelenksdistorsion einen auslösenden Faktor dar. Im charakteristischen Verlauf zeige sich eine zunehmende Belastungsschmerzhaftigkeit. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen Zustand mit cartilaginöser Coalitio beidseits, belastungsschmerzhaft, mit physiologischer Beweglichkeit im OSG, reduzierter Beweglichkeit im USG und leichtem Reizzustand, projezierbar auf das USG medial. Der Unfall sei als Auslöser einer allfälligen schicksalsmässigen Entwicklung links zu betrachten, wie sie sich spontan – rein schicksalshaft, ohne Unfall – auch auf der rechten Seite erkennen lasse. Zwischenzeitlich sei eine Symptomausweitung auf den gesamten Unterschenkel eingetreten. Die Schwellneigung sei als eine venöse Insuffizienz bei hochgradiger Bindegewebsschwäche zu interpretieren. Die Schulterbeschwerden links seien klinisch nicht mehr als relevante Tendinopathie zu präzisieren, allenfalls bestehe – analog zur Vorbegutachtung – ein unspezifischer Reizzustand im Sinne einer Periarthropathia humeroscapularis. Auch die cervicale Symptomatik sei als gering bis allenfalls leichtgradig einzuschätzen. Hinweise auf posttraumatische Folgen würden sich nicht ergeben. Sie sei als Ausdruck eines oligocausalen Reizzustandes cervicothorakal zu werten, disponiert durch eine Haltungsinsuffizienz, Dekonditionierung, konstitutionelle Laxität und einen Verdacht auf eine cervicothorakale Segmentationsstörung. Insgesamt bestehe eine wesentlich verminderte Belastbarkeit beider unteren Sprunggelenke, eine geringgradige Belastungsminderung der linken Schulter, eine geringgradige Belastungsminderung des linken Ellbogens und linken Kniegelenkes und eine geringgradige Belastungsminderung der HWS. 7.3 Der neurologische Gutachter führte aus, aus neurologischer Sicht würden sich keine objektiv fassbaren Befunde im Sinne einer peripher-neurogenen Läsion und keine Hinweise auf ein CRPS an beiden unteren Extremitäten ergeben. Bei chronischem Cervikovertebralsyndrom würden sich keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom an den oberen Extremitäten ergeben. Der neurologische Befund sei insgesamt regelkonform und ohne pathologische Befunde, namentlich könne kein CRPS diagnostiziert werden, womit aus Sicht dieses Fachgebietes auch keine funktionellen Einschränkungen vorhanden seien. 7.4 Aus psychiatrischer Sicht lägen Klagen vor über Beschwerden in Nacken, Schulter und Fuss, die bezüglich Charakter, Ausweitungstendenz, Wechselhaftigkeit und Chronizität sehr suggestibel seien für eine psychosomatische Überlagerungssymptomatik. Untermauert werde dies durch psychosomatische Beschwerden, wie Kopfschmerzen, unspezifischen Schwindel mit Schwarzwerden vor den Augen, Atemprobleme und Luftmangel, Stechen im Bereich des Herzens, Obstipation sowie ein gelegentliches Ameisenlaufen im Nacken. Auf dem Hintergrund auch der Anamnese mit den langandauernden multiplen verschiedenen Beschwerden müsse davon ausgegangen werden, dass eine deutlich histrionisch-überlagerte, psychosomatische Ausweitungssymptomatik der objektiv bestehenden Symptome bestehe. Im affektiven Bereich sei der Versicherte bei der Untersuchung zuerst etwas misstrauisch und zurückhaltend, auch ernsthaft gewesen, er sei aber immer mehr aufgetaut und lebhafter geworden und er habe seine Berichterstattung mit Gestik und Mimik begleitet. Er habe gelächelt und während der Unterhaltung mit dem Dolmetscher auch laut gelacht. Er habe ein grosses Mitteilungsbedürfnis und einen starken Wunsch nach Zuwendung, Verständnis und Akzeptanz. Das schliesse nicht aus, dass er in anderen Situationen auch depressiv sein könne. Anamnestisch werde immer wieder eine Traurigkeit erwähnt, die auch normalpsychologisch nachvollzogen werden könne und im Zusammenhang stehe mit der objektiv schwierigen Lage des Beschwerdeführers in Bezug auf seine soziale, psychologische und gesundheitliche Situation. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer auch realisiert habe, dass er als Analphabet und jemand der nicht rechnen könne, in unserer Gesellschaft beruflich einen schweren Stand habe, eine für ihn befriedigende Stelle mit einer angemessenen Entlöhnung finden zu können, was natürlicherweise sein Selbstwertgefühl untergrabe. Es sei für ihn auch verletzend, dass nicht er, sondern seine Frau Haupternährerin der Familie sei. Somit hänge die Stimmung stark von der aktuellen Situation, dem Thema und dem aktuellen sozialen Kontext ab, was zu einer stark situationsabhängigen, labilen Stimmungslage bei einer auch sensiblen Persönlichkeit geführt habe. Die in den Akten immer wieder erwähnte PTBS oder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung könnte aufgrund der Anamnese des Versicherten mit einem Aufwachsen in einem bürgerkriegsversehrten Land postuliert werden, dafür würden aber aktuell objektiv alle Symptome fehlen. Der Beschwerdeführer habe keine Flashbacks, keine entsprechenden Träume und keine Symptome gezeigt, die eine solche Diagnose heute begründen könnten. 7.5 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Gutachten folgendes: Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der funktionellen Einschränkungen aus orthopädischer Sicht insbesondere längeres Laufen und Stehen nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit als Automechaniker sei daher nicht mehr möglich. Zumutbar seien aber gemischte, abwechselnd sitzend, gehend und stehend ausführbare Arbeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als C.____. Wegen erhöhten Pausenbedarfs könne dem Beschwerdeführer eine Rendement-Verminderung von 20 % zugebilligt werden. Aus neurologischer Sicht bestehe keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung habe, weder lesen, schreiben noch rechnen könne und seine mündlichen Deutschkenntnisse limitiert seien, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur Hilfsarbeiten ausüben könne. Aufgrund der erwähnten Einschränkungen bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 20 %. Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als C.____ wie auch in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % seit Februar 2018. 8. Das Gutachten des ZMB genügt sowohl formal wie inhaltlich den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweistaugliches Gutachten. Es beruht auf ausführlichen persönlichen Explorationen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die ganze Krankengeschichte, bezieht auch fremdanamnestische Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers mit ein und setzt sich mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte und der Vorgutachter auseinander. Es ist in den Herleitungen der Diagnosen und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar und auch in der Bemessung der Zumutbarkeit begründet und schlüssig. Insgesamt kann darum auf das Gutachten abgestellt werden. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 8.1 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, dass der neurologische Gutachter·die Entscheidung, ob ein CRPS vorliege, eher dem Orthopäden überlasse und auch der Orthopäde ein CRPS nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesse, so dass das Gutachten insofern ohne Beweiswert sei. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Neurologe äussert sich in seinem Teilgutachten über zwei Seiten (S. 77 und 78) ausführlich zum Krankheitsbild des CRPS. Er hält fest, dass insbesondere an den unteren Extremitäten Befunde eines CRPS nicht nachweisbar seien. So ergäben sich keine sensiblen Reizsymptome, keine vasomotorischen Störungen im Sinne von Anomalien der Hautfarbe und Hauttemperatur, keine Ödembildung bzw. Auffälligkeiten der Schweisssekretion und keine motorische Beeinträchtigung bzw. trophische Störungen von Haut bzw. Hautanhangsgebilden. Bemerkenswert sei, dass die Schmerzklinik zwar ein CRPS diagnostiziere, entsprechende klinische Untersuchungsbefunde aber nicht dokumentiere. Auch die bildgebenden Untersuchungen hätten keine Hinweise auf das Vorliegen eines CRPS ergeben. Die Aussage, dass die Diagnose eines CRPS ausschliesslich das neurologische Fachgebiet betreffe, sei keinesfalls zutreffend, zumal im Alltag zumeist die behandelnden Traumatologen bzw. orthopädischen Chirurgen damit befasst seien. Bemerkenswert sei, dass die erfahrenen behandelnden Orthopäden die Diagnose eines CRPS nie erwähnt hätten. Der neurologische Gutachter hält somit klar fest, dass es keine Hinweise auf ein CRPS gebe. Indem er erwähnt, dass in der Praxis häufig auch Orthopäden ein CRPS diagnostizieren, dass aber die den Beschwerdeführer behandelnden Orthopäden nie ein CRPS diagnostiziert hätten, überlässt er die Diagnose nicht den Orthopäden, sondern unterstreicht nur, dass seine eigene Feststellung des Fehlens eines CRPS auch von den behandelnden Orthopäden geteilt werde. Auch der orthopädische Gutachter hält in seinem Teilgutachten auf S. 58 fest, dass sich an den Füssen keinerlei Hinweise auf eine Dystrophie ergeben würden. Die Hautfarbe, die Behaarung sowie die Fusstemperaturen seien seitengleich und unauffällig. Dystrophien der Hautanhangsgebilde würden sich ebenfalls nicht ergeben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der Akte ein CRPS diskutiert werde, könne festgestellt werden, dass diese Annahme in Anbetracht des aktuellen Befundes keine ausreichende Fundierung erfahre. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass das Vorliegen eines CRPS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. 8.2 Gegen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens lässt der Beschwerdeführer einwenden, dass die Kommunikation auch mit dem Dolmetscher ungenügend gewesen sei. Aus der Tonaufnahme des Explorationsgesprächs ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Fragen des Gutachters direkt beantwortet, die Kommunikation grösstenteils aber über den Dolmetscher erfolgte. Insgesamt war das Gespräch wenig flüssig, der Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Beantwortung der Fragen, eigene Ergänzungen gab es wenige, vorwiegend erst gegen Ende des Gesprächs, bei dem auch seine Frau anwesend war. Der Gutachter hat in der Anamnese den Beschwerdeführer ausführlich zu seiner emotionalen Befindlichkeit befragt. Die Frage, ob er Ängste habe, hat der Beschwerdeführer klar verneint. In Bezug auf den gewaltsamen Tod des Vaters hat er auf die Frage, was der Tod bei ihm ausgelöst habe, geantwortet, dass er als damals Neunjähriger noch nicht realisiert habe, was der Tod eines Menschen bedeute. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter in Bezug auf die Eingangskriterien einer PTBS keine gezielte Befragung durchgeführt hat. Es gibt aber in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf entsprechende Symptome. Auch die Ehefrau erwähnt bei der Beschreibung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine entsprechenden Symptome. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau äussern sich ausschliesslich zu den Unfällen und kritisieren die jeweiligen Arbeitgeber und Versicherungen und bemängeln, dass der Beschwerdeführer ungerecht behandelt worden sei. Die beiden Bagatellunfälle waren aber klarerweise nicht geeignet gewesen, eine PTBS zu verursachen. Insgesamt ist zwar die Exploration in Bezug auf die Symptomatik einer möglichen PTBS eher dürftig. Nachdem aber von Seiten des Beschwerdeführers keine entsprechenden Symptome erwähnt wurden, kann auf die Beurteilung des Gutachters abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Gerichtsgutachten einen erhöhten Beweiswert geniessen und ein Abweichen vom Gutachten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann zulässig ist, wenn zwingende Gründe dazu vorliegen (vgl. E. 4.2 hiervor). Solche zwingenden Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem vorliegenden Gerichtsgutachten des ZMB vom 15. Januar 2025 voller Beweiswert zukommt, so dass von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 20% auszugehen ist. Damit hat die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 9.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Praxisgemäss setzt das Gericht in vergleichbaren Fällen die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. 9.2.1 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2). In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht präzisierend Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können, zu berücksichtigen sind. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder wenn sie auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens; zum Ganzen: BGE 139 V 496 E. 4.4 mit Hinweisen). 9.2.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2024 dargelegt, ergaben sich begründete Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung der SMAB AG vom 27. Oktober 2022, weshalb das Kantonsgericht nicht auf das Gutachten abstellen konnte (vgl. dazu E. 6 hiervor und den ausführlichen Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2024). Die Einholung eines Gerichtsgutachtens war somit unumgänglich. Demzufolge sind die Kosten für das Gerichtsgutachten des ZMB in der Höhe von insgesamt Fr. 17'732.60 gemäss Rechnung vom 25. Februar 2025 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4). 9.3 Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle (Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Die Kosten für das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung vom 15. Januar 2025 in der Höhe von insgesamt Fr. 17'732.60 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.