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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.10.2024 720 23 287 (720 2023 287)

October 3, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,500 words·~23 min·7

Summary

IV-Rente; Würdigung der Arztberichte; Gerichtsgutachten

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Oktober 2024 (720 23 287) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente; Würdigung der Arztberichte; Gerichtsgutachten

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A.1 Die 1980 geborene A.____ machte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Detailhandelsfachfrau. Weiter absolvierte sie eine Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit. Bei Ausübung dieser Tätigkeit rutschte sie am 18. Dezember 2012 aus und zog sich eine Fraktur des 9. Brustwirbelkörpers zu. Die zuständige B.____ Versicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen für dieses Unfallereignis.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Die Versicherte meldete sich am 30. Juli 2013 unter Hinweis auf die beim Unfall vom 18. Dezember 2012 zugezogene Verletzung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Im Rahmen eines Triagegesprächs vom 7. Februar 2014 zog sie ihre Anmeldung zurück, worauf die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) gleichentags das Leistungsgesuch vom 30. Juli 2013 als gegenstandslos abschrieb. A.3 Am 21. Mai 2019 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Symptomen, eine Akne inversa, eine rezidivierende Condylomata acuminata, einen rezidivierenden Herpes simplex-Infekt, einen chronischen Tinnitus aurium beidseits und eine geplante Einweisung in die Klinik C.____ erneut zum Leistungsbezug bei der IV an. Die IV-Stelle untersuchte den rechtserheblichen Sachverhalt und klärte die erwerbliche und die medizinische Situation der Versicherten ab. Insbesondere holte sie bei der D.____ ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 4. November 2022 erstattet wurde. Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse sprach sie der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren mit Verfügung vom 18. Juli 2023 eine befristete ganze Invalidenrente in der Zeit vom 1. November 2019 bis 31. März 2022 zu. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Gaël Jenoure, am 14. September 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass das Gutachten der D.____ vom 4. November 2022 keinen Beweiswert habe, weshalb der angefochtene Entscheid auf unzureichenden medizinischen Unterlagen beruhe. C. Am 24. Oktober 2023 liess sich die IV-Stelle vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D. Am 16. November 2023 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. E. Anlässlich der Urteilsberatung vom 18. Januar 2024 kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass dem D.____-Gutachten vom 4. November 2022 nur in Bezug auf den somatischen Teil gefolgt werden könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz komme aber dem psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, keine ausschlaggebende Beweiskraft zu. Das Gutachten erweise sich sowohl in Bezug auf die Herleitung der Diagnosen als auch betreffend die daraus resultierenden funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als unvollständig und enthalte zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche. Insgesamt kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E.____ eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Akten ebenso vermissen lasse wie die gründliche Erhebung der Vorgeschichte und des Befunds. Auch die Zumutbarkeitsbeurteilung und die von Dr. E.____ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % würden sich seinem Gutachten nicht nachvollziehbar entnehmen lassen. Da auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte nicht genügend beweiskräftig seien, sei eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es stellte deshalb den Fall aus und ordnete ein psychiatrisches Gutachten an. Als Gerichtsgutachter bestimmte es PD Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dessen psychiatrisches Fachgutachten am 24. Juli 2024 erstattet wurde. F. Das Kantonsgericht räumte den Parteien mit Verfügung vom 30. Juli 2024 Gelegenheit ein, sich zum Gutachten von PD Dr. F.____ zu äussern. Am 7. August 2024 teilte die IV-Stelle mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten verzichte. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Gaël Jenoure, hielt mit Eingabe vom 19. August 2024 fest, dass sie mit dem Ergebnis der Begutachtung einverstanden sei. Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung der Tonaufnahmen der Begutachtung bei PD Dr. F.____. Diesem Ansinnen wurde am 22. August 2024 entsprochen. G. Am 2. September 2024 wurde der Fall dem Gericht erneut zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht sowie frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 14. September 2023 ist einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. deren Ablehnung – wie vorliegend – nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen der Eintritt der Invalidität und der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). In casu steht ein Rentenanspruch der Versicherten ab 1. November 2019 in Frage, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2023 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E.1.2 mit Hinweis). 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 3.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt gehalten wird, sei es, dass ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen gezogen werden (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 4. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_16312007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57 12019, E. 3.2). 5.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2023 auf das polydisziplinäre Gutachten der D.____ vom 4. September 2022. Dem psychiatrische Teilgutachten von Dr. E.____ sind als Diagnosen eine Persönlichkeitsakzentuierung/Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.1), eine psychische und eine Verhaltensstörung durch Cannabinoide, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25), ein Status nach depressiver Episode, nicht näher bezeichnet inkl. Somatisierungstendenzen (beides am ehesten unter ICD-10 F12.25 bzw. F52.2 zu subsumieren), und eine fragliche chronische Schmerzstörung (ICD-10 R52.2) zu entnehmen. Der Gutachter kam aufgrund seiner Untersuchung und den dabei erhobenen Befunden zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin in der bisherigen Beschäftigung aus psychischen Gründen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu attestierten sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. 5.2 Diesem Gutachten von Dr. E.____ mass das Kantonsgericht keine ausschlaggebende Beweiskraft zu (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2024). Es hielt insbesondere fest, dass bei der erhobenen Diagnostik erhebliche Zweifel in Bezug auf die Diagnose der Persönlichkeitsakzentuierung/Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung bestünden. Diesbezüglich habe Dr. E.____ auf die Nennung der massgeblichen Eingangskriterien verzichtet und nicht begründet, warum aus seiner Sicht bei der Beschwerdeführerin keine eigentliche Persönlichkeitsstörung vorliege. Dies hätte sich jedoch mit Blick auf die Berichte der C.____ vom 11. September 2019 und der G.____ vom 27. Februar 2020 aufgedrängt, denn in beiden Institutionen sei nach mehrwöchiger stationärer bzw. monatelanger tagesklinischer Betreuung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, dependenten und histrionischen Zügen diagnostiziert worden. Auch der behandelnde Arzt Dr. med. H.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und die Fachpsychologin I.____ hätten am 21. Mai 2021 neben einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episoden, und einer Somatisierungsstörung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependente, ängstlich-unsicheren histrionischen und zwanghaften Anteilen genannt. Diese Berichte seien Dr. E.____ bekannt gewesen und hätten ihn im Rahmen seiner Begutachtung dazu

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht veranlassen müssen, sich mit deren Inhalt und mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fundiert auseinanderzusetzen. Darauf habe er verzichtet und in Bezug auf die unterschiedlichen Diagnosen festgehalten, dass die behandelnden Ärzte nur die subjektiven Angaben der Versicherten wiedergegeben hätten. Dabei habe er jedoch die im Rahmen seiner Befragung gemachen Ausführungen der Versicherten und ihren beruflichen Lebenslauf ausser Acht gelassen, welche deutlich gemacht hätten, dass das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht ohne eine verlässliche Abklärung der erforderlichen Kriterien hätte verneint werden dürfen. Dr. E.____ habe sich in seinem Gutachten sehr auf den Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin fokussiert und die Verhaltensstörung und Depressivität als Folge desselben erachtet, jedoch ohne diese Beurteilung nachvollziehbar herzuleiten. Nicht überzeugend sei schliesslich auch die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. E.____ gewesen. Er habe der Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung und im Gegensatz zu den Angaben des behandelnden Arztes und des Abschlussberichts über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom 16. April 2021 ab Februar 2021 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und Widersprüche kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E.____ ungenügend sei, weshalb diesem kein hinreichender Beweiswert zukomme. 5.3 Da auch die übrigen Akten keine verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlage bildeten, ordnete das Kantonsgericht ein psychiatrisches Gerichtsgutachten an und bestimmte PD Dr. F.____ als Gutachter. In seinem Gutachten vom 24. Juli 2024 diagnostizierte dieser mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (lCD-10 F61.0) mit anankastischen, selbstunsicheren und abhängigen Anteilen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (lCD-10 F33.1), eine Neurasthenie (lCD-10 F48.0) und eine Somatisierungsstörung (lCD-10 F45.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Störungen durch Cannabinoide, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25). Zur Begründung dieser Diagnosen wies PD Dr. F.____ darauf hin, dass die innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin von zentraler Bedeutung sei. Diese sei in den Vorakten jedoch nur vereinzelt diskutiert worden. Insbesondere sei im D.____-Gutachten keinerlei adäquate Würdigung der innerpsychischen Struktur der Versicherten erfolgt, was insofern erstaunlich sei, als psychische Beschwerdeformationen in ihren Ursachen und ihren Bedeutungen im Grunde nur bei deren Erfassung verstanden werden könnten. Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E.____ seien jedoch gerade die frühen Beziehungsgestaltungen wie auch die relevanten anamnestischen Lebensbereiche und Lebensabschnitte nur ausgesprochen rudimentär festgehalten, so dass es gar nicht möglich gewesen sei, die innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin auch nur annähernd zu verstehen und zu beurteilen. Im Falle des psychiatrischen Teilgutachtens der D.____ sei gerade aus diesem Grund eine gänzlich inkorrekte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgt, welche deutlich zu hoch ausgefallen sei. PD Dr. F.____ wies weiter auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater hin, die von einer ausserordentlichen ldealisierung geprägt sei. Demgegenüber berichte sie nur wenig über die Mutter, die offenbar kaum emotionale Zuwendung gezeigt habe. Der Vater sei nicht nur leistungsorientiert gewesen, sondern habe geradezu Höchstleistungen gefordert. Es sei deshalb für die Beschwerdeführerin schon früh wichtig gewesen, perfekte Leistungen zu erbringen, um ihrem Vater zu gefallen. Sie habe so ein ausgesprochen idealisiertes Vaterbild und ein schwaches,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kaum präsentes Mutterbild internalisiert. Dadurch habe eine ausgesprochene Abhängigkeit von der Präsenz des Vaters bestanden, so dass die eigentliche lndividuation der Beschwerdeführerin im Sinne einer adäquaten und aus psychologischer Sicht gesunden Ablösung von ihm nie wirklich habe erfolgen können. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich ohne ihren Vater als "Nichts" wahrgenommen habe und daher seit jeher unter ausgeprägter Selbstunsicherheit, Minderwertigkeitserleben und Selbstzweifeln leide. Eine Selbstwirksamkeit sei bei der Beschwerdeführerin nie vorhanden gewesen, denn eine stabile narzisstische Entwicklung als Voraussetzung dafür habe bei ihr nicht stattfinden können. Wie ausgeprägt die narzisstische lnsuffizienz und wie dominant das internalisierte Vaterbild sei, zeige auch die private Beziehungsanamnese der Beschwerdeführerin. Die teilweise langjährigen Beziehungen zu Männern seien geprägt durch die Unterwerfung und Abhängigkeit der Beschwerdeführerin auch in sexueller Hinsicht. Trennungen seien nie durch sie, sondern immer durch ihre Partner erfolgt. Ausserhalb dieser Beziehungen habe sie nie einen Freundeskreis aufgebaut, da die fusionäre Beziehungsgestaltung immer prioritär gewesen sei. Auch die Berufsanamnese sei insofern aufschlussreich, als es keine Anstellung der Beschwerdeführerin gegeben habe, in der sie sich nicht in irgendeiner Weise interaktionell mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden verstrickt habe. Immer wieder sei es deshalb zu Kündigungen gekommen, teilweise von Seiten der Arbeitgebenden, teilweise auch von ihr ausgehend. Dies habe regelmässig zu einem relevanten depressiven Erleben geführt, weil sie sich dann in ihrem Wert nicht wahrgenommen und geschätzt gefühlt habe. Sie habe während der zweiten Berufsausbildung zur Fachangestellten Gesundheit von 2006 bis 2009 eine somatoforme Störung entwickelt und schon früh begonnen, Cannabis zu konsumieren, um sich zu entspannen und eine Emotionsregulation herbeizuführen. Dies weise darauf hin, dass sie sich nur auf unsublimierte Abwehrmechanismen habe stützen können. Die somatoformen Beschwerden würden zudem untermauern, dass die innerpsychischen Ressourcen früh strapaziert worden seien. lm Langzeitverlauf sei es zu einer zunehmenden Erschöpfung der innerpsychischen Resilienz gekommen, so dass es ihr nicht mehr gelungen sei, auf ihre Leistungsfähigkeit zurückzugreifen. Dies sei wiederum eine ausserordentliche narzisstische Kränkung für sie gewesen und habe die tiefgreifende Selbstunsicherheit fixiert und verstärkt. Die Beschwerdeführerin habe sich zeitlebens an den internalisierten Glaubenssatz ihres Vaters gehalten, wonach nur wertvoll sei, wer arbeiten würde. Mit dieser perfektionistischen Haltung sei es ihr über viele Jahre hinweg gelungen, ihre Selbstunsicherheit einigermassen zu kompensieren. Die Auseinandersetzung mit ihren tiefgreifenden Selbstzweifeln habe sie aber zunehmend erschöpft. Aus der phänomenologischen Betrachtung der innerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin sei zu erkennen, dass sämtliche relevanten anamnestischen Lebensbereiche in etwa gleichen Massen durch relevante Dysfunktionalitäten im Bereich der Abwehrmechanismen geprägt und beeinträchtigt seien. Es liege somit eine innerpsychische Struktur vor, die als eigentliche Persönlichkeitsstörung und nicht nur als Persönlichkeitsakzentuierung zu bezeichnen sei. Sie sei durch eine schwerwiegende narzisstische Fehlentwicklung definiert, aus der sich gleichermassen zwangshafte, selbstunsichere und abhängige Dimensionen entwickelt hätten, die phänomenologisch alle sehr eng miteinander assoziiert seien. Die Kardinalkriterien für eine Persönlichkeitsstörung mit der Subtypisierung zwanghaft, selbstunsicher und abhängig seien in ausreichender Anzahl erfüllt. Eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, wie teilweise in den Vorakten erwogen werde, könne hingegen nicht diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin erlebe keine

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht häufigen und ausgeprägten Stimmungsschwankungen, sie habe keine Suizidideen und kein selbstverletzendes Verhalten. Sie sei auch nicht impulsiv. Die interaktionellen Konflikte entstünden dadurch, dass sie ihre Selbstunsicherheit durch fassadäre Selbstsicherheit und Besserwisserei abwehre. Prototypisch für die Persönlichkeitsstörung sei auch der Mechanismus der Abspaltung. So habe sie ihre Selbstunsicherheit ebenso wie die ausgeprägte Erschöpfung, die daraus resultiere, über viele Jahre nicht bewusst wahrnehmen können. Die innerpsychische Erschöpfung sei als separate diagnostische Identität im Sinne einer Neurasthenie zu verstehen und zu erfassen. Sie könne nicht nur durch die depressive Störung, sondern auf dem Boden der psychostrukturellen Fehlentwicklung erklärt werden. Betreffend die Affektpathologie zeige der Langzeitverlauf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, die eine sekundäre psychische Störung auf dem Boden der primären Persönlichkeitsstörung sei. Zum generalisierten Schmerzerleben hielt PD Dr. F.____ fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen ohne somatischen Befund seien, so dass sie und die somatoformen autonomen Funktionsstörungen des Gastrointestinaltrakts als Somatisierungsstörung zusammengefasst werden können. Diese sei ebenfalls eine sekundäre psychische Störung auf dem Boden der primären Persönlichkeitsstörung. Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass der seit Jahren bestehende tägliche Cannabis- Konsum der Beschwerdeführerin im Sinne einer Automedikation zur Linderung der Körperschmerzen und zur Emotionsregulation sowie zum Vergessen der lebensgeschichtlichen sowie alltäglichen Belastungen erfolge. Es handle sich dabei um ein sekundäres Konsumverhalten auf dem Boden der primären Persönlichkeitsstörung. Im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin weder Hinweise für relevante kognitive Einbussen noch Anhaltspunkte für eine substanzinduzierte Wesensveränderung gezeigt. PD Dr. F.____ kam zum Schluss, dass der Cannabis-Konsum keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. PD Dr. F.____ hielt weiter fest, dass psychosoziale Belastungsfaktoren in der Krankheitsentwicklung der Beschwerdeführerin primär keine Rolle spielen würden. Da sie jedoch aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung mit Belastungen aus dem Lebensalltag grundsätzlich nicht adäquat umgehen könne, könnten primär invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren sekundär immer auch invaliditätsrelevant werden. Der versicherungsmedizinischen Beurteilung ist sodann zu entnehmend, dass es trotz intensiven und multimodalen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen unter Einschluss von psychopharmakologischen Massnahmen nicht zu einer Verbesserung der innerpsychischen Belastbarkeit der Versicherten gekommen sei. Vor diesem Hintergrund könnten keine Empfehlungen formuliert werden, um ihre innerpsychische Belastbarkeit so weit wieder zu etablieren, dass sie eines Tages wieder im ersten Arbeitsmarkt tätig sein könnte. Es lägen eine Chronifizierung, eine Dauerhaftigkeit und eine Therapieresistenz der psychostrukturellen Störungen vor, die auch psychopharmakologisch nicht behandelbar seien. Entsprechend sei die Prognose betreffend die Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt schlecht und berufliche Massnahmen könnten nicht mehr empfohlen werden.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht PD Dr. F.____ verneinte sodann auch Hinweise für lnkonsistenzen, Selbstlimitierung oder Krankheitsgewinn. In Bezug auf weitere allfällige Beeinträchtigungen der qualitativen Funktionsfähigkeiten führte PD Dr. F.____ unter Bezugnahme auf die ICF-Kriterien (International Classification of Functioning) aus, dass die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit schwer eingeschränkt seien. Die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit seien stark belastet, denn im Rahmen der unsublimierten Abwehrmechanismen, die mit der Persönlichkeitspathologie einhergehen würden, könne die Beschwerdeführerin nur auf rigide Abwehrmechanismen zurückgreifen. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei, was die Haushaltstätigkeit angehe, leicht belastet, so lange eine Vita minima aufrechterhalten werde. Ausserhalb dieser Vita minima bestehe eine schwere Beeinträchtigung. Gleiches gelte für die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten. Stark behindert seien auch die Durchhalte- sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit. Die qualitativen Funktionsfähigkeiten in sozialen lnteraktionen seien insgesamt möglicherweise mittelgradig, die Fähigkeit zur Selbstversorgung und die Wegefähigkeit hingegen nicht beeinträchtigt. Zusammengefasst seien die qualitativen Funktionsfähigkeiten schwer eingeschränkt, so dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Januar 2019 im ersten Arbeitsmarkt sowohl in den bisherigen Tätigkeiten als auch in jeder angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht 0 % betrage. 6. Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass das Gutachten von PD Dr. F.____ vom 24. Juli 2024 die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten vollumfänglich erfüllt. Der Gutachter untersuchte die Versicherte eingehend und listete die Vorakten vollständig auf. Die Anamnese in seinem sorgfältig erstellten Gerichtsgutachten zeigt auf, dass die Versicherte zum Gesundheitszustand und zur Entwicklung der Krankheit eingehend befragt wurde. Zudem wurde einlässlich auf ihre Beschwerden eingegangen. PD Dr. F.____ leitete die psychiatrischen Diagnosen sehr detailliert und überzeugend her. Dabei berücksichtigte er auch die auffallende Berufsanamnese. Ferner befasste er sich mit den in den Akten befindenden anderslautenden Gutachten. Er begründete und diskutierte nachvollziehbar, weshalb bei der Beschwerdeführerin entgegen dem Gutachten von Dr. E.____ keine Persönlichkeitsakzentuierung/Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.1), sondern eine Persönlichkeitsstörung vorlag. Weiter machte er deutlich, dass der Cannabiskonsum seinen Auslöser in der primären Persönlichkeitsstörung hat und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist. Zudem nahm er eine sehr gewissenhafte Indikatorenprüfung vor. Seine Beurteilung leuchtet auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Gründe, von dieser gründlich begründeten Einschätzung abzuweichen, sind keine ersichtlich. Nachdem bis zum Erlass des Gerichtsgutachtens nach Lage der zuvor vorhandenen Akten Widersprüche und Unklarheiten bestanden (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2024), ist nunmehr gemäss den ebenso profunden wie umfangreichen Erläuterungen im Gerichtsgutachten erstellt, dass bei der Versicherten keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr besteht. Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass das Gutachten von PD Dr. F.____ vom 24. Juli 2024 sowohl formal als auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Es ist überzeugend, schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da auch die Parteien keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten vorbringen, ist darauf abzustellen. 7. Nachdem der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin in den bisherigen Tätigkeiten wie auch in einer Verweistätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, hat sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Das Leistungsgesuch der Versicherten ging am 21. Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein. Die Wartefrist von 6 Monaten im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG endet somit am 21. November 2019. Die Beschwerdeführerin hat unter dieser Umständen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2019. Die Beschwerde ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2023 gutzuheissen. 8.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei Durchführung einer zweiten Urteilsberatung werden praxisgemäss Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- erhoben. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 8.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2024 (vgl. oben E. 5.2) ausführlich dargelegt, lag der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2023 ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Deshalb sind die Kosten für das Gerichtsgutachten von PD Dr. F.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 7'000.-- gemäss Rechnung vom 24. Juli 2024 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4). 8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 4. September 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand insgesamt 14,75 Stunden geltend gemacht. Dabei fällt auf, dass die detaillierte Abrechnung auch einen Aufwand von insgesamt 70 Minuten beinhaltet, der auf den Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Diese Bemühungen würden im Falle einer nicht rechtsschutzversicherten Person nicht anfallen und sind praxisgemäss nicht zu berücksichtigen (Urteile des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2021, 720 20 127, E.10.4, vom 20. März 2018, 720 2018 28, E. 6.3 und vom 9. November 2017, 720 17 283, E.9.3). Demnach beläuft sich der zu entschädigende Aufwand auf 13,58 Stunden. Dieser ist zum in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Die geltend gemachte Spesenpauschale von 3 % ist angemessen und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'768.40 ([Aufwand bis Ende Dezember 2023: 8,66 Stunden à Fr. 250.-- + 3 % Auslagen von Fr. 64.95.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 158.35 = Fr. 2'401.65 plus Aufwand ab Anfang Januar 2024: 4,91 Stunden à Fr. 250.-- + 3 % Auslagen von Fr. 36.80 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 102.40 = Fr. 1'366.75]) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 18. Juli 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 7'000.- - werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'768.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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