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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.04.2024 720 23 253 / 94 (720 2023 253 / 94)

April 25, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,669 words·~13 min·8

Summary

Kostenentscheid, Verursacherprinzip

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. April 2024 (720 23 253 / 94) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Kostenentscheid, Verursacherprinzip

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1966 geborene A.____ war zuletzt vom 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 bei der B.____GmbH in X.____ als Hilfskoch tätig. Am 4. März 2022 meldete er sich unter Hinweis auf multiple krankheits- und unfallbedingte Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse abgeklärt hatte, wobei sie die Akten der Unfallversicherung beizog, medizinische Akten bei den behandelnden Ärzten einholte und den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) konsultierte, verneinte sie mit Verfügung vom 9. Juni 2023 einen Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente.

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B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 16. August 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 9. Juni 2023 aufzuheben und die Sache sei zur Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Verfügung auf unzureichenden medizinischen Unterlagen beruhe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig legte sie ihren Ausführungen eine Beurteilung von Dr. med. C.____, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, vom 24. August 2023 bei. D. Mit Replik vom 15. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und den bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig reichte er einen Bericht des Instituts D.____ vom 19. April 2023 und des Spitals E.____ vom 5. Dezember 2023 ein. E. In ihrer Duplik vom 12. Januar 2024 verwies die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C.____ vom 11. Januar 2024, wonach weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien, und beantragte, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zwecks ergänzender Abklärungen an sie zurückzuweisen. Die Verfahrens- und Parteikosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. F. Zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten Kosten- und Entschädigungsfolge nahm der Beschwerdeführer am 19. März 2024 (Eingang) Stellung. G. Mit Verfügung vom 20. März 2024 wurde der Fall dem zuständigen Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 16. August 2023 ist demnach einzutreten. 2. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im März 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartezeit könnte ein allfälliger Rentenanspruch somit frühestens am 1. September 2022 entstehen. Damit sind die Gesetzesgrundlagen in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet 3. Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2023 entwickelte. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4.2 Nach Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem IV-Grad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile einer ganzen Rente: 49 % Invaliditätsgrad entspricht einem prozentualen Anteil von 47.5 % einer ganzen Rente, 48 % Invaliditätsgrad entspricht 45 % Rente, 47 % Invaliditätsgrad entspricht 42.5 % Rente, 46 % Invaliditätsgrad entspricht 40 % Rente, 45 % Invaliditätsgrad entspricht 37.5 % Rente, 40% Invaliditätsgrad entspricht 25 % Rente (Abs. 4). 5. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

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6.1 Die Parteien stimmen überein, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2023 auf unzureichenden medizinischen Unterlagen basiert und deshalb aufgehoben werden muss. Ferner besteht Einigkeit darüber, dass die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers auf Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens zur Klärung seiner Arbeitsfähigkeit äusserte sich die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren nicht abschliessend. Stattdessen verwies sie auf die Feststellungen des RAD vom 11. Januar 2024, wonach die Notwendigkeit eines Gutachtens derzeit noch nicht beurteilt werden könne. 6.2 Die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung, steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010, 9C_28/2010, E. 4.1 und vom 10. Dezember 2010, 8C_733/2010 E. 5.2). In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2014, 8C_828/2013, E. 2.1 mit Hinweisen). 6.3 Da sich der RAD in diesem Verfahren noch nicht abschliessend zur Art der notwendigen Abklärungen äusserte, fehlt die erforderliche Grundlage für eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Frage, ob für eine Beurteilung der Invalidität die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich ist. Daher ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 9. Juni 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel- Landschaft zurückzuweisen ist. Dabei hat sie ihren Ermessensspielraum bezüglich der Art der medizinischen Abklärung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis auszuüben. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung vorliegen. 7.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Im Weiteren hält Art. 61 lit. g ATSG fest, dass die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist somit grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. 7.3 Hebt das Kantonsgericht – wie im hier zu beurteilenden Fall – eine bei ihm angefochtene leistungsablehnende Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und neuer Beurteilung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). Demnach wären im vorliegenden Beschwerdeverfahren die ordentlichen Kosten der unterliegenden IV-Stelle zu auferlegen und diese zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die IV-Stelle macht nun allerdings geltend, die Kosten seien im vorliegenden Fall in Abweichung vom Unterliegerprinzip nach dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.4 In ständiger Rechtsprechung zum Parteientschädigungsrecht hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen) im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften über die Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren das Verursacherprinzip anerkannt. Danach hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 375 E. 2b). Dementsprechend kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden sei (SVR 2004 ALV Nr. 8 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 136 ff.). 7.5 Die IV-Stelle macht geltend, das vorliegende Beschwerdeverfahren hätte verhindert werden können, wenn der seit dem 20. März 2023 anwaltlich vertretene Versicherte sie rechtzeitig über die Ellenbogenproblematik und den entsprechenden MRT-Befund (Bericht des Instituts D.____ vom 19. April 2023) in Kenntnis gesetzt hätte. Indem er dies unterlassen habe, habe er den vorliegenden Prozess unnötig verursacht. Dieser Umstand sei bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht gut Deutsch spreche, unter multiplen gesundheitlichen Beschwerden leide und seit Anfang 2023 Schmerzen im Ellbogen verspürt habe. Wenn die Beschwerdegegnerin die erforderliche medizinische Untersuchung veranlasst hätte, wären diese Beschwerden früher festgestellt worden. 7.6 Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als leistungsansprechende Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und Auskunft zu erteilen haben (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dem Beschwerdeführer kann im vorliegenden Fall jedoch nicht mit Sicherheit eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass die Ellenbogenschmerzen, welche gemäss MRT-Bericht am 19. April 2023 festgestellt wurden, erst seit Mitte Februar 2023 bestanden. Es handelte sich somit um ein relativ neues Beschwerdebild, dessen Relevanz für das IV-Verfahren für den Beschwerdeführer nicht unmittelbar ersichtlich war. Hinzu kommt, dass der besagte MRT-Bericht nicht an den Beschwerdeführer selbst, sondern an den behandelnden Arzt Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, versandt wurde. Folglich hatte der Beschwerdeführer keine direkte Kenntnis vom Inhalt und den Ergebnissen der Abklärungen. Unter diesen Umständen war es für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Ellenbogenbeschwerden für das IV-Verfahren relevant sein könnten. Eine Mitwirkungspflicht setzt

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht jedoch voraus, dass dem Versicherten die Bedeutung bestimmter Tatsachen für das Verfahren bekannt war oder für ihn zumindest erkennbar sein musste. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hat und die Kommunikation über seine Tochter erfolgen musste. Diese sprachlichen Barrieren erschwerten die Erfassung und Einschätzung der Sachlage zusätzlich. Dass dem Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter der MRT-Bericht vom 19. April 2023 bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vorlag, wovon die Beschwerdegegnerin auszugehen scheint, ist nicht hinreichend erstellt, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet werden kann. Somit liegen keine Gründe vor, um von den gesetzlich vorgesehenen Kostenverlegungsgrundsätzen abzuweichen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher der IV-Stelle als unterliegender Partei zu auferlegen. 7.7 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein eher unterdurchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 400.-- festzulegen. Diese Kosten sind gemäss den vorstehenden Ausführungen von der IV-Stelle zu tragen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 7.8 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter machte in seiner Honorarnote vom 3. April 2024 einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 35 Minuten und Auslagen von Fr. 107.-- geltend. Dabei sind auch 20 Minuten Bemühungen sowie Auslagen von Fr. 12.-- in Zusammenhang mit der Neuanmeldung bei der IV enthalten. Diese sind aus der Rechnung zu nehmen. Folglich resultieren 8 Stunden und 15 Minuten Stunden sowie Auslagen von Fr. 95.--, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'325.70 (8,25 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 95.-- zuzüglich 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 9. Juni 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel- Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'325.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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