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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.03.2024 720 23 209/65 (720 23 209 / 65)

March 14, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·6,444 words·~32 min·7

Summary

Prüfung des Rentenanspruchs einer versicherten Person mit aktenanamnestischer ADHS; Unterbrechung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. März 2024 (720 23 209 / 65) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Prüfung des Rentenanspruchs einer versicherten Person mit aktenanamnestischer ADHS; Unterbrechung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A.1 Der 1989 geborene A.____ begann am 1. August 2006 in der B.____ eine Lehre als Polymechaniker. Per 30. Juni 2009 wurde das Lehrverhältnis aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet (vgl. Bestätigung der Lehrvertragsauflösung vom 25. Juni 2009). Nach einem Unterbruch von rund 18 Monaten konnte er seine Lehre am 24. Januar 2011 in der gleichen Lehrwerkstätte in X.____ fortsetzen. Aufgrund zu häufiger Absenzen wurde dieses Lehrverhältnis per

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 31. Juli 2011 wieder aufgelöst (vgl. Bestätigung der Lehrvertragsauflösung vom 24. August 2011). Danach übte A.____ diverse Temporärjobs aus und besuchte im Jahr 2013 über die Sozialhilfebehörde der Gemeinde Y.____ das Beschäftigungsprogramm "C.____". A.2 Am 19. Januar 2015 stellte A.____ unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) seit Kindheit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ein Gesuch für berufliche Massnahmen. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) gewährte ihm Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Polymechaniker EFZ, 3. Ausbildungsjahr, in der D.____ vom 11. Juli 2015 bis 31. Juli 2016 (vgl. Mitteilung vom 2. September 2015). Das 4. Lehrjahr konnte er in der E.____ AG vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 absolvieren. Er schloss seine Lehre als Polymechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis erfolgreich ab. Ab 1. August 2017 war er als Schweisser und Montagemitarbeiter weiterhin bei der E.____ AG angestellt (vgl. Dienst- und Anstellungsvertrag vom 13. Juli 2017; Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahme vom 11. März 2021). Mit Verfügung vom 25. September 2017 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen. A.3 Bereits am 4. September 2020 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV an, wobei er auf eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung hinwies. In der Folge wurden verschiedene Frühinterventionsmassnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes bei der E.____ AG eingeleitet (vgl. Mitteilungen vom 26. Februar 2021 und vom 23. März 2021). Da diese Massnahmen wenig Erfolg hatten, kündigte die E.____ AG schliesslich das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2021. Die IV-Stelle leistete daraufhin Kostengutsprache für Vorbereitungsmassnahmen, die zuerst in der D.____ und danach bei der F.____ AG durchgeführt wurden (vgl. Mitteilung vom 1. Juni 2021 bzw. vom 17. August 2021). Nachdem der Versicherte ab 30. September 2021 vollständig arbeitsunfähig geschrieben wurde, wurden die beruflichen Eingliederungsmassnahmen Mitte Oktober 2021 beendet (vgl. Mitteilung vom 14. Oktober 2021). Im Rahmen der Rentenprüfung holte die IV-Stelle bei Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 7. Oktober 2022 erstattet wurde. Gestützt auf die von Dr. G.____ attestierte 90%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polymechaniker und die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 14. Juni 2023 einen Rentenanspruch von A.____ mangels Erfüllung des Wartejahres ab. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Raffaela Biaggi, am 29. Juni 2023 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verurteilen, ihm ab März 2021 die gesetzliche Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt neu abzuklären; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung wurde angeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Wartejahr nicht erfüllt sein sollte. Im Weiteren wurde die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. G.____ und der Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beanstandet. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass in einer leidensbedingten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehen würde, würde ein Rentenanspruch beste-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen. Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zum zuletzt erzielten Lohn des Versicherten sei das Valideneinkommen auf Fr. 99'004.-- festzusetzen. Das gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik berechnete Invalideneinkommen betrage Fr. 57'972.--. Aus einer Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 %. Unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzugs bestehe Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente. C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2023 unter Verweis auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. H.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 28. August 2023 hielt der Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokatin Raffaela Biaggi, an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen fest. E. Nachdem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, überwies der instruierende Präsident des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 7. November 2023 die Angelegenheit dem Dreiergericht zur Beurteilung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde des Versicherten vom 24. Oktober 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Vorliegend datiert

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2023. Der Rentenanspruch ist jedoch am 1. März 2021 (vgl. angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2023) bzw. 1. Mai 2021 (vgl. nachstehende Erwägung 8) entstanden. Somit ist die Angelegenheit in Anwendung der Bestimmungen des IVG und der IVV sowie derjenigen des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zu beurteilen. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. In BGE 143 V 409 und 143 V 418 hat das Bundesgericht entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.5 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte bereits während seiner Lehre in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung stand (vgl. Berichte der I.____ vom 21. Januar 2013 und von Dr. phil. J.____, Fachpsychologe, vom 17. April 2015). Gemäss den Angaben der behandelnden Ärzteschaft der I.____ leide der Versicherte seit seiner Jugend an unterschwelligen depressiven Verstimmungen, welche sich ab August 2011 verschlimmert hätten. Als Diagnosen stellte sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine Zyklothymia (ICD- 10 F34.0), Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 G47.2) und einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) fest. Ab 29. September 2014 befand sich der Versicherte bei Dr. med. K.____ in psychiatrischer Behandlung (vgl. Bericht vom 2. März 2015). Am 27. April 2015 bestätigte Dr. K.____ die Diagnose einer ADHS. Im weiteren Verlauf konnten mit Hilfe einer medikamentösen Therapie die bisherigen Beeinträchtigungen wie Konzentrationsstörungen, Ablenkbarkeit, nach Absenzen im Lehrbetrieb reduziert werden (vgl. Berichte von Dr. K.____ vom 22. April 2016 und 19. August 2016). Im Frühling 2020 verschlechterte sich der psychische Zustand des Versicherten, so dass er zeitweise arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. L.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. März 2020 sowie der I.____ vom 18. Mai 2020 und vom 2. August 2020). Vom 23. bis 25. Juni 2020 hielt sich der Versicherte wegen einer depressiven Störung (ICD-10 F32.0) stationär in den I.____ auf (vgl. Austrittsbericht vom 1. Juli 2020). 4.2 Wenige Wochen später erfolgte aufgrund einer zunehmenden depressiven Symptomatik und eines Erschöpfungszustands ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Klinik M.____ vom 17. August 2020 bis 9. Oktober 2020 (vgl. Bericht vom 11. September 2020). Im Austrittsbericht vom 9. Oktober 2020 wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.3) und eine anamnestische ADHS (ICD-10 F90.0) festgehalten. Der Versicherte berichte über Reizbarkeit, Stressanfälligkeit bei der Arbeit, ein erhöhtes Schlafbedürfnis, eine erhöhte Sensibilität auf Aussenreize und einen sozialen Rückzug. Er sei im Affekt niedergestimmt und leide zeitweise an Gedankenkreisen, Zukunfts- und sozialen Ängsten sowie Störungen der Vitalgefühle und Anhedonie. Es hätten zudem ein reduzierter Antrieb und passive Lebensüberdrussgedanken bestanden. Im Bericht der Klinik M.____ vom 13. Oktober 2020 an die Krankentaggeldversicherung wurde nebst den bisher gestellten Diagnosen zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F61.1; DD ICD-10 F60.9) aufgeführt. Vom 30. November 2020 bis 16. April 2020 besuchte der Versicherte teilstationär die Tagesklinik M.____ mit dem Ziel, seine Leistungsfähigkeit soweit zu steigern,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass er wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte. Zudem standen die Reduktion der depressiven Affekte und die Stärkung der sozialen Kompetenzen des Versicherten im Fokus (vgl. Bericht vom 18. Januar 2021). Am 15. April 2021 führte die behandelnde Ärzteschaft aus, dass der Verlauf der Behandlung aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten verkompliziert gewesen sei; insbesondere in sozialen Interaktionen und Gruppensituationen habe er immer wieder ein starkes Rückzugs- und Vermeidungsverhalten sowie eine Hemmung bzw. eine Blockade gezeigt, sobald es um die Kommunikation seiner Gefühle und Bedürfnisse gegangen sei. Im Rahmen solcher Phasen sei es auch wiederholt zu Verspätungen und Absenzen gekommen. Aufgrund seines Perfektionismus und seiner starren Verhaltensmuster sei es ihm häufig schwergefallen, Aufgaben auszuführen. Dabei habe seine Angst, Fehler zu machen, zu versagen oder abgelehnt zu werden, eine Rolle gespielt. Aufgrund dieser Persönlichkeitszüge sei er in der Flexibilität und in der Anpassungsfähigkeit eingeschränkt. Im Vordergrund ständen vor allem Selbstwertdefizite, ein reduzierter Antrieb, eine innere Unruhe, Entscheidungsschwierigkeiten und Gedankenkreisen. Auch Symptome der ADHS seien sichtbar gewesen. Im Verlauf sei der Versicherte stabiler geworden sei; vereinzelt käme es noch zu Affekteinbrüchen und Selbstwertkrisen. Seine Stimmung und sein Antrieb hätten sich erheblich gebessert. So habe er wieder Hobbies und soziale Kontakte aufnehmen können. Zwar sei es wegen fehlender beruflicher Perspektiven zu einer erneuten depressiven Dekompensation gekommen. Es sei ihm jedoch im Vergleich zu früher gelungen, sich rascher zu stabilisieren. Aufgrund einer insgesamt verbesserten Stabilität habe er aus der Tagesklinik entlassen werden können. 4.3 Am 1. Juni 2021 wurde der Versicherte im Rahmen von IV-Eingliederungsmassnah-men für die Ausbildung zum Automobilfachmann EFZ vorbereitet (vgl. Zielvereinbarung und Eingliederungsplan vom 19. Mai 2021). Bereits nach einer Woche verschlechterte sich der psychische Zustand des Versicherten. Er wurde ab dem 21. Juni 2021 bis 31. Juli 2021 und vom 1. September bis 28. Februar 2022 zu 100 % und vom 1. März 2022 bis 30. April 2022 zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. N.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Juni 2021 und vom 30. August 2021, von Dr. med. O.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Juli 2021 sowie von Dr. med. P.____, FMH Innere Medizin, vom 6. November 2021 und vom 23. April 2022). 4.4 Dem Bericht von Dr. med. Q.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und des Psychologen, Dr. phil. R.____, vom 14. März 2022 ist zu entnehmen, dass der Versicherte seit 21. September 2021 von ihnen behandelt wird. Sie hätten beim Versicherten keine depressive Störung mehr feststellen können. Ob noch eine ADHS bestehe, sei fraglich. Demgegenüber sei eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F61 zu diagnostizieren. Beim Versicherten lägen Einschränkungen in der Fähigkeit zur ganzheitlichen Objektwahrnehmung, in der Selbstwertregulierung und im Affekterleben vor, die zu zwischenmenschlichen Belastungen am Arbeitsplatz führten. Es gelinge ihm nur bedingt, negative Affekte oder Enttäuschungen zeitnah und selbstschützend zu regulieren. 4.5.1 Die IV-Stelle holte zur Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. G.____ ein. Der Gutachter hielt in seiner Beurteilung vom 7. Oktober 2022 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht aktenanamnestische ADHS (ICD-10 F90.0) fest. Die gegenwärtig remittierte depressive Störung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4), der aktenanamnestische schädliche Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), von Cannabinoiden, aktuell abstinent (ICD-10 F12.1), und von Kokain, gegenwärtig anamnestisch abstinent (ICD-10 F14.1), beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht. Der Anamneseerhebung ist zu entnehmen, dass der Versicherte seine Arbeit als Polymechaniker als traumatisierend erlebt habe. Er suche eine Erwerbstätigkeit in einem naturnahen Beruf im Umfang von 60 % bis 80 %, ev. auch eine Vollzeitstelle, wenn die Arbeit ihm gefalle. Momentan lebe er mit seiner Partnerin in einer 3-Zimmerwohnung. Mit seiner Freundin spiele er Karten- oder Brettspiele. Zweimal in der Woche übe er Sport aus. Gelegentlich gehe er mit Freunden "campen" und treffe ab und zu einen Freund, mit welchem er am Rhein sitze und rede. Er stehe morgens um 8 Uhr auf, meditiere, spaziere und um 11 Uhr esse er etwas Kleines. Danach erledige er die notwendigen Haushalts- und Administrativarbeiten. Meistens habe er auswärtige Termine, die er wahrzunehmen habe. Ausserdem lese er und mache Onlinekurse in Persönlichkeitsentwicklung. 4.5.2 Der Gutachter führte in seiner Beurteilung aus, dass er beim Versicherten klinisch-phänomenologisch und testpsychologisch keine Hinweise auf das Vorliegen einer aktuell klinisch relevanten ADHS habe feststellen können. Die Kommunikation sei problemlos und der Psychostatus normal gewesen. Es hätten weder Unaufmerksamkeiten noch eine Hyperaktivität oder Impulsivität bestanden. Auch eine entsprechende Testung habe keine Auffälligkeiten ergeben. Die Diagnose einer ADHS habe er nur deshalb gestellt, weil Dr. K.____ diese Diagnose begründet und belegt habe. Zurzeit befinde sich die ADHS in Remission bzw. sei in allenfalls geringer Ausprägung vorhanden. Dies stimme mit der Selbsteinschätzung des Versicherten überein. Es seien in dieser Hinsicht weiterhin konsequente therapeutische Massnahmen notwendig, um den Gesundheitszustand des Versicherten stabil zu halten. Eine depressive Störung könne heute nicht mehr festgestellt werden. Der Affekt sei bei belastenden Themen zwar ernst, aber nicht auffällig niedergestimmt. Auch die Psychomotorik sei unauffällig und der Antrieb angemessen. Es könne deshalb gegenwärtig nur eine remittierte depressive Episode diagnostiziert werden. Eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicher-vermeidenden bzw. zwanghaften Persönlichkeitszügen könne höchstens in leichter Ausprägung festgestellt werden. Die daraus resultierenden Einschränkungen seien bei einer allfälligen Weiterführung von beruflichen Massnahmen zu berücksichtigen. So benötige der Versicherte eine klare Struktur und eine für ihn erreichbare Bezugsperson, mit welcher er allfällige Unklarheiten umgehend besprechen und bereinigen könne. Ansonsten bestehe das Risiko, dass es aufgrund von Missverständnissen zu Kontaktabbrüchen seitens des Versicherten komme. Die Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10 (erhebliches Abweichen im Denken, Fühlen und Wollen von der gesellschaftlichen Norm) seien nicht erfüllt. So sei dem Versicherten trotz Startschwierigkeiten eine angemessene schulische, berufliche und soziale Entwicklung gelungen, auch wenn er wegen der ADHS und der depressiven Störung die Lehre nicht im ersten Anlauf habe abschliessen können. Er könne deshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht stellen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schliesslich prüfte Dr. G.____ die Standardindikatoren. Als Ressourcen nannte er die vorhandene Schul- und Berufsausbildung, die mehrjährige berufliche Tätigkeit sowie die Abstinenz von Alkohol, Cannabis und Kokain. Es seien keine gravierenden Probleme in den Beziehungen vorhanden und eine finanziell angespannte Lage sei nicht festzustellen. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht, pflege der Versicherte doch soziale Kontakte und Hobbies. Zudem sei er im familiären Umfeld integriert. Für den Versicherten stelle einzig die Tatsache, dass er nicht wisse, welche berufliche Zukunft ihm offenstehe, eine Belastung dar. Es bestehe somit keine relevante gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen. Zu den abweichenden Diagnosen der behandelnden Ärzteschaften führte er aus, es sei aufgrund des Abschlussberichts der I.____ vom 14. Oktober 2013 und der darin beschriebenen psychopathologischen Befunde nachvollziehbar, dass der Versicherte anlässlich der ambulanten Behandlung bei den I.____ an einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung gelitten habe. Es falle jedoch auf, dass die Ärzteschaft in ihrem Bericht keine Trennung zwischen den subjektiven und den objektiven Befunden vorgenommen habe. Er könne der von der Ärzteschaft der Klinik M.____ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode nicht folgen, sei doch während des rund zweimonatigen stationären Aufenthalts aus unklaren Gründen nie eine medikamentöse Behandlung verordnet worden. Fest stehe, dass sich die depressive Symptomatik im Verlauf verbessert habe. Beim Austritt sei die depressive Episode remittiert gewesen. Die Remission der depressiven Störung habe auch Dr. R.____ bestätigt. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar, da weder die Klinik M.____ noch Dr. Q____ bzw. Dr. R.____ diese hergeleitet hätten. 4.5.3 Die Arbeitsfähigkeit beurteilte der Gutachter nach dem Mini-ICF-APP. Danach seien einzig die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit leicht und die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenaktivität allenfalls leicht eingeschränkt. Insgesamt beständen beim Versicherten gegenwärtig keine bis gelegentlich leichte Beeinträchtigungen in den Funktionsfähigkeiten. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte spätestens ab Untersuchungszeitpunkt (= 14. September 2022) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 90 % bei einer Anwesenheit von 8 bis 9 Stunden arbeitsfähig sei. Ab diesem Zeitpunkt könne er auch eine Tätigkeit, welche geringe Anforderungen an die Belastbarkeit stelle, bedarfsweise Pausen und einen Wechsel zwischen Sitzen und Bewegungen erlaube, wenig intensiven zwischenmenschlichen Kontakt voraussetze, einen überschaubaren und strukturierten Aufgabenbereich umfasse sowie abwechslungsreich gestaltet sei, zu 100 % ausführen. 4.6 Am 16. Februar 2023 nahm Dr. R.____ Stellung zum Gutachten von Dr. G.____. Er teilte darin die Auffassung des Gutachters, wonach heute keine Symptome einer ADHS oder einer depressiven Störung mehr festzustellen seien. Aus therapeutischer Perspektive liessen sich Schwierigkeiten in den Persönlichkeitsfunktionen erkennen, die erstmals von der Ärzteschaft der Klinik M.____ erkannt worden seien. Der Versicherte habe Schwierigkeiten im Affekterleben, bei der Affekttoleranz, in der ganzheitlichen Objektwahrnehmung und der Selbstwertregulierung. Damit seien die Kriterien für eine leichtgradige Persönlichkeitsstörung mit Manifestation negativer Affektivität (ICD-11 6D10 0/6D11 0) erfüllt. Diese Diagnose sei der Grund, weshalb er die Arbeitsfähigkeit des Versicherten anders einschätze. Entgegen den gutachterlichen Ausführungen sei

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Versicherte nicht durch eine mehr oder weniger angemessene schulische und berufliche Ausbildung gegangen. Auch das von Dr. G.____ beschriebene Zustandsbild stimme nicht mit seinen Feststellungen während der Behandlung überein. Der Versicherte erlebe regelmässig krisenhafte, hoffnungslose Episoden, die von Misstrauen und Enttäuschung gegenüber anderen Personen geprägt seien. Es falle ihm schwer, soziale Kontakte zu pflegen. Zwischenmenschliche Kontakte würden als anstrengend beschrieben und es sei für ihn schwierig, Nähe und Distanz zu wichtigen Personen zu regulieren. Es komme häufig zum Rückzug und zu starken negativen Affekten (Wut, Enttäuschung). Auch gelinge es ihm nur bedingt, Hobbies für eine längere Zeit nachzugehen. Für ihn gäben Tätigkeiten und soziale Kontakte wenig Sinn und verschafften ihm keinen Halt. Insgesamt wirke er sehr belastet. Aus diesen Gründen sei die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang von 90 % unrealistisch. Aufgrund der diagnostischen Abweichung und der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sollten weitere Abklärungen betreffend die Persönlichkeitsstörung vorgenommen werden. 5.1 In Würdigung des Gutachtens von Dr. G.____ ist nicht zu beanstanden, dass die IV- Stelle bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt hat. Das Gutachten genügt den Anforderungen, die rechtsprechungsgemäss an den Beweiswert eines Arztberichts zur Beurteilung von Leistungsansprüchen im Sozialversicherungsrecht gestellt werden. Dr. G.____ sichtete die ihm zur Verfügung gestellten Akten, listete sie im Gutachten auf und erhob in allen Bereichen eine vollständige Anamnese (Familie, Kindheit, Schule, Lehre und Beruf). Er untersuchte den Versicherten persönlich und berücksichtigte die von ihm geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen und setzte sich mit den abweichenden ärztlichen Beurteilungen auseinander. Insgesamt sind die medizinisch-diagnostischen Feststellungen im Gutachten bzw. namentlich die daraus resultierenden Schlussfolgerungen betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit umfassend und plausibel begründet und es ergibt sich ein lückenloses Bild der Gesundheitsschädigung und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Damit bildet das Gutachten von Dr. G.____ eine rechtsgenügliche Grundlage, um den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zuverlässig beurteilen zu können. 5.2 Die anderslautenden psychiatrischen Berichte sind nicht geeignet, Zweifel an der ausschlaggebenden Beweiskraft des Gutachtens von Dr. G.____ zu erwecken. Sowohl die Ärzteschaft der Klinik M.____ als auch Dr. Q____ bzw. Dr. R.____ bestätigen, dass sich die depressive Symptomatik inzwischen deutlich verbessert habe bzw. sich in Remission befinde. Entgegen der Ansicht des Versicherten ist die Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft der Klinik M.____, wonach beim Versicherten akzentuierte Persönlichkeitszüge und eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren seien, nicht überzeugend genug, um dieser diagnostischen Einschätzung folgen zu können. Es fehlt hierfür – wie Dr. G.____ zu Recht feststellt – an einer Herleitung der Diagnosen. Aus dem gleichen Grund überzeugt auch die von Dr. Q____ bzw. Dr. R.____ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht. Dazu kommt, dass Dr. R.____ in seinem Bericht vom 16. Februar 2022 selbst zum Ausdruck bringt, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung noch abklärungsbedürftig sei. Aufgrund dieser Aussage ist anzunehmen, dass es sich um keine abschliessende Diagnosestellung handelt. Bei einer solchen Unsicherheit kann nicht mit überwiegender

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass beim Versicherten eine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Selbst wenn der diagnostischen Einschätzung von Dr. Q____ bzw. Dr. R.____ zu folgen wäre, ist die von ihnen angegebene daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht nachvollziehbar. Selbst der Versicherte ist der Ansicht, dass er bei einer "ihm genehmen" Arbeit mehr als 50 % arbeiten könne. Demgegenüber setzt sich Dr. G.____ mit den diagnostischen Eingangskriterien auseinander und erklärt einleuchtend, weshalb diese mit Blick auf den bisherigen Werdegang des Versicherten nicht erfüllt seien. Wie bei Dr. Q____ bzw. Dr. R.____ steht auch bei Dr. G.____ die Persönlichkeit des Versicherten im Zentrum, aber nicht in dem Ausmass, wie sie Dr. Q____ bzw. Dr. R.____ beschreiben. Dagegen analysiert Dr. G.____ die Funktionseinschränkungen des Versicherten und nimmt eine Prüfung der Standardindikatoren vor. Dadurch wird deutlich aufgezeigt, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht die Leistungsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit zu 10 % eingeschränkt ist. Demgegenüber besteht unter Beachtung des von Dr. G.____ formulierten Zumutbarkeitsprofils in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 6.1 Die Einwände des Versicherten vermögen nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Er bringt vor, dass er im Alltag oft nicht zurechtkomme und Mühe mit sozialen Kontakten habe. Um mit Belastungen zurechtzukommen, habe er dysfunktionale Verhaltensweisen (Substanzgebrauch) entwickelt, die zum Muster geworden seien. Es mag durchaus stimmen, dass sich der Versicherte heute im Alltag und in sozialen Beziehungen belastet fühlt. Dr. G.____ hat in dieser Hinsicht auch beschrieben, dass der Versicherte Schwierigkeiten habe, sich in Bezug auf wechselnde Anforderungen der Umwelt angemessen zu verhalten und sich im sozialen Bereich und im Beruf durchzusetzen bzw. sich zu behaupten. Diesen Beeinträchtigungen hat er im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen, indem er dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Polymechaniker eine 10%ige Einschränkung attestiert hat. Für eine Verweistätigkeit hat er ein qualitatives Zumutbarkeitsprofil (geringe Anforderungen an die Belastbarkeit, bedarfsweise Pausen, wenig intensiver zwischenmenschlicher Kontakt, abwechslungsreich, Wechselbelastung, überschaubarer und strukturierter Aufgabenbereich) formuliert und damit klargestellt, dass die Ausführung einer Verweistätigkeit im Umfang von 100 % nur unter Berücksichtigung dieses Zumutbarkeitsprofils möglich sei. Was die geltend gemachte dysfunktionale Verhaltensweise anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte gemäss seinen Angaben seit 2018 keinen Alkohol, keine Cannaboide und kein Kokain mehr konsumiert, weshalb er aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es wird nicht bestritten, dass er in früheren Jahren an psychischen Beeinträchtigungen gelitten hat, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Es ist jedoch aufgrund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass sich sein psychischer Zustand inzwischen derart gebessert hat, dass er nun in der Lage ist, sowohl die angestammte Tätigkeit mit einer geringen Einschränkung als auch eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben. 6.2 Der Ansicht des Versicherten, wonach Dr. G.____ der schwierigen beruflichen Biographie keine Beachtung geschenkt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Der Gutachter beschreibt die schulische und die berufliche Entwicklung auf S. 36 ff. des Gutachtens sehr detailliert.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dabei hat er auch die erreichten Ziele mit abgeschlossener Berufslehre und Berufstätigkeit berücksichtigt. 6.3 Weiter macht der Versicherte geltend, dass diagnostisch nie genügend abgeklärt worden sei, ob eine komplexe Traumafolgestörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung vorlägen. Für die Erforderlichkeit einer solchen Abklärung ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. Beständen beim Versicherten tatsächlich Symptome einer komplexen Traumafolgestörung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung, so wären sie in den Berichten der Klinik M.____ zu den stationären und teilstationären Behandlungen aufgeführt worden. 6.4 Der Versicherte ist zudem der Ansicht, dass das von Dr. G.____ formulierte Zumutbarkeitsprofil einem solchen eines geschützten Arbeitsplatzes entspreche. Ein Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht erkennbar, da selbst Hilfstätigkeiten das Zumutbarkeitsprofil nicht erfüllen könnten. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Es trifft zwar zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anzunehmen ist, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017, 9C_183/2017, E. 4.2 und vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, E. 5.11). Eine derartige ausserordentliche Konstellation liegt aber nicht vor. Gemäss der hier massgebenden gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung besteht beim Versicherten in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die qualitativen Limitierungen schränken die Chancen der Verwertung der fraglichen Restarbeitsfähigkeit im Ergebnis zwar ein, lassen sie aber nicht als völlig unrealistisch erscheinen, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteile des Bundesgerichts vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.3 und vom 8. Mai 2013, 8C_728/2012, E. 4.3.3). Diese Stellen- und Arbeitsangebote zeichnen sich dadurch aus, dass behinderte Personen bei solchen Stellen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). 6.5 Zusammengefasst bildet das psychiatrische Gutachten von Dr. G.____ vom 7. Oktober 2022 eine rechtsgenügliche Grundlage, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zuverlässig beurteilen zu können. Es ist nicht zu erwarten, dass weitere diagnostische Abklärungen in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung an der von Dr. G.____ vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versichersten etwas ändern würden, zumal er keine bzw. nur leichtgradige Funktionseinschränkungen hat feststellen können. Es ist daher auf die vom Versicherten vorgeschlagene Abklärung der Persönlichkeitsstörung durch eine Spezialistin bzw. einen Spezialisten, die bzw. der sich mit dieser Erkrankung und der Schnittstelle zur ADHS auskenne, zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 90 E. 4b und 159 E. 1d, 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Dem Versicherten ist jedoch zuzustimmen, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor der Exploration bei Dr. G.____ am 14. September 2022 nicht ganz klar ist, bestätigt doch der Gutachter einzig, dass während der stationären und teilstationären Behandlung in der Klinik M.____ vom 17. August 2020 bis 9. Oktober 2020 und vom 30. November 2020 bis 16. April 2021 eine 100%igen Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. Gutachten S. 56). Zur Frage, ob nach dem Austritt aus der Klinik M.____ die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bereits Geltung hat, äussert er sich nicht. Der Umfang der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab 17. April 2021 bis zum 13. September 2022 ist deshalb gestützt auf die übrige medizinische Aktenlage zu ermitteln. Gemäss den Ausführungen der behandelnden Ärzteschaft der Klinik M.____ steht fest, dass sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Austritts in einem stabilen psychischen Gesundheitszustand befand (vgl. Bericht vom 15. April 2021). Es gibt keine Hinweise, dass sich dieser Zustand bis zur Untersuchung bei Dr. G.____ wesentlich verändert hat. Auch dem Bericht von Dr. Q____ bzw. Dr. R.____ vom 14. März 2022 sind keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der psychischen Stabilität des Versicherten bis zum Untersuchungstermin bei Dr. G.____ zu entnehmen. Aufgrund dieser unveränderten psychischen Situation ist davon auszugehen, dass der Versicherte seit dem Klinikaustritt am 17. April 2021 in der angestammten Tätigkeit zu 90 % und in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 7.2 Den Ausführungen von Dr. H.____ zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 kann nicht gefolgt werden. Er stellt sich darin auf den Standpunkt, dass aufgrund des "überdauernden Charakters der Aufmerksamkeitsstörung" bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung im Januar 2020 eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden habe. Dr. H.____ übersieht, dass sich die depressive Störung des Versicherten im Januar 2020 noch nicht in Remission befunden haben kann, hat er sich doch deswegen ab August 2020 während knapp 2 Monaten stationär und anschliessend während 5 Monaten teilstationär in der Klinik M.____ behandeln lassen müssen. 8. Mit Blick auf den frühstmöglichen Rentenbeginn am 1. März 2021 (= 6 Monate nach der Anmeldung vom 14. September 2020 [Eingang bei der IV-Stelle]; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG)) stellt sich die Frage, ob der Versicherte einen Rentenanspruch für die Zeit vom 1. März 2021 bis 16. April 2021 hat, da während dieser Zeit aufgrund der Hospitalisation in der Klinik M.____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Diese Frage ist mangels Erfüllens der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu verneinen. Gemäss dieser Bestimmung hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Nach einem allfälligen Unterbruch beginnt die Wartezeit ohne Anrechnung der bis zum Unterbruch bereits zurückgelegten Arbeitsunfähigkeitsperiode neu zu laufen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2016, 9C_317/2016, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte ab 20. März 2020 "mit Unterbrechungen" zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden ist (vgl. Arztzeugnis von Dr. N.____ vom 7. Juli 2020), wobei keine Angaben gemacht worden sind, wann die «Unterbrechungen" begonnen und wie langen sie gedauert haben. Das

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arztzeugnis von Dr. N.____ ist auch der Grund gewesen, weshalb die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres auf den 1. März 2020 festgesetzt hat Aus dem Absenzenblatt der C.____ AG geht hervor, dass der Versicherte seine Arbeit am 6. April 2020 wiederaufgenommen hat. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit ist dann erst ab 13. Mai 2020 bis auf weiteres attestiert worden (vgl. ärztliches Zeugnis der I.____ vom 18. Mai 2020). Es ist somit davon auszugehen, dass der Versicherte vom 6. April 2020 bis 12. Mai 2020 vollständig arbeitsfähig gewesen ist. Damit liegt ein Unterbruch von mehr als 30 Tagen vor. Die Wartefrist hat demnach erst ab 13. Mai 2020 bzw. am 1. Mai 2020 (vgl. Art. 29 Abs. 3 UVG) zu laufen begonnen, weshalb Arbeitsunfähigkeiten vor diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden können. 9. Aus diesen Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass ein allfälliger Rentenanspruch am 1. Mai 2021 (= Ablauf der Wartezeit) entstehen würde. Da der Versicherte aus versicherungsmedizinischer Sicht bereits ab 17. April 2021 in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, hat er gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die Vorbringen des Versicherten zum Einkommensvergleich näher einzugehen. Demzufolge hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2023 im Ergebnis zu Recht einen Rentenanspruch des Versicherten abgelehnt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 10. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend unterliegt der Versicherte, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 800.- - verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

720 23 209/65 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.03.2024 720 23 209/65 (720 23 209 / 65) — Swissrulings