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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.10.2022 720 22 81/250

October 27, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,656 words·~13 min·5

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. Oktober 2022 (720 22 81 / 250) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente: Ablehnung des Revisionsgesuchs infolge mangelnder Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber i.V. Cedric Cucinelli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1966 geborene A.____ meldete sich am 23. Juli 2002 unter Hinweis auf eine verminderte Belastbarkeit infolge einer Psychose erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte in der Folge die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 18. August 2003 und mit Wirkung ab 1. Januar 2002 sprach sie eine Viertelsrente zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2004 abgewiesen. In der Folge lehnte die IV-Stelle mehrere Revisionsgesuche mit Mitteilungen vom 20. Juli

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2005, 5. Oktober 2007 und mit Verfügung vom 27. November 2013 sowie mit Mitteilung vom 28. November 2019 aufgrund eines unveränderten Anspruchs auf eine Viertelsrente ab. Das gegen die Verfügung vom 27. November 2013 geführte Beschwerdeverfahren schrieb das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) am 28. April 2014 als gegenstandslos ab, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde.

B. Am 7. September 2021 stellte A.____ ein neues Revisionsgesuch mit dem Hinweis darauf, dass sie ihre 20%-Stelle als Küchenhilfe beim Mittagstisch der Gemeinde B.____ im August 2020 verloren habe, und dass ihr Ehemann seit August 2021 unverschuldet arbeitslos sei. Mit Schreiben vom 8. September 2021 wies die IV-Stelle A.____ darauf hin, dass die Revision einer laufenden Rente nur möglich sei, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ursprünglichen Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben. Da A.____ in ihrem Gesuch keine neuen Tatsachen geltend machte, wurde sie dazu aufgefordert, bis zum 19. Oktober 2021 durch Einreichen weiterer Unterlagen darzulegen, dass sich ihr Gesundheitszustand in einer für den Anspruch massgeblichen Weise verändert habe. Bei unbenutztem Fristablauf oder bei ungenügender Glaubhaftmachung der veränderten Verhältnisse könne die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Am 22. September 2021 schickte ihr die IV-Stelle dieses Schreiben erneut. In der Folge erfolgte innert Frist keine Eingabe der Versicherten, sodass die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2021 ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch ankündigte. Nach erneutem Ausbleiben einer Reaktion seitens A.____ trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2022 androhungsgemäss auf das Leistungsbegehren nicht ein.

C. Hiergegen erhob A.____ am 8. März 2022 bzw. mit unterschriebener Fassung vom 18. März 2022 und ergänzend mit Eingabe vom 17. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. Zur Begründung gab sie an, dass sie versucht habe, im primären Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden und dass sie momentan beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet sei. Anlässlich der arbeitsrechtlichen Massnahme sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich nicht für den ersten Arbeitsmarkt qualifizieren würde. Der Beschwerde lag eine Erklärung von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei, wonach sich der Zustand weiterhin verschlechtern würde und eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Ausserdem brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe aufgrund von Art. 36 IVG Anspruch auf eine ordentliche Rente, wobei ihr mindestens für die Dauer von 16 Jahre entsprechende Erziehungsgutschriften anzurechnen seien.

D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Ihrer Vernehmlassung lag die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin, vom 29. März 2022 bei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin setzte sich in ihrer Eingabe nicht mit dem Nichteintreten der IV-Stelle auseinander und brachte nur materielle Einwände ein, was grundsätzlich den formellen Voraussetzungen für eine gültige Beschwerde nicht genügen würde. Im weitesten Sinn ist allerdings davon auszugehen, dass sie sich sinngemäss auch gegen das Nichteintreten auf ihr Revisionsgesuch durch die IV-Stelle gewendet hat. Die formellen Voraussetzungen sind deshalb als knapp erfüllt zu erachten. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. März 2022 ist demnach einzutreten.

2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2022 zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren der Versicherten vom 7. September 2021 eingetreten ist. Das Gericht darf daher keine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens vornehmen. Es kann bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde die IV-Stelle lediglich anweisen, auf das Gesuch einzutreten. Auf das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, wonach ihr die gesetzlichen Leistungen unter Berücksichtigung entsprechender Erziehungsgutschriften zuzusprechen seien, kann daher nicht eingetreten werden.

3.1 Die Neuanmeldung eines Rentenanspruchs wird materiell nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2016, 8C_325/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So hat sie zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und kann an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2016, 8C_325/2016, E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern nur auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Beweismittel müssen geeignet sein, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Die Fristansetzung ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten nicht auf die Einsprache eingetreten wird (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016, 9C_367/2016 E. 2.3). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle unter Umständen zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur aber immerhin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016, 8C_244/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen bedeutet eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, so das Einholen eines einfachen Arztberichtes, allein noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3 mit Hinweis).

3.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2013. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt vom 27. November 2013 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2022.

4.1 Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin mit Revisionsgesuch vom 7. September 2021 eine Anpassung ihrer Rente. Zur Begründung gab sie an, dass sie ihre Arhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitsstelle als Küchenhilfe beim Mittagstisch der Gemeinde B.____ im Rahmen eines 20%-Pensums im August 2020 verloren habe, weil sie zu langsam gearbeitet habe. Zusätzlich sei ihr Ehemann seit August 2021 arbeitslos und habe grösste Mühe, eine Stelle zu finden. Sie beziehe Arbeitslosentaggelder. Die Arbeitslosenkasse habe ihr empfohlen, sich bei der IV-Stelle bezüglich einer Rentenanpassung zu melden. Als Grund gab sie an, dass sich ihr Haushaltseinkommen erheblich reduziert habe. Ausserdem wies sie darauf hin, dass bei der Berechnung ihrer bisherigen Rente ab dem Jahr 2003 die Betreuung der Kinder nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe ihre Töchter bis zu deren Volljährigkeit betreut. Die jüngere Tochter wohne aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden weiterhin zu Hause und sei zum Teil weiterhin auf Unterstützung angewiesen. Dem Antrag der Versicherten vom 7. September 2021 liegt die Kündigung des Arbeitsvertrages als Küchenhilfe vom 24. Juni 2020 bei. Weitere Unterlagen hat die Beschwerdeführerin weder mit ihrem Antrag eingereicht, noch hat sie ergänzende Beweismittel in Aussicht gestellt.

4.2 Nebst der Begründung im Revisionsantrag, der letztlich einzig auf einem reduzierten Haushaltseinkommen infolge Arbeitslosigkeit des Ehemannes und auf der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin ein Jahr vor Einreichung ihres Revisionsantrags beruht, werden im Revisionsgesuch vom 7. September 2021 keine Tatsachenänderungen geltend gemacht, die Anlass für eine erneute Prüfung des Rentenanspruches geben würden. Lediglich mittelbar stellt sich demnach die Frage, ob für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Küchenhilfe ein Jahr vor Einreichung des Revisionsgesuches gesundheitliche Gründe bzw. eventuell eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten massgebend sein könnten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor durch ihr psychisches Leiden im Alltag und auch bei der Eingliederung ins Erwerbsleben erheblich beeinträchtigt gewesen ist und ihr deshalb schon dazumal durchwegs eine sehr hohe Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert worden war. Mit der Tatsache alleine, dass ihre Arbeitsstelle als Küchenhilfe gekündigt worden ist, ist mithin noch keine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht. Deshalb hat die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 8. September 2021 zu Recht eine Frist angesetzt, um entsprechend neue Tatsachen vorzubringen. Ob die Voraussetzungen für eine Nachfristansetzung durch die IV-Stelle im Sinne der in Erwägung 3.3 hiervon erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt erfüllt gewesen sind, nachdem die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei medizinische Unterlagen für die Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes beigelegt oder in Aussicht gestellt hat, kann dabei offenbleiben. Jedenfalls hat die IV-Stelle mit der angesetzten Nachfrist der Beschwerdeführerin explizit noch einmal Gelegenheit gegeben, zur Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse allfällige Beweismittel einzureichen. Die IV- Stelle hat der Beschwerdeführerin namentlich auch erklärt, dass die Revision einer laufenden Rente nur möglich sei, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ursprünglichen Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben. Andererseits hat sie die Versicherte explizit aufgefordert, innert der angesetzten Frist bis am 19. Oktober 2021 durch das Einreichen weiterer Unterlagen eine entsprechende Änderung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu belegen. Die Beschwerdeführerin wurde schliesslich auch darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle bei unbenutztem Fristablauf oder bei ungenügender Glaubhafthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht machung der veränderten Verhältnisse auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde. Dennoch hat sich die Versicherte innert angesetzter Frist nicht mehr vernehmen lassen. Auch von dritter Seite sind keine Arztberichte oder sonstige Belege für eine Tatsachenänderung eingegangen. Zwei Monate nach Ablauf der Nachfrist reagierte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2021 und kündigte ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch an. Auch anschliessend hat die Versicherte nicht reagiert.

4.3 Wenn die Verwaltung eine Nichteintretensverfügung erlässt, die den Erfordernissen genügt und der versicherten Person Gelegenheit gegeben hat, innert angesetzter Nachfrist noch allfällige Belege einzureichen, ist dem Gericht bei der Überprüfung einer Nichteintretensverfügung auf Beschwerde hin jener Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich der Verwaltung dargeboten hat (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 124 zu Art. 30 - 31 IVG, BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Nur wenn die IV-Stelle auf die von ihr angesetzte Frist zur Einreichung von Beweismitteln zurückkommt, indem sie erst nach Ablauf der Nachfrist eingereichte Arztberichte trotzdem berücksichtigt bzw. während des Verwaltungsverfahrens, das mit der Verfügung ihren Abschluss findet, darauf abstellt, sind diese bereits von der IV-Stelle miteinbezogenen Arztberichte im Beschwerdefall auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

4.4 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin während des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung unbestrittenermassen keinerlei medizinischen Belege eingereicht, sodass eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht worden ist. Einen Arztbericht hat sie erstmals zusammen mit ihrer Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht. Trotz vorgängiger und unmissverständlicher Nachfristansetzung durch die IV-Stelle samt Aufklärung über die Folgen bei Ausbleiben entsprechender Nachweise wurden damit im der Beschwerde vorangehenden Verwaltungsverfahren keine Veränderungen gesundheitlicher Natur glaubhaft gemacht. Bei dieser Ausgangslage aber bleibt dem Gesagten zufolge (oben, Erwägung 4.3) kein Spielraum, die IV-Stelle nachträglich zu einer materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs der Versicherten anzuhalten. Erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Belege können mit anderen Worten vom Kantonsgericht nicht auf die Glaubhaftmachen einer massgeblichen Veränderung geprüft werden, weil sie der IV-Stelle im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung nicht vorgelegen haben. Die IV-Stelle ist daher mit Verfügung vom 9. Februar 2022 androhungsgemäss zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. Der Beschwerdeführerin steht es allerdings frei, eine allfällige Verschlechterung unter Berücksichtigung der Erwägungen (vgl. E. 3.1 ff. hiervor) erneut bei der IV-Stelle glaubhaft zu machen.

5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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