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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.12.2022 720 22 31/280

December 1, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·3,736 words·~19 min·8

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 1. Dezember 2022 (720 22 31/280)

Invalidenversicherung

IV-Rente: Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der dem Versicherten verbleibenden geringen Restarbeitsfähigkeit

Besetzung

Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff

IV-Rente

A. Der 1969 geborene A.____, der zuletzt bis 22. November 2012 als Küchenmitarbeiter in einer Reha-Klinik gearbeitet hatte, meldete sich am 16. März 2013 unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme im Beckenbereich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft führte in der Folge verschiedene berufliche Eingliederungsmassnahmen durch. Im Juni 2018 gelangte sie jedoch zur Auffassung, dass eine Weiterführung der Eingliederungsmassnahmen aufgrund des angeschlagenen Gesundheitszustands des Versicherten nicht mehr möglich sei. Dies teilte sie A.____ am 13. Juni 2018 mit, gleichzeitig orientierte sie den Versicherten darüber, dass man das Dossier zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs der hierfür zuständigen Abteilung übergebe. Letztere nahm nach der Aktenüberweisung weitere Abklärungen der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse vor. Gestützt auf die betreffenden Ergebnisse ermittelte die IV-Stelle beim Versicherten folgende Invaliditätsgrade: ab 12. Dezember 2013 (Ablauf des Wartejahres): 100%, ab 1. Januar 2014: 0% und ab 1. März 2016: 67%. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach die IV-Stelle A.____ - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 eine befristete ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine unbefristete Dreiviertelsrente zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, am 27. Januar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab Juni 2016 bis heute und bis auf weiteres eine volle Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100% zuzusprechen und auszurichten; unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Eingabe vom 5. April 2022 hielt der Versicherte an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und an den wesentlichen bisherigen Vorbringen fest. Die Beschwerdegegnerin wiederum beantragte in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 3. Mai 2022 nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. E. Im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zog das Kantonsgericht bei der B.____ AG die Unfallversicherungsakten des Beschwerdeführers bei.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde des Versicherten vom 27. Januar 2022 ist demnach einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/202, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).

2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29).

3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

4. Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in fine).

5.1 Die IV-Stelle holte im Hinblick auf die abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, das interdisziplinäre Gutachten vom 21. Oktober 2020 ein, welches Abklärungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie umfasst. In der Expertise hält das involvierte Ärzteteam folgende relevante Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), in ihrem Ausmass wechselhaft, mit zeitweise bis zu schweren depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, (2) eine somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (3) eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Beeinträchtigung, (4) ein chronisches lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom rechts und (5) ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom. In ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen die Gutachter aus, dass aus orthopädischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenmitarbeiter eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht erachte man die Tätigkeit als Küchenmitarbeiter aufgrund der funktionellen Einschränkungen, insbesondere der Inkonstanz in den Arbeitsleistungen bei rezidivierenden depressiven Episoden, den Konzentrationsstörungen und den weiteren erheblichen neuropsychologischen Einschränkungen sowie den Störungen des Antriebs mit verlangsamtem Arbeitstempo "als zu höchstens 30% für möglich." Diese Beurteilung gelte auch für eine leidensangepasste (Verweis-) Tätigkeit. In der Gesamtbeurteilung würden sich diese aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten von 50% bzw. von 70% nicht addieren, es sei deshalb von einer - die beiden Teilaspekte berücksichtigenden - Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 70% auszugehen. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit sei auf März 2016 festzusetzen, als der Versicherte die jetzige psychiatrische Behandlung aufgenommen habe.

5.2 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2021 bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen die ZMB-Gutachter in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 21. Oktober 2020 gelangten. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Beschwerdeführer seit März 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 30% arbeitsfähig sei. Diese vor-instanzliche Beweiswürdigung wird vom Versicherten in seiner Beschwerde nicht beanstandet, vielmehr vertritt er ebenfalls die Auffassung, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das ZMB-Gutachten abzustellen sei.

5.3 Bei genauerer Betrachtung des ZMB-Gutachtens kann man sich nun allerdings fragen, ob beim Versicherten tatsächlich noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30% in einer leidensangepassten Verweistätigkeit besteht oder ob nicht vielmehr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden müsste. So wird etwa im psychiatrischen Fachteil des Gutachtens festgehalten, dass beim Exploranden "eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben ist" (S. 65 des Gutachtens) und bei der Beantwortung der Fragen nach der Arbeitsfähigkeit findet sich nochmals die Feststellung, dass der Versicherte "aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit als im ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig anzusehen ist" (S. 69 des Gutachtens). Dem neuropsychologischen Fachteil ist sodann das Fazit zu entnehmen, dass "aufgrund des Ausmasses der neuropsychologischen Störung (…) der Versicherte aus neuropsychologischer Sicht nicht in der Lage ist, auch in einer angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Es besteht diesbezüglich auch eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit" (S. 81 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund ist es doch eher überraschend, dass dem Versicherten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nichtsdestotrotz eine 30%-ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit attestiert wird. Dies erstaunt noch mehr, wenn man berücksichtigt, dass auch die Konsensbeurteilung (S. 5 ff. des Gutachtens) Feststellungen enthält, die zumindest geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der abschliessenden gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erwecken. So finden sich etwa die Aussagen, "Ressourcen können im Moment keine ausgemacht werden" (S. 14 des Gutachtens), und "insgesamt ist aufgrund des wechselnden Verlaufes jedoch eine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der Inkonstanz nicht gegeben" (S. 15 des Gutachtens).

5.4 Der IV-Stelle fiel die Diskrepanz zwischen den vorstehend zitierten Aussagen in den psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten und dem Ergebnis der abschliessenden gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ebenfalls auf und sie nahm diese zum Anlass einer entsprechenden Rückfrage an die ZMB-Gutachter (vgl. das Schreiben des RAD vom 9. Februar 2021). In seinem Antwortschreiben vom 24. März 2021 führt das involvierte ZMB-Gutachterteam aus, man habe in der Expertise darauf hingewiesen, dass aufgrund der immer wieder wechselnden Leistungsmöglichkeiten des Versicherten eine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht bestehe, dass dem Versicherten jedoch medizinisch-theoretisch auch unter theoretischen Abzügen der Inkonsistenzen eine 30%-ige Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zumutbar wäre. Diese nachträglichen Erläuterungen der ZMB-Gutachter erweisen sich als nicht ohne Weiteres verständlich und sie sind letztlich wenig geeignet, die von der IV-Stelle angesprochene Diskrepanz schlüssig aufzulösen. Wie es sich damit verhält, braucht nun allerdings nicht mehr weiter geklärt zu werden, denn die eingangs aufgeworfene Frage nach der tatsächlichen (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Versicherten kann letztlich offen bleiben. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass dem Beschwerdeführer auch dann eine ganze Rente ab Juni 2016 zuzusprechen ist, wenn bei ihm noch von einer 30%-igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen wird.

6. Der Beschwerdeführer bestreitet die wirtschaftliche Verwertbarkeit der ihm nach Auffassung der IV-Stelle verbliebenen Resterwerbsfähigkeit.

6.1 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2021, 9C_520/2021, mit zahlreichen Hinweisen).

6.2 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.2 hiervor) geht die IV-Stelle gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 21. Oktober 2020 von einer Restarbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit von maximal 30% aus. Somit handelt es sich um eine ausgesprochen geringe Restarbeitsfähigkeit, was zweifellos für sich allein schon deren Verwertbarkeit erheblich erschwert. Darüber hinaus sind dem Gutachten verschiedene Aussagen zu entnehmen, die - in ihrer Gesamtheit betrachtet - zusätzlich darauf schliessen lassen, dass der Versicherte - selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - nicht mehr in der Lage ist, die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit längerfristig wirtschaftlich zu verwerten. So halten die Gutachter etwa fest, dass die psychische Funktionsfähigkeit bezüglich Anpassung an Regeln und Routinen mittelgradig bis schwer eingeschränkt sei. Der Versicherte sei nicht in der Lage, sich an vorgegebene Zeitpläne zu halten, was in den Integrationsmassnahmen jeweils ein Problem dargestellt habe (S. 12 des Gutachtens). Im Weiteren seien die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit schwer beeinträchtigt, der Versicherte sei kaum mehr in der Lage, sich an neue Gegebenheiten anzupassen, worin ebenfalls ein gewichtiger Grund für das Scheitern der Integrationsmassnahmen liegen dürfte (S. 13 des Gutachtens). Zudem sei auch die Durchhaltefähigkeit aufgrund der erlebten Schmerzproblematik schwer beeinträchtigt (S. 13 des Gutachtens). Probleme bestünden sodann auch in der Beziehungsgestaltung. Der Versicherte sei sehr misstrauisch, er habe schnell das Gefühl, dass er nicht ernst genommen werde und dass man sich über ihn lustig mache. Selbst- und Fremdwahrnehmung würde da deutlich auseinandergehen. Dies sei krankheitsbedingt und führe immer wieder zu Problemen an einem potentiellen Arbeitsplatz (S. 15 des Gutachtens). Sodann ist zu berücksichtigen, dass dem Versicherten im neuropsychologischen Teilgutachten ganz erhebliche kognitive Beeinträchtigungen attestiert werden (S. 81 des Gutachtens). Diese dürften, wie in der Beschwerde zutreffend geltend macht wird, auch bei an und für sich einfachen Arbeiten wie Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten eine zu hohe Fehlerquote mit sich bringen und entsprechend zu einer Überforderung des Versicherten führen. Berücksichtigt man all diese Aspekte, die sich gegenseitig wohl noch ungünstig verstärken, so ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr zumutbar ist. Selbst wenn von einer geringen verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 30% ausgegangen wird, erweist sich diese somit als wirtschaftlich nicht mehr verwertbar.

6.3 Fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2012, 9C_446/2012, E. 5.2). Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

6.4 Bei diesem Ergebnis ist auf den weiteren (Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm im Rahmen des Einkommensvergleichs ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 25% zu gewähren sei, nicht mehr einzugehen.

7.1 Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt der Versicherte die ihm nach dem Gesagten erneut zustehende ganze Rente beanspruchen kann. Bei der Beantwortung dieser Frage gilt es zu beachten, dass die IV- Stelle dem Versicherten in der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 eine befristete ganze Rente zusprach und gleichzeitig für die Zeit ab 1. April 2014 einen Rentenanspruch verneinte. Nach dem oben Gesagten ist beim Beschwerdeführer ab 1. März 2016 (wieder) von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Versicherte vor der Wiederausrichtung der ganzen Rente nochmals ein Wartejahr zu bestehen hat. Dies ist jedoch unter Hinweis auf die Regelung des Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 zu verneinen. Laut der genannten Bestimmung werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, falls die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrads aufgehoben wurde und dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Eine solche Konstellation liegt hier vor, weshalb mit dem Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit per 1. März 2016 kein neues Wartejahr zu laufen beginnt. Zu beachten ist jedoch die Bestimmung von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (erst) zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Da beim Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten ab 1. März 2016 wieder eine volle Erwerbsunfähigkeit vorlag, ist ihm die ganze Rente - wie von ihm beantragt - ab 1. Juni 2016 auszurichten.

7.2 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass in Gutheissung der Beschwerde des Versicherten die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 22. Dezember 2021 insoweit zu ändern ist, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind.

8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Honorarnote vom 3. November 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10,91 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die geltend gemachten Auslagen von Fr. 75.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'020.05 (10,91 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 75.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 22. Dezember 2021 insoweit geändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.

Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.

3.

Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'020.05 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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