Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 12. August 2021 (720 21 91 / 216) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Revision einer IV-Rente: Bejahung des Vorliegens einer anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustands
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber i.V. Benjamin Appius
Parteien A.____, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A.1 Der 1992 geborene A.____, meldete sich am 10. Januar 2000 erstmals unter Hinweis auf ein Psychoorganisches Syndrom (POS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge bewilligte ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) verschiedene Leistungen, u.a. für Sonderschulung und Massnahmen therapeutischer Art. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 sprach sie ihm ab dem 1. Mai 2010 eine halbe Rente und ab dem
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. April 2012 eine Dreiviertelsrente zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Der Rentenanspruch wurde in der Folge wiederholt revisionsweise überprüft und bestätigt. A.2 Am 31. August 2020 ersuchte A.____, die IV-Stelle zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustands um eine revisionsweise Erhöhung der Rente. Nachdem die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beider Basel hierzu Stellungnahmen eingeholt hatte, trat sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 3. Februar 2021 auf das Revisionsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, der Versicherte habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 25. Juni 2013 verändert hätten. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, am 9. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die Verfügung vom 3. Februar 2021 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und weitere Abklärungen vornehme; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Elisabeth Maier als Rechtsvertreterin. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Gesundheitsverschlechterung glaubhaft gemacht worden sei und die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsbegehren hätte eintreten müssen. C. Mit Verfügung vom 11. März 2021 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Elisabeth Maier als Rechtsvertreterin. D. In ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 29. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. E. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 27. April 2021, Duplik vom 25. Mai 2021) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 9. März 2021 ist einzutreten.
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2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Revisionsgesuch einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2016, 8C_325/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2016, 8C_325/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). 2.3 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle unter Umständen zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immerhin dann der Fall, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016, 8C_244/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen bedeutet eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, so das Einholen eines einfachen Arztberichtes, allein noch kein materielles Eintre-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten auf das Revisionsgesuch (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3 mit Hinweis). 2.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf das Revisionsgesuch rechtfertigen würde, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 25. Juni 2013 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 3. Februar 2021; dies ist unbestritten. 3.1 Die IV-Stelle stützte ihre rentenzusprechende Verfügung vom 25. Juni 2013 auf das von ihr bei der B.____ in Auftrag gegebene Gutachten vom 19. März 2013. Darin diagnostizierten Prof. Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie, sowie Dr. med. D.____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anamnestisch hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1), ein Aufmerksamkeitsdefizit bei Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) bei einem anamnestisch psychoorganischen Syndrom seit Geburt, differenzialdiagnostisch eine organisch bedingte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10 F07.0) und vordiagnostisch eine niedrige Intelligenz. Prof. Dr. C.____ und Dr. D.____ bescheinigten dem Exploranden eine theoretisch quantitative höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Dabei bedinge diese sehr geringe Anforderungen an das kognitive Leistungsniveau, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Flexibilität und Gruppenfähigkeit. Weiter führten die Gutachter aus, dem Exploranden müsse es bei allfälligen Beschäftigungen möglich sein, sich ausreichend zurückzuziehen, da er erhebliche interaktionelle Schwierigkeiten habe. Demgemäss erscheine die 100%ige Anstellung im geschützten Rahmen optimal, insofern sei zu überlegen, ob mit einem Wiedereingliederungsversuch auf dem freien Arbeitsmarkt zugewartet werden sollte, bis sich der Explorand weiter stabilisiert habe. Deshalb würden sie eine erneute Begutachtung in zwei Jahren empfehlen. Schliesslich wird hinsichtlich dem bisherigen Verlauf der Arbeitstätigkeit festgehalten, der junge Explorand habe nach der Sonderschulung soeben erst eine Ausbildung im geschützten Rahmen abgeschlossen. Er sei in einer geschützten Wohnsituation und in einem gut strukturierten Tagesablauf derzeit psychisch bzw. psychosozial in einem stabilen Zustand, sodass mittelfristig eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt versucht werden könne. Diese sei auch schon jetzt theoretisch denkbar, jedoch werde dringend zunächst eine Stabilisierung der erreichten Kompetenzniveaus durch Weiterführung einer Tätigkeit im geschützten Rahmen empfohlen. 3.2 Am 26. März 2013 empfahl der RAD-Arzt Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, auf das Gutachten abzustellen. Im Weiteren führte er aus, dass die vorhandene Teilarbeitsfähigkeit unter erleichterter Einarbeitung mithilfe beruflicher Massnahmen auch in freier Wirtschaft zu verwirklichen sein sollte.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zweimalig – im Herbst 2018 und im Frühling 2019 – in der B.____ stationär behandelt wurde. Der erste Austrittsbericht vom 6. September 2018 zeigt auf, dass er infolge einer krisenhaft verlaufenen Liebesbeziehung destabilisiert gewesen sei. Der zweite Eintritt erfolgte gemäss dem Austrittsbericht vom 29. Mai 2019 nach Verlust der Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt, wobei zusätzlich Beziehungsprobleme vorlagen. 3.4 Im Zuge seines Revisionsgesuchs vom 31. August 2020 reichte der Versicherte einen Bericht seines behandelnden Psychotherapeuten lic. phil. F.____ vom 30. Juli 2020 ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren aufgrund seiner krankheitsbedingten Verhaltensschwierigkeiten sechs Arbeitsstellen verloren habe. Dabei seien fünf geschützte Arbeitsplätze mit kompetenter, – teils überdurchschnittlich intensiver – arbeitsagogischer Betreuung gewesen. Die einzige Anstellung im ersten Arbeitsmarkt habe der Versicherte im September 2018 bei einem privaten Bekannten erhalten. Diese sei ihm jedoch Ende April 2019 gekündigt worden. Die persönlichen Ressourcen seien stark begrenzt und es gelinge ihm nicht, sein Verhalten zu steuern. Ihm fehle die Einsicht, was sein übergriffiges und impulsives Verhalten bei anderen auslöse. Nach lic. phil F.____ würden die psychischen Erkrankungen den Versicherten in seinen sozialen Interaktionen schwerwiegend behindern. Wenngleich der Versicherte Arbeitschancen erhalte, mitunter auch im ersten Arbeitsmarkt, werde er innert Wochen bis Monaten als untragbar empfunden und verliere deshalb die Anstellung. Von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit sei er weit entfernt. 3.5 Am 8. Oktober 2020 folgerte RAD-Arzt Dr. E.____, dass der Versicherte fähig sei, sein dysfunktionales Verhalten über längere Zeit zu steuern. Zusätzliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liessen sich bei unveränderten Diagnosen und psychopathologischen Befunden nicht begründen. Die erheblichen Einschränkungen des Versicherten seien bereits im hohen Invaliditätsgrad von 62 % abgebildet. Eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit sei nicht erkennbar, weshalb bei unveränderter Diagnose kein Anhalt für eine erneute Abklärung bestehe. 3.6 Im Bericht vom 26. November 2020 diagnostizierte Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischer, emotional instabiler, paranoider und kindlich-abhängiger Färbung (ICD-10 F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0). Sie führte aus, der Therapieverlauf zeige eine Chronifizierung der psychischen Leiden. Obwohl sämtliche Behandlungen lege artis durchgeführt worden seien und der Versicherte stets gut kooperiert habe, seien alle Bemühungen gescheitert. Der mangelnde Eingliederungserfolg sei unmittelbar auf die Persönlichkeitsstörung rückführbar. Die Gesundheitsschädigung wirke sich konsistent sowohl auf die Privatsphäre als auch in der Berufswelt aus. Das Mini-ICF-APP-Rating zeige lediglich die volle Fähigkeit zur Selbstpflege und Teilnahme am Verkehr, während sämtliche übrigen Fähigkeiten starken Schwankungen unterlägen. Der Versicherte zeige keine realistische Selbsteinschätzung, wobei er sich mitunter überschätze und meine, im ersten Arbeitsmarkt arbeiten zu können. Dr. G.____ stellte fest, dass eine Chronifizierung des psychischen Zustands mit Verschlechterung von im Einzelnen genannten Komponen-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten bestünde. Insbesondere sei die frühere, damals berechtigte prognostische Annahme hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der Zwischenzeit durch den Verlauf widerlegt worden. Dies zeige das Scheitern des Arbeitsversuchs im ersten Arbeitsmarkt. Zudem sei der Beschwerdeführer 2018 und 2019 stationär psychiatrisch behandelt worden, was zuvor nie vorgekommen sei. Insgesamt habe sich eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands eingestellt. 3.7 Am 1. Dezember 2020 führte der RAD-Arzt E.____ aus, dass bereits im Gutachten der B.____ vom 19. März 2013 eine dauerhafte 50%ige Arbeitsfähigkeit für Arbeiten mit geringen Anforderungen an das kognitive Leistungsniveau, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Flexibilität attestiert worden sei. Damit liege bereits ein stark qualitativ und quantitativ eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil vor. Die von G.____ festgestellten Diagnosen seien im Wesentlichen gleich wie die ursprünglichen. Die von den behandelnden Personen vorgebrachte wenig realistische Selbsteinschätzung des Versicherten sei ein bezeichnendes Symptom für die attestierte unreife Persönlichkeit und Verhaltensstörung bei niedriger Intelligenz. Die von lic. phil. F.____ genannten Einzelkomponenten seien durchwegs erfasst worden. Auch sei die gegenwärtig leichtgradige depressive Episode wirksam und zweckmässig behandelbar. Sie sei nicht geeignet, eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die Aufenthalte in der Kriseninterventionsstation seien kein Hinweis für eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung, zumal dadurch der Gesundheitszustand stabilisiert und verbessert worden sei. Schliesslich sei der gescheiterte Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt kein Beweis für eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung. 3.8 Im Rahmen der Vernehmlassung der IV-Stelle hielt RAD-Arzt Dr. E.____ am 29. März 2021 fest, beim Versicherten liege eine Persönlichkeitsstörung vor, welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden sei. Somit sei das defizitäre Sozialverhalten, welches seit Jahren bekannt und lange vor dem Erstentscheid beschrieben worden sei, hinreichend berücksichtigt worden. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % lasse sich nicht begründen. Der Versicherten könne durchaus motiviert arbeiten. Ebenso wenig würden die beiden stationären Aufenthalte eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen, zumal der Versicherte jeweils in deutlich stabilisiertem Zustand aus der Klinik ausgetreten sei. 3.9 Im Rahmen der Duplik der Beschwerdegegnerin führte der RAD-Arzt Dr. E.____ am 18. Mai 2021 aus, die vorliegenden Akten würden durchgehend einen unveränderten Gesundheitszustand beschreiben. Seit September 2019 seien keine stationären psychiatrischen Krisenaufenthalte notwendig gewesen. Die sozial schwierigen Verhaltensweisen des Versicherten seien allesamt im Profil der zumutbaren Verweistätigkeit berücksichtigt worden. Da der Gesundheitszustand unverändert sei, bestehe kein Grund für die Annahme einer höheren Arbeitsunfähigkeit. 4.1 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2021 gestützt auf die Ausführungen von Dr. E.____ vom 8. Oktober 2020 und vom 1. Dezember 2020 davon aus, dass im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 31. August 2020 eine Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Der Auffassung der IV-Stelle kann nicht beigepflichtet werden. Wie oben (vgl. E. 2.2 hiervor) ausgeführt, genügt es für das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend aufgrund der neu aufgelegten medizinischen Unterlagen zu bejahen. So diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. G.____ mit Bericht vom 26. November 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (neu) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischer, emotional instabiler, paranoider und kindlich-abhängiger Färbung (ICD-10 F61.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0). Zudem stützte sie sich bei ihrer Untersuchung auf das Mini-ICF-APP-Rating und zeigte auf, dass sich die psychischen Beschwerden einschränkender auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, indem einzig die volle Fähigkeit zur Selbstpflege und Teilnahme am Verkehr dauernd gegeben seien. Aufgrund der neuen Diagnosen und der Auswirkung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung bestehen gewichtige Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands – weshalb Dr. G.____ insgesamt einen deutlich verschlechterten Gesundheitszustand bejahte. 4.3 Des Weiteren lässt das Gutachten der B.____ vom 19. März 2013 erkennen, dass die bescheinigte theoretisch quantitative 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt einer Prognose entspricht, wobei die Stabilisierung im geschützten Rahmen abzuwarten sei. Es zeigte sich aber, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse des Versicherten infolge Verhaltensschwierigkeiten scheiterten. Die im Gutachten der B.____ als optimal eingeschätzte Tätigkeit beim damaligen geschützten Arbeitsplatz verlief nicht erfolgreich. Die weiteren Arbeitsverhältnisse im geschützten Arbeitsbereich führten ebenfalls nicht zum prognostizierten Erfolg und mussten aufgelöst werden. Auch das teilzeitliche Arbeitsverhältnis im ersten Arbeitsmarkt musste beendet werden. Demzufolge war die Prognose der H.____ zur (Teil)Arbeitsfähigkeit unzutreffend. Hinzu tritt, dass die Gutachter eine erneute Beurteilung in ca. zwei Jahren empfahlen; diese wurde aber nie vorgenommen. Damit liegt aktuell keine klare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Schliesslich sind auch die beiden stationären Aufenthalte mit Blick auf die Gesamtsituation geeignet, als Anhaltspunkt einer eingetretenen Verschlechterung zu gelten, zumal diese zuvor nie vorgekommen sind. Demnach ist insgesamt eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes rechtsgenügend glaubhaft gemacht. 4.4 Soweit die IV-Stelle ausführt, die Einschränkungen, insbesondere die sozialen Defizite des Beschwerdeführers seien bereits seit Jahren bekannt, hinlänglich berücksichtigt und beschrieben worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese nunmehr anhand der medizinischen Berichte und tatsächlichen Erfahrungen schwerwiegender als im Gutachten der B.____ vom 19. März 2013 präsentieren. Bei dieser Ausgangslage und einer Zeitspanne von fast acht Jahren zwischen den beiden zu vergleichenden Sachverhalten kann es die IV-Stelle nicht dabei bewenden lassen, die neu vorgelegten Berichte lediglich einer internen Prüfung durch den Psychiater des RAD zuzuführen. Vielmehr muss sie die Sache an die Hand nehmen und nach Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen materiell über den geltend gemachten Leistungsanspruch des Versicherten verfügen. Folglich ist die IV-Stelle zu Unrecht auf das
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Revisionsgesuch nicht eingetreten. Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes weiter abklärt. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 3. Februar 2021 aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 31. August 2020 einzutreten. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind. 5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, hat diese dem Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 22. April 2021 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden und 50 Minuten geltend gemacht. Zu beachten ist, dass vorprozessualer Aufwand (Positionen vom 8. Januar bis 2. Februar 2021: 1 Stunde 35 Minuten) praxisgemäss nicht berücksichtigt werden kann. Folglich bleibt ein Aufwand von 7 Stunden und 15 Minuten zu entschädigen. Dieser Aufwand ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu vergüten (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Die Auslagen sind mit Fr.118.30.-- zu veranschlagen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'079.35 (7 Stunden und 15 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 118.30 plus 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 6.1 Laut Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich nicht nur bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung um einen Zwischenentscheid im Sinne
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 93 Abs. 1 BGG, sondern insbesondere auch bei Fällen, in welchen die Vorinstanz die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückweist (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2009, 4A_128/2009, E. 1.1 ff.). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 6.2 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung – wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst – einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2 - 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2021 aufgehoben, und die IV-Stelle Basel-Landschaft angewiesen, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 31. August 2020 einzutreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'079.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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