Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.09.2021 720 21 63/259

September 16, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,498 words·~17 min·3

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. September 2021 (720 21 63 / 259) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die Aktenlage lässt keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz erkennen. Mangels in Betracht fallender zusätzlicher Abklärungsmassnahmen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die IV-Stelle zu tragen hat.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Katrin Plattner, Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1980 geborene, aus X.____ stammende A.____ reiste am 9. Januar 2004 in die Schweiz ein und war verschiedentlich als Mitarbeiterin in der Gastronomie tätig. Am 15. Januar 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht klärte die erwerblichen, hauswirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab, wobei sie die Versicherte durch Dr. med. B.____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten liess (Expertisen vom 10./15. Juni 2020). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) lehnte sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 12. Januar 2021 ab. Begründend führte sie aus, A.____ sei bereits invalid in die Schweiz eingereist, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Leistungszusprache fehlen würden. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Katrin Plattner, Rechtsdienst Behindertenforum, am 12. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 12. Januar 2021 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab dem 1. Februar 2016 eine unbefristete ganze Rente, mindestens aber für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2018 eine ganze Rente und ab dem 1. August 2018 eine Viertelsrente auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien und die Bemessung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen habe. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. E. Am 30. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik D.____ vom 21. April 2021 zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. März 2021 auf eine weitere Stellungnahme. F. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2021 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.2 Soweit die Versicherte in ihrer Beschwerde beantragt, es sei ihr eine Rente zuzusprechen, ist sie darauf hinzuweisen, dass im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen der zuständige Versicherungsträger vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung weder einen Einkommensvergleich noch Angaben zum Status der Versicherten. Somit fehlt es in Bezug auf dieses Rechtsbegehren der Versicherten an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. 1.3 Einzutreten ist demgegenüber auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2021, soweit sich die darin gestellten Rechtsbegehren auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen beziehen. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Versichert sind laut Art. 1b IVG Personen, die gemäss Art. 1a und Art. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). 2.2 Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Die besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Auf eine ausserordentliche Rente Anspruch haben invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG). Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und X.____ über soziale Sicherheit vom Y.____) 2.3 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf die-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.1). 2.4 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.5 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b). 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.1 Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Versicherte seit ihrer Jugend im Umfang von 40 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen und der Versicherungsfall deshalb bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz eingetreten sei. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die rentenbegründende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erst im Februar 2015 dokumentiert sei. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 4.2 Im Bericht der Klinik D.____ vom 3. Juli 2017 wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit dem jungen Erwachsenenalter bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), wahrscheinlich mit mässig- bis gering integriertem Strukturniveau nach OPD-2, eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.8), ätiologisch in engem Zusammenhang zur ersten Diagnose stehend, eine seit der Kindheit bestehende einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0), eine seit dem 26. Lebensjahr bestehende psychische Verhaltensstörung durch Alkohol (ICD-10 F10.21), eine seit mehreren Jahren bestehende psychische und Verhaltensstörung durch Kokain (ICD-10 F14.11) und seit Jahren Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) diagnostiziert. Die Versicherte berichte, schon immer etwas nervös gewesen zu sein und sich zur Linderung der Nervosität selbst kräftig gebissen zu haben. Zudem habe sie seit jeher unter Schlafstörungen gelitten mit nur wenig Schlaf und häufigem Aufstehen. Schon früher seien eine emotional instabile Symptomatik mit Kippen der Stimmung und Krisen mit Suizidgedanken vorgekommen. Weiter berichte sie über Phasen der Euphorie und depressive Phasen. Eine erste stationäre Unterbringung sei vom 27. Februar 2015 bis 6. März 2015 erfolgt. Seit dem 16. April 2015 stehe die Versicherte in ambulanter Behandlung. Weitere stationäre Aufenthalte in der Klinik D.____ seien vom 3. November 2016 bis 9. Dezember 2016 und vom 6. Februar 2017 bis 17. März 2017 erfolgt. Zudem sei sie vom 5. Mai 2015 bis 3. Juli 2015, vom 7. März 2016 bis 4. April 2016 und vom 3. Mai 2016 bis 17. Mai 2016 in der Klinik E.____ stationär behandelt worden. Seit dem 17. März 2017 befinde sich die Versicherte in der Therapieeinrichtung F.____. In der bisherigen Tätigkeit als Servicekraft in der Gastronomie bestünde seit dem 27. Februar 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 4.3 Die IV-Stelle liess die Versicherte durch die Dres. B.____ und C.____ bidiziplinär begutachten. Am 15. Juni 2020 hielt Dr. B.____ fest, dass aus rheumatologischer Sicht weder aktuell noch retrospektiv eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestünde. Dr. C.____ diagnostiziere am 15. Juni 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtig sporadischem Konsum (ICD-10 F10.24), ein

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ADHS (ICD-10 F90.0) und einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1). In der Kindheit hätten sich psychopathologische Befunde nachweisen lassen, welche als Ausdruck einer frühen Entwicklungsstörung betrachtet werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht sei seit der ersten Hospitalisation in der Klinik D.____ vom 27. Februar 2015 bis zur achten Hospitalisation am 17. April 2018 von einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Hernach sei die Versicherte zu 60 % arbeitsfähig. Retrospektiv lasse sich vor dem Jahr 2015 aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Versicherten keine verlässlichen Aussagen betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit machen. Es würden auch keine echtzeitlichen Arztberichte vorliegen. Die Versicherte leide seit ihrer Jugend, eventuell seit der Kindheit an den Folgen der Persönlichkeitsstörung und der ADHS. Diese dürften schon immer zu einer gewissen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt haben, allerdings lasse sich dies retrospektiv nicht genau beziffern, zumal die Versicherte angebe, in der Schweiz nur zweimal kurzzeitig in einem Vollzeitpensum gearbeitet zu haben. 4.4 Am 30. Juni 2020 nahm Dr. G.____ Stellung. Sie nahm an, dass aufgrund der Ausführungen im Gutachten von Dr. C.____ vom 16. Juni 2020 davon auszugehen sei, dass die Versicherte bereits vor der Einreise in die Schweiz in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % aufgewiesen habe. 4.5 Am 2. Dezember 2020 führte Dr. G.____ weiter aus, auch wenn Dr. C.____ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht genau beziffert habe, könne aus Sicht des RAD dennoch davon ausgegangen werden, dass die Versicherte mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % in die Schweiz eingereist sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte erst im Jahr 2015 eine Therapie aufgenommen habe, könne nicht geschlossen werden, dass sie zuvor vollständig arbeitsfähig gewesen sei. 5.1 Die IV-Stelle ging gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. G.____ vom 30. Juni 2020 und 2. Dezember 2020 davon aus, dass die Versicherte bereits vor der Einreise in die Schweiz in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % aufgewiesen habe. Dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann nicht gefolgt werden. Die nicht weiter begründete eigene Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. G.____ entbehrt jeglicher Grundlage in den Akten und wurde auch von der Beschwerdegegnerin in keiner Weise beweismässig untermauert. Echtzeitliche medizinische Berichte mit expliziter Erwähnung einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit, die die Einschätzung RAD-Ärztin Dr. G.____ stützen könnten, liegen nicht vor. Vielmehr hielt der psychiatrische Gutachter Dr. C.____ explizit fest, dass für die Zeit vor dem Jahr 2015 keine verlässlichen Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten. Dies zeigt die Schwierigkeit der rückwirkenden Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit für eine Zeit auf, in welcher die Beschwerdeführerin nach den Akten noch nicht in psychiatrischer Behandlung stand. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Einreise im Jahr 2004 kann daher nur durch spekulative Annahmen und Überlegungen festgelegt werden, was aber dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.1 hiervor) keinesfalls zu genügen vermag. Zwar ist aufgrund der Angaben im Bericht der Klinik D.____ vom 3. Juli 2017 und im Gutachten von Dr. C.____ vom 15. Juni 2020 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einem psychischen Gesundheitsschaden (ADHS, emotional instabi-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht le Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ) in die Schweiz einreiste. Zu beachten ist aber, dass allein aufgrund der Diagnosen nicht auf das Ausmass der Beeinträchtigung der Arbeitsbzw. Erwerbsfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1). Zudem spricht die Tatsache, dass die Versicherte – wie sich aus dem Bericht der Klinik D.____ vom 3. Juli 2017 weiter ergibt – erst seit dem Jahr 2015 wegen der psychischen Beschwerden ambulanter und wiederholter stationärer Behandlungen bedurfte, gegen ein schwerwiegendes Ausmass der Erkrankung im Zeitpunkt der Einreise. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sie bereits im Jahr der Einreise verschiedentlich als Mitarbeiterin in der Gastronomie tätig war. Auch wenn aufgrund der Lohnmeldungen im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Versicherte in der Schweiz einer mehrjährigen hochprozentigen Erwerbstätigkeit nachging, ist darauf hinzuweisen, dass die Einkommenszahlen keine gesicherten Erkenntnisse betreffend den Grad der Arbeitsfähigkeit zulassen. Da die Aktenlage keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 erkennen lässt, und der Gutachter Dr. C.____ hierzu keine verlässlichen Aussagen machen konnte, liegt diesbezüglich mangels in Betracht fallender zusätzlicher Abklärungsmassnahmen Beweislosigkeit vor, deren Folgen die IV-Stelle zu tragen hat (vgl. E. 3.2 hiervor). 5.2 Aufgrund des IK-Auszugs ist erstellt, dass die Versicherte bei Eintritt der Invalidität, welcher frühestens ins Jahr 2016 (Ablauf des Wartejahrs) zu liegen kommt, während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat. Damit haben die versicherungsmässigen Voraussetzungen als erfüllt zu gelten. Bei dieser Feststellung muss es im vorliegenden Verfahren sein Bewenden haben, denn die Beschwerdegegnerin hatte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2021 zur Bemessung der Invalidität nicht geäussert. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 12. Januar 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Leistungsanspruchs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führen-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hat diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Ihre Rechtsvertreterin machte in ihrer Honorarnote vom 20. Mai 2021 einen Zeitaufwand von 12 Stunden geltend, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem von der Rechtsvertreterin geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 100.--. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- (12 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 100.--) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 12. Januar 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zu-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 21 63/259 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.09.2021 720 21 63/259 — Swissrulings