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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.05.2023 720 21 270 / 119 (720 2021 270 / 119)

May 17, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,048 words·~10 min·6

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. Mai 2023 (720 21 270 / 119) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Gestützt auf das eingeholte Gerichtsgutachten ist der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, Rechtsanwalt, Advokatur zum Wasserturm, Leierweg 265, 4497 Rünenberg

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

1. Die 1972 geborene A.____ arbeitete zuletzt bei der B.____ SA als C.____ eines Kehrrichtabfuhr-LKW's, als sie sich am 30. September 2016 anlässlich eines bei der Arbeit erlittenen Unfalls verletzte. Mit Gesuch vom 21. Juni 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Beckenringbruch, Quetschungen, Rücken- und psychischen Problemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) den Anspruch auf

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Invalidenrente mit Verfügung vom 13. Juli 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % ab.

2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Dr. Dieter M. Troxler, Advokat, am 13. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr eine volle, jedenfalls mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Beschluss vom 2. Juni 2022 gelangte das Kantonsgericht anlässlich der Urteilsberatung zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich sei. Das Gericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten bei Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, anzuordnen. Im Rahmen der Urteilsberatung vom 2. Juni 2022 wurde durch das Gericht festgestellt, dass auf das polydisziplinäre Gutachten der Asim vom 3. November 2021 bzw. auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne. Hingegen würden die weiteren Teilgutachten in den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie und Orthopädie eine hinreichende Beurteilungsgrundlage darstellen. In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten wurde insbesondere bemängelt, dass darin eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Entwicklung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Unfallereignisses vom 30. September 2016 mit Blick auf eine mögliche Persönlichkeitsproblematik fehle. Es werde lediglich in drei Sätzen zur Persönlichkeit Stellung genommen, ohne dass die Entwicklung thematisiert werde. Auch fehle eine explizite Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Behandler, Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Gegen dieses Vorgehen wurden keine Einwände vorgebracht.

5. Das Gutachten von Dr. D.____ erging am 11. Dezember 2022. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtens und zur Frage zu äussern, wie sich dessen Ergebnisse auf den Leistungsanspruch des Versicherten auswirken würden. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023 brachte die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen das Gutachten vor und erachtete dieses als schlüssig. Die IV-Stelle erklärte mit Eingabe vom 15. Februar 2023, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass seit dem Unfallgeschehen vom 30. September 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in einer adaptierten Tätigkeit vorliege. Das Wartejahr sei per 1. September 2017 abgelaufen. Da die Anmeldung erst am 23. Juni 2017 erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2017. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2017 einverstanden.

6.1 Im Ergebnis liegen damit übereinstimmende Parteianträge vor, wonach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist. Gemäss der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung des § 1 Abs. 3 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts bei übereinstimmenden Parteianträgen durch Präsidialentscheid. Nach § 58 VPO ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Parteibegehren gebunden, vorliegend sind jedoch nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien und die Verfahrensakten keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. Zusammenfassend kann in materieller Hinsicht − in aller Kürze − Folgendes festgehalten werden:

Das Gerichtsgutachten von Dr. D.____ erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Es kann demnach für die Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten herangezogen werden. Den gutachterlichen Ausführungen zufolge besteht bei der Versicherten ab 30. September 2016 infolge der psychischen Beeinträchtigung eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer adaptieren Tätigkeit. Da sich die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, besteht zwischen den Parteien zu Recht Einigkeit darüber, dass der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2017 zu liegen kommt und die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine volle Invalidenrente hat.

6.2 In Anbetracht dieser Aktenlage kann den übereinstimmenden Parteianträgen ohne Weiteres gefolgt werden und es ist der Versicherten mit Wirkung per 1. Dezember 2017 antragsgemäss eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hat deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind folglich der IV-Stelle aufzuerlegen.

7.2 Im Zusammenhang mit den Kosten für die gerichtliche Begutachtung durch Dr. D.____ ist Art. 45 Abs. 1 ATSG zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend ist das Kantonsgericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 2. Juni 2022 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 2. Juni

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2022 verwiesen werden. In Anbetracht der dort erwogenen Umstände war die gerichtliche Begutachtung durch Dr. D.____ nicht nur angezeigt, sondern unerlässlich. Es tritt hinzu, dass das gerichtliche Gutachten nunmehr zweifellos die Grundlage für die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Invalidenrente bildet. Im Lichte der geschilderten Rechtsprechung sind die resultierenden Kosten, welche sich gemäss Honorarrechnung vom 11. Dezember 2022 auf Fr. 10‘000.-- belaufen, demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO steht dem obsiegenden Beschwerdeführer bzw. der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu. Der Honorarnote vom 30. Januar 2023 zufolge beläuft sich der geltend gemachte Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf insgesamt 136,25 Stunden (105,75 Stunden bis 13. September 2022 und 30,5 Stunden im Januar 2023), wovon lediglich 70,5 Stunden – gemäss Deservitenkarte jedoch 65 Stunden, wovon 40 Stunden bis 13. September 2022 und 25 Stunden im Januar 2023 – in Rechnung gestellt würden. Der weitergehende Aufwand solle "altershalber" nicht zulasten der unentgeltlichen Rechtspflege gehen; er wolle also "Fairness und Anstand" wahren. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erweist sich selbst der – gemäss Deservitenkarte – in Rechnung gestellte Aufwand von 65 Stunden als wesentlich zu hoch. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin obsiegt hat, weshalb die Parteientschädigung nicht zulasten der unentgeltlichen Rechtspflege geht, sondern zulasten der Beschwerdegegnerin. In Bezug auf den getätigten wie auch den in Rechnung gestellten Aufwand wurden vom Rechtsvertreter folgende Tätigkeit aufgeführt: "Eingang Einspracheentscheid, Studium": 45 Minuten, "Recherchen": 300 Minuten, "Arbeiten an Beschwerde/Neuheiten" bzw. "Detailarbeiten": 4200 Minuten und "Fortsetzung inkl. Finalisierung": 1800 Minuten). Dies ergibt insgesamt einen Aufwand von 105,75 Stunden, wovon 40 Stunden in Rechnung gestellt werden. Der massgebliche Aufwand ergibt sich somit aus den Arbeiten an der Beschwerdeschrift (100 Stunden). Die Beschwerdeschrift umfasst 93 Seiten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass darin diverse unnötige Ausführungen enthalten sind, so z.B. ein vierseitiges Inhaltsverzeichnis der Beschwerde wie auch ein vierseitiges Inhaltsverzeichnis der Einsprache an die Vorinstanz. Aber auch ansonsten zeigt sich, dass die Beschwerde diverse Titel und Untertitel sowie eingerückte Zitate, welche mit grossen Abständen voneinander getrennt sind, enthält. Inhaltlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsschrift weitschweifige Ausführungen sowie Zitate aus den auch dem Gericht vorliegenden Akten beinhaltet. Somit könnte alleine durch Veränderung des Layouts bzw. Weglassen unnötiger Ausführungen eine wesentliche Reduktion des seitenmässigen Umfangs der Beschwerdeschrift erzielt werden, was zwar nicht zwingend weniger Aufwand bedeutet. Es zeigt jedoch, dass Aufwand für unnötige Arbeit betrieben wurde. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeschrift bereits umfangmässig übertrieben wirkt. Eine gedrängte Darstellung der notwendigen Ausführungen könnte durchaus in einer rund 30-seitigen Rechtsschrift erfolgen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren sowie im UVG-Verfahren bis vor Kantonsgericht vertreten hat, weshalb ihm die Beschwerdeführerin sowie die Vorgeschichte sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht bekannt waren. Am Rande sei auch erwähnt, dass im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach das Gericht von sich aus für richtige und vollständige Abklärung des urteilswesentlichen Sachverhalts zu sorgen hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint ein Aufwand für die anwaltlichen Tätigkeiten vom 14. Juli 2021 bis 13. September 2021 (Verfassen der Rechtsschrift, inklusive Studium der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung und "Recherchen") im vorliegenden Verfahren von 15 bis maximal 20 Stunden als angemessen.

Auch der in Rechnung gestellte Aufwand von 25 Stunden für die Arbeiten im Januar 2023 erweist sich als zu hoch. Die vom Rechtsvertreter ausgeführten Tätigkeiten ("Durchsicht und Studium Ergänzungsgutachten" sowie "Stellungnahme an KG BL") bestanden aus der Durchsicht und dem Studium des 122 Seiten langen Gutachtens sowie einer Eingabe an das Kantonsgericht. Dabei zu berücksichtigen ist, dass das Gutachten vollumfänglich zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist. Damit hätte sich vorläufig eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Gutachten erübrigt. Dementsprechend hat der Rechtsvertreter auch nur eine kurze Stellungnahme zum Gutachten eingereicht, welche lediglich drei Seiten umfasste. Darin gibt der Rechtsvertreter an, sich vorläufig nicht zu Rechtsfragen zu äussern. Fälschlicherweise geht er zudem davon aus, dass der Gutachter keine Kenntnis der Rechtsschriften hatte, weshalb er wiederum unnötige Ausführungen aus der Beschwerdeschrift wiederholt. Für den Fall, dass die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme Einwände gegen das Gerichtsgutachten vorgebracht hätte, hätte sich der Rechtsvertreter zur Ausarbeitung einer weiteren Stellungnahme immer noch ausführlich mit dem Gutachten und den Einwänden befassen können. Alles in allem ergibt sich, dass für die anwaltliche Tätigkeit im Januar 2023 ein Aufwand von maximal fünf Stunden angemessen ist.

Damit ergibt sich, dass in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein anwaltlicher Aufwand von insgesamt 25 Stunden für das vorliegende Verfahren angemessen ist. Dies wird dadurch bestätigt, dass in vergleichbaren Fällen der anwaltliche Aufwand in der Regel zwischen 12 und 20 Stunden beträgt. Hingegen nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 212.--. Die Bemühungen sind zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘212.-- (25 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Spesen und Auslagen von Fr. 212.--) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV- Stelle Basel-Landschaft vom 13. Juli 2021 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 10'000.- - werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘212.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

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