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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.02.2024 720 21 247 / 31 (720 2021 247 / 31)

February 8, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,959 words·~30 min·8

Summary

IV-Rente; Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen eines selbständig Erwerbenden

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. Februar 2024 (720 21 247 / 31) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente; Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen eines selbständig Erwerbenden

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Holger Hügel, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1958 geborene A.____ meldete sich am 26. September 2018 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2021 einen Rentenanspruch ab mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, mit Schreiben vom 31. August 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er im Wesentlichen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts, namentlich zu seinem Gesundheitszustand und dessen Verlauf sowie dessen Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit ein medizinisches Gutachten einzuholen. Sub-eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts, ein mono- oder bidisziplinäres Gutachten einzuholen und auf Basis dieser gutachterlichen Beurteilung über seine Ansprüche auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu entscheiden; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2021 beantragte die IV-Stelle, dass die Beschwerde abzuweisen sei. D. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 10. Februar 2022 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und bei Dr. med. B.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, ein Gutachten in Auftrag zu geben. Nachdem Einwände gegen Dr. B.____ vorgebracht worden waren, beauftragte das Kantonsgericht die academy of swiss insurance medicine (asim) mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens. Nach Durchsicht der Akten erachtete die asim eine Begutachtung in den Disziplinen Neurologie und Wirbelsäulenchirurgie als angezeigt. In der Folge erteilte das Kantonsgericht der asim den Auftrag, ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Neurologie und Wirbelsäulenchirurgie inklusive versicherungsmedizinischer Fallführung zu erstellen. Das von der asim erstellte Gerichtsgutachten datiert vom 31. Dezember 2022. Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten sowie zu den Auswirkungen der medizinischen Beurteilung auf den Leistungsanspruch zu äussern. E. Die Beschwerdegegnerin führte mit Schreiben vom 14. Februar 2023 aus, gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) könne auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer in der angestammten und angepassten Tätigkeit vom 12. April 2018 bis 9. März 2021 von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 10. März 2021 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Somit habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2021. Aufgrund der 25%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 10. März 2021 bestehe nach dreimonatiger Karenzfrist ab 1. Juli 2021 kein Rentenanspruch mehr. F. Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 20. März 2023 aus, auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten könne abgestellt werden. Er beantragte, die Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, namentlich zur

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Durchführung eines gewichteten Betätigungsvergleichs; eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab März 2019 bis März 2023 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. G. Mit Eingabe vom 26. April 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren gemäss Stellungnahme vom 14. Februar 2023 fest. H. Auch der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 22. Mai 2023 im Wesentlichen an seinen Ausführungen und Rechtsbegehren fest. I. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen und verwies auf ihre bisherigen Eingaben.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte – Beschwerde des Versicherten vom 31. August 2021 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juni 2021) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des IVG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweis). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). 3.3.1 So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten und Expertinnen ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexpertinnen oder -experten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 3.3.2 Im Weiteren ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 126 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2015, 8C_431/2015, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. 5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. März 2019 bis 28. Februar 2023 (AHV-Berentung des Beschwerdeführers per 1. März 2023) Anspruch auf eine ganze Invaliditätsrente hat. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Juni 2021 gestützt auf das Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen AG (PMEDA) vom 29. Dezember 2020 ab.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.3.2 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Anlässlich der ersten in dieser Angelegenheit erfolgten Urteilsberatung vom 10. Februar 2022 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass auf das Gutachten der PMEDA nicht abgestellt werden könne. Vorweg wurde festgehalten, dass zwar auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den Teilbereichen Innere Medizin, Angiologie, Neurologie und Psychiatrie abgestellt werden könne und folglich in diesen Disziplinen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Hingegen könne auf das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. C.____ nicht abgestellt werden. Dr. C.____ habe zwar eine klinische Befunderhebung durchgeführt und sei zum Ergebnis gelangt, dass der "hiesige objektive orthopädische Befund" keine behinderungsrelevante orthopädische Gesundheitsstörung mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erkennen liesse. Jedoch habe er kein Profil der angestammten Tätigkeit erstellt. Weiter habe er die bildgebenden Untersuchungen betreffend HWS, BWS und LWS des D.____-Spitals vom 18. September 2020 und die MRT-Untersuchung der BWS des E.____-Spitals vom 10. März 2020 zwar erwähnt, aber nicht diskutiert. Auch sei der Gutachter nicht auf die vom behandelnden Arzt in Bezug auf den Rücken angegebenen Probleme bzw. Diagnosen und vorgenommenen Eingriffe eingegangen. Er habe auch nicht berücksichtigt bzw. diskutiert, dass der behandelnde Arzt bereits seit Mai 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen habe. Es sei auch unklar geblieben, ob der Gutachter – im Gegensatz zum behandelnden Arzt – keine Diagnosen habe herleiten können oder ob er solche als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend erachtet habe (vgl. dazu die ausführliche Begründung im Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. Februar 2022). Das Gericht beschloss deshalb ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. 6. Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts hat das Kantonsgericht ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Neurologie und Wirbelsäulenchirurgie inklusive versicherungsmedizinische Fallführung bei der asim in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde am 31. Dezember 2022 erstattet. Die Parteien haben gegenüber dem Gerichtsgutachten zu Recht keine Einwände erhoben. Es genügt denn auch den praxisgemässen Anforderungen (vgl. dazu Erwägung 3.2 hiervor) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 2011 bis März 2021 in seiner selbständigen Tätigkeit deutlich reduziert arbeitsfähig war und gehen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit aus. Sie halten weiter fest, dass sich eine Schwierigkeit aus dem Umstand ergebe, dass die Beschwerden im Jahr 2011 akut aufgetreten seien und seither weiter persistiert hätten. Die Arbeitsunfähigkeiten seien jedoch erst ab April 2018 aktenkundig attestiert worden. Ab März 2021 sei eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands eingetreten, weshalb die Gutachter ab diesem Zeitpunkt von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgehen. 7. Unumstritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % Anspruch auf eine volle Invalidenrente hat. Strittig sind nunmehr zwei

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Punkte: Einerseits der Beginn des Anspruchs auf eine volle Invalidenrente (März oder April 2019) und andererseits, ob die Rente bis Juni 2021, also drei Monate nach Eintritt der Besserung des Gesundheitszustands im März 2021, oder bis zur Pensionierung im Februar 2023 auszurichten ist. 7.1 In Bezug auf den Beginn des Rentenanspruchs ist vorweg festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 26. September 2018 zum Leistungsbezug angemeldet hat, weshalb der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der 1. März 2019 ist (sechs Monate nach Anmeldung). Es stellt sich nunmehr die Frage, wann das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu Laufen begonnen hat. 7.1.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit in seiner selbstständigen Tätigkeit bereits für den Zeitraum ab 2011 angenommen werden könne, weshalb das Wartejahr dann zu laufen begonnen habe. Aus diesem Grund habe er Anspruch auf eine ganze Rente bereits ab März 2019. 7.1.2 Die IV-Stelle ihrerseits macht geltend, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erstmals im April 2018 ärztlich attestiert worden ist, womit das Wartejahr im April 2019 abgelaufen sei. Folglich habe der Beschwerdeführer ab April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente. 7.1.3 Im Gutachten vom 31. Dezember 2022 wird in einer retrospektiven Einschätzung festgehalten, dass ab 2011 von einer deutlich reduzierten Arbeitsfähigkeit in der selbständigen Tätigkeit auszugehen sei. Zu Recht weisen die Gutachter jedoch darauf hin, dass die Beschwerden 2011 akut aufgetreten sind und seither persistierten, die Arbeitsunfähigkeit jedoch erst ab April 2018 aktenkundig attestiert worden ist. Die Annahme der Arbeitsunfähigkeit vor April 2018 beruht im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Krankentaggeldversicherung von einer – teilweisen – Arbeitsunfähigkeit ebenfalls ab April 2018 ausgegangen ist und sich in den Akten keine früheren ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse befinden. Demzufolge ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass das Wartejahr im April 2018 zu Laufen begonnen hat und folglich ein Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens ab April 2019 zu bejahen ist. 7.2. Weiter ist umstritten, bis wann die Rente auszurichten ist. Wie bereits ausgeführt, war der Beschwerdeführer bis 9. März 2021 (Zeitpunkt des operativen Eingriffs mit wesentlicher Verbesserung des Gesundheitszustands) zu 80 %, danach zu 25 % arbeitsunfähig. Damit ist die ab April 2019 geschuldete ganze Rente unter Berücksichtigung der Karenzfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV jedenfalls noch drei Monate über den 9. März 2021 hinaus zu leisten, also mindestens bis Ende Juni 2021. 8. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer über den 1. Juli 2021 hinaus bis zur Ausrichtung der Altersrente per März 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die IV-Stelle lehnt für diesen Zeitraum einen Rentenanspruch ab. Sie vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Angestellter seiner Aktiengesellschaft ein Einkommen von jährlich Fr. 61'250.-- erzielen würde. In Bezug auf den Invalidenlohn führt die IV-Stelle vorweg aus, dem

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Sinnvollerweise sei deshalb auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Gestützt darauf gelangt sie auf ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 51'282.50, womit ein IV-Grad von 16 % resultiere. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm eine ganze Invalidenrente über den 1. Juli 2021 hinaus bis Februar 2023 auszurichten. Er bringt vor, er sei als Inhaber seiner Firma als selbständig Erwerbender einzustufen, weshalb ein gewichteter Betätigungsvergleich durchzuführen sei. Dies sei bisher nicht geschehen. Folglich sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter wird geltend gemacht, dass – falls kein Betätigungsvergleich, sondern ein Einkommensvergleich durchgeführt würde – von einem Valideneinkommen auf der Basis seines Einkommens vor seiner Selbständigkeit, also von einem Durchschnittswert von ca. Fr. 272'000.-- bzw. einem LSE-Tabellenwert von ca. Fr. 165'000-- auszugehen sei. In Bezug auf das Invalideneinkommen geht der Beschwerdeführer von verschiedenen Varianten aus, aus denen sich jeweils auch für die Zeit nach März 2021 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. 8.1 Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 104 V 136). Die nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erforderliche Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen kann sich namentlich bei Selbstständigerwerbenden als schwierig oder unmöglich erweisen. Diesfalls ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied dieses ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; AHI 1998 S. 119 [I 83/97 E. 1a] und S. 251 [I 432/97 E. 2b]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2015, 8C_492/2015, E. 2.1).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2.1 Vorweg ist die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer als selbständig oder unselbständig Erwerbender einzustufen ist. Der Beschwerdeführer erachtet sich als selbständig Erwerbender, die IV-Stelle hingegen geht davon aus, der Beschwerdeführer sei als Angestellter seiner eigenen Firma und damit als unselbständig Erwerbender einzustufen. Die Frage, ob jemand im Einzelfall als selbstständig oder unselbstständig erwerbend zu gelten hat, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses. Ausschlaggebend ist vielmehr die wirtschaftliche Stellung, also die Frage, ob der Beschwerdeführer einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und Entwicklung der Firma nehmen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_453/2014, E. 4.1; KASPAR GERBER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, Art. 28a, Rz. 87). Bei der Firma des Beschwerdeführers, der F.____ AG, handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, in welcher der Beschwerdeführer als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift über die Geschicke der Gesellschaft selbst bestimmt. Zudem hat er – wie er selbst angibt – beachtliche private Mittel in die Gesellschaft investiert. Vor diesem Hintergrund erscheint offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als selbstständig Erwerbender zu betrachten ist. Gestützt darauf hat der Beschwerdeführer beantragt, dass die Angelegenheit zur Vornahme eines gewichteten Betätigungsvergleichs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 8.2.2 Ein gewichteter Betätigungsvergleich, wie er vom Beschwerdeführer verlangt wird, erscheint im vorliegenden Fall allerdings nicht möglich. Dies deshalb nicht, weil nicht feststeht und auch nicht mehr festgestellt werden kann, was der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle in seiner Firma verdienen könnte. Dieser Ausgangswert muss zur Vornahme eines gewichteten Betätigungsvergleichs feststehen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass es zweifellos nicht angeht, als Valideneinkommen den früheren Verdienst des Beschwerdeführers als unselbständig Erwerbender heranzuziehen, da er diese Tätigkeit freiwillig aufgegeben hat und damals nicht absehbar war, wie sich die selbständige Tätigkeit nach Gründung der Aktiengesellschaft im Jahr 2009 entwickeln würde. Die erste Phase ab 2009, also ab Gründung der Aktiengesellschaft bis zum Auftreten der Beschwerden im März 2011, ist nicht geeignet, als Bemessungsgrundlage zu dienen, da sich die Gesellschaft damals in der Start- und Aufbauphase befand und für diesen Zeitraum keine verwertbaren Geschäftszahlen vorliegen. Aber auch in der zweiten Phase ab 2011 ist die Bestimmung eines Valideneinkommens nicht zuverlässig möglich, da beim Beschwerdeführer ab 2011 gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind, ohne dass Klarheit bestünde, inwieweit sich diese auf den Geschäftsverlauf ausgewirkt haben. Damit sind die ab diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte bzw. die Geschäftsergebnisse der Aktiengesellschaft nicht geeignet, als Valideneinkommen zu dienen. Anzumerken bleibt, dass die Aktiengesellschaft regelmässig erhebliche Verluste verzeichnet hat. Gestützt auf diese Erwägungen fällt die Vornahme eines gewichteten Betätigungsvergleiches ausser Betracht.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2.3 Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob vorliegend ein Einkommensvergleich nach der allgemeinen Methode vorgenommen werden kann. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erachtet zur Berechnung des Valideneinkommens – wie bereits angeführt – entweder das Einkommen von rund Fr. 272'000.--, welches er vor der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte, oder einen LSE-Tabellenwert von ca. Fr. 165'000-- als massgebend. Diesbezüglich ist nochmals festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine unselbständige Tätigkeit von sich aus aufgegeben hat und zweifellos nicht damit rechnen konnte, in Zukunft ein mit dem ehemaligen Einkommen aus seiner unselbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen zu erzielen. Jedenfalls hat er in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Gesundheitsbeschwerden ein deutlich geringeres Einkommen erzielt bzw. sich auszahlen lassen, als er zuvor während seiner Tätigkeit als unselbständig Erwerbender verdient hat. Anzeichen, dass er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein ähnlich hohes Einkommen wie zuvor erzielen könnte, liegen keine vor. Es sind jedoch auch keine Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer nach der Gründung seiner eigenen Aktiengesellschaft und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt die Absicht gehabt hat, wieder eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen. Aus diesem Grund kann weder von seinem ehemaligen Einkommen als unselbständig Erwerbender noch von einem LSE-Wert zur Festsetzung des Valideneinkommens ausgegangen werden. Aber auch der von der Beschwerdegegnerin verwendete Wert von Fr. 61'250.-- ist dazu nicht geeignet. Dieses Einkommen beruht zwar auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 4. November 2018, welche vom Beschwerdeführer selbst ausgestellt wurde, stellt aber ein Einkommen dar, das bereits durch die damalige Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigt war. Ausserdem zeigt sich, dass dieser jährlich ausbezahlte Betrag vom Beschwerdeführer festgesetzt wurde und in keinem Verhältnis zu den Geschäftsergebnissen steht, da die Gesellschaft regelmässig erhebliche Verluste verzeichnete. Der Betrag von Fr. 61'250.-- konnte nur ausbezahlt werden, weil der Beschwerdeführer der Gesellschaft mittels Darlehen erhebliche Geldmittel zur Verfügung gestellt hat. Auch dieses Einkommen ist folglich nicht geeignet, als Valideneinkommen herangezogen zu werden. 8.3 In Bezug auf das Invalideneinkommen gehen beide Parteien von Lohnangaben in der LSE aus und gelangen zu einem jährlichen Einkommen von Fr. 51'282.-- bzw. von Fr. 54'334.--. Damit gehen die Parteien davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach der Besserung seines Gesundheitszustands im März 2021 die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zuzumuten war. Aufgrund der Gesamtumstände erscheint dies dem Beschwerdeführer jedoch entgegen der

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auffassung der Parteien nicht zumutbar und entspricht auch nicht seinen Absichten, wie sich aus dem neurologischen Gutachten ergibt. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns im April 2019 war der Beschwerdeführer 61-jährig, im März 2021 – im Zeitpunkt der gutachterlich festgestellten 75%igen Arbeitsfähigkeit – bereits 63-jährig und im Zeitpunkt, als er Kenntnis von dieser medizinischen Einschätzung hatte – Ende Dezember 2022 –, beinahe 64-jährig. Angesichts der kurzen Zeitspanne, während der er noch einer unselbständigen Tätigkeit hätte nachgehen können, erscheint ein Wechsel in eine solche Tätigkeit unrealistisch, dies auch unter Berücksichtigung, dass er im März 2021 bereits während rund 13 Jahren nicht mehr einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zudem hat er gegenüber dem neurologischen Gutachter erklärt, er wolle das Geschäft (also seine selbständige Tätigkeit) auch nach seiner Pensionierung weiterführen und dieses mit den heimischen Kunden aufrechterhalten. 8.4 Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass vorliegend selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen – sowohl des Validen- wie auch des Invalideneinkommens – nicht möglich ist. 9. Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich (BGE 114 V 310 E. 3a) zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2020, 8C_285/2020, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 9.1 Vorliegend ist also zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer nach der Operation im März 2021 im Vergleich zur Zeit vor Eintritt seiner gesundheitlichen Beschwerden in der Ausübung der Tätigkeit in seiner Aktiengesellschaft in Prozenten eingeschränkt ist. 9.1.1 Vorweg ist auf das Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit ab März 2021 einzugehen, welches im Gerichtsgutachten wie folgt umschrieben wird: - Keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten - Keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule, insbesondere nicht gebückt und vorgeneigt, keine forcierten oder repetitiven grösseren Rotationsbewegungen (speziell unter Last) und keine forcierten Seitenneigungen - Heben und Tragen von Lasten bis 5 Kilo frei, bis 10 Kilo körpernah möglich - Keine Exposition zu Erschütterungen, Schlägen, Vibrationen, Kälte und Nässe - Möglichkeit zu frei wählbaren Wechselpositionen, inklusive optimaler ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung (z.B. optimal eingestellter Arbeitsstuhl, Stehpult). Diesem Belastungsprofil entsprechend seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit freier Pausengestaltung optimal angepasst. Die Gutachter halten in Bezug auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit fest, dass basierend auf den aktuellen Beschwerden und den objektivierbaren

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Befunden von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss obigem Profil auszugehen sei. Die Reduktion um 25 % begründe sich mit einem erhöhten Pausenbedarf zur Verhinderung von Schmerzexazerbationen. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit im gleichen Aufgabenbereich (eigene Firma F.____ AG) im Heimmarkt, mit Bestellungseingang online oder telefonisch, einfachen Büroarbeiten und Buchhaltungsarbeiten, Vorbereiten des Versands (Pakete mit geringem Gewicht) und einfachen Botengängen zur Post, ohne wesentliche Reisetätigkeit, sei optimal angepasst und sollte entsprechend zu 75 % möglich sein. 9.1.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Arbeitgeberbescheinigung im November 2018 eine Beschreibung seiner Tätigkeit in seiner Firma vorgenommen. Dabei hat er im Wesentlichen folgende Aufgaben angeführt: - Für interkontinentale Messen seien 20 % seiner Tätigkeit zu veranschlagen; das gehe nicht mehr. - Für Europa Messen und Seminare seien 15 % zu veranschlagen; das gehe ebenfalls nicht. - Für Schweizer Messen und Seminare seien 15 % zu veranschlagen; das gehe ebenfalls nicht. - Für Kundenbesuche in der Schweiz und Autofahrten seien 30 % einzurechnen; das gehe nicht. - Für Waren bereitstellen und versenden seien 5% einzurechnen; das gehe. - Für die Administration seien 15 % zu veranschlagen; auch das gehe. Dies ergibt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 %, wie sie für die Zeit ab April 2018 auch vom Gerichtsgutachter ermittelt wurde. Zu beachten ist bei diesen Angaben des Beschwerdeführers, dass diese vor der Operation im März 2021 erfolgten, die dann zu einer wesentlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes geführt hat. 9.1.3 Gestützt auf das Gerichtsgutachten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch nach der Operation und der dadurch erzielten Verbesserung des Gesundheitszustandsder Besuch von interkontinentalen Messen, die 20 % seiner Tätigkeit ausmachen, aufgrund langer Flugreisen nicht mehr zumutbar ist. Dass der Beschwerdeführer keine Messen in Europa mehr besuchen kann und auch keine Seminare, was gemäss seinen Angaben 15 % der Arbeitszeit ausmachen würde, kann dem Gutachten hingegen nicht entnommen werden. Damit verbleibt es bei der Einschränkung von 20 % für die interkontinentalen Messen. Alle anderen Arbeitsbereiche seiner bisherigen Tätigkeit sind dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gerichtsgutachten zumutbar. Im Ergebnis ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur in Bezug auf den Besuch der interkontinentalen Messen eingeschränkt ist und auf diese verzichten muss. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen Begutachtung selbst angegeben hat, plante er, seine Firma mit den heimischen Stammkunden weiterzuführen. Es ist damit davon auszugehen, dass sich der Verzicht auf den Besuch von interkontinentalen Messen auf Umsatz und Gewinn bzw. Verlust der Aktiengesellschaft und damit auf das Einkommen des Beschwerdeführers nur in geringem Umfang auswirkt. Aber selbst wenn sich die Einschränkung im Umfang von 20 % in der Tätigkeit auch finanziell um 20 % auswirken würde, würde der Schwellenwert von 40 %, der zu

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem Rentenanspruch führt, nach seiner Operation im März 2021 klarerweise nicht erreicht. Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab Juli 2021 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. 10. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2021 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2019 bis 30. Juni 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 11.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihm zurückerstattet. 11.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. Februar 2022 ausführlich dargelegt, lag der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2021 ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Insbesondere erachtete das Kantonsgericht das Verwaltungsgutachten der PMEDA vom 7. Januar 2021 als nicht aussagekräftig. Demzufolge sind die Kosten für das Gerichtsgutachten der asim in der Höhe von insgesamt Fr. 12'341.40 gemäss Rechnung vom 31. Dezember 2022 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4). 11.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 4. Juli 2024 einen Aufwand von insgesamt 49,5833 Stunden geltend gemacht, wobei ein Aufwand von 3 Stunden für eine zweite Parteiverhandlung mitberücksichtigt wurde. Da jedoch keine zweite Parteiverhandlung mehr stattgefunden hat und die Teilnahme an der Urteilsberatung praxisgemäss nicht entschädigt wird, ist der dafür geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden abzuziehen. Damit resultiert ein geltend gemachter Aufwand von rund 46,5 Stunden. Dieser Aufwand erweist sich selbst unter Berücksichtigung der Durchführung einer Parteiverhandlung und der Einholung eines Gerichtsgutachtens im Vergleich zu ähnlichen Fällen als deutlich zu hoch. Angesichts der stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erscheint erscheint ein solch hoher Aufwand nicht notwendig und kann folglich der Gegenpartei nicht auferlegt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, erscheint eine Reduktion des zu entschädigenden Aufwands um 16,5 Stunden angebracht. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 30 Stunden, was einen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nach wie vor sehr hohen Aufwand darstellt. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Zudem werden eine Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht sowie Fahrspesen in der Höhe von Fr. 44.80 und weitere Auslagen von

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 6.--. Nicht nachvollziehbar erscheinen angesichts der Kleinspesenpauschale die weiteren Auslagen in der Höhe von Fr. 6.--. Ebenfalls nicht vollumfänglich zu entschädigen ist der Betrag von Fr. 44.80, da neben der Fahrt an die Parteiverhandlung vom 10. Februar 2022 auch ein Betrag von Fr. 22.40 für die Fahrt an die heutige Urteilsberatung geltend gemacht wird. Da die Teilnahme an der Urteilsberatung nicht zu entschädigen ist, gilt dies auch für die diesbezüglichen Fahrspesen. Somit verbleiben eine Spesenpauschale von 3 % und Fahrspesen von Fr. 22.40 zu entschädigen. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'343.95 (30 Std. à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 247.40 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2019 bis 30. Juni 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.-- sowie die Kosten für das Gutachten der asim vom 31. Dezember 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 12'341.40 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'343.95 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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