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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.03.2022 720 21 235/51

March 3, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,081 words·~25 min·4

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. März 2022 (720 21 235 / 51) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Revision einer IV-Rente: Ein Wechsel der Art der Invaliditätsbemessung stellt einen eigenständigen Revisionsgrund dar. Dies gilt gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 V 124) auch, wenn einzig die Geburt eines Kindes für den Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit verantwortlich ist

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1964 geborene A.____ übte in den Jahren 1982 bis 1997 verschiedene Erwerbstätigkeiten aus. Von 1998 bis 2000 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Im April 2001 meldete sich A.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der ge-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sundheitlichen, der erwerblichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte die IV- Stelle Basel-Landschaft bei der Versicherten in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 10 %. Gestützt auf dieses Ergebnis verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2002 einen Rentenanspruch von A.____. Die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 4. Dezember 2002 ab (Verfahren-Nr. 2002/74). Am 18. Januar 2008 meldete sich A.____ wiederum bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach erneuter Abklärung der gesundheitlichen, der erwerblichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nunmehr einen Invaliditätsgrad von 46 %, worauf sie A.____ mit Verfügung vom 16. Januar 2007 rückwirkend ab 1. Januar 2005 eine Viertelsrente zusprach. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im März 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein. In dessen Rahmen erfolgte eine einlässliche materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit einer vertieften Abklärung des medizinischen Sachverhalts, holte die IV-Stelle doch ein bidisziplinäres (rheumatologisches/psychiatrisches) Gutachten ein. Gestützt auf dessen Ergebnisse eröffnete die IV-Stelle A.____ in der Mitteilung vom 18. Juli 2013, dass man keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente bestehe. Im Rahmen eines weiteren, im August 2018 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens erfuhr die IV-Stelle, dass die Versicherte im November 2016 Mutter von Zwillingen geworden war. Die IV- Stelle gab deshalb eine Statusabklärung, eine Abklärung der Einschränkungen im Haushalt und eine erneute gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustands der Versicherten in Auftrag. Nachdem die betreffenden Berichte und medizinischen Gutachten vorlagen, ermittelte die IV- Stelle bei A.____ nunmehr in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit Anteilen von 20 % an Erwerbs- und von 80 % an Haushalttätigkeit neu noch einen Invaliditätsgrad von 6 %. In Anbetracht dieses Ergebnisses hob sie die laufende Viertelsrente der Versicherten - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 15. Juni 2021 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, am 17. August 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr die bisher gewährte IV-Rente weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 17. August 2021 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

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2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 15 E. 3.2). 3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2021 die laufende Viertelsrente der Versicherten zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Vorliegend sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16. Januar 2007 in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs rückwirkend ab 1. Januar 2005 eine Viertelrente (Invaliditätsgrad: 46 %) zu. Im März 2012 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein, in dessen Rahmen eine einlässliche materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit einer vertieften Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfolgte, holte die IV-Stelle doch damals ein bidisziplinäres (rheumatologisches/psychiatrisches) Gutachten ein. Gestützt auf dessen Ergebnisse eröffnete die IV-Stelle der Versicherten in der Mitteilung vom 18. Juli 2013, dass sie keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente bestehe. Nachdem sie im August 2018 von Amtes wegen eine weitere Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicherten eingeleitet und die erforderlichen Abklärungen vorgenommen hatte, hob die IV-Stelle die laufende Viertelsrente der Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 2021 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2021 allenfalls eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, bildet demnach die Situation, wie sie im Zeitpunkt der Mitteilung vom 18. Juli 2013 bestand; denn laut Art. 74ter lit. f IVV bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird, sofern keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wird, was hier der Fall war. Eine solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 8C_1005/2009, E. 3.2 mit Hinweis). 5.1 Im Rahmen des im August 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem das bidisziplinäre (rheumatologische/psychiatrische) Gutachten der Dres. med. B.____, Rheumatologie FMH/Innere Medizin FMH, und C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Dezember 2020 ein. In ihrer Beschwerde macht die Versicherte vorab geltend, dieses Gutachten würde die für eine revisionsweise Rentenaufhebung vorausgesetzte Verbesserung des Gesundheitszustands seit der Mitteilung vom 18. Juli 2013 nicht rechtsgenüglich darlegen, respektive es würde diesen Aspekt überhaupt nicht thematisieren. Auf das Gutachten könne deshalb nicht abgestellt werden. Diesem Einwand kann so nicht beigepflichtet werden, denn das Gutachten äussert sich durchaus zum Verlauf des Gesundheitszustands seit der Mitteilung vom 18. Juli 2013. Es gelangt diesbezüglich aber zum Ergebnis, dass bei der Versicherten seit dem genannten Zeitpunkt keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingetreten sei. Diese Feststellung wird von der IV-Stelle nicht in Frage gestellt, sondern in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2021 vielmehr explizit bestätigt. Unter diesen Umständen kann aber von weiteren Ausführungen zum genannten Einwand der Beschwerdeführerin und ihren hierzu vorgebrachten Argumenten abgesehen werden. 5.2 Aus dem Gesagten folgt als Zwischenergebnis, dass vorliegend eine revisionsweise Aufhebung der laufenden Viertelsrente wegen einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht in Betracht fällt und entsprechend auch nicht weiter zur Diskussion steht. 5.3 Im Zusammenhang mit dem medizinischen Sachverhalt bleibt Folgendes zu ergänzen: Die Versicherte bringt in ihrer Beschwerde zusätzlich vor, dass aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. April 2021 klar eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustands hervorgehe. Dieser Betrachtungsweise kann jedoch, wie auch die IV-Stelle zutreffend geltend macht, nicht gefolgt werden. Der Behandler stützt sich in seinem Bericht ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Ehemannes der Versicherten und es finden sich keine Aspekte, die im Rahmen der im November 2020 erfolgten psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Sodann ist der Auffassung der IV-Stelle beizupflichten, wonach keine ausreichenden objektiven Befunde für den von Dr. D.____ beschriebenen stark depressiven Zustand der Versicherten oder für die von ihm erhobene Angststörung mit multiplen Situationsphobien vorliegen. Zudem dürfte vom behandelnden Arzt, wie die IV-Stelle ebenso zutreffend ausführt, erwartet werden, dass er bei der von der Versicherten geltend gemachten weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands zumindest eine Anpassung der Medikation, wenn nicht gar das Erfordernis einer stationären Behandlung in Betracht gezogen und diskutiert hätte. Entsprechendes lässt sich dem genannten Bericht aber nicht entnehmen. 6.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.1 hiervor), ist die laufende Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar. Ebenso stellt auch ein Wechsel der Methode der Invaliditätsbemessung einen - eigenständigen - Revisionsgrund dar. Nachdem die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten ursprünglich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt hatte, gelangte sie in der vorliegend angefochtenen Revisionsverfügung vom 15. Juni 2021 zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad neu nach der gemischten Methode zu bemessen sei. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien deshalb gegeben. Demgegenüber verneint die Beschwerdeführerin das Vorliegen dieses Revisionsgrunds, vertritt sie doch den Standpunkt, dass ihre Invalidität weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei. 6.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Ver-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 15. Juni 2021) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.3 Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 (nachfolgend: Urteil Di Trizio) erachtete der EGMR die damalige gemischte Methode als konventionswidrig im Sinne von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974). Gleichzeitig verwies der Gerichtshof jedoch explizit auf die Möglichkeit anderer (Berechnungs-) Methoden, welche die Wahl der Frauen, nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit erwerbstätig zu sein, besser achteten. Im Rahmen dieser Interessenabwägung bestand demnach zum Vornherein Raum für eine Neuregelung der Invaliditätsbemessung in Di Trizio-ähnlichen Fällen. Als Folge des Urteils Di Trizio beschloss der Bundesrat in Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, ein neues Berechnungsmodell der gemischten Methode. Dieses verfolgt das Ziel einer nichtdiskriminierenden Ausgestaltung der gemischten Methode und damit der EMRKkonformen Behandlung teilerwerbstätiger Versicherter. Damit soll insbesondere der im Urteil Di Trizio geäusserten Kritik am bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode Rechnung getragen werden. Nach dem Inkrafttreten dieser neuen Verordnungsbestimmungen gelangte das Bundesgericht im Grundsatzentscheid 147 V 124 zur Auffassung, dass mit der neuen Berechnungsweise der gemischten Methode gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV den Anforderungen des Urteils Di Trizio Genüge getan wird. Gleichzeitig hielt es ausdrücklich fest, dass damit kein Anlass mehr besteht, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, wenn einzig die Geburt eines Kindes dafür verantwortlich ist (BGE 147 V 124, Regeste und E. 7). 6.4.1 Im Rahmen des im August 2018 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens erstellte die Abklärungsperson der IV-Stelle zusammen mit der Versicherten und deren Ehemann am 30. April 2019 den “Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit“. Darin erklärte die Versicherte auf die Frage, wie viele Stunden sie heute ohne gesundheitliche Einschränkungen beruflich tätig wäre, dass sie während 8,4 Stunden pro Woche, d.h. in einem Pensum von 20 %, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Zur Begründung gab sie an, eine kostenlose Kinderbetreuung könne nicht organisiert werden und eine entgeltliche Kinderbetreuung sei für das Haushaltsbudget nicht lohnenswert. Diese Aussagen wurden sowohl von der Versicherten als auch von ihrem bei der Abklärung anwesenden Ehemann am 14. Mai 2019 unterschriftlich bestätigt. 6.4.2 Im “Abklärungsbericht Haushalt“ vom 3. Juni 2019 hielt die Abklärungsperson im Abschnitt “Heutige Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen“ fest, dass die Versi-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherte bei voller Gesundheit nicht in einem 100 %-Pensum erwerbstätig wäre. Die Kinderbetreuung der Zwillinge erfordere naturgemäss viel Aufwand und Energie. Eine kostenfreie Betreuung im privaten Umfeld der Versicherten könne nicht organisiert werden. Eine entgeltliche Kinderbetreuung wäre finanziell für das Haushaltsbudget nicht lohnenswert, da die Versicherte im angestammten Beruf als Hilfsarbeiterin das erwirtschaftete Einkommen für die KITA ausgeben müsste. 6.4.3 In der angefochtenen Verfügung stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung der strittigen Statusfrage der Versicherten auf die dargelegte Einschätzung ihrer Abklärungsperson. Sie ging demzufolge davon aus, dass die Invalidität der Versicherten neu nach der gemischten Methode zu bemessen sei. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die - vorstehend wiedergegebene - Argumentation ihrer Abklärungsperson. 6.4.4 In der vorliegenden Beschwerde wendet der Rechtsvertreter der Versicherten nun allerdings ein, dass die im “Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit“ wiedergegebenen Aussagen missverständlich seien. Sie stünden in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation der Familie. Der Ehemann sei selber IV-Rentner, weshalb nicht nachzuvollziehen sei, warum er bei der Kinderbetreuung lediglich zur Abdeckung einer arbeitsbedingten Absenz der Versicherten von 20 % einspringen würde. Die finanzielle Situation der Familie sei derart prekär, dass die Versicherte bei voller Gesundheit de facto gezwungen wäre, einem Vollzeitpensum nachzugehen. Familien wie diejenige der Versicherten seien schlicht darauf angewiesen, dass beide Eltern voll arbeiten würden, selbst wenn noch Kleinkinder zu betreuen seien. Entsprechend müsse die Invalidität der Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und nicht nach der gemischten Methode bemessen werden. 6.4.5 Diese in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der aktuellen Statusfrage gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Versicherte seit 1998 nicht mehr erwerbstätig war, obwohl ihr erst ab Januar 2005 und auch dann lediglich eine Viertelsrente zugesprochen worden war. Sie versuchte mit anderen Worten schon lange Jahre vor der Geburt ihrer Zwillinge (im November 2016) trotz der angeblich prekären finanziellen Situation ihrer Familie nie, die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit von "60 - 70 %" (vgl. die Rentenverfügung vom 16. Januar 2007) wirtschaftlich zu verwerten, um die finanzielle Situation der Familie zu verbessern. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass sie ausgerechnet jetzt, d.h. relativ kurze Zeit nach der Geburt ihrer Zwillinge, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Im Weiteren wirft die IV-Stelle die wohl berechtigte Frage auf, ob der Ehemann der Versicherten aufgrund seiner beträchtlichen gesundheitlichen Einschränkungen, die zur Zusprache einer IV-Dreiviertelsrente geführt haben, tatsächlich in der Lage wäre, bei einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Versicherten im vollen Umfang die Betreuung der beiden Kleinkinder und die Führung des Haushalts zu übernehmen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aufgrund des vorstehend Gesagten offen bleiben. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich noch festgehalten, dass die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zu Recht auch auf den Umstand verweist, dass die im Rahmen des Haushaltsabklärungsberichts gemachten Aussagen praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sein können (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2010, 8C_42/2010, E. 3. 2 mit Hinweisen). Die Versicherte brachte, wie oben festgehalten (vgl. E. 6.4.1 hiervor), im Rahmen der Statusabklärung klar und begründet zum Ausdruck, dass und weshalb sie nach der Geburt der Zwillinge bei voller Gesundheit lediglich noch in einem Pensum von 20% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Diese Aussage bestätigte sie in der Folge mit ihrer Unterschrift. Im weiteren Verlauf bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung kam die Versicherte nicht auf diese Erklärung zurück. Erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens machte sie, nunmehr anwaltlich vertreten, geltend, dass sie als Gesunde eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben würde. Hält man sich diesen Ablauf vor Augen, so ist der Auffassung der IV-Stelle beizupflichten, dass diese neue, erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Aussage wenig überzeugend erscheint. 6.5 Im Rahmen der Anwendung der gemischten Methode ging die IV-Stelle - wiederum gestützt auf die ursprünglichen Aussagen der Versicherten anlässlich der Abklärung der Statusfrage - davon aus, dass diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem Pensum von 20 % eines Vollpensums einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im Umfang von 80 % die Kinder betreuen und den Haushalt besorgen würde. Diese Aufteilung der jeweiligen Anteile der Erwerbs- und der Haushalttätigkeit ist angesichts des jungen Alters der Zwillinge und des daraus resultierenden erheblichen Betreuungsaufwands nicht zu beanstanden. Sie wurde denn auch von der Versicherten in ihrer Beschwerde nicht weiter in Frage gestellt.

6.6 Aufgrund des Gesagten ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte aufgrund der Geburt ihrer Zwillinge im November 2016 im Gesundheitsfall nicht mehr in einem Vollpensum, sondern lediglich noch in einem Pensum von 20 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Somit ist die Invalidität der Versicherten nicht mehr - wie bis anhin - nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, sondern neu nach der gemischten Methode mit Anteilen von 20 % an Erwerbs- und von 80 % an Haushalttätigkeit zu bemessen. Ein solcher Wechsel der Art der Invaliditätsbemessung stellt, wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.1 hiervor), einen eigenständigen Revisionsgrund dar. Dies gilt gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 V 124) auch, wenn einzig die Geburt eines Kindes für den Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit verantwortlich ist. Damit ist im Fall der Beschwerdeführerin - der Auffassung der IV-Stelle entsprechend - das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen. 7. Liegt nach dem Gesagten ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 7.1 Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Hinsichtlich des Beweiswertes des Abklärungsberichts sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Ein Haushaltsabklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. AHI-Praxis 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_90/2010, E. 4.1.1.1). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_107/2008, E. 3.2.1 mit Hinweis; BGE 128 V 93 E. 4).

7.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte beim Verrichten der häuslichen Tätigkeiten nicht eingeschränkt sei. Dabei stützte sie sich auf die Ergebnisse des "Abklärungsberichts Haushalt" vom 3. Juni 2019. Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Da sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate ergeben, kann an dieser Stelle von weiteren Ausführungen zur Einschränkung der Versicherten im Haushaltbereich abgesehen werden.

7.3 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich ist als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Steht dies fest, so ist - wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.1 hiervor) - in einem nächsten Schritt der Invaliditätsgrad der Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Beschwerdegegnerin bei der Versicherten auf diese Weise einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 29,41 %. An dieser Stelle kann nun aber davon abgesehen werden, die Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch die Vorinstanz, die als Ergebnis eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit ergab, und den gestützt darauf erfolgten Einkommensvergleich einer näheren Prüfung zu unterziehen. Selbst wenn man nämlich von einer vorliegend aber klarerweise nicht gegebenen - vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in sämtlichen Tätigkeiten und somit von einem Invaliditätsgrad von 100 % im Erwerbsbereich ausginge, würde man im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode in Berücksichtigung der zeitlichen Beanspruchung von 20 % im Erwerbs- und von 80 % im Haushaltbereich bei einer Einschränkung im Haushaltbereich von 0 % (0,8 x 0 %) und einer solchen im Erwerbsbereich von 20 % (0,2 x 100 %) zu einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 20 % gelangen. 7.4 Sowohl der in der angefochtenen Verfügung ermittelte Invaliditätsgrad von - gerundet - 6 % [(0,2 x 29,41 %) + (0,8 x 0 %)] als auch der vorstehend errechnete, maximal mögliche Invaliditätsgrad von 20 % liegen unter dem für einen Rentenanspruch erforderlichen Wert von 40 %. Als weiteres Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die IV-Stelle in der angefochte-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Verfügung zutreffend festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf die bisher ausgerichtete Viertelsrente hat. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang nun allerdings geltend, dass ihr die IV-Stelle vorgängig der verfügten Rentenaufhebung berufliche (Wieder-) Eingliederungsmassnahmen hätte gewähren müssen. Solche seien in ihrem Fall ohne zureichende Begründung unterblieben. Die angefochtene Verfügung sei deshalb auch aus diesem Grund aufzuheben. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass bei Personen, deren Rente revisionsweise aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, bis sie in der Lage sind, das medizinischtheoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). 8.3 Im Zeitpunkt der am 15. Juni 2021 verfügten Rentenaufhebung war die Beschwerdeführerin 57 Jahre alt und sie bezog seit über fünfzehn Jahren eine Viertelsrente. Damit ist die dargelegte Rechtsprechung auf sie anwendbar. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Versicherte seit 1998 nicht mehr berufstätig war. Ihre Restarbeitsfähigkeit von immerhin 60 - 70 % (vgl. die Rentenverfügung vom 16. Januar 2007) wurde demnach über lange Jahre hinweg aus invaliditätsfremden Gründen nicht verwertet. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle vor der Rentenaufhebung mit der Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. 9. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich die von der IV- Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2021 angeordnete Rentenaufhebung im Ergebnis als rechtens erweist, wobei die Aufhebung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV korrekterweise vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgte. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 10.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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