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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2022 720 21 199 / 201

August 25, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·3,877 words·~19 min·4

Summary

Hilflosenentschädigung betr. F.A.____ sel

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 25. August 2022 (720 21 199 / 201) Invalidenversicherung Aufgrund Nichterfüllens des Wartejahres besteht kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung

Besetzung

Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.A.____, Beschwerdeführer

B.A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch A.A.____

C.A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch A.A.____

D.A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch A.A.____

E.A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch A.A.____

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilflosenentschädigung betr. F.A.____ sel.

A. F.A.____, geboren 1970, erhielt von der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 23. November 2017 ab dem 1. Mai 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Mit Gesuch vom 15. Mai 2020 meldete er sich zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle klärte in der Folge das Ausmass der Hilflosigkeit ab. Im Rahmen der Abklärung vor Ort stellte der Abklärungsdienst mit Bericht vom 11. September 2020 fest, dass der Versicherte in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd und regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei und auch keiner lebenspraktischen Begleitung bedürfe. Am 16. März 2021 verstarb F.A.____ an den Folgen seiner Krebserkrankung. Nach seinem Tod stellte die IV-Stelle seinen Erben als Rechtsnachfolger mit Vorbescheid vom 15. April 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung in Aussicht. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Erben von F.A.____ sel., allesamt vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, am 25. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragten sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Regionalen ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD) vom 31. August 2021 und der Abklärungsperson vom 6. September 2021 um Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Begehren und wesentlichen Begründungen fest (vgl. Replik vom 22. November 2021 und Duplik vom 25. November 2021). E. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 teilte Advokatin Elisabeth Maier mit, dass sie die Beschwerdeführer nicht mehr länger vertrete. Weiter hielt sie fest, dass sie den Kostenvorschuss einzig zur Fristwahrung bezahlt habe, weshalb sie beantrage, dass ihr dieser rückerstattet werde. F. Mit Verfügung vom 23. März 2022 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mangels Unterlagen zum Beweis der prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen. Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag von Advokatin Elisabeth Maier, es sei ihr der Kostenvorschuss zurückzuzahlen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 25. Juni 2021 ist demnach einzutreten. 2. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 ATSG ist eine Person hilflos, die wegen Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a - e IVV). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Schliesslich gilt die Hilfslosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies entweder der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 3.2 Ob eine bestimmte Hilfestellung notwendig ist, beurteilt sich objektiv und nach dem Zustand der versicherten Person. Dabei ist es unerheblich, ob diese allein, in der Familie oder in einer anderen, verbreiteten Wohnform lebt. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist. Eine solche Hilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Den Familienangehörigen darf dabei jedoch keine unverhältnismässige Belastung aufgebürdet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2010, 9C_410/2009, E. 5.1 und 5.5). 3.3 Rz. 8092 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021) sieht vor, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG grundsätzlich erst nach dem Ablauf eines Wartejahres entsteht. Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit von Rz. 8092 des KSIH (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.2.8 f. mit Hinweis auf BGE 137 V 351 E. 5.1). Gemäss Rz. 8093 KSIH wird die Stufe der zu gewährenden Hilflosenentschädigung nach dem Ausmass der während der Wartezeit bestehenden Hilflosigkeit und nach Massgabe der nach zurückgelegter Wartezeit verbleibenden Hilflosigkeit bestimmt. Eine Hilflosigkeit schweren Grades kann deshalb nur dann vorliegen, wenn die Hilflosigkeit der versicherten Person während der gesamten Wartezeit einen schweren Grad aufgewiesen hat und voraussichtlich weiterhin in demselben Mass andauern wird. Bei Veränderungen der Hilflosigkeit während der einjährigen Wartezeit ist - entsprechend der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit bei den Rentenansprüchen - unter Beizug der Entschädigungsansätze in Artikel 42ter IVG der durchschnittliche Hilflosigkeitsgrad zu ermitteln, welcher für die Berechnung der Hilflosenentschädigung bei Beginn des Anspruches massgebend ist.

Die Ausführungen des BSV im Kreisschreiben sind als Verwaltungsweisungen zwar für die Gerichte nicht verbindlich, doch werden sie von diesen berücksichtigt und es wird von ihnen nicht abgewichen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen sowie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten, denn dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 361 E. 6.2.8 mit Hinweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2). 3.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Damit dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zukommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Bei der Berichterstattung hat eine qualifizierte Person mitzuwirken, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnisse besitzt und die mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Berichtstext muss plausibel und bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen detailliert begründet sein. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen, greift das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson praxisgemäss nur dann ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 130 V 61 E. 6.2). 4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine ungenügende Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin, weshalb auf die Angaben der behandelnden Ärzte abzustellen sei. Der behandelnde Hausarzt habe mit Bericht vom 13. September 2020 angegeben, dass der Versicherte im Zusammenhang mit dem metastasierenden Urothelkarzinom starke vertebragene Schmerzen habe und sich die geltend gemachten Angaben zur Hilflosigkeit mit den erhobenen Befunden decken würden. Der behandelnde Psychiater habe im Bericht vom 11. Januar 2021 festgehalten, dass der Versicherte aufgrund der schweren depressiven Episode bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Den Berichten des Spitals B.____ vom 29. Januar 2021, vom 1. Februar 2021 und vom 10. März 2021 sei zu entnehmen, dass es sich um eine hochpalliative Krankheitssituation handle und der Patient Hilfe bei der Eigenpflege brauche. Dagegen zeichne der Abklärungsbericht vom 11. September 2020 ein ganz anderes Bild. Das Leistungsbegehren dürfe nicht allein gestützt auf diesen Bericht abgewiesen werden. Im Zeitpunkt der Abklärung habe die Karzinomerkrankung schon metastasiert und beim Versicherten entsprechend Schmerzen verursacht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Abklärungsperson die aktuellen medizinischen Unterlagen nicht vorgelegen hätten. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass die vom Versicherten angegebenen Schmerzen infolge der fortschreitenden Karzinomerkrankung durch die medizinischen Unterlagen belegt und nachvollziehbar seien. Der fortschreitende Krankheitsprozess habe im Zeitpunkt der Abklärung ein erhebliches Stadium erreicht. Entsprechend müsse die Einschätzung der Abklärungsperson zurückgewiesen werden, dass die Schmerzintensität nicht nachvollzogen werden könne. Die Diskrepanz hätte zum Anlass genommen werden müssen, bei den Behandlern nachzufragen. Auch in Bezug auf das psychische Leiden hätte aufgrund der Unklarheiten mit dem behandelnden Psychiater Kontakt aufgenommen werden müssen. Im Rahmen der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 23. Juli 2021 führen die Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abklärungen auch den Zeitraum ab 15. Mai 2019 hätte miteinbeziehen müssen, was aber unterlassen worden sei. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2021 an ihrer Auffassung fest, wonach dem Abklärungsbericht vom 11. September 2020 voller Beweiswert zukomme. Die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten ärztlichen Berichte, die zum Abklärungszeitpunkt noch nicht vorgelegen hätten, seien von der Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021 berücksichtigt worden. Sie würden zwar nichts am objektiv festgehaltenen Abklärungsergebnis ändern, gestützt darauf könne jedoch eine Dritthilfe im weiteren Verlauf nach der Abklärung vom 11. September 2020 bis zum Tod des Versicherten nicht definitiv ausgeschlossen werden. Aufgrund des nichterfüllten Wartejahres könne aber die Frage, ob und in welchem Umfang ab 11. September 2020 bis zum Tode des Versicherten am 16. März 2021 eine Hilfsbedürftigkeit vorgelegen habe, offengelassen werden. Bis mindestens zum 11. September 2020 sei von keiner Hilfsbedürftigkeit des Versicherten auszugehen. Auch der Hinweis der Beschwerdeführer, dass zur Beurteilung der Hilflosigkeit der Zeitraum des Jahres vor der Anmeldung zu berücksichtigen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss den Stellungnahmen des Abklärungsdienstes und des RAD habe in diesem Zeitraum keine massgebliche Einschränkung bestanden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dies auch der Fall wäre, wenn den Ausführungen des RAD vom 31. August 2021 gefolgt würde. Diesfalls wäre zwar ab 1. August 2020 von einer Einschränkung in drei relevanten Lebensverrichtungen auszugehen. Das Wartejahr wäre aber dennoch nicht erfüllt worden. 4.3 Im Rahmen der Replik vom 22. November 2021 bestreiten die Beschwerdeführer die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach im Zeitraum ab 15. Mai 2019 keine wesentlichen Einschränkungen bestanden hätten. Vielmehr hätten seit Mai 2016 massgebende Einschränkungen und dadurch ein massgebender Bedarf an Dritthilfe bestanden. Das Formular sei mit Hilfe des Ausländerdienstes ausgefüllt worden und durch den Antragsteller unterschriftlich am 13. Mai 2020 bestätigt worden. Der behandelnde Hausarzt habe mit Arztbericht vom 13. September 2020 ausdrücklich bestätigt, dass sich die gemachten Angaben zur Hilflosigkeit mit den von ihm erhobenen Befunden decken würden. Mit Arztbericht vom 14. Oktober 2021 führe der Hausarzt nun aus, dass er den Versicherten seit dem 31. Mai 2016 behandelt habe. Insofern seien die Angaben in zeitlicher Hinsicht und als Bestätigung für die Beurteilung des Leistungsentscheids massgebend. Seit März 2020 sei der Versicherte zunehmend ein Schwerpflegefall und auf Fremdhilfe angewiesen gewesen. 4.4 Mit Duplik vom 25. November 2021 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Behauptung der Beschwerdeführer, der Versicherte sei seit Mait 2016 auf Dritthilfe angewiesen gewesen, nicht überzeuge. Beim Bericht des Hausarztes vom 14. Oktober 2021 handle es sich um eine nachträgliche Stellungnahme, die die Einschätzungen des Berichts vom 13. September 2021 im Wesentlichen wiederhole. Wie bereits in der Vernehmlassung dargestellt, komme dem vor Ort erstellten Abklärungsbericht vom 11. September 2020 voller Beweiswert zu. Eine klar feststellbare Fehleinschätzung, wie sie die Rechtsprechung für einen Eingriff des Gerichts in das Ermessen der Abklärungsperson fordere, sei deshalb weiterhin nicht erkennbar. Somit bleibe es dabei, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis 11. September 2020 keine Hilflosigkeit des Versicherten bestanden habe. 5.1 Zwischen den Parteien umstritten sind die rechtsgenügliche Abklärung der gesundheitlichen Situation des Versicherten und der Umfang seiner Hilflosigkeit sowie das Erfüllen des Wartejahres. Zur Beurteilung dieser Fragen lagen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die folgenden Unterlagen vor: 5.2 Dr. med. C.____, Praktischer Arzt FMH, hält in seiner kurzen Stellungnahme vom 1. Juni 2016 fest, dass der Patient wegen massiven Schlafstörungen und Ängsten nicht mehr arbeiten könne. Die Tumorprognose sei unsicher und die Arbeitsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt (act. 28). Mit Bericht vom 11. März 2017 gibt Dr. C.____ an, dass der Patient bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf Drittpersonen angewiesen sei (act. 54). Mit Berichten vom 14. August 2018 und vom 25. August 2018 verneint er das Vorliegen einer Hilflosigkeit erneut (act. 77 und 83). Dr. med. D.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kommt im Bericht vom 23. August 2018 (act. 80) zum gleichen Resultat und verneint das Vorliegen einer Hilflosigkeit. 5.3 In der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 15. Mai 2020 gibt der Versicherte wesentliche Einschränkungen an (act. 93). Er benötige seit Mai 2016 in allen alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe und persönliche Überwachung und sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Mit Formular vom 20. August 2020 gibt er an, dass sich sein Gesundheitszustand seit 2018 verschlimmert habe. Er benötige ausser beim Essen und bei der Verrichtung der Notdurft überall Hilfe. Eine Überwachung benötige er nicht (act. 102). Er habe mehr Schmerzen und es sei ihm ab und zu schwindlig. 5.4 Die Abklärungsperson führte am 11. September 2020 eine Abklärung vor Ort statt. Im Bericht vom gleichen Datum hält sie in den Schlussbemerkungen fest, dass sich die Diskrepanzen zwischen Gesuchsformular und effektiv anrechenbarer Dritthilfe damit erklären lassen würden, dass das Gesuchsformular ohne Kenntnis der Hilflosenentschädigungskriterien durch einen Mitarbeiter des Ausländerdienstes ausgefüllt worden sei (act. 105). Die Angaben in den einzelnen Bereichen würden sich eher darauf beziehen, ob diese Verrichtungen von der versicherten Person beschwerdefrei ausgeführt werden könnten und nicht, ob die versicherte Person auf Dritthilfe im Sinne des KSIH angewiesen sei. Die versicherte Person sei gesundheitlich eingeschränkt. Eine Verlangsamung und Beschwerden bei den einzelnen Verrichtungen würden aber noch nicht eine anrechenbare Dritthilfe begründen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es der versicherten Person zumutbar, diverse wirtschaftliche und zweckmässige Hilfsmittel zur Erhaltung der Selbständigkeit zu nutzen. Die Aussagen zur Hilflosigkeit durch die versicherte Person und die anwesenden Angehörigen hätten einen konstruierten und eingespielten Eindruck hinterlassen. Im Gespräch sei eine nicht unerhebliche Begehrlichkeit im Zusammenhang mit finanzieller Hilfe und einem Wechsel der Wohnung festgestellt worden. Auf genaueres Nachfragen hin, weshalb die versicherte Person in fast allen Bereichen so radikal hilflos sei, habe keine der anwesenden Personen dies detailliert oder nachvollziehbar begründen können. Die aussergewöhnlich geltend gemachte Schmerzintensität sei gemäss den medizinischen Unterlagen so nicht nachvollziehbar bzw. sollte dringend mit angepasster Medikation behandelt werden. 5.5 Dr. C.____ berichtet am 13. September 2020 (act. 107) von starken vertebragenen Schmerzen des Patienten durch die Metastasierung. Neu diagnostiziert er neben dem metastasierenden Urothelkarzinom der linken Niere eine Metastasierung LWK2. Dr. C.____ legt seinem Bericht denjenigen des Spitals B.____, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Juli 2020 bei. Diesem können als Diagnosen ein Rücken-/Flankenschmerz unklarer Ätiologie, DD im Rahmen eines Urothelkarzinoms Metastasierung LWK2, nach Neudiagnose Juni 2020, eine arterielle Hypertonie und ein papilläres Urothelkarzinom der linken Niere entnommen werden. 5.6 Dem undatierten Bericht des Spitals B.____ (act. 113) ist zu entnehmen, dass die letzte ambulante Kontrolle am 10. Dezember 2020 stattgefunden habe. Der Patient habe Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und beim Gehen. 5.7 Dem Bericht des Spitals B.____ vom 16. Dezember 2020 (act. 134), den die Beschwerdegegnerin am 15. März 2021 erhalten hatte, ist zu entnehmen, dass im Juni 2020 ein CT der Lendenwirbelsäule gemacht wurde. Am 10. September 2020 wurde ein CT-Thorax/Abdomen erstellt wurde, das das massiv progrediente Urothelkarzinom mit der ausgedehnten Lymphknotenmetastasierung und der Knochenmetastasierung LWK2 zeigte. 5.8 Dr. D.____ hält im Verlaufsbericht vom 11. Januar 2021 (act. 119) nach seiner letzten Untersuchung vom 30. Dezember 2020 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome fest. Die Progredienz des Nierentumors sei stark fortgeschritten, da zum aktuellen Zeitpunkt Metastasen in verschiedenen Organen vorhanden seien, die einen operativen Eingriff verunmöglichen würden. Die Prognose sei äusserst ungünstig. Der Patient könne sich kaum bewegen und sei auf die 100%-ige Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Er benötige Hilfsmittel und sei seit dem 1. September 2020 bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. 5.9 Der Versicherte befand sich vom 3. Januar 2021 bis 30. Januar 2021 stationär im Spital B.____ zur Behandlung. Im Austrittsbericht vom 1. Februar 2021 (act. 123) werden eine Lungenembolie am 20. Januar 2021, eine Unterlappen-Pneumonie links im Rahmen der Lungenembolie, eine Schmerzexazerbation HWK, LWS, Hüfte links und Clavicula links am 3. Januar 2021, eine nicht dislozierte pathologische Fraktur Processus coracoidus rechts, ein fortgeschrittenes papilläres Urothelkarzinom der linken Niere mit ausgedehnten ossären und disseminierten Lymphknotenmetastasen, eine CRP-Erhöhung bei Tumorleiden, eine Hyponatriämie, eine Panzytopenie im Rahmen der Chemotherapie, eine Tumoranämie, Mundsoor, der Verdacht auf Harnwegsinfekt, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas per magna und der Status nach Thoraxschmerzen unklarer Ätiologie, Erstdiagnose Oktober 2020, diagnostiziert. Dem Bericht der Onkologie des Spitals B.____ vom 29. Januar 2021 (act. 124) kann entnommen werden, dass die Diagnose der ossären Metastasen im Juni 2020 gestellt wurde. 6.1 Die Würdigung der vorstehenden Unterlagen zeigt zunächst, dass die behandelnden Ärzte Dr. C.____ und Dr. D.____ in ihren Berichten vom August 2018 eine Hilfslosigkeit klar verneinten. Sofern sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, dass seit 2016 eine Hilflosigkeit des Versicherten bestanden habe, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. 6.2 Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten und damit das allfällige Entstehen einer Hilfsbedürftigkeit lassen sich frühestens per Juni 2020 nachweisen. Im Zentrum steht dabei der Bericht des Spitals B.____ vom 14. Juli 2020, den Dr. C.____ seinem Bericht vom 13. September 2020 beilegte (vgl. Erwägung 5.5 hiervor). Dieser Bericht enthält unter anderem die im Juni 2020 neu gestellte Diagnose eines Rücken-/Flankenschmerzes unklarer Ätiologie, DD im Rahmen eines Urothelkarzinoms mit Metastasierung LWK2. Aus dem Bericht des Spitals B.____ vom 10. März 2021, der mit der Beschwerde eingereicht wurde (vgl. Beilage 5), geht sodann hervor, dass vor Juni 2020 keine Behandlung des Versicherten stattfand. Auch dies ist ein Hinweis dafür, dass vor Juni 2020 keine wesentlichen somatischen Beschwerden bestanden, die eine Hilfsbedürftigkeit des Versicherten bewirkt hätten. Dr. C.____ äusserte sich echtzeitlich erstmals mit Bericht vom 13. September 2020 zur Hilflosigkeit. Dabei hält er fest, dass der Patient durch die Metastasierung starke vertebragene Schmerzen habe (vgl. Erwägung 5.5 hiervor). Auch diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass insbesondere die Metastasierung LWK2 zu einer wesentlichen Einschränkung in den alltäglichen Verrichtungen führte. Andere medizinische Akten, die Indizien für einen früheren Eintritt von wesentlichen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen liefern würden, liegen keine bei den Akten. 6.3 Soweit Dr. med. E.____, Facharzt für Allgemeinmedizin, in seiner Stellungnahme vom 31. August 2021 zum Schluss gelangt, gemäss den neuen medizinischen Unterlagen sei der Versicherte ab August 2020 in drei relevanten Lebensverrichtungen - in den Bereichen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und bei der Fortbewegung - auf die notwendige regelmässige und erhebliche Dritthilfe durch Dritte angewiesen gewesen, ist dies plausibel und nachvollziehbar. Dr. E.____ zieht seine Schlussfolgerung nach Würdigung der neuen Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere des mit der Beschwerde eingereichten Austrittsberichts des Spitals B.____ vom 10. März 2021 (Beschwerdebeilage 5). An der Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. E.____ vermag auch die kurze Stellungnahme von Dr. C.____ vom 14. Oktober 2021 (Beilage zur Replik) nichts zu ändern. Dr. C.____ bestätigt zwar darin, dass der Versicherte seit März 2020 zunehmend ein Schwerpflegefall und deshalb auf Fremdhilfe angewiesen gewesen sei. Er habe sich nicht mehr hauswirtschaftlich versorgen können und habe beim Aufstehen, der Körperpflege, dem An- und Auskleiden, dem Toilettenbesuch und dem Zubettgehen Hilfe benötigt. Die Ausführungen von Dr. C.____ sind in zeitlicher Hinsicht jedoch sehr allgemein gehalten, weshalb sie nicht geeignet sind, auf einen früheren als den von Dr. E.____ festgelegten Zeitpunkt von August 2020 zu schliessen. Damit ist gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte davon auszugehen, dass frühestens ab August 2020 eine Hilfsbedürftigkeit des Versicherten belegt ist. 7. Das Wartejahr ist damit klarerweise nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung entstanden ist. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Abklärungsbericht vom 11. September 2020 den beweisrechtlichen Anforderungen genügt, offengelassen werden. Die Ablehnung des Gesuchs um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung durch die Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen. 8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Kantonsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihnen die Verfahrenskosten zu überbinden sind. Diese werden mit dem von ihnen bezahlten Vorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Dem Prozessausgang entsprechend wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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