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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.08.2025 720 2024 202 (720 24 202)

August 14, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·6,867 words·~34 min·3

Summary

Beurteilung des Rentenanspruchs einer versicherten Person mit multiplen Beeinträchtigungen gestützt auf ein überzeugendes Gutachten mit den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. August 2025 (720 24 202)

____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Beurteilung des Rentenanspruchs einer versicherten Person mit multiplen Beeinträchtigungen gestützt auf ein überzeugendes Gutachten mit den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Andreas Blattner, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, Postgasse 3, Postfach 201, 4147 Aesch BL

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A.1 Die 1976 geborene A.____ war zuletzt in einem 80%-Teilzeitpensum als technische Sterilisationsassistentin im Spital B.____ angestellt. Am 28. Juni 2021 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf einen Tumor am Knochen des linken Armes, eine Wirbelsäulenverkrümmung mit Auswirkungen auf das linke Bein sowie eine Bewegungseinschränkung beim Knie zum Bezug von Leistungen an. Im Rahmen der gesundheitlichen Abklärungen holte die IV-Stelle Basel-Landschaft ein bidisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Institut für Gutachten (MIG) ein. In ihrem Gutachten vom 21. September 2023 attestierte das Expertenteam der Versicherten vom 11. Februar 2021 bis 20. August 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 21. August 2021 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer Verweistätigkeit habe vom 11. Februar 2021 bis 20. August 2021 eine vollständige und ab 21. August 2021 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Nach erfolgter Abklärung der erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode – mit Anteilen 80 % an Erwerbs- und 20 % an Haushaltstätigkeit – ab 11. Februar 2022 (= Ablauf des Wartejahres) einen Invaliditätsgrad von 10 % und ab 1. Januar 2024 einen solchen von 17 %. Gestützt auf diese Ergebnisse stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2023 die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht. A.2 Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, am 29. November 2023 Einwände und verwies dabei auf die von der Arbeitslosenversicherung in Auftrag gegebene vertrauensärztliche Abklärung bei der Academy of Swiss Insurance (asim) vom 5. Oktober 2023. Die Gutachterin Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, kam darin zum Schluss, dass die Versicherte im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme zu 20 % arbeitsfähig sei. Mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. D.____, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. Dezember 2023 hielt die IV-Stelle im Vorbescheid vom 4. Januar 2024 an der Ablehnung eines Rentenanspruchs fest. Sie führte an, dass Dr. C.____ keine objektive Befunde dokumentiert habe, weshalb kein Anlass bestehe, von der plausiblen Beurteilung der Experten des MIG abzuweichen. Hiergegen erhob der Rechtsvertreter im Namen und Auftrag der Versicherten am 12. Februar 2024 erneut Einwände und machte geltend, dass der Invaliditätsgrad der Versicherten zwischen 60 % bis 80 % betrage. Zur Begründung verwies er auf die beigelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärztin, med. pract. E.____, mit welchen am 19. Oktober 2023 und am 22. November 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und am 5. Januar 2024 eine solche von 100 % attestiert wurde (vgl. auch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 14. Februar 2024 und 14. März 2024). A.3 Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 5. Juni 2024 mit Verweis auf die Stellungnahmen von Dr. D.____ vom 27. März 2024 und 21. Mai 2024 erneut den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, am 10. Juli 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abt. Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die IV- Stelle zurückzuweisen und diese anzuweisen, ergänzende ärztliche Berichte einzuholen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Im Wesentlichen beanstandete sie die Beweistauglichkeit des bidisziplinären Gutachtens des MIG vom 21. September 2023. Weiter bemängelte sie die Anwendung der gemischten Berechnungsmethode, da sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. C. Mit Verfügung vom 15. August 2024 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wobei sie ihren Ausführungen die Stellungnahme von Dr. D.____ vom 24. Juli 2024 beilegte. E. Am 16. September 2024, 10. und 11. Oktober 2024, 16. Dezember 2024 sowie 3. Januar 2025 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter weitere medizinische Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einreichen. F. In ihrer Stellungnahmen vom 14. Januar 2025 und 23. Januar 2025 kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die während des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte nicht geeignet seien, Zweifel an der schlüssigen Beurteilung des MIG zu erwecken. G. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. H. Der Rechtsvertreter der Versicherten reichte am 4. April 2025 und am 13. Juni 2025 weitere aktuelle ärztliche Berichte ein, die der IV-Stelle am 10. April 2025 und am 19. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Verfahren bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen – Beschwerden der Versicherten vom 10. Juli 2024 ist demnach einzutreten. 2. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab dem 11. Februar 2022 in Frage. Demnach sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 3.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.3 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % – 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten spezifische prozentuale Anteile (Abs. 4). 4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 4.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 15 E. 3.2). 4.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 5. Juni 2024) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 v 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 Für die Beurteilung der Statusfrage und damit der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung ist in beweismässiger Hinsicht entscheidend, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_49/2008, E. 3.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese sind allerdings als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und in aller Regel aus äusseren Indizien zu erschliessen (BGE 144 V 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2022, 8C_777/2021, E. 4.2.1). 5.3.1 Vorliegend bemass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten nach der gemischten Methode. Dabei stellte sie auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 4. August 2022 und den Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 3. August 2022 ab. Daraus ist zu entnehmen, dass die Versicherte gegenüber der Abklärungsperson angab, sie würde im Gesundheitsfall im Umfang von 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie habe bis zu ihrer Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 stets in einem Vollzeitpensum gearbeitet. Als sie im Juli 2017 eine neue Stelle bei der F.____ AG habe antreten können, habe sie die Reduktion des vorher ausgeübten Vollzeitpensum auf 80 % akzeptiert, weil sie froh gewesen sei, eine Arbeitsstelle gefunden zu haben. Der zuletzt ausgeübten Stelle beim Spital B.____ sei sie ebenfalls im Umfang von 80 % nachgegangen; eine Erhöhung des Pensums sei seitens des Arbeitgebers nicht möglich gewesen, obwohl sie sich gerne ein 100%-Pensum gewünscht hätte. Sie habe sich jedoch nie um Arbeit mit einem Vollzeitpensum bemüht. Diese Aussagen bestätigte sie mit ihrer Unterschrift. Aufgrund dieser Angaben kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass von einer 80%igen Arbeitspensum auszugehen sei, weil die Versicherte seit der Reduktion des Pensums von 100 % auf 80 % keine schriftlichen Arbeitsbemühungen nachweisen können, dass sie eine 100%- Stelle gesucht hätte. 5.3.2 Die Versicherte bestreitet die Anwendbarkeit der gemischten Methode mit 80 % Anteil Erwerb und 20 % Anteil Haushalt. Sie macht geltend, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen im Gesundheitsfall eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Da sie über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, habe sie die letzte, gut bezahlte Arbeit beim Spital B.____ im Umfang von 80 % angenommen. Ein höheres Pensum sei ihr nicht angeboten worden. Dazu komme, dass sie im Vergleich zur ihrer Arbeitsstelle im Spital B._____ als Kassiererin in einem Supermarkt in einem Vollzeitpensum nicht mehr verdient hätte. Da sie keine Kinder mehr zu betreuen habe, sei die Anwendung der gemischten Methode nicht zulässig. 5.3.3 Vorliegend steht fest, dass die Versicherte von Beginn an stets angab, sie wäre als gesunde Person einer Erwerbsarbeit im Umfang von 100 % nachgegangen. Diese Aussage spricht somit dafür, dass sie im Gesundheitsfall eine Vollzeitarbeit ausüben würde. Bei der Beurteilung der Statusfrage ist aber auch zu beachten, dass sie zuletzt für mehrere Jahre einem 80%-Arbeitspensum nachgegangen ist. Gemäss Rechtsprechung ist der Tätigkeit, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich ausgeübt worden ist, ein starker Indizwert beizumessen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2022, 8C_669/2021, E. 5.3.2). Die Tatsache, dass sich die Versicherte seit längerer Zeit nie ernsthaft um eine Vollzeitstelle bemüht hat, obwohl keine Gründe vorgelegen haben, welche gegen die Erhöhung des zuletzt ausgeübten 80%-Pensums gesprochen haben, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer 100%igen Erwerbsarbeit. Die Statusfrage kann jedoch offen bleiben. Wie aufzuzeigen sein wird (nachfolgende Erwägungen), wird der für einen Rentenanspruch massgebende Schwellenwert selbst bei Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und unter der Annahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht überschritten. 6.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

6.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

6.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

7.1.1 Die IV-Stelle stellte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf das Gutachten des MIG vom 21. September 2023 mit den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie ab. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.____ konnte keine Diagnose stellen. In seinem Teilgutachten vom 21. September 2023 führte er zu den geklagten Beschwerden aus, dass die Versicherte angebe, an brennenden gastrointestinalen Schmerzen zu leiden. Zudem habe ihr Arzt ein Hashimoto-Thyreoditis diagnostiziert. Deswegen habe sie auch einen Infekt im Hals, Halsweh und Schluckbeschwerden. Sie fühle sich dadurch schwach, die Muskeln würden zittern und das rechte Bein und der Arm liessen sich nicht gut bewegen. Ferner gehe sie alle 3 Wochen zu ihrer Psychotherapeutin in Behandlung. Sie würde aber keine psychiatrischen Medikamente einnehmen. Ihrer Meinung nach bestehe nur eine körperliche, aber keine psychische Erkrankung. Weiter leide sie aufgrund der Diskushernien bei der Halswirbelsäule (HWS) den ganzen Tag an schweren Rückenbeschwerden mit krampfartigen Schmerzen, welche bis zum Steissbein, in den Nacken, in den Kopf und ins linke Bein und seit einer Woche auch ins rechte Bein ausstrahlen würden. Im Becken erlebe sie schmerzhafte Blockaden und die Muskeln seien verspannt. Aufgrund ihrer Beeinträchtigungen sei sie maximal zu 20 % arbeitsfähig. Der Gutachter wies darauf hin, dass die Versicherte bei der Untersuchung psychomotorische schwergradige Beeinträchtigungen in Form von Zittern, Hinken, Bewegungseinschränkungen sowie ein schmerzverzerrtes Gesicht gezeigt habe, was er aber nach der Untersuchung nicht mehr habe beobachten können, als er die Versicherte draussen beim Öffnen des Fensters gesehen habe. 7.1.2 Während der Untersuchung stellte Dr. G.____ bei der Versicherten leichtgradige Einschränkungen in der Konzentration der Aufmerksamkeit sowie der Abstraktionsfähigkeit fest. Weitere Auffälligkeiten seien nicht zu erkennen. Insbesondere hätten keine Zeichen von ausgeprägter Traurigkeit, Ängsten oder Panik bestanden. Nach einiger Zeit habe die Versicherte auch eine affektive Schwingungsfähigkeit gezeigt. Angesichts der Tatsache, dass bei Testuntersuchung SRSI (Self-Report Symptom Inventory) bei 14 Pseudobeschwerden 31 Beschwerden dokumentiert worden seien, sei von Antwortverzerrungen auszugehen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei die Beschwerdeschilderung deshalb ungültig. Die geschilderten Symptome seien vage und unspezifisch und der Krankheitsverlauf sei psychiatrisch nicht nachvollziehbar. Im psychosozialen Belastungsniveau zeigten sich erhebliche Diskrepanzen, indem die Bewältigung des Alltags einmal als intakt und einmal als unmöglich beschrieben werde. Ausserdem habe die Versicherte Schmerzen auf einer Skala bis zu 10 von 10 angegeben; als Schmerzmittel nehme sie jedoch nur Dafalgan ein. Das gesamte Verhalten wirke theatralisch. Die im September und Oktober 2021 beschriebenen Symptome einer Panikattacke würden nicht zu einer Panikstörung passen, seien sich doch zu inkonsistent und zu wenig dauerhaft. Auch die von der behandelnde Ärzteschaft gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren könne nicht bestätigt werden. Die somatischen Einschränkungen seien zu unspezifisch, um sie diagnostisch einzuordnen. Auch eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden, da es an einer spezifischen, anhaltenden Schmerzsymptomatik fehle. Die Versicherte gebe lediglich immer wieder wechselnde Symptome an, die nicht lange und spezifisch anhalten. Auch werde keine rasche Erschöpfbarkeit oder Abgeschlagenheit geschildert. Desgleichen würden die geklagten Schlafstörungen diffus beschrieben. Angaben über die bei dieser Störung typische Schlaflatenz würden nicht gemacht. Hinweise auf eine Hypersensitivität fehlten. Zwar liessen sich Anteile einer vegetativen Dysregulation mit Atemnot finden, wobei die Struktur von Angst oder Depression aufgrund der affektiven Schwingungsfähigkeit der Versicherten nur eingeschränkt nachvollzogen werden könne, Auch die weiteren typischen Symptome für eine Schmerzstörung wie erhebliche kognitive Einschränkungen, Reizüberflutung oder Überempfindlichkeit gegenüber Lärm oder Licht sowie eine eingeschränkte Impulskontrolle mit erhöhter Reizbarkeit würden nicht angegeben. Insgesamt beständen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeits- oder leistungsunfähig. 7.2.1 Der rheumatologische Experte Dr. med. H.____ diagnostizierte in seinem Teilgutachten vom 7. August 2023 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine manifeste Rhizarthrose links und ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom myofaszialer Ausprägung bei polysegmentären degenerativen Veränderungen C3 bis C7 mit zirkulärer Diskusprotrusion C3/C4 und paramedianer Diskusprotrusion C4/C5 rechts, Osteochondrose, Unkose und Diskushernie C5/C6 und Chondrose C6/C7. Das primäre Fibromyalgiesyndrom (= Wide-Spread-Pain-Syndrom, chronifiziertes Ganzkörpersyndrom, chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom) , das chronische, unspezifische, thorakolumbosakrale Schmerzsyndrom myofaszialer Ausprägung, die unspezifischen Handgelenksschmerzen dorsal rechts, die unspezifische Coxalgie beidseits rechtsbetont, das Enchondrom proximaler Humerus links, der Status nach Schulterimpingement links, der Status nach Fasziitis plantaris links, der asymptomatische Hohlspreizfuss beidseits, der Status nach Thyreoiditis Hashimoto, die Laktoseintoleranz, der Status nach Vitamin D3-Mangel und der Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht. In der Beurteilung legte Dr. H.____ dar, dass bei der Versicherten eine Fehlstatik mit teilfixiertem Hohlrundrücken und eine erhebliche Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance und allgemeiner Dekonditionierung vorzufinden seien. Während die Versicherte im Bereich des Nackens, der Schultern, der gesamten Lendenwirbelsäule, des Beckens und der Hüften einen myofaszialen Reizzustand präsentiert habe, habe er keine relevante Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion feststellen können. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung aus dem entzündlichen Formenkreis vor. In Bezug auf die bildgebend nachgewiesene Spondylarthrose L4/L5 habe in der Untersuchung kein klinisches Korrelat festgestellt werden können. Im Bereich der Schultern beständen keine Einschränkungen der globalen Beweglichkeit. Bei der gezielten Funktionsuntersuchung habe sie eine schmerzbedingte Selbstlimitierung gezeigt, währenddem die Bewegungen bei den passiv durchgeführten nicht eingeschränkt gewesen seien. Die unspezifischen Schulterschmerzen sprächen nicht für eine rheumatologische Diagnose. Im Bereich der Hand-, Daumenund Fingergelenke bestehe links eine Rhizarthrose. Die Untersuchung der unteren Extremitäten sei aufgrund des Schmerzverhaltens der Versicherten erschwert gewesen. In der Klinik imponiere das Beschwerdebild in erster Linie als eine diffuse myofasziale Weichteilsymptomatik im gesamten Lendenwirbelsäulen-, Becken- und Hüftbereich, welche auf die Haltungsinsuffizienz, die muskuläre Dysbalance und die Dekonditionierung zurückzuführen sei. Eine solche insuffiziente Haltungsbelastung stelle jedoch versicherungsmedizinisch keinen anhaltenden Gesundheitsschaden dar, da dieser Zustand durch eine nachhaltige und aktive therapeutische Massnahme behoben werden könne. Bezüglich der angegebenen Coxalgie links lasse sich in der klinischen Untersuchung und aufgrund der Bildgebung kein pathologischer Hüftbefund objektivieren. Bis auf eine Druckdolenz über dem Pes anserinus rechts (= eine mit bewegungsabhängigen Knieschmerzen verbundene Reizung eines Sehnenansatzes an der Innenseite des Kniegelenkes) entsprechend einer Insertionstendinose seien die Befunde bezüglich der Knie- und Sprunggelenke unauffällig. Bei den Füssen präsentiere sich einen beidseitigen, asymptomatischen Hohlspreizfuss mit angedeutetem Hallux valgus und inzipienten Hammerzehen. Es bestehe aber weder eine Gelenksreizung noch eine Bandinstabilität. Die Nacken- und Kopfschmerzen seien deskriptiv einem chronischen zervikospondylogenen Syndrom myofaszialer Ausprägung bei degenerativen Veränderungen C3 bis C7 ohne aktuelle Hinweise auf eine zervikoradikuläre Reiz- oder sensomotorischer Ausfallsymptomatik oder eine Läsion zuzuordnen. In Bezug auf das Thyreoiditis Hashimoto und der damit verbundenen Hypothyreose bestehe seit Mitte Januar 2023 unter entsprechender Medikation eine normale (euthyreote) Stoffwechsellage. In der Gesamtschau stehe bei der Versicherten ein multilokuläres Schmerzsyndrom ohne entsprechendes organisch-strukturelles Korrelat im Vordergrund. Beim im Februar 2021 festgestellten Echondrom am proximalen Humerus handle es sich um eine gutartige Knochenfehlbildung ohne Progredienz. Es sei nicht behandlungsbedürftig und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. 7.2.2 Wie schon Dr. G.____ stellte auch der begutachtende Rheumatologe eine Diskrepanz zwischen den einzelnen Schilderungen der Einschränkungen und dem Verhalten der Versicherten und den geklagten Beschwerden sowie dem Aktivitätsniveau fest. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kam der Gutachter zum Schluss, dass der Versicherten die Ausübung der körperlich oft mittelschweren und gelegentlich schweren Tätigkeit als Sterilisationsassistentin mit Heben, Tragen und Hantieren von Gewichten bis 25 kg, mit wechselbelastenden Arbeitspositionen (teilweise über der Schulterhorizontalen und teilweise manuell kraftaufwändigen und monoton-repetitiven Verrichtungen beider Hände) nur noch im Umfang von maximal 30 % zugemutet werden könne. Demgegenüber bestehe in einer körperlich leichten Tätigkeit in wechselnder Körperbelastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sofern die Versicherte keine häufigen bzw. lange andauernden Arbeiten über Kopf mit elevierten Armen oder mit reklinierter HWS und keine langandauernden sitzenden sowie stehenden Zwangshaltungen ohne Möglichkeit, regelmässig die Körperposition zu wechseln, einnehmen müsse. Ausserdem könne sie Tätigkeiten mit häufigen manuell kraftaufwändigen sowie monoton-repetitiven Verrichtungen mit der linken Hand oder Arbeiten, welche mit Schlägen und Vibrationen verbunden seien, nicht mehr nachgehen. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte sowohl für die angestammte als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit ab 21. August 2021. Für die Zeit davor habe gemäss Bericht des Spitals B.____ vom 10. August 2021 vom 11. Februar 2021 bis 20. August 2021 eine vollständigen Arbeitsunfähigkeit bestanden. 7.3 In der Konsensbeurteilung vom 21. September 2023 wurde eine integrative medizinische Beurteilung vorgenommen, wobei im Wesentlichen die Einschätzungen aus den einzelnen Fachgutachten übernommen wurden. Anschliessend wurde sowohl aus rheumatologischer als auch psychiatrischer Sicht auf deutliche Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Angaben der Versicherten und den objektiven Untersuchungsbefunden hingewiesen. Danach wurden die erhobenen Diagnosen aufgeführt und die Gesamtarbeitsfähigkeit beurteilt. Dabei wurde die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung übernommen, da aus psychiatrischer Sicht von keiner relevanten Diagnose auszugehen sei. 8.1 In Würdigung des bidisziplinäre Gutachtens des MIG vom 21. September 2023 kommt das Gericht zum Schluss, dass diesem volle Beweiskraft zuzumessen ist. Das Gutachten ist umfassend und die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die jeweils vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die beiden MIG-Gutachter untersuchten die Versicherte persönlich, erhoben eine umfassende Anamnese und gingen einlässlich auf ihre Angaben und Beschwerden ein. Dr. G.____ und Dr. H.____ gelangten in ihrer Konsensbeurteilung zur Schlussfolgerung, dass in der angestammten Tätigkeit als Sterilisationsassistentin eine 30%ige und in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die medizinisch-diagnostischen Feststellungen im Gutachten bzw. die daraus resultierenden Schlussfolgerungen betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit sind umfassend und plausibel begründet worden und es ergibt sich ein lückenloses Bild der Gesundheitsschädigung und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. 8.2 Entgegen der Ansicht der Versicherten setzte sich Dr. G.____, mit den abweichenden psychiatrischen Diagnosen der behandelnden Ärzteschaft auseinander (vgl. S. 20, 23, 39 und 44 f.) und legte überzeugend dar, dass die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren oder für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt sind. Auch Dr. H.____ ging in seiner rheumatologischen Beurteilung auf S. 76 ff. auf die in den Akten liegenden medizinischen Berichte ein. Da keine wesentlichen Diskrepanzen zu seiner Einschätzung vorlagen, bestand kein Anlass, sich weitergehend mit diesen Beurteilungen auseinanderzusetzen. Die von den medizinischen Fachpersonen der I.____ AG Dr. med. J.____, pract. med. E.____ und Dr. med. univ. K.____, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, mit welchen wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 % und 100 % auf weiteres attestiert wurde, sind nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken, zumal sie keine näheren Angaben über die Art der gesundheitlichen Einschränkung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten enthalten. Weil diese Arztzeugnisse keine Begründung aufweisen, kann ihnen kein Beweiswert beigemessen werden (vgl. vorstehende Erwägung 6.3). 8.3 An diesem Ergebnis ändert die im Auftrag der Arbeitslosenversicherung vertrauensärztliche Abklärung der asim-Gutachterin Dr. C.____ vom 5. Oktober 2023 nichts. In ihrer Beurteilung hielt sie fest, dass die Versicherte aufgrund der Minderbelastbarkeit im Bewegungsapparat in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sterilisationsassistentin nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. Ihre Einschätzung ist jedoch nicht nachvollziehbar. Sie beruht zwar auf einer persönlichen Untersuchung. Sie hatte jedoch keinen Einblick in die gesamten medizinischen Akten; insbesondere lag ihr das Gutachten des MIG vom 21. September 2023 nicht vor. Zudem verzichtete sie in ihrem Abklärungsbericht die bei der Untersuchung erhobenen Befunde aufzuführen und eine Diagnose zu stellen. Ebenso wenig begründete sie, aufgrund welcher funktionellen Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit der Versicherten um 80 % eingeschränkt sein soll. Der Hinweis auf eine Minderbelastbarkeit im Bewegungsapparat genügt nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 80%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgehen zu können. Die Beurteilung von Dr. C.____ erweist sich somit nicht als beweiskräftig genug, um darauf abstellen zu können. Sie ist deshalb nicht geeignet, an der Zuverlässigkeit der Einschätzung der MIG-Gutachter, wonach ab 21. August 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe, zu zweifeln. 8.4 Nichts anderes ergibt sich aus den Schlussberichten des Arbeitsvermittlungszentrums L.____ vom 8. Mai 2023 und 25. Januar 2024. Dem ersten Schlussbericht ist zu entnehmen, dass die Versicherte vom 13. Februar 2023 bis 12. Mai 2023 in einem 80%-Pensum im Textilbereich arbeitete. Während dieser Einsatzdauer sei sie körperlich kaum belastbar gewesen; sie habe nur einfachste, sehr leichte textile Arbeiten durchführen können. Von Beginn an habe sich über eine generalisierte Schmerzthematik berichtet. Dabei habe sie angegeben, dass sich ihre Schmerzen innerhalb einer 2-stündigen Präsenz verstärkten. Beim Arbeitseinsatz vom 20. November 2023 bis 9. Februar 2024 hätte die Versicherte einmal wöchentlich das digitale Bewerbungstraining besuchen sollen. Sie habe jedoch nur viermal am Training teilgenommen. Dabei habe der Coach zweimal ihren Bewerbungsprozess übernehmen müssen, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nach 15 Minuten nicht mehr in der Lage gewesen sei, am PC zu arbeiten. Die Eingliederungsfachleute hielten fest, dass die Versicherte sich vorstellen könne, eine Tätigkeit im Umfang von 20 %, verteilt auf drei bis vier Tage, auszuüben. Es sei jedoch eine Herausforderung eine solche leidensangepasste Stelle zu finden, die für sie umsetzbar wäre. In Würdigung dieser beiden Berichte ist festzustellen, dass sich daraus nichts zu Gunsten der Versicherten abgeleitet werden kann. Zum einen enthalten sie keine zuverlässigen Angaben zu den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und zu anderen gaben die zuständigen Eingliederungsfachleute lediglich die von der Versicherten effektiv realisierten Leistungen wieder. Eine auf subjektive Angaben beruhende Leistungseinschränkung reicht jedoch nicht aus, um eine allfällige wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nachzuweisen. 8.5.1 Zu keinem anderen Ergebnis führen die Vorbringen der Versicherten, wonach der medizinische Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt worden sei, weil die Versicherte an Beschwerden leide, welche ausserhalb des Bereichs des bidisiziplinären Gutachten ständen. So würden die Müdigkeit und die Stoffwechselstörungen (insbesondere massiv erhöhte Insulinwerte) immer noch untersucht; ein Endzustand sei deshalb noch nicht erreicht. Ausserdem habe Dr. med. M.____, FMH Gastroenterologie und Innere Medizin, den Verdacht eines Tumors am Pankreas geäussert (vgl. Bericht vom 31. Juli 2024). 8.5.2 Es ist darauf hinzuweisen, dass der "Endzustand" kein fester, allgemein gültiger Begriff im IVG, sondern ein typischer Begriff aus dem Unfallversicherungsrecht ist. Der Grund liegt in den unterschiedlichen Zielsetzungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 und des IVG. Während das UVG die Sicherstellung der Behandlungskosten, Förderung der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und raschen Wiedereingliederung nach dem Unfall sowie Arbeitnehmende und Arbeitgebende durch finanzielle Absicherung bei Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten schützt, ist das IVG darauf ausgerichtet, invaliditätsbedingte Erwerbseinbussen zu verhindern oder zu reduzieren und die betroffenen Personen in eine möglichst selbstständige und wirtschaftlich unabhängige Lebensführung zu unterstützen. Im Bereich des IVG liegt dann ein "endgültiges" Abklärungsergebnis vor, wenn alle relevanten Abklärungen abgeschlossenen sind. Noch nicht abgeklärte oder laufende Abklärungen können dann relevant sein, wenn sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen oder zukünftige Beurteilungen beeinflussen. 8.5.3 Vorliegend ist aufgrund der medizinischen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass weitere Abklärungen in Bezug auf die Müdigkeit und die Stoffwechselstörungen keine relevanten Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zulassen. Die chronische Müdigkeit bzw. der Erschöpfungszustand und die Stoffwechselstörungen bestanden schon im Zeitpunkt der Begutachtung durch das MIG und waren den Dres. H.____ und G.____ aufgrund der Vorakten bekannt (vgl. Aktenauflistung im Gutachten vom 21. September 2023: Berichte des N.____ vom 30. August 2021, der Klinik O.____, vom 10. Januar 2022, von Dr. M.____ vom 16. August 2022 sowie Verlaufseintrag der I.____ AG vom 24. Februar 2022). Gemäss den Berichten in den Vorakten ist die Müdigkeit bzw. Erschöpfung auf einen Schlafmangel infolge Schmerzen in der Nacht zurückzuführen (vgl. Bericht des Spitals B.____ vom 11. Januar 2022), was die Versicherte auch bestätigt (vgl. S. 41 des Gutachtens des MIG vom 21. September 2023). Hinsichtlich der Schmerzproblematik wurde die Versicherte in verschiedenen Fachrichtungen (Rheumatologie, Orthopädie, Pneumologie, Kardiologie und Neurologie) abgeklärt. Es konnten keine objektiven Befunde festgestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinflussen würden (vgl. Berichte des N.____ vom 30. August 2021, 13. September 2021 und 12. April 2022, Dr. med. P.____, FMH Neurologie, vom 2. September 2021 und 6. Dezember 2021, der Klinik Q.____, vom 23. September 2021 von PD Dr. med. R.____, FMH Pneumologie, vom 18. März 2022, Bericht des Spitals S.____ vom 9. Juni 2022, von Dr. M.____ vom 3. und 9. Mai 2022 und von Dr. med. T.____, FMH Kardiologie, I.____ AG, vom 11. August 2022 und des Spitals B.____ vom 18. September 2022). Demgegenüber wurde auf eine Schmerzausweitung hingewiesen (vgl. Bericht des N.____ vom 30. August 2021) bzw. die Schmerzproblematik als von psychosomatischer Natur bezeichnet (vgl. Bericht der Klinik O.____ vom 30. November 2021). Aufgrund der umfassenden Abklärungen in verschiedenen Fachrichtungen steht fest, dass die Schmerzen und der damit verbundene Schlafmangel nicht objektiv begründet werden können. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass weitere Untersuchungen neue Erkenntnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ergeben würden. 8.5.4 In Bezug auf die geltend gemachten Stoffwechselstörungen ist festzustellen, dass die im Jahr 2022 diagnostizierte Thyreoditis Typ Hashimoto bzw. Hypothyreose medikamentös erfolgreich substituiert wurde (vgl. Berichte von Dr. M.____ vom 16. August 2022, von Dr. E.____, vom 24. Januar 2023). Die von Dr. M.____ in seinem Bericht vom 31. Juli 2024 festgestellte stark angestiegene Insulinkonzentration und die damit verbundenen Hypoglykämie (= Unterzuckerung) weisen zwar auf eine Stoffwechselstörung hin (vgl. auch Bericht des Spitals S.____ vom 19. November 2024). Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass es sich um eine Erkrankung handelt, die invaliditätsbegründende Beeinträchtigungen, wie z.B. kognitive Einschränkungen oder andere ähnlich schwere Folgeerkrankungen, verursachen würde. (vgl. unter anderem Bericht von Dr. med. U.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie, vom 29. Mai 2025). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Stoffwechselerkrankung der Versicherten sich nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirkt. Die von der Versicherten im Beschwerdeverfahren eingereichten Laboranalysen vom 16. April 2024, 20. August 2024, 10. Oktober 2024 und 27. Mai 2025 und Berichte der bildgebenden Untersuchungen vom 11. und 14. November 2024 bilden keine ausreichende Grundlage, um die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beurteilen zu können, fehlt es ihnen doch an einer Erläuterung, inwiefern deren Befunde die Funktionsfähigkeit der Versicherten beeinflussen. 8.5.5 Was der von Dr. M.____ in seinem Bericht vom 31. Juli 2024 geäusserte Verdacht auf einen Pankreastumor anbelangt, ist den Akten zu entnehmen, dass er von einem "nicht gesicherten Insulinom" sprach. Mit den von ihm veranlassten Untersuchungen im Spital S.____ konnte die Verdachtsdiagnose eines Pankreastumors nicht bestätigt werden (vgl. bildgebende Untersuchung vom 19. November 2024). 8.6 Der Einwand der Versicherten, wonach die Langzeitfolgen der im Januar 2022 erlitten Covid-Erkrankung nicht abgeklärt worden seien, erweist sich nicht als stichhaltig. Aus dem Bericht des Spitals S.____ vom 18. März 2022 geht hervor, dass die Versicherte seit der Covid- Erkrankung insbesondere über verstärkte Atembeschwerden mit Hustenanfällen klagte. Hinweise auf andere gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche im Zusammenhang mit einer Long-Covid-Erkrankung stehen könnten, ergeben sich aus den medizinischen Akten. Solche werden auch von der Versicherten nicht substantiiert aufgeführt. Aufgrund der Atemproblematik wurde die Versicherte pneumologisch untersucht. Mit der Lungenfunktionsprüfung vom 15. März 2022 wurde vorerst eine grenzwertige Obstruktion nachgewiesen. Die behandelnden Ärztinnen des Spitals S.____ konnten diese jedoch anlässlich der Untersuchung vom 3. Juni 2022 nicht mehr bestätigen. Sie erachteten es als" denkbar", dass die geklagten Atembeschwerden einem Asthma bronchiale zuzuordnen seien. Abgesehen von der Tatsache, dass es sich beim Asthma bronchiale um keine abschliessende Beurteilung handelt, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese Erkrankung funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten hat. Es ist daher nicht beanstanden, dass die IV-Stelle diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet hat. 8.7 In Bezug auf die von der behandelnden Ärztin Dr. E.____ am 30. August 2024 geschilderte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sowie die MRT-Befunde vom 22. April 2025 und vom 14. November 2024, mit welchen neu eine Kompression C6 (vgl. auch Bericht von Dr. P.____ vom 15. Mai 2025) und ein Riss bzw. eine Partialruptur bei der Infraspinatussehne hat nachgewiesen werden können, ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verschlechterung des psychischen und somatischen Gesundheitszustandes der Versicherten erst nach Verfügungserlass festgestellt wurde. Da sie keine Aussagen zum Gesundheitszustand der Versicherten vor dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 enthalten und dadurch keine Rückschlusse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis, 121 V 362 E. 1; Urteile des Bundesgerichts vom 20. April 2017, 8C_71/2017, E. 8.3 und 30. August 2012, 9C_949/2011, E. 3.2.2), sind sie im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Der Versicherten bleibt es jedoch unbenommen, mit entsprechenden Arztzeugnissen bei der IV-Stelle eine Neuanmeldung infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Juni 2023 vorzunehmen. 8.8 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das bidisziplinäre Gutachten der MIG vom 21. September 2023 eine rechtsgenügliche Grundlage bildet, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zuverlässig beurteilen zu können. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit seit 11. Februar 2021 vollständig und seit 21. August 2021 zu 30 % arbeitsunfähig ist. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestand lediglich für die Zeit vom 11. Februar 2021 bis 20. August 2021 keine Arbeitsfähigkeit. Ab 21. August 2021 ist es der Versicherten zuzumuten, vollzeitlich einer Verweistätigkeit nachzugehen. Da der medizinische Sachverhalt bis zum hier massgebenden Verfügungserlass vom 5. Juni 2024 gutachterlich umfassend beurteilt worden ist, sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3, 131 I 153 E. 3, 126 V 130 E. 2a). Es ist daher auf den Antrag der Versicherten, wonach die IV-Stelle anzuweisen sei, ergänzende ärztliche Berichte einzuholen, zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 90 E. 4b und 159 E. 1d, 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 9. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.3.3 hiervor), wird vorliegend der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bestimmt. Gemäss den Angaben des Spitals S.____ vom 13. September 2021 verdiente die Versicherte im Jahr 2021 Fr. 49'411.70, was aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum einen Betrag von Fr. 61'636.-ergibt. Demgemäss beträgt das hier massgebende Valideneinkommen nach Anpassung an die bis 2022 erfolgte Nominallohnentwicklung von 0,7 % (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS] Tabelle T1.1.20 Nominallohnindex Frauen 2021 – 2024) Fr. 62'970.--. Dem Invalideneinkommen legte die IV-Stelle einen Monatslohn von Fr. 4'276.-- (vgl. Tabelle TA1_tirage_skill_level der Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE 2020, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) zugrunde. Diese Berechnungsgrundlage wurde von der Versicherten zu Recht nicht beanstandet. Das von der IV- Stelle ermittelte Invalideneinkommen ist jedoch dahingehend zu korrigieren, dass für dessen Berechnung nicht die Tabelle der LSE 2020, sondern die am 29. Mai 2024 veröffentliche Tabelle der LSE 2022 massgebend ist (statt vieler: BGE 150 V 67 E. 4.2). Der Monatslohn der LSE 2022, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, beträgt Fr. 4'367.-- bzw. Fr. 52'404.-- im Jahr. Nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. BFS: Dokument jed-03.02.03.01.04.01) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 54'631.--. Aus der Gegenüberstellung von den hier massgebenden Valideneinkommen von Fr. 62'970.-- und Invalideneinkommen von Fr. 52'404.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'380.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 13,31 %. Damit besteht kein Rentenanspruch. Demzufolge hat die IV- Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente abgelehnt. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist Versicherte unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Der Versicherten ist nun allerdings mit Verfügung vom 15. August 2024 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse. 10.2 Dem Prozessausgang entsprechend wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Da der Versicherten mit Verfügung vom 15. August 2024 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser jedoch für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Versicherten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung gemäss Verfügung vom 31. Januar 2025 nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen beschliesst das Gericht, dem Rechtsvertreter der Versicherten ein Honorar in Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 10.3 Die Versicherte wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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