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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.05.2023 720 2022 25 / 118 (720 22 25 / 118)

May 15, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,683 words·~18 min·7

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. Mai 2023 (720 22 25 / 118) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anspruch auf eine ganze IV-Rente namentlich gestützt auf ein psychiatrisches Gerichtsgutachten; Gutheissung der Beschwerde.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1963 geborene A.____ meldete sich unter Hinweis auf eine depressive Episode am 12. September 2014 erstmals bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 7. Februar 2017 eine vom 1. März bis Ende März 2015 befristete ganze Rente und vom 1. April bis 31. Mai 2015 eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 8. April 2020 stellte der Versicherte ein neues Leistungsgesuch. Nach erneuter Abklärung seiner

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 7. und vom 23. Dezember 2021 gestützt namentlich auf ein bidisziplinäres Verwaltungsgutachten der Dres. Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie, vom 11. Juni bzw. 16. August 2021 eine vom 1. Oktober 2020 bis 30. April 2021 befristete ganze Rente und ab 1. Mai 2021 eine unbefristete Viertelrente der IV zu. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 21. Januar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei ihm auch für die Zeit ab 1. Mai 2021 eine ganze Rente der IV zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und es sei im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2021 zu entscheiden, alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen geltend machen, dass nicht auf das Gutachten der Dres. B.____ und C.____ abgestellt werden könne. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. März 2022 und Duplik vom 28. April 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren sowie an ihren bereits dargelegten Rechtsstandpunkten fest.

C. Anlässlich der Urteilsberatung vom 20. Oktober 2022 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass namentlich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.____ keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zulasse. Weil sich auch die somatischen Verhältnisse seit der Exploration durch Dr. C.____ verändert hätten, erweise sich die Einholung sowohl eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens als auch eines rheumatologischen Verlaufsgutachtens als unerlässlich. Die entsprechenden Gerichtsgutachten vom 4. Februar und vom 15. Februar 2023 wurden im Einverständnis beider Parteien in der Folge am 2. November 2022 bei Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. C.____ in Auftrag gegeben. Sie gingen zusammen mit einer bidisziplinären Konsensbeurteilung der involvierten Gerichtsgutachter am 21. Februar bzw. am 7. März 2023 beim Kantonsgericht ein.

D. In seiner Stellungnahme vom 16. März 2023 hielt der Beschwerdeführer fest, dass gestützt auf die gerichtsgutachterlichen Explorationsergebnisse seit September 2019 von einer Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit von mindestens 70% auszugehen sei. Es sei ihm daher in Gutheissung seiner Beschwerde auch ab 1. Mai 2021 eine ganze Rente der IV auszurichten. Die IV-Stelle schloss am 30. März 2023 unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. März 2023 auf Zusprache einer unbefristeten ganzen IV- Rente ab 1. Oktober 2020.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen der IV-Stelle beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. Januar 2021 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Auf Rentenansprüche, die seit dem 1. Januar 2022 entstanden sind, finden deshalb grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch noch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Da der Rentenanspruch des Versicherten unbestrittenermassen noch vor Januar 2022 zu laufen begonnen hat, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294, E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in fine). 2.4 Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 418 entschieden hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses Verfahren definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - im Regelfall erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 3.6). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden kann (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 263 E. 3b). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt demnach keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 3.3 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse hat das Gericht die ihm von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellenden Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So führte das Bundesgericht zu den Gerichtsgutachten aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). In Bezug auf Gerichtsgutachten führte das Bundesgericht sodann aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). So lässt es die Natur des Begutachtungsauftrags eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht zu, ein Gerichtsgutachten nur deshalb in Frage zu stellen, weil andere Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 4.1 In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023 hat die IV-Stelle beantragt, dem Beschwerdeführer sei in Abweichung zu den angefochtenen Verfügungen vom 7. und 23. Dezember 2021 ab 1. Oktober 2020 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Mit Blick auf die mit den angefochtenen Verfügungen bereits zugesprochene ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis Ende April 2021 deckt sich diese Auffassung mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer unbefristeten ganzen IV-Rente auch ab 1. Mai 2021. Sie stützt sich zu Recht auf die die gerichtlichen Begutachtungsergebnisse der Dres. D.___ und C.____ vom 4. Februar und 15. Februar 2023. Demnach ist der Versicherte in einer angepassten Verweistätigkeit seit September 2019 im Umfang von mindestens 70% arbeitsunfähig. Das entsprechende bidisziplinäre Gerichtsgutachten der Dres. D.____ und C.____ erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage. Insbesondere die im vorliegenden Fall massgebende Begutachtung des psychiatrischen Gerichtsexperten weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf und ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (oben, Erwägung 3.3) – für die streitigen Belange umfassend. Sie berücksichtigt alle geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung namentlich der psychiatrischen Gesundheitssituation des Versicherten ein. Die gerichtlichen Begutachtungsergebnisse weisen keine Widersprüche auf und setzen sich schliesslich auch eingehend mit dem bei den Akten liegenden Verwaltungsgutachten von Dr. B.____ vom 11. Juni 2021 und dessen abweichenden Einschätzung betreffend die dem Beschwerdeführer noch verbleibende Arbeitsfähigkeit auseinander. Dr. D.____ diagnostiziert beim Versicherten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen sowie eine rezidivierende depressive Episode gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung. Er kommt zum Schluss, dass der Versicherte im Rahmen seiner Persönlichkeitspathologie über unzureichende Abwehrmechanismen verfüge, um mit Belastungs- und Konfliktsituationen adäquat umzugehen. Seine wiederholten stationären psychiatrischen Behandlungen ohne eine nachhaltige Stabilisierung seiner in-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nerpsychischen Belastbarkeit würden eine relevante Erschöpfung der innerpsychischen Ressourcen untermauern. Die depressive Störung werde permanent durch die Persönlichkeitsstörung unterhalten, so dass auch sie eine dauerhafte und therapieresistente psychische Störung darstelle (psychiatrisches Gerichtsgutachten von Dr. D.____ vom 15. Februar 2023, S. 44 f.). Die qualitativen Funktionsfähigkeiten des Exploranden seien mittelgradig bis schwer beeinträchtigt, so dass auf dem ersten Arbeitsmarkt alleine aus psychiatrischer Sicht seit September 2019 für jegliche Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von noch 30% resultiere (a.a.O., S. 48). Nachdem diese Darlegungen im psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. D.____ überzeugen, liegt nunmehr eine verlässliche Beurteilung der medizinischen Verhältnisse vor, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht (oben, Erwägung 3.4). 4.2 Unbesehen der unter den Parteien bestehenden Differenzen hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen dieser gesundheitlichen Verhältnisse ergibt sich selbst bei unveränderten Vergleichseinkommen gemäss den angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle vom 7. bzw. vom 23. Dezember 2021 ein IV-Grad von über 70%. Aus der Gegenüberstellung des von der IV-Stelle ermittelten Valideneinkommens von Fr. 84'188.— mit dem Invalideneinkommen von Fr. 67'767.— resultiert bei einem noch verbleibenden Pensum von 30% nämlich eine Erwerbseinbusse von Fr. 63'858.— und damit ein IV-Grad von rund 76%. Nachdem alleine aus psychiatrischen Gründen seit September 2019 durchgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% auszugehen ist, resultiert mit Blick auf den Rentenbeginn sechs Monate seit Wiederanmeldung zum Leistungsbezug im April 2020 (Eingang am 7. April 2020; IV-Dok 59; Art. 29 IVG) folglich ein unbefristeter Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 1. Oktober 2020 (oben, Erwägung 3.1). 4.3 Es liegen demnach zu Recht übereinstimmende Parteianträge vor (oben, Erwägung 4.1), wonach in Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle vom 7. und vom 23. Dezember 2021 aufzuheben sind und dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 eine unbefristete ganze Rente der IV zuzusprechen ist. Gemäss § 58 Abs. 1 VPO ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Vorliegend sind nach Einsichtnahme in die medizinischen Akten (oben, Erwägung 4.1) jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht zu folgen wäre. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die entsprechenden Kosten werden unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 1000.— festgelegt. Sie sind gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei zu auferlegen. Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde obsiegt und die Beschwerdegegnerin somit unterliegende Partei ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Im vorliegenden Fall, in denen dem Kantonsgericht mit Blick auf die Urteilsberatung vom 20. Oktober 2022 ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.— aufzuerlegen. 5.2 Im Zusammenhang mit den Kosten für gerichtliche Abklärungen ist Art. 45 Abs. 1 ATSG zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen. Vorliegend ist das Kantonsgericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 20. Oktober 2022 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich war. Hintergrund bildete vor allem der Umstand, dass das psychiatrische Verwaltungsgutachten von Dr. B.____ teils widersprüchlich und wenig nachvollziehbar ausgefallen war (Beschluss des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2022, Erwägungen 2.2 f.). Weil sich auch die somatischen Verhältnisse seit der Exploration durch Dr. C.____ am 25. Mai 2021 verändert hatten, hat sich das in der Folge bei den Dres. D.____ und C.____ in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gerichtsgutachten als unerlässlich erwiesen. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die resultierenden Kosten für diese gerichtliche Begutachtung, welche sich auf insgesamt Fr. 10'158.75 belaufen (Honorarrechnungen vom 15. und vom 16. Februar 2023 über Fr. 6'000.— und Fr. 3'272.40; Rechnungen für Dolmetscherkosten vom 18. und vom 31. Januar 2023 über Fr. 195.— und Fr. 149.75; Rechnung für Laborkosten vom 9. Januar 2023 über Fr. 541.60), demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Dessen Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 6. April 2023 für seine Bemühungen in der Zeit vom 30. Dezember 2021 bis 5. April 2023 einen Zeitaufwand von insgesamt 13 Stunden und 40 Minuten geltend gemacht, der angesichts des doppelten Schriftenwechsels sowie mit Blick auf seine Stellungnahme im Zusammenhang mit dem in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten nicht zu beanstanden ist. Diese Bemühungen sind usanzgemäss mit Fr. 250.— pro Stunde zu entgelten. Hinzu kommen die in der Honorarnote in ebenfalls angemessenem Umfang ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 80.20. Somit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'767.— (13 Stunden und 40 Minuten à Fr. 250.— sowie Auslagen von Fr. 80.20 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 6. Die Beurteilung übereinstimmender Parteianträge fällt in den Kompetenzbereich der präsidierenden Person (§ 1 Abs. 3 lit. c VPO), weshalb das vorliegende Urteil in die Spruchkompetenz der Präsidentin des Kantonsgerichts fällt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 7.und vom 23. Dezember 2021 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 eine unbefristete ganze IV-Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.— zurückerstattet. 3. Die Kosten für die Gerichtsgutachten von Dr. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2023 und von Dr. C.____, FMH Rheumatologie, vom 4. Februar 2023 in der Höhe von Fr. 10'158.75 werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'767.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

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