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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.02.2023 720 2022 213 / 59 (720 22 213 / 59)

February 23, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,285 words·~16 min·7

Summary

Taggeld

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Februar 2023 (720 22 213 / 59) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Taggeld während Integrationsmassnahme nach neuem Recht verneint; ausnahmsweise Heilung der fehlenden Durchführung eines Vorbescheidverfahrens

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A.1 Die 2001 geborene A.____ wurde am 19. Juni 2018 von ihren Eltern unter Hinweis auf Depressionen sowie eine Borderline-Störung mit Suizidversuchen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die Versicherte beabsichtige, per Anfang August eine dreijährige Ausbildung als Fachangestellte Gesundheit im Alters- und Pflegeheim (APH) B.____ zu absolvieren. Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 einen Anspruch auf medizinische Massnahmen ab, da die jetzige ärztliche Behandlung nicht im Zusammenhang

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit einem anerkannten Geburtsgebrechen stünde. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle überdies einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Versicherte sei im Rahmen der Berufsberatung am 22. August 2018 informiert worden, dass die Ausbildung als Fachangestellte Gesundheit EFZ aus gesundheitlichen Gründen als nicht geeignet erachtet und deshalb von der IV nicht unterstützt werde. Die Versicherte könne sich wieder melden, wenn sie sich auf einen gesundheitlich angepassten Beruf einlassen könne. A.2 A.____ meldete sich am 30. April 2019 erneut bei der IV zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, dass sie die Lehre als Fachangestellte Gesundheit aus psychischen Gründen habe abbrechen müssen. Vom 12. August 2019 bis 31. Juli 2020 absolvierte die Versicherte im C.____ eine berufliche Massnahme zur Vorbereitung für den Start einer beruflichen Grundausbildung im kaufmännischen Bereich. Für die Dauer dieser Massnahme erhielt sie ein Taggeld. Im August 2020 begann A.____ mit Unterstützung der IV eine berufliche Erstausbildung zur Kauffrau EFZ im C.____. Mit Mitteilung vom 11. August 2020 wurde die Versicherte informiert, dass sie während der Dauer der Ausbildung ein Taggeld erhalte. Ferner wurde die bereits zugesprochene Wohnbegleitung mit Unterkunft verlängert. Im Sommer 2021 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Versicherten, wobei ab 12. August 2021 ein Klinikaufenthalt notwendig wurde. Bereits mit Schreiben vom 10. August 2021 löste das C.____ den Lehrvertrag per 31. Juli 2021 auf. A.3 Am 5. April 2022 sprach die IV-Stelle A.____ Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Integrationsmassnahme für Jugendliche bei der Stiftung D.____ zu. Mit Verfügung vom 26. April 2022 wurde der Versicherten für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld in der Höhe von Fr. 122.10 zugesprochen. Mit Mitteilung vom 8. Juni 2022 wurde das Schreiben vom 5. April 2022 ersetzt. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 stellte die IV-Stelle fest, dass die Ausbildung beim C.____ abgebrochen worden sei. Da ab 1. Januar 2022 die Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten sei, hätten Jugendliche vor Ausbildungsbeginn neu keinen Anspruch auf Taggelder der IV. Da es sich bei der Integrationsmassnahme nicht um die gezielte Vorbereitung auf eine Ausbildung handle, habe die Versicherte während der Dauer der Massnahme kein Anspruch auf ein Taggeld. Der Versand der Mitteilung vom 5. April 2022 sei ein offensichtlicher Fehler gewesen, zumal die Versicherte bereits im Vorgespräch über die Gesetzesänderung informiert worden sei. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 15. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie machte geltend, dass sie auch unter neuem Recht einen Anspruch auf Taggelder während der Integrationsmassnahme habe, da sie ihre Ausbildung aufgrund ihrer Erkrankung wiederholt habe abbrechen müssen und so einen tatsächlichen Erwerbsausfall erlitten habe. Ohne die Zusprache von Taggeldern hätte sie der Integrationsmassnahme nicht zugestimmt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. August 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Für Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach Art. 22 Abs. 1bis IVG und Art. 23 Abs. 2 und 2bis IVG ausgerichtet werden, gilt das alte Recht bis zum Abbruch oder Abschluss der Massnahme. Umfasst eine Massnahme verschiedene Leistungen, so gilt auch das alte Recht, solange die der Leistung zugrundeliegende rechtliche Grundlage dieselbe ist und sie an die vorangehende Leistung anschliesst (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand: 1. Januar 2023], Rz. 2301). Vorliegend steht das Taggeld für eine im April 2022 begonnene Integrationsmassnahme im Streit. Davor wurde unbestrittenermassen eine von der IV unterstützte berufliche Ausbildung per 31. Juli 2021 abgebrochen. Nach den erwähnten Übergangsbestimmungen finden somit auf den vorliegenden Fall die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen Anwendung.

2.1 Vorliegend ist unter den Parteien der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin umstritten. In formeller Hinsicht ist indessen vorab zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör genügend gewährt hat. Sollte diese Frage verneint werden, wäre die Streitsache ohne Beurteilung hinsichtlich des materiellen Taggeldanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese Frage ist deshalb vorab zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3). 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sa-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht in allgemeiner Weise, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände sagen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). 2.4 Vorliegend hat die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2022 entgegen Art. 57a IVG kein Vorbescheidverfahren durchgeführt. Mit dieser Unterlassung besteht vorliegend ein wesentlicher Verfahrensfehler, zumal in der angefochtenen Verfügung dem Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin aufgrund des umstrittenen Taggeldanspruchs nicht vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Art. 74ter IVV). Die Nichtdurchführung eines Vorbescheidverfahrens stellt nach Lehre und Rechtsprechung eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 57a N 4; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1333, je mit Hinweisen). Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist bloss sehr zurückhaltend anzunehmen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2012, 9C_356/2011, E. 3.4). 2.5 Dennoch kann im vorliegenden Einzelfall im Sinne einer Ausnahme auf eine Rückweisung zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens verzichtet werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin die taggeldzusprechende Mitteilung vom 5. April 2022 mit Schreiben vom 8. Juni 2022 ersetzt hatte, meldete sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. Juni 2022 und machte darauf aufmerksam, dass die neue Mitteilung kein Taggeld mehr zuspreche. Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle antwortete mit E-Mail vom 28. Juni 2022, dass die ursprüngliche Verfügung vom 23. Mai 2022 fehlerhaft gewesen sei und der Versicherten bereits früher erklärt worden sei, dass sie während der Integrationsmassnahme nach neuem Recht kein Anspruch auf Taggelder habe. Das Durcheinander tue ihr leid. Gleichentags bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihr der fehlende Taggeldanspruch erklärt worden sei. Sie sei jedoch nach Erhalt der Verfügung davon ausgegangen, dass es trotzdem eine Möglichkeit gegeben habe, ihr ein Taggeld auszurichten. Sie bat ausserdem um einen «erneuten Brief». Am 1. Juli 2022, 6. bis

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Juli 2022 und 21. Juli 2022 fanden weitere E-Mail-Kontakte zwischen den Parteien statt, wobei der Anspruch auf Taggeld während der Integrationsmassnahme sowie die Möglichkeit einer Rückforderung der bereits ausbezahlten Leistungen besprochen wurden. Ferner wurde der Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Aussicht gestellt. Überdies fand zum strittigen Thema am 5. Juli 2022 ein Telefonat zwischen der IV-Stelle und der Mutter der Beschwerdeführerin statt. Am 29. Juli 2022 erging sodann die vorliegend angefochtene Verfügung. Aus dem soeben Dargelegten wird deutlich, dass der Beschwerdeführerin der Entscheid der IV-Stelle betreffend Taggeld bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt gewesen ist und sie sich mehrfach zum umstrittenen Thema hat äussern können. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit – wenn auch in formell inkorrekter Weise – im Wesentlichen gewahrt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rückweisung im jetzigen Verfahrensstadium zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, zumal die jeweiligen Standpunkte und Argumente der Parteien bekannt sind. Da das Kantonsgericht überdies in der vorliegenden Streitsache sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen kann, ist von einer Heilung des Mangels auszugehen. 3. Vor der materiellen Prüfung der umstrittenen Fragen ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, auf die rechtskräftige Verfügung vom 26. April 2022 zurückzukommen. 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG ist die IV befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (UELI KIESER, ATSG Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 N 46 mit Hinweis). Die zweifellose Unrichtigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen, wenn kein vernünftiger Zweifel an der von Beginn weg bestehenden Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder nicht richtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3, vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 N 60 ff.). Die Erheblichkeit der Korrektur ist zu bejahen, sofern ein Betrag von mehr als einigen Hundert Franken oder eine wiederkehrende Leistung auf dem Spiel steht (KIESER, a.a.O., Art. 53 N 66). 3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie in der ursprünglichen Verfügung vom 26. April 2022 das (neu) geltende Recht nicht (korrekt) angewendet habe. Mit dieser unrichtigen Rechtsanwendung wäre die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung gegeben. Da überdies auch die vorausgesetzte Erheblichkeitsgrenze vorliegend erfüllt ist, war die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt, auf die Verfügung vom 26. April 2022 mittels Wiedererwägung zurückzukommen. 4. In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin während der Dauer der im April 2022 begonnenen Integrationsmassnahme Anspruch auf ein Taggeld hat.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Art. 8 Abs. 1 IVG bestimmt, dass Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Beratung und Begleitung, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art sowie der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 5.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind, sowie nicht erwerbstätige Personen vor Vollendung des 25. Altersjahres, die von einer Invalidität bedroht sind Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahme die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis). Als Integrationsmassnahmen gelten nach Art. 14a Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen. Nach Art. 16 IVG haben ferner Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (erstmalige berufliche Ausbildung). Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist auch die gezielte Vorbereitung darauf, sofern der Lehrvertrag unterzeichnet ist, die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist und der Beginn der berufsspezifischen notwendigen Vorbereitung festgelegt ist (Art. 5 Abs. 2 IVV). 5.3 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung besteht ein Anspruch auf Taggelder, wenn die versicherte Person Leistungen nach Art. 16 IVG bezieht oder an Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 oder 14a IVG teilgenommen hat, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Diese beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG in der Regel 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Für Versicherte in einer beruflichen Erstausbildung entspricht das auf einen Monat hochgerechnete Taggeld dem Lohn gemäss Lehrvertrag (Art. 24ter Abs. 1 IVG). Besteht kein Lehrvertrag, so entspricht das Taggeld auf den Monat hochgerechnet einem nach Alter abgestuften mittleren Einkommen von Personen in vergleichbarer Ausbildungssituation (Art. 24ter Abs. 2 IVG). Während der gezielten Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung entspricht die Höhe des Taggeldes im ersten Jahr einem Anteil der minimalen Altersrente (Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 IVV), sofern die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld hätte. 5.4 Die Übergangsbestimmungen zur WEIV halten in lit. a eine Besitzstandsgarantie bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen fest. Danach werden Taggelder nach

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 22 Abs. 1bis aIVG sowie 23 Abs. 2 und 2bis aIVG nach dem 1. Januar 2022 weiter bezahlt bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf verschiedene der zitierten Gesetzesbestimmungen, das Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2022 (KSTI), das Merkblatt 4.09 «Leistungen der IV» und den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» geltend, dass sie ein Anspruch auf Taggelder während dieser Integrationsmassnahme habe. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen Ausbildungen abbrechen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erlitten. Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, dass die während der beruflichen Erstausbildung zugesprochenen Taggelder nicht der Besitzstandsgarantie unterlägen, da die Massnahme abgebrochen worden sei, und für die Ausrichtung eines Taggeldes während der Integrationsmassnahme bei Nichterwerbstätigen keine gesetzliche Grundlage vorliege. 6.2 Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass die erstmalige berufliche Ausbildung im kaufmännischen Bereich im August 2021 abgebrochen wurde. Die damals ausgerichteten Taggelder sind somit nicht im Sinne einer übergangsrechtlichen Besitzstandsgarantie weiter zu bezahlen. Die aktuell umstrittene Integrationsmassnahme bei der Stiftung D.____ dient gemäss Zielvereinbarung vom 26. April 2022 dem Aufbau der physischen und psychischen Belastbarkeit, dem Aufbau einer beruflichen Tagesstruktur und der Steigerung der Präsenzzeit sowie der Förderung von Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenzen. Damit handelt es sich um eine Massnahme zur sozial-beruflichen Rehabilitation und folglich um eine Integrationsmassnahme nach Art. 14a IVG. Solche Massnahmen sind definitionsgemäss auf die berufliche Eingliederung gerichtet. Indessen handelt es sich dabei nicht ohne Weiteres auch um eine gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung, die als Teil der beruflichen Erstausbildung gemäss Art. 5 IVV anzusehen ist. Eine solche kann bloss unter den in Art. 5 Abs. 2 lit. a bis c IVV genannten Voraussetzungen angenommen werden. Da vorliegend im umstrittenen Zeitraum noch nicht einmal eine Berufswahl getroffen worden war, sind diese Voraussetzungen klar nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin befindet sich damit nicht in der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder in der gezielten Vorbereitung auf eine solche. Für die Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG gelten mangels Spezialregelung die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Taggeldes (vgl.: KSTI, Stand 1. Januar 2023, Rz. 0801 bis 0804; vgl. auch: Anhang III des KSTI). Das Taggeld (Grundentschädigung) beträgt folglich 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Hat die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens kein Einkommen erzielt, erhält sie folglich kein Taggeld. Damit soll letztlich die Gleichbehandlung von jungen Versicherten und gesunden Personen in Ausbildung sichergestellt werden (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], in: Bundesblatt [BBl] 2017, S. 2535ff., S. 2578). Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, hat sie kein für die Bemessung des Taggeldes relevantes Einkommen erzielt. Damit hat sie während der Integrationsmassnahme kein Anspruch auf ein Taggeld bzw. beträgt dieses Taggeld Fr. 0.--. Sofern die Beschwerdeführerin sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft und geltend macht, sie hätte der Integrationsmassnahme ohne Ausrichtung eines Taggeldes nicht zugestimmt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie mit E-Mail vom 28. Juni 2022 ausführte, dass ihr

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bereits im März 2022 und damit vor Beginn der Integrationsmassnahme mitgeteilt worden sei, dass sie kein Taggeld erhalte. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.

7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen wären. Indessen erscheint die Auferlegung von Verfahrenskosten aufgrund der schwerwiegenden formellen Mängel im vorinstanzlichen Verfahren im vorliegenden Einzelfall nicht gerechtfertigt, weshalb in Anwendung von § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif) vom 15. November 2010 darauf verzichtet wird. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 7.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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