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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.01.2023 720 2021 142 / 7 (720 21 142 / 7)

January 12, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·8,565 words·~43 min·8

Summary

Berufliche Massnahmen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Januar 2023 (720 21 142 / 7) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung als berufliche Massnahme der IV

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Lutz, Advokat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen

A. A.____, geboren 1998, absolvierte von 2012 bis 2015 die Sekundarschule (A-Zug) und anschliessend von 2015 bis 2016 den Vorkurs Detailhandel. Mit Gesuch vom 18. August 2016 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) an und beantragte die Durchführung von beruflichen Massnahmen. In der Folge sprach ihm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 29. November 2016 rückwirkend vom 9. September 2016 bis 8. Dezember 2016 ein Berufsfindungs-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht coaching zu. Nach Abbruch dieses Coachings lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 8. Mai 2017 ab und machte dem Versicherten für den Fall der Einreichung eines neuen Gesuchs Auflagen. In der Begründung hielt sie fest, dass das Coaching aufgrund fehlenden Engagements des Versicherten habe abgebrochen werden müssen. Er habe mitgeteilt, dass er ein Praktikum in der Tagesstruktur der Schule B.____ absolviere, und habe in der Folge nicht mehr auf die Aufforderungen reagiert. Unter diesen Umständen sei eine Zusammenarbeit nicht möglich, weshalb das Dossier geschlossen werde. Diese Verfügung wurde rechtskräftig. Mit Gesuch vom 30. November 2018 meldete sich A.____ erneut bei der IV an und beantragte berufliche Massnahmen. In der Folge wurden ihm vom 6. September 2019 bis Ende Dezember 2019 ein individuelles Coaching und vom 20. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 eine Berufswahlabklärung in der Institution C.____ zugesprochen. Mit E-Mail vom 6. August 2020 informierte ihn die IV-Stelle, dass die von ihm beabsichtigte Ausbildung zum ____. EFZ aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als nicht erfüllbar bzw. als nicht eingliederungswirksam eingeschätzt werde. Daraufhin teilte der Versicherte der zuständigen Fachperson der Institution C.____ mit, dass er die Ausbildung zum ____. EFZ trotzdem antreten werde. In der Folge erliess die IV-Stelle am 2. September 2020 die Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne der Teilnahme an weiteren Massnahmen zur Klärung der Frage, welche Ausbildung geeignet sei. Dieser Aufforderung konnte der Versicherte nicht mehr nachkommen, da er bereits im August 2020 die Lehre zum ____. EFZ im mütterlichen Betrieb begonnen hatte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. März 2021 die Unterstützung für die erstmalige berufliche Ausbildung zum ____. EFZ ab. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Martin Lutz, mit Eingabe vom 6. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und liess unter o/e-Kostenfolge beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Ausbildung zum ____. EFZ an der Berufsschule zu bewilligen und es sei ihm im Rahmen seines Anspruchs auf berufliche Eingliederung die ihm zustehende Unterstützung zu gewähren (kleines Taggeld, Ausbildungskosten, Transportkosten, Coaching etc.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Martin Lutz als unentgeltlichem Rechtsbeistand. C. Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2021 wurden dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Martin Lutz als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten und hielt an seiner Auffassung fest. Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. August 2021 vernehmen und hielt ebenfalls an ihrem Antrag fest. Mit Eingabe vom 17. August 2021 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Auffassung und legte ein weiteres Zeugnis

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Berufsschule sowie eine Praktikumsbestätigung zu den Akten. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Januar 2022 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2022 seine Replik ein. Mit Eingabe vom 15. März 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag fest. F. Nachdem die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen worden war, liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2022 ein weiteres Zeugnis der Berufsschule zu den Akten reichen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde vom 6. Mai 2021 einzutreten ist. 2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum ____. EFZ als berufliche Massnahme der IV zu Recht verneinte. 3.1 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und zudem die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, wozu insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung zählt. Dazu ist in Art. 16 Abs. 1 IVG vorgesehen, dass Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Zu den erstmaligen beruflichen Ausbildungen zählt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die erstmalige berufliche Ausbildung muss somit den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG umschriebenen Anforderungen der Verhältnismässigkeit einer Eingliederungsmassnahme genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2022, 9C_131/2022, E. 2.3). Gemäss vorgenanntem Urteil des Bundesgerichts muss die Vorkehr zunächst geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person muss die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Sodann ist die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Massnahme zu beurteilen, dies anhand der Umstände des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person – je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. – unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr. Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV, wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2022, 9C_131/2022, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Weiter muss die erstmalige berufliche Ausbildung – im Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel – sachlich, zeitlich, finanziell und persönlich angemessen sein (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Sachlich angemessen ist die Vorkehr, wenn sie die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (Eingliederungswirksamkeit). Dieser Effekt muss weder den rentenrelevanten Invaliditätsgrad beeinflussen noch eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwarten lassen. Zudem müssen die Kosten (resp. die Dauer) der konkreten Ausbildung in einem vernünftigen Verhältnis zu Ausmass und Dauer des angestrebten wirtschaftlichen Eingliederungserfolgs stehen. Die Massnahme ist nur dann unverhältnismässig, wenn die Kosten in einem groben Missverhältnis zum verfolgten Eingliederungszweck resp. zum voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr stehen. Eine sehr lange zu erwartende Erwerbsdauer (hohe zeitliche Eingliederungswirksamkeit; Art. 8 Abs. 1bis zweiter Satz IVG) kann eine relativ geringe sachliche Eingliederungswirksamkeit ausgleichen. Schliesslich muss die Massnahme für die betroffene Person persönlich zumutbar sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2022, 9C_131/2022, E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht bleibt zu ergänzen, dass sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzuneh-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht menden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Sozialversicherungsgericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2020, 8C_831/2019, E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.1 Der zu würdigende Sachverhalt zeigt sich wie folgt: 4.2 Mit Bericht vom 1. Juni 2016 hielt Dr. med. D.____, FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie und FA für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), fest, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht in der Lage sei, eine erstmalige berufliche Ausbildung zu durchlaufen, und diagnostizierte eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) seit 2012 und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1) seit 2015. Aus medizinischer Sicht würden ein kognitiver Gesundheitsschaden im Sinne des ADHS und ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegen, was eine Ausbildung in der freien Wirtschaft erschwere, weshalb ein Anspruch auf eine IV-Unterstützung bezüglich der erstmaligen beruflichen Ausbildung bestehe. Aufgrund der eingeschränkten Datenlage könne keine Aussage gemacht werden, ob auch der Anspruch auf eine IV-unterstützte erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen bestehe. Gestützt auf diese Beurteilung anerkannte die Beschwerdegegnerin den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und erteilte mit Mitteilung vom 29. November 2016 rückwirkend Kostengutsprache für ein Berufsfindungscoaching bei lic. phil. E.____, Psychologin. In der E-Mail vom 21. September 2016 führte lic. phil. E.____ aus, dass der Versicherte ein Praktiker sei, der mit den Händen, eventuell gar mit dem Körper arbeiten müsse. Er brauche Bewegung, arbeite gerne alleine, schätze Struktur und Vorgaben. Im Moment stehe bei ihm der Beruf des Malers an erster Stelle, was sie als nicht unrealistisch erachte, wenngleich gewisse Rechenfähigkeiten gefordert seien. Der Versicherte zeige sich insgesamt sehr zurückhaltend. Er habe darauf hingewiesen, dass Praktikanten in der Tagesstruktur gesucht würden. In der E-Mail vom 27. September 2016 berichtete lic. phil. E.____ von fehlender Reife und Ausbrüchen des Versicherten. Die Eltern würden alles übernehmen, was mit einer Lehrstellensuche zu tun habe. Im Abschlussbericht vom 14. November 2016 führte sie aus, dass der Versicherte nicht berufswahl-, massnahmen- und coachingreif sei. Es habe sich gezeigt, dass diverse limitierende Einschränkungen vorliegen würden. Neben der diagnostizierten Angststörung und dem ADHS nehme die zwanghafte Essensproblematik ebenfalls eine gewichtige Rolle ein. Hinzu kämen die persönliche Unreife und die Unfähigkeit, Realitäten einzuschätzen und Verantwortung für eigene Handlungen zu übernehmen. 4.3 In der Folge trat der Beschwerdeführer eine Praktikumsstelle in der Tagesstruktur der Schule B.____ an. Im Schreiben vom 3. Februar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass man einen Einsatz im sozialen Bereich nicht unterstützen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht könne. Falls er Unterstützung bei der Lehrstellensuche wünsche, müsse er sich bis 17. Februar 2017 mit einem Motivationsschreiben und der Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der IV melden. Ansonsten gehe man davon aus, dass er keine weitere Unterstützung wünsche. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet hatte, wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Mai 2017 ab. Für eine allfällige Wiederanmeldung würden der Nachweis einer seit mindestens sechs Monaten dauernden regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und, falls vom Behandler als notwendig erachtet, einer leitliniengerechten Medikation und der Nachweis eines mindestens sechsmonatigen Arbeitseinsatzes, belegt durch ein Arbeitszeugnis mit Angaben zur Präsenz, verlangt. Zudem müsse er ein Motivationsschreiben einreichen, mit welchem er sich verpflichte, an allen IV-Massnahmen teilzunehmen. 4.4 Am 30. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an und reichte ein Motivationsschreiben sowie ein Zwischenzeugnis seiner Tätigkeit als Praktikant in der Tagesstruktur der Schule B.____ vom 8. September 2017 ein. 4.5 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Psychotherapeuten einen Bericht ein. M.Sc. F.____, Psychotherapeut FSP, diagnostizierte im Schreiben vom 11. Februar 2019 soziale Phobien (ICD-10 F 40.01), den schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F 10.1) und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0). Der Versicherte absolviere seit 2. Oktober 2018 eine kognitive Verhaltenstherapie. Er leide seit seiner Primarschulzeit unter Ängsten und sozialen Phobien, einem niedrigen Selbstwert und Selbstvertrauen, Grübeln, Freudlosigkeit, psychosomatischen Beschwerden wie Bauchschmerzen, Durchfall, Kopfschmerzen, Muskelverspannungen und kaltem Schweiss. Seit er im Therapieprozess sei, habe er Fortschritte gemacht und sich vor allem mental verbessert. Er interpretiere die sozialen Situationen nicht mehr so bedrohlich wie früher und vermeide weniger. Er habe seinen Selbstwert gesteigert, nehme sich nicht mehr so negativ wahr und gebe sich Mühe, seine Ängste zu beseitigen. Sein positives Verhalten zeige sich bei seinem Praktikum. Er sei motiviert, eine Lehre zu machen und auf eigenen Beinen zu stehen. Aus psychologischer Sicht sei er in der Lage, eine Lehre im geschützten Rahmen zu machen. 4.6 Dr. med. G.____, FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in der Stellungnahme vom 18. Februar 2019 fest, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht in der Lage sei, eine erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Die Aktenlage sei nach wie vor sehr dürftig. Insbesondere sei aus dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten nicht erkennbar, ob und falls ja, in welchem Ausmass eine Restsymptomatik der einfachen Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung vorliege. Insofern sei eine abschliessende Beschreibung des Einschränkungsprofils nicht möglich. Die Ausbildungsfähigkeit werde durch die soziale Phobie, den niedrigen Selbstwert und das fehlende Selbstvertrauen, die starke Neigung zu psychosomatischen Reaktionen und das Vermeidungsverhalten eingeschränkt. Ob er für eine Ausbildung genügend belastbar sei, müsse im Rahmen der beruflichen Abklärung geklärt werden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei es eher unwahrscheinlich, dass er eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt bewältigen könne. Sollte sich zeigen, dass ein geschützter Ausbildungsplatz notwendig sei, so könne der Anspruch bejaht werden. Gestützt auf diese Stellungnahme sprach die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2019 eine Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung zu. 4.7 Im Rahmen des Erstgesprächs vom 26. März 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm bessergehe. In der Vorlehre sei es ihm psychisch sehr schlecht gegangen, er habe Ängste gehabt und seine Sozialphobie habe sich bemerkbar gemacht. Es seien viele Sachen zusammen gekommen wie Schule und viel jüngere Schüler. Es gebe immer wieder Tage, wo er lustlos sei und keine Freude am Arbeiten habe. Früher habe dies zu Verspätungen geführt, nun schaffe er es aber, zur Arbeit zu gehen. Es würde ihm helfen, Ablenkung und eine Aufgabe zu haben. Der Aktennotiz betreffend das Gespräch vom 21. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass er immer noch Mühe mit der Gewerbeschule habe. Er denke, dass er in einer Kunstschule besser aufgehoben sei, da die Leute dort auch schräg seien. Er habe viele schlechte Erfahrungen in der Gewerbeschule gemacht, weshalb er jetzt in einer Zwickmühle sei, wenn er eine Ausbildung machen wolle. Er könne eine Ausbildung im Betrieb der Mutter machen. Der Aktennotiz zum Folgegespräch vom 4. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass er sich aktuell für keine einzige Ausbildung interessiere. Er sei noch nicht bereit und schnuppern wolle er auch nicht. Er würde gerne ab August 2019 im Laden seiner Mutter aushelfen. Er könne sich momentan sowieso nicht auf die Berufswahl konzentrieren, da so viel Anderes laufe, und wolle einfach nur arbeiten. Im Rahmen eines Telefonats am 21. August 2019 teilte er mit, dass er momentan bei seiner Mutter arbeite und per 2020 eine Lehrstelle suche, welcher Beruf sei aber völlig unklar. In der Folge sprach ihm die Beschwerdegegnerin vom 6. September 2019 bis 31. Dezember 2019 ein Coaching in der Institution C.____ zu. 4.8 Am 7. Januar 2020 fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Mutter, der Beschwerdegegnerin und H.____, Arbeitsagoge und Betreuer des Beschwerdeführers in der Institution C.____, statt. In der Aktennotiz wurde festgehalten, dass die Berufswahl stark schwankend sei. Sobald es konkret werde, winde er sich heraus. Ob er die Lehre zum ____. EFZ machen möchte, wisse er auch nicht. Da es keinen Multicheck gebe, sei nun eine Abklärung angesagt. Gemäss psychiatrischer Abklärung sei das ADHS stark ausgeprägt. Der Versicherte beabsichtige, den Therapeuten zu wechseln. In der Folge schlug die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, mit einer Massnahme zu beginnen, ansonsten sie das Dossier schliessen werde. Sie empfahl eine berufliche Abklärung in der Elementaren Abklärung (ELA) der Institution C.____. In der Folge willigte der Beschwerdeführer in eine ELA ein und die Beschwerdegegnerin sprach ihm mit Mitteilung vom 21. Januar 2020 eine Berufswahlabklärung vom 20. Januar 2020 bis 30. April 2020 zu. H.____ hielt im Abschlussbericht vom 28. Januar 2020 zum individuellen Coaching vom 6. September 2019 bis 31. Januar 2020 fest, dass sich der Versicherte nicht auf etwas Konkretes habe einlassen können. Wenn es konkret geworden sei, habe er seine Meinung gewechselt. Dabei hätten Ängste, Unsicherheit und die ADHS-Diagnose eine Rolle gespielt. Der Versicherte sei pünktlich gekommen oder aber habe den Termin vergessen. Unpünktlich sei er nicht gewesen. Ein Wechsel in eine berufliche Massnahme sei nun der richtige Schritt, um mit dem Versicherten an diversen Themen dranzubleiben und um die Befürchtungen/Ängste im Hinblick auf die Berufswahl direkt mit ihm zu besprechen. Der Versicherte benötige eine engmaschige Betreuung.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.9 M.Sc. F.____ und Dr. med. I.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierten im Bericht vom 19. Februar (recte: Januar) 2020 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung seit 2015, ADHS (Abklärung vom 4. bis 18. November 2019), den schädlichen Gebrauch von Alkohol und eine leichte depressive Episode. Die dependente Persönlichkeitsakzentuierung wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Seit der Versicherte im Therapieprozess sei, habe er Fortschritte gemacht und sich vor allem mental verbessert, er interpretiere die sozialen Situationen nicht mehr so bedrohlich wie früher und vermeide weniger. Die Stimmungslage sei stabiler und ausgeglichener geworden, das Selbstwertgefühl habe sich verbessert und er nehme sich weniger negativ wahr. Zur Bewältigung seiner Ängste nehme er manchmal noch Drogen. Im Therapieprozess sei die Beziehung mit der Mutter ebenfalls thematisiert worden. Er brauche noch Zeit, um die Verantwortung für sein Leben zu übernehmen und selbständig zu sein. Er habe eine geringere Stresstoleranz, sei ängstlich, angespannt und vermeide soziale Situationen und habe ein ausgeprägtes Schamempfinden. Die Ängste würden sein kognitives Vermögen, insbesondere seine Konzentrationsfähigkeit beträchtlich einschränken. Er sei oft mit sich selber beschäftigt, verspannt und könne sich nicht auf seine Aufgaben konzentrieren. Empfohlen werde eine Eingliederung im geschützten Rahmen mit klaren Strukturen und Unterstützung. Es bestünden eine starke soziale Angst mit Vermeidungstendenz, mangelndes Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, dependente Persönlichkeitszüge und kognitive Probleme, die sich als Einschränkung in der Teamfähigkeit und als Problem mit selbständiger Arbeit, insbesondere bei komplexen Anforderungen, zeigen würden. In der Folge empfahl Dr. G.____ aufgrund des hohen Leidensdrucks des Versicherten eine leitliniengerechte, ADHSspezifische Medikation (vgl. Bericht vom 11. Februar 2020). 4.10 Mit E-Mail vom 28. Februar 2020 führte H.____ aus, dass der Versicherte gut mitmache und eine gute Präsenz zeige. Bezüglich der beruflichen Ideen und Vorstellungen sei es aber nicht ganz leicht. Er liebäugle mit dem Gedanken, bei seiner Mutter die Ausbildung zum ____. zu beginnen. Das ADHS zeige sich noch stark, die Selbst- und Fremdeinschätzung würden sich nicht ganz decken und die Ängste würden bei allen Entscheidungen noch immer eine grosse Rolle spielen. Er habe jetzt ein Erstgespräch mit einer neuen Psychotherapeutin gehabt, das gut verlaufen sei, weshalb nun gehofft werde, dass er die Therapie regelmässig etablieren könne, um einen Schritt weiter zu kommen. Mit E-Mail vom 10. März 2020 teilte H.____ mit, dass der Versicherte gerne nochmals zu seiner Mutter schnuppern gehen würde. Sie würde ihm auch einen Ausbildungsplatz anbieten. Falls die IV dies unterstützen würde, würde er beim Betrieb ein Feedback einholen. Dieser sei natürlich familiär. So, wie er den Versicherten kennen gelernt habe, habe er aber den Eindruck, dass zum aktuellen Zeitpunkt eigentlich nur dieser Weg realistisch sei. 4.11 Mit E-Mail vom 10. März 2020 teilte der zuständige Berufsberater der Beschwerdegegnerin H.____ mit, dass er diesem Vorschlag nicht zustimmen könne. Er sehe den Beruf des ____. EFZ nicht als eingliederungswirksam, zusammen mit den Ängsten und der Unentschlossenheit des Versicherten schon gar nicht. Wenn der Versicherte die Ausbildung machen möchte, könne er dies tun, aber ohne Unterstützung der IV. In der Folge führte H.____ in der E-Mail vom 10.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht März 2020 aus, dass er dies nachvollziehen könne. Er erlebe den Versicherten äusserst ambivalent und ängstlich, weshalb er auch gesagt habe, dass dies zum aktuellen Zeitpunkt die einzig realistische Variante sei. Es gestalte sich äusserst schwierig, weitere Berufe zu evaluieren. Mit E-Mail vom 11. März 2020 berichtete H.____, er habe den Versicherten darüber informiert, dass es aktuell keine Möglichkeit für einen Schnuppereinsatz im Betrieb der Mutter gebe, worüber er sich sehr aufgeregt habe. Bezüglich anderer Berufe sei es schwierig. Entweder seien die schulischen Bedingungen sehr hoch oder der Arbeitsmarkt sei schwierig. Der Versicherte habe geäussert, dass er einen kreativen Beruf für sich finden wolle. 4.12 Der Aktennotiz betreffend das Standortgespräch vom 6. April 2020 ist zu entnehmen, dass eine Fortsetzung der Massnahme um drei Monate mit Einblick in den Druckbereich angezeigt sei. Der Versicherte sei darüber informiert worden, dass es für eine EFZ-Ausbildung keine Unterstützung für die ganze Ausbildungszeit im geschützten Rahmen gebe. Der Versicherte habe berichtet, dass er froh sei, hier zu sein, obwohl er viele Bedenken gehabt habe. Er habe Lust auf Schnuppereinsätze bekommen und habe mehr Möglichkeiten gesehen. Er finde die Absage bezüglich ____. schade. Er könne sich eine Arbeit als Grafiker vorstellen. Serienarbeiten würden ihm nicht liegen, er habe Schwierigkeiten mit dem Durchhaltevermögen und sei ablenkbar. Er brauche Abwechslung, um dranbleiben zu können. Er glaube, dass er das Niveau für eine vierjährige Ausbildung habe. 4.13 Mit E-Mail vom 28. Mai 2020 berichtete H.____ von starken Nebenwirkungen des ADHS- Medikaments, weshalb es wieder abgesetzt worden sei. Der Versicherte habe sich bezüglich Berufe etwas öffnen können und zeige sich offen für Schnuppereinsätze. Mit E-Mail vom 29. Juni 2020 teilte er mit, dass der Versicherte recht schnell in eine Art Resignation verfalle, wenn es nicht so laufe, wie er sich das vorstelle. Er habe Schnuppereinsätze in der Logistik und im grafischen Zentrum gehabt. Diese Erfahrungen hätten dazu geführt, dass er sich nun entschieden habe, Detailhandelsfachangestellter zu lernen (Sport/Textilien). Neben der geringen Frustrationstoleranz seien die Themen Durchhaltevermögen und Belastbarkeit (Präsenz) noch nicht ausreichend gegeben. Er werde ab dieser Woche 100 % arbeiten, auch wenn er sage, dass er völlig ausgelaugt sei. Nächste Woche könne er von Montag bis Mittwoch im Sportgeschäft J.____ schnuppern. Mit E-Mail vom 14. Juli 2020 teilte H.____ mit, dass der Versicherte den Schnuppereinsatz abgebrochen habe, er sei frustriert, dass es dort mit dem Ausbildungsplatz nicht klappe. Ein weiterer Abbruchgrund sei ein entzündeter Unterarm gewesen. 4.14 Mit Schreiben vom 4. August 2020 reichte der Versicherte seinen Antrag auf Unterstützung bei der Berufsausbildung zum ____. EFZ durch die IV ein und legte dem Gesuch diverse Unterlagen bei, so unter anderem eine Praktikumsbestätigung, eine Lohnübersicht, die Bildungsbewilligung des Lehrbetriebes vom 28. Januar 2019 sowie zwei Berichte von Schnupperbetrieben aus dem Jahr 2016 betreffend eine Ausbildung als Sportartikelverkäufer. 4.15 Mit E-Mail vom 6. August 2020 teilte H.____ mit, dass der Versicherte den Einsatz als Fotofachmann abgesagt habe, da er sich entschieden habe, mit der Ausbildung zum ____. zu beginnen. Nächste Woche habe er schon den ersten Schultag. Gleichentags noch teilte der Berufsberater der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass die Ausbildung

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum ____. unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht geeignet sei. Die Chancen zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit seien auf dem Arbeitsmarkt stark eingeschränkt. Gemäss Beschreibung des Berufsbildes würden die meisten Absolventen zudem eine Selbständigkeit anstreben. Für ein erfolgreiches Bestehen brauche es persönliches und soziales Engagement. Von Seiten der IV könne keine Unterstützung gewährt werden, weshalb das Dossier auf der Berufsberatung geschlossen werde. 4.16 Im provisorischen Bericht vom 13. August 2020 betreffend die ELA vom 1. Mai 2020 bis 31. Juli 2020 führte H.____ aus, dass man trotz der positiven Entwicklung weiterhin noch Schwierigkeiten im Bereich der Frustrationstoleranz, der Impulsivität, des Durchhaltevermögens und der fehlenden Gewöhnung an ein stabiles 100 % Pensum sehe. Auch die psychische Belastbarkeit scheine für eine Ausbildung noch nicht ausreichend gegeben zu sein. Ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss sei zum aktuellen Zeitpunkt noch extrem erschwert. Jede Absage habe den Versicherten viel Energie gekostet, was aufgrund der vielen Rückschläge nachvollziehbar sei. Aktuell sehe man eine Ausbildung nur dann als realistisch an, wenn der Versicherte ein sehr wohlwollendes Umfeld als Unterstützung habe. Damit sei ein Arbeitgeber gemeint, der sich Zeit nehme und mit dem Versicherten zusammensitze, wenn dieser frustriert sei. Es sei wichtig, dass von aussen Druck rausgenommen werde. Weiter sei es erforderlich, dass der Versicherte bei Laune gehalten werde und man ihn regelmässig konfrontiere. Dies sei wichtig, damit er sich persönlich weiter entwickeln könne. Des Weiteren sei es für eine Ausbildung wichtig, dass auch die vorgegebenen Strukturen des Amtes für Berufsbildung (Pensum, Anwesenheit, etc.) kontrolliert und eingehalten würden. Wie bereits beschrieben, sei eine Ausbildung aktuell nur unter diesen wohlwollenden Rahmenbedingungen möglich und auch nur dann, wenn der Versicherte das Pensum stabil einhalten könne, was er während der ELA nicht habe zeigen können. Man habe die Erfahrung gemacht, dass es nach seinem Willen gehen müsse, um ihn bei Laune zu halten. Es wäre deshalb sicherer, wenn er bis zu einer Ausbildung einen längeren Einsatz im Wunschbereich absolvieren und so prüfen könne, ob der Beruf auch langfristig tragfähig sei. So könne er auch zeigen, dass er das Durchhaltevermögen besitze, um sich den Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes bzw. des Arbeitgebers langfristig anzupassen. Dazu sei er im Rahmen der Abklärung noch nicht in der Lage gewesen. Im Betrieb der Mutter habe zwar bereits ein längerer Einsatz stattgefunden, jedoch wisse man nicht, wie realistisch die Arbeits- und Anforderungsbedingungen gewesen seien. Grundsätzlich sei es zum Schutz des Versicherten wichtig, dass er eine Ausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit schaffe. Einen erneuten Rückschlag in Form eines Ausbildungsabbruchs gelte es unbedingt zu vermeiden. 4.17 Mit Mitteilung vom 2. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, dass er mit der Annahme des Ausbildungsangebots weitere Abklärungen verunmögliche. Trotz sechsmonatiger Abklärungszeit habe leider keine Aussage zu einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen passenden beruflichen Ausbildung getroffen werden können. Auch zeige sich in keiner Weise eine ausreichende Belastbarkeit bzw. Ausbildungsfähigkeit. Die Präsenz habe bei einem Sollpensum von 73 % bei 46 % und bei einem Sollpensum von 97 % bei 60 % gelegen. Eine objektive Eingliederungsfähigkeit sei somit nicht vorhanden. Ebenso habe keine Berufswahl entsprechend den gesundheitlichen Beeinträchtigungen erprobt werden können. Es könne festgehalten werden, dass der Versicherte aktuell keine Ausbildung zu regulären

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bedingungen schaffen könne, wofür die noch viel zu geringe Belastbarkeit mit einer hohen Anzahl von Absenzen spreche. Dies sei immer wieder thematisiert worden, wobei er leider mehrheitlich bagatellisiert und externalisiert habe, wenn es um die Einhaltung von Vereinbarungen gegangen sei. Es werde daher von ihm gefordert, dass er sich auf weitere Abklärungsmassnahmen einlasse, um das Ziel einer erfolgreichen beruflichen Eingliederung anzugehen und zu erreichen. Daher werde ihm eine Bedenkzeit von 14 Tagen eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen, ob er für eine weitere Zusammenarbeit bereit sei. Wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme, würden die Leistungen gekürzt oder das Leistungsbegehren abgewiesen. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer nicht mehr und die Beschwerdegegnerin teilte ihm mit Vorbescheid vom 24. November 2020 mit, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde. 4.18 Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte, klärte die Beschwerdegegnerin weiter ab. Der Berufsberater telefonierte am 8. Februar 2021 mit der Lehraufsicht BL. Der Verantwortliche gab zur Auskunft, dass er zum Stand der Ausbildung nichts sagen könne und empfahl bezüglich Präsenz, Zeugnis und Einschätzungen der Überbetrieblichen Kurse (ÜK) die Kontaktaufnahme mit der Berufsschule. In der Folge telefonierte der Berufsberater am 11. Februar 2021 mit der Berufsschule. Die Verantwortliche teilte ihm mit, dass sie nicht die Klassenlehrperson sei, sie den Versicherten aber zweimal unterrichtet habe. Dabei sei er pünktlich gewesen und habe sich auch interessiert gezeigt. In der ___.- Ausbildung gebe es keine ÜK. Sie werde mit der zuständigen Klassenlehrperson Kontakt aufnehmen und bezüglich des Semesterzeugnisses nachfragen. Sie habe noch keinen Kontakt mit dem Betrieb vor Ort gehabt und begrüsse einen Wechsel des Lehrbetriebs, um zusätzliche Erfahrungen zu sammeln. Schliesslich ist in den Akten eine Aktennotiz betreffend Standortgespräch des Berufsberaters mit der Berufsschule vom 18. Februar 2021 zu finden (Aktennotiz vom 5. März 2021). Als Fazit wurde darin festgehalten, dass die schulischen Leistungen und die Rückmeldung der Klassenlehrperson gut seien. Es seien keine Absenzen vermerkt. Empfohlen worden sei die Anmeldung für einen Nachteilsausgleich für die schriftlichen Prüfungen während der ganzen Ausbildungszeit. Die Ausbildungsstruktur bedinge eine hohe Selbständigkeit und gleiche in der Umsetzung eher einer Erwachsenenausbildung. Im ersten, zweiten und vierten Lehrjahr habe man 1,5 Tage Schule und im dritten Lehrjahr zwei Tage. Der Bildungsplan sei sehr offen und nicht wirklich vorhanden und beinhalte die Grundstruktur ____. Es gebe während der Ausbildung keine ÜK, jedoch freiwillige Kurse. Als Rückmeldung zum Versicherten habe die Klassenlehrperson mitgeteilt, dass dieser präsent, engagiert und gut in der Klasse integriert sei. Er sei proaktiv und bitte bei Prüfungen um frühzeitige Zustellung der schriftlichen Unterlagen. Mündlich sei er gut. In den schriftlichen Arbeiten würden sich Schwächen zeigen. Sie empfehle einen Nachteilsausgleich für die ganze Ausbildungszeit. Sie habe versucht, mit der Mutter bzw. dem Betrieb Kontakt aufzunehmen. Das sei bisher nur telefonisch erfolgt. Den Betrieb habe sie noch nicht anschauen können. Sie habe den Eindruck, die Mutter sei unsicher bezüglich des Lehrplans bzw. man habe nicht vom Gleichen gesprochen. 4.19 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer jeweils aktualisierte Zeugnisse der Berufsschule ein, letztmals mit Eingabe vom 9. September 2022 das Zeugnis vom 13. Juli 2022, das einen Überblick über die ersten vier Semester gibt. Ersichtlich sind gute bis sehr gute Noten und keine unentschuldigten Lektionen-Absenzen. Weiter reichte

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2021 eine Übersicht über die von ihm absolvierten Praktika ein. Ausserdem legte er dieser Eingabe einen Kurzbericht von Dr. med. K.____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und M.Sc. L.____, Eidg. anerkannte Psychologin, vom 25. Mai 2021, bei. Daraus geht hervor, dass er sich seit März 2020 aufgrund des ADHS und der Angsterkrankungen in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Im Verlauf der Therapie sei die Indikation für eine Behandlung mit Methylphenidat gestellt worden. Das Medikament sei aufgrund einer Unverträglichkeit wieder abgesetzt worden. Weiter liess der Beschwerdeführer ein Praktikumszeugnis von M.____ vom 6. August 2021 betreffend ein Praktikum vom 21. April 2021 bis 28. Mai 2021 einreichen. 5.1 Die Würdigung der vorstehenden Akten zeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ADHS- und Angsterkrankungen grundsätzlich Anspruch auf IV-Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung hat. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten. Die Beschwerdegegnerin verneinte jedoch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Unterstützung der IV bei der Ausbildung zum ____. EFZ. 5.2.1 Sie bestritt zunächst, dass die Ausbildung zum ____. EFZ den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche und stellte die aktuelle Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt in Frage. In der Vernehmlassung führte sie diesbezüglich aus, dass die Ausbildung zum jetzigen Zeitpunkt und mit den dürftigen Abklärungsbefunden nicht erfolgsversprechend gestartet werden könne. Der behandelnde Psychiater habe im Arztbericht vom 19. Januar 2020 eine Lehre im geschützten Rahmen empfohlen. Auch in der RAD-Stellungnahme vom 18. Februar 2019 sei bezweifelt worden, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt bewältigen könne. Diese Bedenken hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit hätten sich in der Institution C.____ bestätigt. Die bis anhin getätigten Abklärungen würden somit klar zeigen, dass zum aktuellen Zeitpunkt noch in keiner Weise feststehe, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Ausbildung zu absolvieren. Es bestehe diesbezüglich noch eine zu grosse Unsicherheit, um jetzt schon mit der Unterstützung der IV eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt zu starten. Dies umso mehr, als von der Fachperson der Institution C.____ bemerkt worden sei, dass ein erneuter Rückschlag in Form eines Ausbildungsabbruchs verheerend sei und unbedingt vermieden werden müsse. 5.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnete hierzu, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, er sei für den Beruf nicht geeignet und zu wenig zuverlässig, unter anderem mit der hohen Anzahl Absenzen begründet werde. Das Zeugnis der Berufsschule belege das Gegenteil, denn er erziele durchwegs gute Noten und es seien keine Absenzen aufgeführt. Dies zeige, dass er eine Ausbildung gefunden habe, die ihn motiviere. Es komme ihm sicherlich entgegen, dass die Klasse nur zehn Schüler umfasse. Weiter absolviere er neben der Schule ohne Absenzen und mit viel Motivation weitere Ausbildungen. 5.2.3 Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung an zwei der drei Bedingungen der Beschwerdegegnerin hielt. So konnte er den Nachweis einer psychiatrischen Therapiemassnahme erbringen und reichte ein ausführliches Motivations-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht schreiben ein. Soweit ihm die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vorhielt, er habe die Mitwirkungspflicht nur unzureichend erfüllt, da er im Zeitpunkt der Anmeldung keine medikamentöse Behandlung habe vorweisen können, trifft dies zu. Der Umstand der fehlenden Medikation zum Zeitpunkt der Neuanmeldung ist aber für die Frage, ob die invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung zum ____. EFZ von der IV zu übernehmen sind, letztlich nicht ausschlaggebend, da es sich lediglich um eine der Bedingungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung handelte. Da die Beschwerdegegnerin in der Folge auf die Neuanmeldung eintrat, obwohl der Nachweis einer medikamentösen Therapie vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Neuanmeldung nicht hatte erbracht werden können, war sie verpflichtet, den Anspruch voraussetzungslos zu prüfen. Ausserdem kann dem Bericht von Dr. K.____ und M.Sc. L.____ vom 25. Mai 2021 entnommen werden, dass im Jahr 2020 und damit während der Abklärungen in der Institution C.____ eine Behandlung mit Methylphenidat durchgeführt wurde, die aber aufgrund der Unverträglichkeit des Medikaments hatte beendet werden müssen. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Bedingungen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nachkam und sie zu Recht auf die Neuanmeldung eintrat. Weiter ist aufgrund der Akten und insbesondere der Berichte von H.____ erstellt, dass der Beschwerdeführer an den Abklärungen in der Institution C.____ teilnahm, wenn auch nicht immer gleich zuverlässig. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Verfügung geltend machte, er habe sich gar nicht auf die ELA eingelassen und damit die Abklärung seiner Fähigkeiten verunmöglicht, kann ihr nicht gefolgt werden. 5.2.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem negativen Entscheid betreffend Ausbildungsfähigkeit vor allem auf die im Rahmen der ELA gezeigten Leistungen und verwies auf die dort erwähnten Defizite im Bereich der Frustrationstoleranz, der Impulsivität, im Bereich des Durchhaltevermögens und der fehlenden Gewöhnung an ein stabiles 100 % Pensum. Auf eine Nachfrage beim behandelnden Psychotherapeuten, ob die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Ausbildung zum ____. aus medizinischen Gründen möglich ist oder nicht, verzichtete sie. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass H.____ eine erfolgreiche Ausbildung zum ____. nicht völlig ausschloss, denn in der E-Mail vom 28. Februar 2020 hielt er fest, dass die Lehre im Betrieb der Mutter zum aktuellen Zeitpunkt als einziger Weg realistisch sei. Auch in seinem Bericht vom 13. August 2020 führte er aus, dass es aus seiner Sicht sicherer sei, wenn der Versicherte bis zu einer Ausbildung einen längeren Einsatz in seinem Wunschbereich absolviere, um prüfen zu können, ob der Beruf auch langfristig tragbar sei. Abgesehen von diesen Äusserungen liegen weitere Schriftstücke bei den Akten, die von der Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers Beweis ablegen. So führte der Beschwerdeführer vor der Abklärung in der Institution C.____ im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus. Vom 15. November 2016 bis 31. Juli 2019 arbeitete er in der Tagesstruktur der Schule B.____ als Praktikant. Dort erhielt er ein sehr positives Feedback. Dem Zwischenzeugnis vom 8. September 2017 ist zu entnehmen, dass das Arbeitspensum 42 Wochenstunden betragen und er in einem Team von insgesamt 13 Personen gearbeitet habe. Man habe ihn als interessiertes, engagiertes und hilfsbereites Teammitglied kennengelernt. Er sei sehr verantwortungsbewusst, ehrlich, zuverlässig und hilfsbereit. Aufträge übernehme und erledige er selbständig und mit grosser Sorgfalt. Er begegne den Kindern, den Eltern und den Mitarbeitenden der Tagesstruktur sehr höflich und respektvoll. Dieses Arbeitszeugnis zeigt, dass sich der Beschwerdeführer an Verein-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht barungen und Regeln halten und über einen längeren Zeitraum ein 100 % Arbeitspensum aufrechterhalten kann. Es hätte deshalb von der Beschwerdegegnerin bei der Prüfung der Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden müssen. Mit der Vorlehre an diesem Arbeitsplatz klappte es nicht, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung Mühe mit dem Besuch der Gewerbeschule hatte. Sie scheiterte aber nicht an der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers in Bezug auf die zu erlernende Tätigkeit. Die Integration in den ersten Arbeitsmarkt scheiterte daher aus denjenigen Gründen, für die ihm die Beschwerdegegnerin die Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung zusicherte. Ebenfalls zu Unrecht unberücksichtigt liess die Beschwerdegegnerin die positive Bewertung nach dem Schnuppereinsatz im Sportgeschäft J.____ vom 2. Mai bis 6. Mai 2016 und die ersten Rückmeldungen und das erste Zeugnis der Berufsschule, die sie noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingeholt hatte. Auch diese Dokumente lassen konkrete Rückschlüsse auf die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Insbesondere zeigen die letztgenannten Aktenstücke, dass er sich seinen Schulängsten stellen konnte. Zudem lassen die mehrjährige Tätigkeit als Praktikant in der Tagesstruktur und die ersten Rückmeldungen der Berufsschule den Schluss zu, dass die Ursache der vom Beschwerdeführer während der ELA gezeigten Leistungen nicht in einer grundsätzlich mangelnden Fähigkeit, sich im ersten Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort eine Ausbildung zu absolvieren, liegen dürfte, sondern sein Verhalten eher seiner Ambivalenz gegenüber der beruflichen Eingliederung geschuldet sein dürfte. Hinzu kommen seine gesundheitlichen Beschwerden, deren Auswirkungen sich auch während der ELA zeigten, aufgrund derer er aber auch unbestrittenermassen Anspruch auf Unterstützung der IV zugesprochen erhielt. M.____ führte im Zeugnis vom 6. August 2021 betreffend das Praktikum vom 21. April 2021 bis 28. Mai 2021 aus, dass der Versicherte grosses Interesse und Engagement gezeigt habe und den neuen Aufgaben mit Ruhe entgegengetreten sei. Er habe die neuen Aufgaben nach kurzer Zeit gut gemeistert und sei immer sehr pünktlich erschienen. Er habe sich innert kürzester Zeit gut in die Arbeitsgemeinschaft integriert und sei von allen sehr geschätzt worden. Dieser Bericht und die weiteren Semesterzeugnisse der Berufsschule, die zwar allesamt nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt wurden, liefern weitere konkrete Indizien für das Vorliegen der Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die Pünktlichkeit, die Absenzen, die Motivation und das schulische Niveau und zeigen auf, dass sich die Bedenken der Beschwerdegegnerin nicht bewahrheiteten. 5.2.5 Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungs- und Ausbildungsfähigkeit gestützt auf eine einseitige Würdigung der Aktenlage beurteilte. Werden auch die vor der ELA und die nach Lehrbeginn gezeigten Leistungen des Beschwerdeführers in die Beurteilung miteinbezogen, bestehen keine wesentlichen Zweifel an seiner Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit. Selbst wenn seine Motivation im Rahmen der ersten Anmeldung hatte in Frage gestellt werden müssen, zeigte er danach einen genügenden Einsatz, weshalb eine weitere mehrmonatige Abklärung in der Institution C.____ mit Schnuppereinsätzen keine zwingende Voraussetzung für die Bejahung des Anspruchs auf IV-Unterstützung bei der EFZ-Lehre zum ____. darstellt. 5.3.1 Weiter zog die Beschwerdegegnerin die Geeignetheit des vom Beschwerdeführer gewählten Berufs ____. und damit die wirtschaftliche Eingliederungswirksamkeit der Ausbildung in

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zweifel. In der Vernehmlassung führte sie aus, dass sich aus den Testungen und Beobachtung ergeben habe, dass das Niveau des Beschwerdeführers für eine erstmalige berufliche Ausbildung beschränkt sei. Der Beruf beruhe auf hoher Selbständigkeit, Initiative, Arbeitskraft, Kreativität und kaufmännischem Flair. Diese Eigenschaften hätten beim Beschwerdeführer bisher nicht im Vordergrund gestanden. Zudem seien die geforderten Qualitäten für einen sehr selbständigen Beruf beim Beschwerdeführer derzeit nicht vorhanden. Weiter seien die Einkommensaussichten in diesem Beruf stark gestreut. Der Median liege bei ca. Fr. 50'000.--, die Spitze bei ca. Fr. 64'000.-und ein Geringverdiener erziele ca. Fr. 10'000.--. Es sei auch problematisch, Arbeitsstellen zu finden. Beim Beschwerdeführer stehe die Übernahme des mütterlichen Betriebs im Vordergrund. Hier stelle sich die Frage, wie erfolgreich dieser Betrieb sei und ob er vom Beschwerdeführer geführt werden könne. Zudem verneinte die Beschwerdegegnerin die Geeignetheit der Ausbildung mit der Begründung, dass diese im Betrieb der Mutter stattfinde. Das Ausbildungssetting entspreche weder einer Ausbildung im geschützten Rahmen noch den Anforderungen einer Ausbildung bzw. Integration im ersten Arbeitsmarkt und sei äusserst ungünstig. In der Vernehmlassung führte sie dazu aus, dass die Gewährleistung der Ausbildungswertung nach objektiven und marktkonformen Kriterien im mütterlichen Betrieb zumindest in Frage zu stellen sei. Es sei Fakt, dass der Betrieb noch nie eine Ausbildung begleitet habe und über keine Erfahrung verfüge. Die Präsenz und die Verbindlichkeit wie auch die fachliche Ausbildung würden in der Verantwortung des mütterlichen Betriebs verbleiben. Dies, obwohl therapeutisch bereits eine ungünstige enge Beziehung festgestellt worden sei. Diese Umstände seien problematisch im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Des Weiteren sei erforderlich, dass die vorgegebenen Strukturen des Amts für Berufsbildung kontrolliert und eingehalten würden. Die Wahl eines Betriebes, bei dem sich der Beschwerdeführer weniger anpassen müsse, entspreche nicht den Anforderungen einer Integration im ersten Arbeitsmarkt. Diese Frage stelle sich umso mehr, als von der Berufsschule für die ganze Ausbildungszeit ein Nachteilsausgleich empfohlen worden sei. Es bestehe die Gefahr, dass die Lehre nur dank der speziellen Hilfe absolviert werden könne und sich nachher herausstelle, dass der Betrieb nicht tragfähig sei und der Beschwerdeführer ausserhalb des mütterlichen Betriebs den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht gewachsen sei. 5.3.2 Der Beschwerdeführer führte aus, dass das Einkommen zwar eher tief sei, doch könne man damit seinen Lebensunterhalt verdienen. Es gebe Stellen in der ____., Stellen in ____. und ausserdem Anstellungen in ____. . Die Lehre sei geeignet, ihm eine existenzsichernde Zukunft aufzubauen. Die Ausbildung im familiären Setting trage dazu bei, seiner Sozialphobie Rechnung zu tragen, und der bisherige Erfolg spreche dafür, dass die Mutter geeignet sei, die Ausbildung ihres Sohnes zu fördern und dieser dann über einen entsprechenden Lehrabschluss verfügen werde. Ob er im Betrieb weiterarbeiten oder wie sich seine berufliche Entwicklung gestalten werde, müsse offenbleiben. 5.3.3 Zunächst ist gestützt auf die Zeugnisse der Berufsschule festzustellen, dass sich die von der Beschwerdegegnerin befürchtete Niveau-Problematik im schulischen Bereich nicht bestätigte. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hier einzig auf die Testungen und Beobachtungen der ELA. Bereits das erste Zeugnis, von dem die Beschwerdegegnerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung Kenntnis hatte, spricht jedoch eine deutliche Sprache. Der Beschwerdeführer

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht erzielte im ersten Semester nur gute bis sehr gute Noten. Auch die weiteren Zeugnisse enthalten gute Leistungen, sowohl betreffend die allgemeine schulische Bildung als auch die spezifisch berufskundliche schulische Bildung. Ob der Beschwerdeführer in den Genuss eines Nachteilsausgleichs kommt oder nicht, geht aus den Akten nicht hervor. Dieser Aspekt ist letztlich aber irrelevant, denn behinderungsbedingte Nachteile müssen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz ausgeglichen werden, insbesondere bei Prüfungen. Die schulischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sprechen damit für die Geeignetheit der Ausbildung. Mit Eingabe vom 13. November 2021 hielt denn auch die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die von ihr vermutete Niveau-Problematik im schulischen Bereich bisher nicht bestätigt habe. 5.3.4 Weiter stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass der gewählte Beruf verdienstmässig eher prekär sei und der Markt nur sehr wenige Stellen schweizweit anbiete. Alleine die Tatsache, dass die Mutter einen Betrieb habe, von dem man ausserdem nicht wisse, ob er aktuell existenzsichernd funktioniere, genüge nicht, um eine von der IV finanzierte Ausbildung dort zu befürworten. Auch diese Sichtweise kann nicht geteilt werden. Während der ELA stand eine Lehre zum Detailhandelsfachangestellten zur Debatte. Bei dieser Ausbildung liegt der Median des Jahresverdienstes je nach Angaben im Internet bei rund Fr. 50'000.--, die Spitze bei rund Fr. 56'000.-- und das untere Lohnniveau bei ca. Fr. 42'000.--. Damit unterscheidet sich die vom Beschwerdeführer gewählte Ausbildung in finanzieller Hinsicht in Bezug auf den Medianwert nicht von derjenigen zum Detailhandelsfachangestellten. Weiter scheint sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, es gebe nur sehr wenige Arbeitsstellen als ____. in der Schweiz, lediglich auf das Berufsbild des selbständigen ____. zu beschränken. Unberücksichtigt gelassen wurde aber, dass nicht nur die Tätigkeit als Selbständigerwerbender existiert. Stattdessen gibt es auch Arbeitsstellen im Angestelltenverhältnis, so beispielsweise in der Industrie, in einem KMU oder in einer Institution. Die diesbezüglichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin sind damit rein hypothetisch und umfassen nicht alle Berufsbilder. Darauf weist der Beschwerdeführer zu Recht hin. Letztlich besteht aufgrund der Neigungen des Beschwerdeführers und seinen bisherigen Erfahrungen auf dem ersten Arbeitsmarkt insbesondere die Möglichkeit, dass er als ____. mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in ____. Institutionen arbeitet. Aufgrund der Berücksichtigung von weiteren Berufsbildern kann auch dem Argument der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer würden die notwendigen persönlichen Fähigkeiten zur Selbständigkeit fehlen, nicht gefolgt werden. Zudem spielt bei dieser Ausgangslage die Frage, ob der Betrieb der Mutter existenzsichernd arbeitet oder nicht, ebenfalls keine Rolle mehr, und die Bejahung des Anspruchs kann nicht vom Nachweis des mütterlichen Betriebs, ökonomisch selbsttragend zu sein, abhängig gemacht werden. 5.3.5 Soweit die Beschwerdegegnerin das Ausbildungssetting in Frage stellte, kann ihr gestützt auf die vorliegenden Akten ebenfalls nicht zugestimmt werden. Konkrete Hinweise für ein nichtfunktionierendes Ausbildungssetting liegen keine vor. Soweit die Beschwerdegegnerin bezweifelt, dass der Betrieb die Präsenz und Verbindlichkeit in genügender Weise kontrolliert, liegen in den Akten keine diesbezüglichen Hinweise vor. Es hätte der Beschwerdegegnerin offen gestanden, das Pensum und die Anwesenheit zu kontrollieren. Darauf verzichtete sie. Auch hier handelt es sich folglich um eine reine Hypothese der Beschwerdegegnerin. Es ist ihr zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Präsenz, die Verbindlichkeit wie auch die fachliche Ausbildung

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu einem grossen Teil der Selbstverantwortung des Betriebes überlassen bleiben. Letztlich ist das aber bei allen Lehrverhältnissen der Fall, und solange die Bedingungen des Amtes für Berufsbildung vom mütterlichen Betrieb eingehalten werden, sprechen keine formalen Gründe gegen dieses Ausbildungssetting. Lehrverhältnisse mit dem elterlichen Betrieb sind nicht verboten. Zudem besucht der Beschwerdeführer während 1.5 bzw. 2 Tagen pro Woche die Berufsschule, wo ihm das Fachwissen ebenfalls vermittelt wird. Die fachliche Verantwortung liegt somit nicht nur beim Ausbildungsbetrieb. Hinzu kommt, dass – wie bereits in Erwägung 5.2.4 hiervor dargelegt – aus dem Zeugnis der Tagesstruktur, den Zeugnissen der Berufsschule und auch aus dem Praktikumszeugnis von M.____ deutlich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer pünktlich und zuverlässig ist, wenn ihm der Arbeitsplatz und die Tätigkeit gefallen. Ebenfalls nicht ausschlaggebend sein kann, dass der Betrieb noch nie Lehrlinge ausgebildet hat, denn dieser Umstand sagt noch nichts über die Qualität der Ausbildung aus. Stattdessen enthält dieser Ausbildungsplatz alles, was H.____ in seinem Bericht vom 13. August 2020 als wichtig erachtete, so einen Beruf mit Abwechslung, ein wohlwollendes Umfeld, einen Arbeitgeber, der sich Zeit nimmt und mit dem Beschwerdeführer zusammensitzt und ihn bei Laune hält. Weiter zeigen die Akten, dass der Lehrbetrieb dafür besorgt ist, dass der Beschwerdeführer auch in anderen Betrieben mehrwöchige Kurse und Praktika absolviert. Sofern die Beschwerdegegnerin eine mangelnde Spiegelung im mütterlichen Betrieb vermutete, kann diesem Umstand ebenfalls mit ausserbetrieblichen Praktika vorgebeugt werden. Die Beschwerdegegnerin verneinte somit die Geeignetheit und die wirtschaftliche Eingliederungswirksamkeit der gewählten Ausbildung zum ____. zu Unrecht. 5.4 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach eine Vertiefung des Berufsfindungsprozesses mit längerer Schnupperphase sowie weiteren Vorbereitungsmassnahmen über mindestens sechs Monate nötig gewesen wären, um Stabilität, Motivation, Frustrationstoleranz und Durchhaltevermögen zu überprüfen, damit ein künftiger Ausbildungserfolg sichergestellt werden könne, nicht gefolgt werden kann. Mit dem Start der Lehre zum ____. verunmöglichte der Beschwerdeführer zwar weitere Abklärungen, diese zeigen sich aber nicht als notwendig, um die Anspruchsvoraussetzungen beurteilen zu können. Der Beschwerdegegnerin hätte ausserdem die Möglichkeit offen gestanden, die Massnahme vorerst auf eine befristete Zeit zuzusprechen, um die von ihr vermuteten Schwierigkeiten zu überprüfen. Weiter kann der Beschwerdegegnerin nicht zugestimmt werden, soweit sie die Geeignetheit, Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahme gestützt auf die vorhandenen Akten verneinte. Stattdessen zeigt die umfassende und objektive Würdigung aller Unterlagen, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 IVG und Art. 16 IVG gegeben sind. Letztlich kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Einschätzung von H.____, es sei zum Schutze des Beschwerdeführers wichtig, dass er eine Lehre abschliesse und ein Erfolgserlebnis verzeichnen könne, nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Der Beschwerdeführer ist nun schon im dritten von vier Lehrjahren und hält in der Schule mit. Es ist offensichtlich, dass er genügend Durchhaltevermögen besitzt, was letztlich auch auf den Reifeprozess, den ein junger Erwachsener in dieser Lebensphase durchläuft, zurückzuführen sein dürfte. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zum ____. EFZ als berufliche Massnahme der IV zu Unrecht ablehnte. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und die

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtene Verfügung vom 19. März 2021 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird nun zu prüfen haben, welche invaliditätsbedingten Mehrkosten dem Beschwerdeführer zu ersetzen sind. 7.1 Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 12. April 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 15 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 164.--. Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz Fr. 250.--. Damit ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'215.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum ____. EFZ als berufliche Massnahme der IV hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'215.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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