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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.07.2015 720 2015 29 / 167 (720 15 29 / 167)

July 2, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,566 words·~18 min·4

Summary

Berufliche Massnahmen; IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Juli 2015 (720 15 29 / 167) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Bei der Berechnung des Valideneinkommens wurde in der LSE-Tabelle zu Recht auf den Bereich „sonstige persönliche Dienstleistungen“ abgestellt, weil die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausschliesslich Tätigkeiten ausgeübt hat, welche als „persönliche Dienstleistungen“ zu qualifizieren sind, obwohl ihr auch alle anderen Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 offen gestanden wären

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen / IV-Rente

A. Die 1961 geborene A.____ arbeitete vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009 bei der B.____ AG als Putzhilfe. Ab Februar 2010 bis August 2011 arbeitete sie in einem Pensum von 5 - 10 % als Raumpflegerin bei einer Privatperson. Zudem war sie vom Januar 2011 bis April

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011 bei der Putzfrauenvermittlung 4 Stunden pro Woche als Raumpflegerin angestellt. Seit Juni 2011 ist sie als Seniorenbetreuerin bei der C.____ GmbH zwischen 4 und 18 Stunden pro Woche tätig. Am 7. Juli 2010 meldete sich A.____ mit Hinweis auf Weichteilrheuma und Hämangiom oder Lymphangiom vor der Achillessehne bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der beruflichen und gesundheitlichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) A.____ – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 eine vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 befristete Viertelsrente zu. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde abgelehnt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, am 25. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es seien ihr Eingliederungsmassnahmen in Form einer Ausbildung zur Fussreflexzonen-Therapeutin zu gewähren und die Beschwerdegegnerin entsprechend zu verpflichten, die Ausbildungskosten zu tragen und ihr für die Dauer der Ausbildung ein Taggeld zuzusprechen. Ausserdem sei ihr vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 eine halbe Rente sowie ab 1. Juli 2011 eine Viertelsrente zuzusprechen. Ausserdem ersuchte A.____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 gewährte die instruierende Gerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. D. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2014 der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 zugesprochen und ab 1. Juli 2011 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1). 2.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). 3.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). 3.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis IVV). 3.5 Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit bis zu ihrer Scheidung zwar vorwiegend im Haushalt tätig. Weil ihre Kinder inzwischen erwachsen sind und sie sich im Jahre 2006 hat scheiden lassen, ist unbestritten, dass sie auf Grund der Umstände und aus finanziellen Gründen im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit in einem Vollzeitpensum ausüben würde. Demzufolge ist der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. oben E. 3.2) zu bestimmen. 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Vorliegend hat die IV-Stelle zur Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre Gutachten der D.____ vom 28. März 2012 sowie die ergänzende Stellungnahme der D.____ vom 9. August 2012 abgestellt. 5.1 Im Gutachten der D.____ vom 28. März 2012 haben die medizinischen Fachpersonen als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom, und Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und unklare Raumforderung ventral der Achillessehne links diagnostiziert. Sie attestieren in der aktuellen Tätigkeit in der Seniorenbetreuung mit Haushaltsaufgaben wie Kochen, Bettenüberziehen und Wohnungsreinigung, wie auch in jeder anderen körperlich leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung ergebe sich aus psychiatrischer Sicht einerseits wegen einem vermehrten Pausenbedarf zur Fussentlastung und andererseits wegen der ausgeprägten Ermüdbarkeit, Verlangsamung und den subjektiven Konzentrationsstörungen sowie kognitiven Beeinträchtigungen und Frustrationsintoleranz. Wie in der ergänzenden Stellungnahme der D.____ vom 9. August 2012 ausgeführt, sei die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit, welche den belastungsabhängigen Fussschmerzen Rechnung trage, weniger stark eingeschränkt. Insgesamt bleibe es bei einer Einschränkung von 30 % wegen der psychiatrischen Diagnose und dort insbesondere aus der Kombination der affektiven Störung mit der akzentuierten Persönlichkeit mit Anhaltspunkten für eine Borderline- Persönlichkeitsstruktur. Mit psychiatrischer Therapie könnten nach Vermutung der Experten recht schnell sichtbare Behandlungsergebnisse erzielt werden. Bis dann gelte eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kombination von Depression und akzentuierter Persönlichkeit. Die Situation sei aber in kurzen Zeitabständen zu überprüfen. Diese Einschätzung gelte spätestens ab dem IV-Bericht des Bruderholzspitals vom 20. März 2011. Bis dahin würden dessen Berichte von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen. 5.2 Vorliegend ist zu Recht unbestritten geblieben, dass auf die Angaben der D.____- Gutachter abgestellt werden kann und daher bis 30. März 2011 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und danach von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. 6. In Bezug auf den Einkommensvergleich bestreitet die Beschwerdeführerin die Berechnung des Valideneinkommens. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt aller Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 und nicht auf den Durchschnitt im Sektor „sonstige persönliche Dienstleistungen“ im Anforderungsniveau 4 der Tabelle 1 der Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE) abzustellen sei. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend für die Ermittlung des Valideneinkommens der bisher erzielte Verdienst nicht massgebend ist, weil die Beschwerdeführerin einerseits in minimalen Teilzeitstellen tätig war, die es in Vollzeit gar nicht gibt (Reinigung von Privathaushalt) und andererseits hat sie innert kurzer Zeit diverse Male die Stelle gewechselt. Die Beschwerdeführerin war in den Jahren 2000 - 2006 als Abwartin und ab 2009 als Putzhilfe, Raumpflegerin und in der Seniorenbetreuung im Haushalt tätig. Unter diesen Umständen muss auf die LSE abgestellt werden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Ehescheidung im Jahr 2006 ab 1. November 2008 bis 31. Januar 2009 als Putzhilfe tätig. Ab Februar 2010 bis August 2011 hat sie in einem Pensum von 5 bis 10 % als Raumpflegerin in einem Privathaushalt gearbeitet und von Januar bis April 2010 war sie bei der Putzfrauenvermittlung 4 Stunden pro Woche als Raumpflegerin tätig. Seit Juni 2011 arbeitet sie zwischen 4 und 18 Stunden pro Woche als Seniorenbetreuerin. Die Beschwerdeführerin hat somit seit der Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit ausschliesslich Arbeiten ausgeübt, welche unter den Begriff „persönliche Dienstleistungen“ fallen. Diese Tätigkeiten hat sie ausgeübt, obwohl ihr vor Eintritt des Gesundheitsschadens auch alle anderen Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 offen gestanden wären. Damit ist die IV-Stelle bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – zu Recht vom Bereich „sonstige persönliche Dienstleistungen“ ausgegangen. Nicht bestritten wurde sodann die konkrete Berechnung des Valideneinkommens. Das so ermittelte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 44‘447.-- (ausgehend von Fr. 3‘524.-- pro Monat, angepasst an die Nominallohnentwicklung und umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden) ist nicht zu beanstanden. 6.2 Zu Recht nicht bestritten wurde die Berechnung des Invalideneinkommens, welches gestützt auf das Total der Arbeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten für Personen ohne Ausbildung und Berufskenntnisse) für Frauen berechnet wurde. Dabei ergibt sich ein Einkommen von Fr. 53‘383.-- (ausgehend von Fr. 4‘225.-- pro Monat, angepasst an die Nominallohnentwicklung und umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden). Das reduzierte Pensum von 50 % beziehungsweise 70 % wirkt sich bei Frauen nicht zusätzlich lohnmindernd aus und dem vermehrten Pausenbedarf wurde bereits mit der ärztlicherseits attestierten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Trotz der zusätzlichen Einschränkung durch die Fussproblematik steht der Beschwerdeführerin ein genügend grosses Einsatzgebiet zur Verfügung. Die IV-Stelle hat dennoch zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen, was bei einem Pensum von 50 % zu einem IV-Grad von gerundet 46 % führt. Eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs – wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wurde – ist gestützt auf die obigen Ausführungen jedenfalls nicht in Betracht zu ziehen. Ab Juli 2011 ergibt sich unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und einem leidensbedingten Abzugs von 10 % ein IV-Grad von 16 % weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entfällt. 6.3 Die IV-Stelle hat demzufolge der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente ab 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 zugesprochen und ab 1. Juli 2011 einen Rentenanspruch verneint. 7. Die Beschwerdeführerin beantragt ausserdem, es sei ihr als Eingliederungsmassnahme eine Ausbildung zur Fussreflexzonen-Therapeutin zu gewähren. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Ausbildungskosten zu tragen und ihr für die Dauer der Ausbildung ein Taggeld zuzusprechen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV- Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 3 und 4 ATSG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs.3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18b IVG). 7.2 Die versicherte Person hat nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Laut Art. 6 Abs. 1 IVV gelten als Umschulung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Rechtsprechung wiederum ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine – seiner früheren annähernd gleichwertige – Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 489 f. E. 4.2). 7.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt zwar die Voraussetzung einer dauernden Erwerbseinbusse von rund 20 %, sie hat jedoch keine Berufsbildung abgeschlossen. Ihre Coiffeurlehre wie auch ihre Banklehre hat sie abgebrochen und danach hat sie sich während Jahren der Familienarbeit gewidmet. In der Folge hat sie Reinigungs- und Betreuungsaufgaben übernommen. Da die Beschwerdeführerin keine Ausbildung absolviert hat, hat sie keinen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen, auch nicht auf eine Umschulung zur Fussreflexzonen-Therapeutin, da es an der geforderten Gleichwertigkeit im Vergleich zum ursprünglichen Beruf fehlt. Es ist nicht Aufgabe der IV, einen behinderten Versicherten in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als er sie vor Eintritt der Invalidität innehatte (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 15 f. zu

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 17). Gründe von der Voraussetzung der Gleichwertigkeit des angestrebten und des ursprünglichen Berufs abzuweichen, sind vorliegend keine ersichtlich. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung lediglich Leistungen im Zusammenhang mit der beantragten Umschulung abgelehnt. Massnahmen zur Wiedereingliederung hat sie hingegen ausdrücklich angeboten. Die Finanzierung einer Umschulung beziehungsweise unter den vorliegenden Umständen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, lässt sich entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin auch nicht auf Art. 8 Abs. 1bis IVG stützen, weil für die einzelnen Eingliederungsmassnahmen jeweils die spezifischen Erfordernisse der einzelnen Massnahme erfüllt sein müssen. Konkret muss bei der Umschulung – wie bereits erwähnt – unter anderem die annähernde Gleichwertigkeit von bisherigem Beruf und neuer Tätigkeit nach der Umschulung gegeben sein. Diese Voraussetzung kann vorliegend nicht bejaht werden. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 zugesprochen und ab 1. Juli 2011 einen Rentenanspruch verneint hat. Ebenfalls zu Recht abgelehnt hat die IV-Stelle den Antrag der Beschwerdeführerin auf „Eingliederungsmassnahmen in Form einer Ausbildung zur Fussreflexzonen-Therapeutin“. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 9. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 4. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 9.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Februar 2015 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 21. Mai 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 45 Minuten geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 50.--. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Hono-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rar in der Höhe von Fr. 1‘512.-- (6 Stunden und 45 Minuten à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.-- + 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 9.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘512.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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