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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.10.2015 720 2015 210 (720 15 210)

October 8, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,812 words·~29 min·4

Summary

Hilflosenentschädigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. Oktober 2015 (720 15 210) ___________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, unabhängig davon, ob die Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte der allgemeinen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktpflege zugeordnet wird oder der lebenspraktischen Begleitung.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Katrin Plattner, Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilflosenentschädigung (756.2805.8574.85) A. Der 1962 geborene A.____ bezieht seit 1. Januar 1994 aufgrund einer schweren Zwangsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung eine ganze IV-Rente. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 gewährte ihm die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Februar 2009 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Gemäss Abklärungsbericht vom 7. Februar 2014 sei A.____ seit Februar 2008 auf lebenspraktische Begleitung angewiesen und bedürfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte der Dritthilfe. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Katrin Plattner, Rechtsdienst für Behinderte, Behindertenforum, mit Eingabe vom 10. Juni 2015 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Weiter sei ihm rückwirkend ab 1. Februar 2009 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Zur Begründung führte er an, dass er in praktisch allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige indirekte Dritthilfe angewiesen sei, indem er unnachgiebig aufgefordert werden müsse, die entsprechenden konkreten Handlungen wie Duschen, Essen, Aufstehen usw. überhaupt und in angemessener sowie zumutbarer Art und Weise zu erledigen. C. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 26. August 2015 die Abweisung der Beschwerde. Abgesehen von der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen auf keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Er könne die Verrichtungen – wenn auch mit erhöhtem Zeitaufwand – selbständig tätigen. Den Hilfestellungen der Eltern werde im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung bereits Rechnung getragen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Erwachsene Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 1.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a - e IVV). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden Überwachung bedarf (lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVG angewiesen ist (lit. c). Schliesslich gilt die Hilfslosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder persönlichen Überwachung bedarf. 1.3 Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden/Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme (BGE 133 V 463 E. 7.2, 127 V 97 E. 3c, 121 V 90 E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 1. April 2004, I 815/03, E. 1). Weiter muss die Hilfe Dritter regelmässig und erheblich sein. Der Begriff der Erheblichkeit ist in Relation zu setzen zum zeitlichen Aufwand, den die Hilfsperson hat. Die Hilfe ist mithin insbesondere erheblich, wenn die versicherte Person mindestens die Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung überhaupt nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes nicht vornehmen würde (AHI-Praxis 1996 S. 171 f. E. 3; ZAK 1981 S. 388 f. E. 2a). Von der direkten Dritthilfe bei der Ausführung der alltäglichen Lebensverrichtungen ist die indirekte Dritthilfe zu unterscheiden. Indirekte Hilfe ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre. Die indirekte Dritthilfe setzt voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft. Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet grundsätzlich keine Hilflosigkeit (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). 1.4 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 498 N. 26 zu den Art. 42-42ter IVG). In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich bei Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn sich die versicherte Person im oder ausser Haus nicht selbst fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt. Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine Hilflosigkeit vor (ROBERT ETTLIN, Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei Verlust der Selbstversorgungsfähigkeit [Selbstversorgungsfähigkeit], in: HAVE 2003, S. 117 und Fn. 8). Zu beachten ist weiter, dass gemäss Rechtsprechung Hilfestellungen Dritter, derer eine versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden können. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat daher eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.3 mit Hinweis auf SVR 2004 AHV Nr. 19, H 150/03, E. 5.3.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 499 N. 27 zu den Art. 42-42ter IVG). 2.1 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit (a) ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann, (b) für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder (c) ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 IVV). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 IVV). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die betroffene Person muss auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder auf Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen angewiesen sein. Bei ausserhäuslichen Verrichtungen liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn diese notwendig ist, damit die betroffene Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkauf, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen, Arztbesuche, Coiffeurbesuche) zu verlassen. Eine lebenspraktische Begleitung zur Vermeidung einer dauernden Isolation setzt voraus, dass sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits manifestiert haben. Die lebenspraktische Begleitung besteht hier in beratenden Gesprächen und in der Motivation zur Kontaktaufnahme. Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder Überwachung. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann die vom Bundesamt für Sozialversicherungen vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung in den Rz 8050-8052 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und verordnungskonform (vgl. BGE 133 V 450; Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2015, 9C_497/2014, E. 2.2.2). Die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird. 2.2 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen; demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2). 3. Ob eine Hilfe notwendig ist, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen. Dabei ist unerheblich, ob die versicherte Person allein, in der Familie oder sonst wie in einer der heutzutage verbreiteten Wohnformen lebt. Massgebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist. Eine solche Hilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2010, 9C_410/2009, E. 5.1 und 5.5). 4. Sowohl bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen wie auch bei der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Damit dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zukommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hat sowie mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der lebenspraktischen Begleitung sein. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 133 V 468 E. 11.1.1, 130 V 63 E. 6.2; Urteil des EVG vom 2. Juni 2004, I 127/04, mit Hinweis auf BGE 129 V 67 E. 2.3.2, BGE 128 V 93; Urteil des EVG vom 4. September 2001, I 175/01). 5.1 Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Februar 2009. Die IV-Stelle stützte sich dabei auf den Abklärungsbericht vom 7. Februar 2014. Danach ist der Versicherte auf lebenspraktische Begleitung angewiesen und in der Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Der Versicherte lebe komplett zurückgezogen und würde ohne das Engagement seiner Eltern keine sozialen Kontakte pflegen. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, dass er in den meisten Lebensverrichtungen Hilfe in Form indirekter Dritthilfe benötige. Zu prüfen ist demnach, ob er objektiv betrachtet, auf Hilfe in weiteren Lebensverrichtungen angewiesen ist und wenn ja, ob diese auch unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht Bestand haben. Weiter ist zu entscheiden, ob eine allfällige notwendige Dritthilfe - wie die Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte - unter die lebenspraktische Begleitung zu subsumieren ist oder nicht. 5.2 Allgemein ist zu beachten, dass eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen vermag (vgl. E. 1. 3). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, kann er die alltäglichen Lebensverrichtungen funktionsmässig selber ausführen. Aufgrund seiner Zwangserkrankung von kontrollierendem Charakter benötigt er jedoch für alle Tätigkeiten das x-fache an Zeit, was zu seinem „normalen“ Alltag gehört. Es stellt sich deshalb hier eher die Frage, ob er es aufgrund seiner psychischen Erkrankung vermeidet, gewisse Lebensverrichtungen zu tätigen bzw. diese nur unvollständig oder zu Unzeiten ausführt, womit die indirekte Dritthilfe in Vordergrund stehen dürfte. 6.1.1 Die Lebensverrichtung Essen umfasst die Nahrung ans Bett bringen, Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren sowie die Sonderernährung. Die Rechtsvertreterin macht geltend, dass der Beschwerdeführer für die Nahrungsaufnahme übermässig viel Zeit aufwänden müsse. So benötige er allein für das Frühstück 45 Minuten. Zudem bestehe die Gefahr, dass er ohne die Hilfe seiner Eltern, welche ihm jeden Tag einen Obstteller bereitstellen würden, auf das Essen verzichten würde. Er bedürfe im Bereich Essen deshalb indirekter Dritthilfe in Form von verbaler Unterstützung. 6.1.2 Dass der Beschwerdeführer zur Einnahme der Mahlzeiten ermahnt werden müsste, geht weder aus dem Abklärungsbericht noch aus seiner eigenen Beschreibung des Alltags hervor (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2015). Die Zubereitung des Essens durch die Eltern stellt dagegen eine wichtige und unerlässliche Hilfeleistung dar. Diese gehört aber nicht zur alltäglichen Lebensverrichtung Essen bzw. einer ihrer Teilfunktionen, sondern ist vielmehr Teil der allgemeinen Haushaltsführung, was unter die lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens fällt (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2007, I 652/06, E. 8.3). Die Dauer von 45 Minuten für die Einnahme des Frühstücks inklusive Kaffeezubereitung ist nicht derart lang, dass hier eine Hilfeleistung in Form verbaler Unterstützung zum schnelleren Essen bedürft werde, da wie gesagt, eine Verlangsamung nicht bereits eine Hilfsbedürftigkeit begründet und eine solche auch nicht unter die Lebensverrichtung Essen zu subsumieren wäre. Folglich ist eine Hilfsbedürftigkeit des Versicherten bei der Lebensverrichtung Essen zu verneinen. 6.2.1 Bei den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen liegt Hilflosigkeit vor, wenn sich die versicherte Person ohne die Hilfe einer Drittperson nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Vorliegend wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer insofern auf indirekte Dritthilfe angewiesen sei, als er jemanden benötige, der ihn klar und unnachgiebig jeden Morgen zu angemessener Stunde zum Aufstehen auffordere, ansonsten er den halben Tag im Bett verbringe. In Bezug auf das Aufstehen am Morgen erklärte der Versicherte, dass er sehr spät aufstehe, meist werde es Mittag. Er liege im Bett und sehe Berge vor sich. „Es bedrückt mich so – diese Anstrengung, bis ich nur das Alltägliche geregelt habe. Das Alltägliche zu regeln, kostet mich fast den ganzen Tag.“ Er müsse immer alles kontrollieren und zwar schematisch. „Ich stehe auf, mache zum Beispiel einen Schritt vor, dann einen nach rechts, dann einen zurück, dann sage ich mir, basta, jetzt ist das Aufstehen abgeschlossen. Ich konzentriere mich beim Aufstehen erst mal auf das Nötigste: Aufstehen, Toilette, Frühstück – damit ich überhaupt fähig bin, meinen anstrengenden Alltag anzugehen. Aufstehen, Toilette und in die Küche gehen, dauert etwa 15 Minuten.“ 6.2.2 Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Thema Aufstehen wird deutlich, dass die alltäglichen Aufgaben an sich für ihn eine Anstrengung und Belastung darstellen. Er steht aber selbst auf, auch wenn dies aufgrund seines Rhythmus erst gegen Mittag erfolgt, eine explizite Aufforderung dazu benötigt er nicht. Vielmehr bedarf er Hilfe bei der Strukturierung des Tages, damit er leichter aufstehen kann. Die Hilfe beim Gestalten des Tagesablaufs gehört jedoch in den Bereich lebenspraktische Begleitung. Bei der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen ist eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. 6.3 In Bezug auf das Verrichten der Notdurft braucht der Beschwerdeführer weder direkte noch indirekte Hilfe. Zwar unterliegt er auch in diesem Bereich gewissen Zwängen, in dem er kontrollieren muss, ob er alles sauber hinterlassen habe. Eine Aufforderung, die Toilette aufzusuchen oder seine Kleider zu ordnen, ist nicht nötig. In diesem Bereich ist der Beschwerdeführer somit auch nicht hilflos. 6.4.1 Beim An- und Auskleiden liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Oder wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (vgl. KSIH, gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 8014). Für das Ankleiden benötigt der Beschwerdeführer vergleichsweise wenig Zeit. Nach eigener Aussage sei er in etwa 15 Minuten angezogen. Er müsse nur alle Taschen kontrollieren und alles gründlich ausschütteln. In der Beschwerde führt die Rechtsvertreterin ergänzend dazu aus, dass das Ankleiden nur deshalb im Verhältnis wenig Zeit brauche, weil der Beschwerdeführer die Anzahl der Kleidungsstücke drastisch reduziert habe. Anlässlich eines Besprechungstermins von Anfang Juni 2015 sei der Beschwerdeführer in Jeans erschienen, welche unzählige Male genäht und geflickt gewesen seien und den Anschein erweckten, nur noch an Fäden zusammenzuhalten, was einen ziemlich verwahrlosten Anblick geboten habe. Auf entsprechende Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer erklärt, dass dies eine Konsequenz der Reduktion der Kleidungsstücke sei – so besitze er praktisch nur noch diese eine Hose. Um seinen Zwängen entgegenzuwirken und die alltägliche Lebensverrichtung des Ankleidens innert nützlicher Frist erledigen zu können, limitiere sich der Beschwerdeführer über das zumutbare Mass hinaus. Dies könne nicht mehr unter die Schadenminderungspflicht subsumiert und damit für zumutbar erklärt werden. Der Beschwerdeführer sei demnach in diesem Bereich auf indirekte Dritthilfe in Form des Aussuchens und Bereitlegens von intakten, sauberen Kleidungsstücken angewiesen. 6.4.2 Die Vorinstanz führt dagegen an, dass der Versicherte gerade seiner Schadenminderungspflicht nachkomme, indem er eine für sich zu handhabende Kleiderauswahl getroffen habe. Nur über eine reduzierte Anzahl an Kleidungsstücken zu verfügen, bedeute jedoch nicht, dass diese in einem schlechten Zustand zu sein hätten. 6.4.3 Zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, sich mit einer reduzierten Auswahl an Kleidungsstücken zu begnügen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht hinzuweisen (BGE 123 V 233 E. 3c), wonach die versicherte Person auch im Bereich der Hilflosenentschädigung, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen des Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern (ZAK 1989 S. 214 E. 1c und 215 E. 2b, 1986 S. 482 E. 1c und 483 E. 2a; Urteil des EVG vom 23. September 2003, I 360/03, E. 1.1), und, solange in diesem Rahmen durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbständigkeit erhalten werden kann, diesbezüglich keine relevante Hilflosigkeit vorliegt (ZAK 1989 S. 215 E. 2b, 1986 S. 483 E. 2a; Urteil des EVG vom 12. November 2002, I 108/01, E.3.3). Von der versicherten Person können aber nur Vorkehren verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a). 6.4.4 Die Grenze der Schadenminderung bildet die Zumutbarkeit der Massnahme für die betroffene Person. Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit und damit der Frage, welche Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen zur Erhaltung der Selbständigkeit ergriffen werden müssen, darf die Würde der betroffenen Person nicht ausser Acht gelassen werden. Im Lichte dieses Gesichtspunktes ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, sich jeden Tag nur noch sehr einfach und mit geflickten Kleidungstücken zu kleiden. Im Sinne einer angemessenen Lebensgestaltung hat er ein Recht darauf, eine Auswahl an ordentlichen Kleidern zu haben und diese zu tragen. Die Limitierung des Beschwerdeführers auf eine minimale Anzahl an Kleidern überschreitet die Grenze des Üblichen und ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. In diesem Sinne liegt eine im Teilbereich Ankleiden relevante Hilflosigkeit vor, indem er darauf angewiesen ist, dass eine Drittperson ihm täglich die entsprechende Kleidung auswählt und bereitlegt. 6.5.1 Zu prüfen ist weiter, ob hinsichtlich der Lebensverrichtung Körperpflege regelmässig und erheblich Dritthilfe benötigt wird. Der Beschwerdeführer braucht zufolge seiner Zwänge für die Körperpflege sehr viel Zeit. Diesbezüglich führte er aus, dass er zum Duschen mindestens 45 Minuten brauche. Nach dem Duschen müssten noch alle Plättli und Ritzen trocken gerieben werden. Er beschränke sich deshalb auf einmal Duschen pro Woche. Zähne putzen dauere 15- 20 Minuten. Er putze schematisch und äusserst gründlich alle Zähne von allen Seiten, dann putze er die Zahnbürste, Borste für Borste und kontrolliere viermal. Dann müsse er noch sein Gesicht und die Hände waschen und schliesslich das Lavabo putzen und trocken reiben. Er putze deshalb nur einmal pro Tag die Zähne, meist abends. Das Rasieren mache er elektrisch und es dauere ca. eine Stunde. Es dauere lange, bis wirklich alle Härchen weg seien. Zuerst aus seinem Gesicht, auch aus der Nase und aus den Ohren und dann aus dem Rasierapparat, aus dem Lavabo, von seinem T-Shirt. Er rasiere sich deshalb nur einmal pro Woche. Um eine angemessene Körperpflege zu erreichen, sei er zwingend darauf angewiesen, dass ihn jemand zur täglichen Pflege auffordere und ihn davon abhalte, sich in der Reinigung des Bades bzw. des Lavabos und der gebrauchten Gegenstände zu verlieren. Einmal Duschen pro Woche, vor allem in den Sommermonaten sei absolut ungenügend und entspreche nicht den gesellschaftlichen Normen. 6.5.2 Die IV-Stelle ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Zeitbedarf sich nicht auf die Lebensverrichtung als solche beschränke, sondern auch für die Reinigung der Zahnbürste sowie der Fliesen usw. benötigt werde. Dies sei nicht zu berücksichtigen. Tatsache sei, dass der Versicherte nicht auf Dritthilfe angewiesen sei. Eine bloss verlangsamte Vornahme einer Tätigkeit vermöge auch hier keine Hilflosigkeit zu begründen. 6.5.3 Der IV-Stelle ist insofern Recht zu geben, als eine verlangsamte Vornahme der Körperpflege die Person nicht hilflos macht. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nicht nur um die verlangsamte Vornahme einer Lebensverrichtung geht, sondern um die Vermeidung einer regelmässigen Körperpflege. Tägliches Duschen und Rasieren gehören heute – auch in Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers - zur normalen Körperhygiene. Da der Beschwerdeführer diese aufgrund seiner Krankheit vermeidet, ist er darauf angewiesen, dass er von einer Drittperson dazu aufgefordert und begleitet wird. Folglich ist für die Lebensverrichtung Körperpflege von einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe auszugehen. 7. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Lebensverrichtungen Fortbewegung/Kontaktaufnahme, Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen ist und der lebenspraktischen Begleitung bedarf. Zu prüfen ist, ob es diesbezüglich Überschneidungen gibt, welche zu beachten sind. 8. Beim Institut der lebenspraktischen Begleitung handelt es sich aufgrund der gesetzlichen Konzeption – wie bereits angesprochen - nicht um die (direkte oder Indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. BGE 133 V 450). Dies bedeutet gemäss Rechtsprechung indes nicht, dass jene Tätigkeiten, welche unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebenspraktischen Begleitung sein können. Bereits der abstrakte Vergleich der Umschreibung der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen mit den im KSIH genannten Anwendungsfällen lebenspraktischer Begleitung (Rz 8050-8052 in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung) erhellt, dass sich Überschneidungen bei den beiden Instituten nicht verhindern lassen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2014, 9C_135/2014, E. 4.3.1). Aufgrund dieser Überschneidungen wurden denn auch Instrumente zur Abgrenzung geschaffen. So darf die benötigte, bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigte Hilfe rechtsprechungsgemäss nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2011, 9C_115/2011, E. 2.2). In diesem Sinne hält Rz. 8048 KSIH fest, dass sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird, die gleiche Hilfeleistung nur einmal – d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung - berücksichtigt werden darf. Denn rechtsprechungsgemäss können Hilfestellungen Dritter, derer eine versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen. Es sind keine Gründe ersichtlich – so das Bundesgericht, weshalb diese Regelung nicht auch institutsübergreifend gelten sollte, wenn eine Einschränkung zum einen den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung auslösen, zum anderen aber auch bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ins Gewicht fallen kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2014 9C_691/2014, E. 4.1 und 4.2 mit zahlreichen Hinweisen, vom 14. Mai 2014, 9C_135/2014, E. 4.3.1, vom 12. Mai 2011, 9C_202/2011, E. 2 und 3, und vom 1. April 2010, 9C_410/2009, E. 5). 9.1 Die Abklärungsperson führte in ihrem Bericht vom 7. Februar 2014 eindrücklich aus, dass der Beschwerdeführer ohne die Hilfe seiner Eltern den Alltag nicht bewältigen könnte. Der Versicherte habe sich seit Jahren sozial komplett zurückgezogen. Er verbringe den grössten Teil des Tages bis spät in die Nacht in seinem Zimmer. Er unterhalte keine sozialen Kontakte abgesehen vom Kontakt zu den Eltern. Diese müssten ihn immer wieder dazu ermuntern, Kontakte zu alten Studienkollegen oder ehemaligen Schulfreunden aufzunehmen, dies jedoch mit mässigem Erfolg. In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer Hilfe bei der Tagesstruktur benötige. Die Eltern leisteten keine direkte Dritthilfe, sondern böten ihm mit dem gemeinsamen und täglich zur selben Zeit eingenommenen Mittagessen eine gewisse Struktur. Ohne diesen regelmässigen Rahmen hätte er überhaupt keine Tagesstruktur. Auch bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötige der Beschwerdeführer Hilfe. Administrative Belange müssten mit der Unterstützung des Vaters erledigt werden. Würde der Versicherte dies selbständig tun wollen, würde er sich in den Details verlieren und kein Ende finden. Für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung sei ebenfalls eine Begleitung nötig. Ausserhäusliche Besorgungen könnten nicht selbständig getätigt werden. Schliesslich sei zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson erforderlich. Eine vollständige Isolation könne nur durch die Anwesenheit und die Hilfe der Eltern verhindert werden. In Bezug auf die Frage, ob der Versicherte Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung und Kontrolle bzw. Hilfe beim Organisieren des Haushalts benötige, verneint die Abklärungsperson die Notwendigkeit einer Dritthilfe. Der Versicherte betätige sich praktisch kaum im Haushalt. Dieser werde von der Mutter erledigt. Sie sauge das Zimmer ihres Sohnes, staube ab, wechsle die Bettwäsche und erledige die Wäsche. 9.2 Eine lebenspraktische Begleitung wird zweifellos zurecht anerkannt, da der Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsbericht alle drei Anwendungsfälle von Art. 38 Abs. 1 IVV erfüllt. So kann er ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen (lit. a), ist auf die Begleitung einer Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung angewiesen (lit. b) und ist ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Eine selbständige Bewältigung des Alltags nach lit. a setzt voraus, dass die betroffene Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder auf die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.) angewiesen sein muss. Zusätzlich kann auch ein Hilfebedarf im Haushalt anerkannt werden (vgl. KSIH, Rz. 8050.1). 9.3 Der Beschwerdeführer erledigt kaum Hausarbeiten, sondern überlässt diese grösstenteils seiner Mutter. Aufgrund des Krankheitsbildes kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese auch unter Anleitung nicht erledigen würde oder könnte bzw. auch dafür übermässig viel Zeit in Anspruch nehmen müsste. So ist er auch darauf angewiesen, dass die Eltern das Essen zubereiten und bereitstellen. Da im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen ist, ist auch ein Hilfebedarf im Haushalt zu bejahen. Dies bestätigt auch Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 15. Januar 2015. Der Beschwerdeführer benötige in vielen Bereichen Unterstützung durch seine Eltern. Ohne deren Anwesenheit und Hilfe könnte er nicht selbständig leben. So gesehen seien zwei Stunden pro Woche zu knapp bemessen. Ohne Unterstützung der Eltern müsste der Versicherte – neben der Hilfe bei allen administrativen Angelegenheiten auch in allen haushälterischen Tätigkeiten (Waschen, Putzen, Kochen) praktisch täglich unterstützt werden, da er für alle Tätigkeiten wegen seiner Kontrollzwänge das x-fache an Zeit benötige und innerhalb weniger Tage in einem Chaos enden würde. 9.4 In Bezug auf allfällige Überschneidungen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer ohne die Hilfe Dritter Gefahr läuft, sich vollständig von der Aussenwelt zu isolieren. Er benötigt folglich erhebliche und regelmässige Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Dieser Bereich ist deckungsgleich mit und zugleich ein zentraler Inhalt der lebenspraktischen Beglei- tung (Art. 37 Abs. 1 lit. b und c IVV). Wie in E. 8 dargelegt, darf, sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird, die gleiche Hilfeleistung nur einmal - d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden (vgl. KSHI Rz. 8048). Diese Wahlmöglichkeit wird aber nach KSHI Rz. 8024 bezüglich Hilfe bei der Kontaktpflege, um der Gefahr einer dauernden Isolation vorzubeugen (insbesondere bei psychisch behinderten Personen) aufgehoben, indem diese nur unter dem Titel lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen ist, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion Pflege gesellschaftlicher Kontakte bei der Lebensverrichtung Fortbewegung. In diesem Sinne wird auch im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung bei der lebenspraktischen Begleitung darauf hingewiesen, dass Hilfeleistungen grundsätzlich zuerst bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu berücksichtigen seien, ausgenommen die Hilfe bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten bei Gefahr einer dauernden Isolation. Das Bundesgericht bestätigt allgemein, dass Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade auch auslösten, bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins Gewicht fallen dürften (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2014, 9C_135/2014, E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Begründung für eine Gewichtung zugunsten der lebenspraktischen Begleitung lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen, sie macht aber dann Sinn, wenn lediglich die Hilfsbedürftigkeit bei der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme erfüllt ist. Damit allein bestünde nach Art. 42 Abs. 2 IVG noch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, da dafür eine Dritthilfe in mindestens zwei Lebensverrichtungen verlangt wird. Ist die versicherte Person aber bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Dritthilfe angewiesen und kann diese Hilfsbedürftigkeit der lebenspraktischen Begleitung zugeordnet werden, besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ist eine Person jedoch bei der Pflege von Kontakten und einer weiteren Lebensverrichtung (bsp. Körperpflege) auf Dritthilfe angewiesen und benötigt sie überdies noch lebenspraktischer Begleitung kann die Zuordnung der Hilfeleistung bei der Kontaktpflege eine Rolle spielen. Insbesondere dann, wenn die versicherte Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – aufgrund mehrerer Defizite auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, so auch beispielsweise auf eine Hilfe bei der Tagesstrukturierung (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Würde man die notwendige Hilfe bei der Kontaktpflege ebenfalls der lebenspraktischen Begleitung angliedern, hätte die versicherte Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (lebenspraktische Begleitung und Hilfe bei einer Lebensverrichtung [Körperpflege]). Würde die Hilfe, die die versicherte Person bei der Kontaktpflege benötigt als Dritthilfe bei der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktpflege belassen, hätte die versicherte Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (lebenspraktische Begleitung aufgrund der notwendigen Hilfe bei der Tagesstrukturierung und Dritthilfe bei den Lebensverrichtungen Fortbewegung/Kontaktpflege und Körperpflege). Wie es sich damit verhält, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Die Zuordnung der Hilfsbedürftigkeit bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte zur lebenspraktischen Begleitung oder zur Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktpflege ändert so oder so nichts am Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Denn eine solche liegt vor, wenn die versicherte Person in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen Dritthilfe benötigt und überdies auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer benötigt beim Ankleiden/Auskleiden und bei der Körperpflege Dritthilfe und ist zusätzlich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Somit besteht auch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, wenn die Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte der lebenspraktischen Begleitung zugeordnet wird (vgl. E. 1.2 und E. 7). 10. Schliesslich ist noch zu prüfen, inwiefern die Unterstützung der Eltern unter die Schadenminderungspflicht fällt. Diese geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Hilfe, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Die dauernden und umfassenden Hilfeleistungen der Eltern für den Beschwerdeführer, wie sie aus dem Abklärungsbericht, dem Arztbericht von Dr. B.____ sowie dem Bericht des Beschwerdeführers ersichtlich sind, überschreiten das übliche Mass dessen, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe der Eltern zu subsumieren ist. Insbesondere befinden sich die Eltern mit Jahrgang 1932 und 1934 in einem Alter, wo die Leistungsfähigkeit reduziert ist und sie bereits mit der Selbstsorge an die Grenzen der Belastbarkeit stossen dürften. Der Mehraufwand kann deshalb nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht gefordert und eine Hilflosigkeit verneint werden. Dies wurde im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. 11. Unter Berücksichtigung des dauernden Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung und des Umstandes, dass bei zwei bzw. drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege und allenfalls Fortbewegung/Kontaktpflege) eine regelmässige und in erheblichem Umfang gewährte Dritthilfe festgestellt worden ist, liegt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine mittelschwere Hilflosigkeit vor. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 12.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 12.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 9. September 2015 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 1‘550.-- (10 Stunden à Fr. 150.-- [Stundenansatz für Verbandsangestellte von gemeinnützigen Organisationen] plus Auslagen von Fr. 50.--) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘550.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 2015 210 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.10.2015 720 2015 210 (720 15 210) — Swissrulings