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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.04.2015 720 2014 358 (720 14 358)

April 16, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,821 words·~24 min·4

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. April 2015 (720 14 358) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente nach zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Tobias Rebmann

Parteien A.____, vertreten durch Denis G. Giovannelli, Rechtsanwalt, Baarerstrasse 34, Postfach, 6300 Zug

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1958 geborene A.____ war seit dem Jahre 1977 bei der B.____ AG in C.____ als Vorarbeiter beschäftigt. Am 9. Juni 2000 erlitt der Versicherte bei der Arbeit einen Unfall und verletzte sich an der rechten Hand. Der zuständige Unfallversicherer anerkannte seine Leistungspflicht und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 13. Dezember 2000 meldete sich A.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 15. Januar 2003 rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine halbe Rente zu. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision wurde die Rente mit Mitteilung vom 16. April 2010 bestätigt. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 hob die IV-Stelle, im Rahmen einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Revision und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, die Verfügung vom 15. Januar 2003 wiedererwägungsweise auf. Im Weiteren verfügte die IV-Stelle, dass die bisherige Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben werde. C. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Denis G. Giovanelli, Rechtsanwalt, am 17. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung vom 16. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Massgabe, gestützt auf ein Obergutachten neu zu verfügen. Subeventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen, um dem Beschwerdeführer die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit zu ermöglichen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtvertreter zu gewähren. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass die ursprüngliche Verfügung vom 15. Januar 2003 nicht zweifellos unrichtig sei und damit keine Wiedererwägung möglich sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dabei machte sie unter anderem geltend, dass der damalige Gutachter, Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem ärztlichen Bericht in somatischer Hinsicht fälschlicherweise von einer Arbeitsfähigkeit von 60% ausgegangen sei, obwohl diese bei 100% gelegen habe. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Rechtsanwalt Denis G. Giovanelli.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2012, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 17. November 2014 ist demnach einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die IV-Stelle habe das rechtliche Gehör verletzt, indem ihm eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. September 2014 nicht zugestellt worden sei. 2.2 Es ist unbestritten, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer vor Erlass der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erstellte Stellungnahme des RAD vom 30. September 2014 weder zur Kenntnis gebracht noch ihm die Gelegenheit geboten hat, dazu Stellung zu nehmen. Es kann indes offen bleiben, ob es sich dabei – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – lediglich um eine interne medizinische Einschätzung handelt und diese damit dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme hätte vorgelegt werden müssen. Die Rechtsprechung lässt nämlich eine Heilung einer nicht schwer wiegenden Gehörsverletzung – wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist – dort zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 42 N 9 f.). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren, in welchem das Kantonsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zur Stellungnahme des RAD vom 30. September 2014 äussern, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt erachtet werden kann. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass selbst bei Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs von einer Rückweisung abzusehen wäre, da eine solche lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 132 V 390). 3. Materiell strittig und im Folgenden zu prüfen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer über den 30. November 2014 hinaus Anspruch auf eine IV-Rente hat. 3.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 3.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1). 4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung befugt, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Indem die genannte Bestimmung ausdrücklich die Verfügung und den Einspracheentscheid als Objekt der Wiedererwägung bezeichnet, wird klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 Rz. 27). Der Wiedererwägung zugänglich sind mit anderen Worten nur Verfügungen und Einspracheentscheide, die noch nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben. 4.2 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Sie ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Urteil J. des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/208, E. 5.1 mit Hinweisen). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 E. 2; Urteil B. des Bundesgerichts vom 4. Mai 2007, I 61/2007, E. 3). 5.1 Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend ohne weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (BGE 119 V 440 E. 1c mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2001 IV Nr. 1 S. 3 E. 5c). Zu prüfen bleibt dagegen, ob auch das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 15. Januar 2003 gegeben ist. Diese für die Wiedererwägung kumulativ erforderliche Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ist gemäss ständiger

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestand, als die ursprüngliche Rentenverfügung erging (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen). 5.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit – als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung – soll verhindern, dass die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die wiedererwägungsweise Aufhebung einer Invalidenrente nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (Urteile C. des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und H. vom 14. Januar 2009, 8C_512/2008, E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 392 f. E. 6a). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile C. des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und B. vom 7. Mai 2007, I 907/06, E. 3.2.1, je mit Hinweisen). 5.3 Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung gilt es im Hinblick auf IV-rechtliche Aspekte mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007, 9C_655/2007, E. 6.1). Bei Renten der IV im Besonderen ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass gerade die Ermittlung des IV-Grads eine Vielzahl von Elementen umfasst, bei welchen die Ermessensausübung immanent ist. Zu denken ist vor allem an die Arbeitsunfähigkeit, welche durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingt sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die - retrospektiv vorzunehmende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21. S. 75 E. 1.2). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung in einzelnen Fällen bejaht worden, in denen im Nachhinein festgestellt wurde, dass der Sachverhalt, welcher der Rentenverfügung zugrunde lag, zu wenig abgeklärt worden war (Urteile S. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 21. Oktober 2003, I 652/02, E. 5.2.2 und P. vom 31. Januar 2003, I 559/02, E. 5). Wenn jedoch eine bestimmte Entscheidung im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung einer von mehreren möglichen Vorgehensweisen entsprach, ist die Annahme einer zweifellosen Un-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtigkeit abzulehnen. So gilt es dem soeben Gesagten zufolge zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme eines Arztes zur Arbeitsunfähigkeit immer einen Ermessensentscheid darstellt, der nur dann als qualifiziert und damit zweifellos unrichtig bezeichnet werden kann, wenn die fachmedizinischen Abklärungen der beteiligten Disziplinen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (ANDREAS BRUNNER/NOAH BIRKHÄUSER, Somatoforme Schmerzstörung - Gedanken zur Rechtsprechung und deren Folgen für die Praxis, insbesondere mit Blick auf die Rentenrevision, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 2007, S. 199 f.; Urteil P. des EVG vom 31. Januar 2003, I 559/02, E. 4). 5.4 Zu ergänzen ist, dass selbst eine mehrmalige revisionsweise Bestätigung einer Rente nicht dazu führt, dass erhöhte Anforderungen an die zweifellose Unrichtigkeit zu stellen wären (Urteil C. des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, E. 3.2 in fine mit Hinweis). 6.1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) führte am 12. Juni 2001 eine kreisärztliche Untersuchung durch, wobei dem Versicherten (aus somatischer Sicht) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Kurz darauf, am 15. August 2001, wurde im Rahmen einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung festgehalten, dass dem Versicherten leichte wechselbelastende Tätigkeiten bimanuell zumutbar seien. In Frage kämen Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- oder Montagearbeiten, leichte Archiv- oder Magazinarbeiten, Portierdienste, leichte handwerkliche Hilfstätigkeiten sowie administrative Tätigkeiten. Für solche Tätigkeiten wäre ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar. 6.2 In der ursprünglichen Verfügung vom 15. Januar 2003 bemass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Versicherten mit 50%, wobei sie sich in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.____ vom 28. Mai 2002 stützte. Dr. D.____ hielt fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass es nach dem Unfall und der Verletzung der rechten, dominanten Hand des Exploranden zu einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion gekommen sei. Zwei Jahre nach dem Unfall liege nun eine leichte bis mittelschwere depressive Episode vor. Gemäss den in den Akten befindlichen Erhebungen am Arbeitsplatz, so Dr. D.____, sei der Explorand noch zu 40% bei einer adaptierten Arbeit erwerbstätig, gemäss eigenen Angaben arbeite der Explorand halbtags. In Anbetracht des Umstandes, dass aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert worden sei und die Depressivität die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränke, müsse aus gesamtmedizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die vom Exploranden erbrachten 40% Leistung bei adaptierter Tätigkeit das ihm zumutbare Mass darstellen würden. Die Arbeitsfähigkeit betrage demzufolge bei adaptierter Tätigkeit 40%. 6.3 Als Dr. D.____ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Mai 2002 davon ausging, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, stützte er sich offensichtlich auf das Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Juni 2001. Demgegenüber liess er die kreisärztliche Untersuchung vom 15. August 2001 ausser Betracht, mithin ging er also von einer unrichtigen bzw. überholten Bemessung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht aus. In seinem Gutachten schränkte er die fälschlicherweise übernommene Arbeitsfähigkeit von 60% um weitere 20% ein, so dass er zum genannten Ergebnis einer 40%igen Arbeitsfähigkeit gelangte. Es bestehen keine Zweifel, dass Dr. D.____

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er die zum damaligen Zeitpunkt aktuelle kreisärztliche Untersuchung berücksichtigt hätte. Indem Dr. D.____ die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. August 2001 jedoch nicht berücksichtigte, ist erstellt, dass seine fachmedizinische Abklärung diesbezüglich auf einem Irrtum beruhte. Damit ist das Kriterium der zweifellosen Unrichtigkeit vorliegend erfüllt. Soweit die Vorinstanz im Weiteren geltend macht, Dr. D.____ sei von einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode ausgegangen, obwohl dies die Untersuchungsbefunde nicht erlaubt hätten und lediglich eine Anpassungsstörung ohne depressive Episode bestanden habe, so kann offen bleiben, ob dies vorliegend ebenfalls für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit genügen würde. 6.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2014 ihre ursprüngliche Rentenverfügung vom 15. Januar 2003 als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne qualifiziert hat. Daran ändert auch ihre zwischenzeitlich erfolgte Mitteilung vom 16. April 2010, wonach ein unveränderter Rentenanspruch bestehe, nichts (vgl. E. 4.4 hiervor). 7.1 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vgl. Erwägung 4.1 hiervor), sind in einem nächsten Schritt die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Hierfür ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der streitigen Verfügung zu ermitteln (Urteile S. des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, E. 3.3, und C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.3, je mit Hinweisen).

7.2 Ausgangspunkt der Beurteilung des aktuellen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bildet die Frage, in welchem Ausmass dieser aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen EVG bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1).

7.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7.4 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

7.5 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). Insbesondere soll bei Gerichtsgutachten "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen der medizinischen Experten abgewichen werden. Gleichwohl wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht einem von ihm eingeholten Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 8.1 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2014 vollumfänglich auf das rheumatologische und psychiatrische Gutachten der Dres. med. E.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. bzw. 16. Dezember 2013. Dr. E.____ hielt im rheumatologischen Teil des Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer nicht im schweren Kilobereich heben, stossen oder ziehen könne. Zudem könne er mit der rechten Hand keine Tätigkeiten mit Schlag- oder Vibrationsbelastungen ausführen. Eine Tätigkeit, welche diese Restriktionen berücksichtige, sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht vollschichtig zumutbar. Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. F.____ einzig eine somatoforme autonome Funktionsstörung. In Bezug auf die sogenannten Foerster-Kriterien führte er aus, das keinerlei psychiatrische Komorbidität vorliege, es lägen einzelne chronische körperliche Beschwerden und Diagnosen vor, der Explorand habe sich sozial nicht zurückgezogen, er sei sozial gut eingebunden, die Magen- und Herzbeschwerden

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestünden seit mehreren Jahren, er sei nie in einer ambulant-psychiatrischen Behandlung gestanden und sei nie psychopharmakologisch behandelt worden. Demgemäss seien die Foerster-Kriterien kaum erfüllt, so dass dem Exploranden aus psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche aktive Willensleistung zumutbar sei, um seine Beschwerden zu überwinden. Sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend fiel auch die gesamtmedizinische Konsensbeurteilung aus: In der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit gelte die psychiatrische Beurteilung unter Berücksichtigung der rheumatologischen Limiten. Eine Tätigkeit, welche die genannten rheumatologischen Restriktionen berücksichtige, sei dem Beschwerdeführer vollschichtig zumutbar. 8.2 Das Gutachten ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 7.5 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. F.____ eingehend untersucht, womit es sich beim psychiatrischen Teilgutachten mitnichten um ein blosses Verlaufsgutachten handelt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat Dr. F.____ auch frühere psychiatrische Berichte und Gutachten eingehend gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Durchführung eines Obergutachtens beantragt, kann auf die bundesgerichtliche Praxis zur antizipierten Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhalts ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Dies ist vorliegend der Fall. 9.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.3 hievor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. In ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2014 hat die IV-Stelle den zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten erforderlichen Einkommensvergleich regelkonform vorgenommen (vgl. Erwägung 2.3 hiervor), wobei ein Invaliditätsgrad von 24% resultierte. Die Berechnung des Invaliditätsgrads wird denn auch nicht bestritten. 9.2 Was den Beginn der Wirksamkeit der Renteneinstellung betrifft, so hat die IV-Stelle diesen in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die bei einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung analog zur Anwendung gelangende Bestimmung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (vgl. Urteil W. des damaligen EVG vom 3. August 2005, I 546/03, E. 2.2) korrekterweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats festgesetzt. 10.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer subeventualiter die Durchführung von beruflichen Massnahmen für die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Diesem Umstand Rechnung tragend muss sich die Verwaltung – sofern die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat – vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2013, 9C_752/2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden oder -herabsetzenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, sodass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 26. April 2011, 9C_228/2010 E. 3.1.2; vom 10. September 2010, 9C_768/2009 E. 4.1.2). 10.3 Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.____ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vereinzelt gearbeitet habe. Im Jahre 2010 habe er während zirka drei Monaten stundenweise für einen Freund als Chauffeur für dessen Gartenbauunternehmen gearbeitet, im Jahre 2012 habe er für mehrere Monate bei einem anderen Kollegen stundenweise als Lagerhilfe gearbeitet. Seit mehreren Jahren arbeite er zudem in einem italienischen Vereinslokal (regelmässig dienstagsabends, oft donnerstagabends, regelmässig freitagabends bis sonntagabends), wo er Getränke serviere und Reinigungsarbeiten tätige. Dafür erhalte er auch eine kleine finanzielle Entschädigung. 10.4 Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung bereits das 55. Altersjahr zurückgelegt. Seit dem 1. Juni 2001 (zugesprochen durch Verfügung vom 15. Januar 2003) bezog er eine halbe IV-Rente, bei einer bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50%. Mithin bestand bereits während der ganzen Zeit des Rentenbezugs eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit. Selbst wenn – entgegen der tatsächlich bestandenen niedrigeren medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 6.3 hiervor) – davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer stets nur zu 50% arbeitsfähig gewesen wäre, so zieht der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit keinen zusätzlichen Eingliederungsbedarf mit sich (vgl. E. 10.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat ferner in den vergangenen Jahren diverse (bezahlte) Tätigkeiten durchgeführt, worunter insbesondere seine Arbeit in einem italienischen Vereinslokal zu nennen ist, wo er nicht nur Getränke serviert, sondern auch Reinigungsarbeiten tätigt (vgl. E. 13.3. hiervor). Demgemäss ist dem Beschwerdeführer eine berufliche Selbsteingliederung zumutbar.

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11. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die dem Versicherten bisher ausgerichtete halbe IV-Rente wiedererwägungsweise per 1. Dezember 2014 aufgehoben wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 22. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 12.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 22. Januar 2015 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 10. Februar 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 11.5 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 56.10. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘544.60 (11 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.-zuzüglich Auslagen von Fr. 56.10 + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 12.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘544.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

720 2014 358 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.04.2015 720 2014 358 (720 14 358) — Swissrulings