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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2015 720 2014 219 / 06 (720 14 219 / 06)

January 14, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,630 words·~18 min·4

Summary

Hilfsmittel

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Januar 2015 (720 14 219 / 06) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Hilfsmittelversorgung; Anspruch auf einen automatischen Türöffner bejaht; sachliche und finanzielle Teilkomponente der Verhältnismässigkeit. Je geringer die Kosten der fraglichen Eingliederungsmassnahme sind, desto eher vermag auch eine deutliche Unterschreitung des rechtsprechungsgemässen Richtmasses von 10% einer Leistungssteigerung die sachliche Angemessenheit des Hilfsmittels zu rechtfertigen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A. Die 1956 geborene A.____ leidet seit einem zerebrovaskulären Insult im Januar 2013 an einer vollständigen Hemiparese links. Am 2. September 2013 reichte sie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ein Gesuch um Kostengutsprache zur Automatisierung ihrer Haustüre im Umfang von Fr. 5‘000.— ein.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Februar 2014 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 30. April 2014 den Anspruch der Versicherten auf die Automatisierung ihrer Haustüre mit der Begründung ab, dass weder eine Erwerbstätigkeit im invalidenrechtlichen Sinne vorliege noch mit der Automatisierung der Türe eine massgebende Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von 10 Prozent erreicht werden könne. C. Hiergegen erhob die Versicherte am 7. Juni 2014 Beschwerde zu Handen der IV-Stelle und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2014. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass in der Randziffer 15.05.1 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (KHMI) festgehalten sei, dass der Ausdruck „Kontakt mit der Umwelt“ bedeuten würde, minimalen Kontakt mit der Umwelt unterhalten zu können. Dies aber sei für sie ohne Türöffner aktuell schwierig. D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 4. September 2014 auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde. Sämtliche Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Gemäss § 16 Abs. 2 VPO hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerde vom 7. Juni 2014 rechtzeitig erhoben worden ist. 2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist unter anderem der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 51 E. 2). 2.2 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige, einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet ihre Rechtswirkungen daher erst vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat hierbei keinen Einfluss (BGE 119 V 95, E. 4c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Dagegen hat die Beschwerde führende Partei den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung des Rechtsmittels zu erbringen (BGE 103 V 65 E. 2a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um eine subjektive Beweisführungslast, sondern um eine objektive Beweislast im dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 111 V 201, 107 V 164 E. 3a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Post-Sendung bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 66 E. 2a; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Wählt die Verwaltung den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann sie auf postalischem Wege den Nachweis nicht erbringen, wann genau eine Verfügung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Falle obliegt es ihr, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 359 f.; ZAK 1964 S. 310 E. 1). Dabei ist der normale organisatorische Ablauf beim Versand von Verfügungen aber nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Einerseits kann sich beim Versand aus irgendwelchen Gründen eine Verzögerung ergeben, anderseits kann es angesichts der Zunahme des Postverkehrs, insbesondere in Spitzenzeiten, notorisch zu Verspätungen in der Zustellung kommen (BGE 103 V 66 E. 2b; vgl. auch BGE 99 Ib 360 E. 3; ZAK 1984 S. 124 E. 1b mit Hinweis). 2.3 Die IV-Stelle hat die angefochtene Verfügung vom 30. April 2014 mit normaler B-Post versandt. In ihrer Vernehmlassung stellt sie sich auf den Standpunkt, dass diese Verfügung gestützt auf die allgemeine Information der Schweizerischen Post der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Sendungsaufgabe spätestens am 5. Mai 2014 zugestellt worden sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Zum einen ist daran zu erinnern, dass der Wahrscheinlichkeitshinweis für deren Zustellung gerade nicht durch eine blosse Angabe zum üblichen administrativen Ablauf erbracht werden kann. Hinzu tritt ein Weiteres: Soweit überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass die IV-Stelle die angefochtene Verfügung tatsächlich noch am 30. April 2014 der Schweizerischen Post übergeben hat, ist es angesichts des Feiertags vom 1. Mai und des darauf folgenden Wochenendes ebenso möglich, dass der postalische Sendungsauftrag erst am darauffolgenden Montag, den 5. Mai 2014, an

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Hand genommen worden ist. Diesfalls aber wäre von einer Zustellung an die Beschwerdeführerin erst am Donnerstag, den 8. Mai 2014, auszugehen. Die IV-Stelle vermag keine Indizien oder sonstigen Umstände darzulegen, welche eine frühere Zustellung nahelegen würden. Da sich auch kein Aufgabecouvert der Beschwerdeführerin in den IV-Akten befindet, welches eine postalische Aufgabe der Beschwerde nach dem 7. Juni 2014 belegen würde, ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde am 7. Juni 2014 noch innert der massgebenden Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit dem 8. Mai 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 3. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall ist die Kostenübernahme für einen automatischen Türöffner als Hilfsmittel im Betrag von Fr. 5‘000.-- zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 4.1 Nach Art. 8 Abs. 1 erster Satz IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) bedrohte Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln. 4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass die Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. 4.3 In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat der Bundesrat die ihm in Art. 21 Abs. 1 IVG übertragene Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) überlassen. Dieses hat gestützt auf diese Subdelegation die HVI mit der im Anhang aufgeführten Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang der HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Art. 2 Abs. 2 HVI hält sodann fest, dass Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit notwendig sind.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse abgedeckt werden. Der Bundesrat oder dessen Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist daher insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_315/2008 E. 2.5.2 mit Verweis auf BGE 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im Anhang der HVI aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_493/2009 E. 5. und vom 11. März 2008, 8C_127/2007 E. 2.2, BGE 131 V 9 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend, dass in der Randziffer 15.05.1 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (KHMI) festgehalten sei, dass der Ausdruck „Kontakt mit der Umwelt“ für die versicherte Person bedeuten würde, minimale Kontakte mit der Umwelt unterhalten zu können. Dies aber sei für sie ohne Türöffner schwierig. Die IV-Stelle stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, dass von der Regelung der Ziffer 15.05 des Anhangs zur HVI nur automatische Türöffner innerhalb des Wohnbereichs erfasst würden. Die Argumentation der IV-Stelle überzeugt. Vorliegend strittig ist ein Türöffner für den äusseren Hauptzugang des Wohnhauses der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Dok 184, S. 3). In Ziffer 15.05 des Anhangs zur HVI werden die Kontaktnahme mit der Umwelt und die Fortbewegung im Wohnbereich als alternative Voraussetzungen genannt. Das Erfordernis "mit der Umwelt in Kontakt treten" im Sinne dieser Ziffer meint hingegen nicht das physische Verlassen der Wohnung, sondern das Telefonieren, Alarmieren mit Rufanlagen usw., womit ein lediglich minimaler Kontakt mit der Umwelt sichergestellt werden soll (vgl. auch Rz. 15.05 KHMI in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Darauf weist auch der Wortlaut "Umweltkontrollgeräte" hin. Bereits in seinem Urteil vom 15. März 2007 (I 133/06) hatte das Bundesgericht ausgeführt, dass automatische Türöffner nur dann in den Regelungsbereich von Ziffer 15.05 des Anhangs zur HVI gehörten, wenn es sich dabei um automatische Türöffner innerhalb des Wohnbereichs handle. Diene ein automatischer Türöffner hingegen der Überwindung des Wohnungs- bzw. Hauszugangs, so sei dieses Hilfsmittel gestützt auf die Ziffer 13.05(*) zu übernehmen, falls es eingliederungswirksam sei. Diese Auffassung hat das Bundesgericht auch in der Folge klar bestätigt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 3). Da der Türöffner vorliegend der Überwindung des

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hauptzugangs zum Wohnbereich der Versicherten dienen soll, scheidet seine Subsumtion unter Ziffer 15.05 des Anhangs zur HVI folglich aus. 6. Damit bleibt zu prüfen, ob der fragliche Türöffner unter dem Titel der Ziffer 13.05(*) des Anhangs zur HVI von der IV zu übernehmen ist. Die IV-Stelle hat diese Frage mit der Begründung verneint, dass die Eingliederungswirksamkeit des beantragten Hilfsmittels zu verneinen sei, weil der für eine beachtliche Leistungssteigerung im Haushalt erforderliche Richtwert von 10% nicht erreicht werde. 6.1 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen. Hintergrund bildet der Umstand, dass das Gesetz die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 215 E. 4.3.1). Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung daher den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich wiederum vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Die Massnahme muss demnach prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 mit Hinweisen; ebenfalls BGE 130 V 491 mit Hinweisen; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). 6.2 Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit einer Hilfsmittelversorgung im Speziellen wird durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht. Demnach besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich können nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit beachtlich gesteigert oder erhalten werden kann. In der Regel ist hierfür eine auf die Haushaltabklärung gestützte Leistungssteigerung von mindestens 10% erforderlich. Diese vom Bundesgericht im Urteil 8C_961/2010 vom 17. Juni 2010 bestätigte Faustregel stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels dar. Sie entspricht ebenfalls der in der bis Ende 2012 geltenden Fassung in Randzimmer 1019 KHMI statuierten Weisung der KHMI. Die 10%-Klausel ist jedoch nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat lediglich als

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht allgemeines Richtmass zur Beurteilung der Massgeblichkeit zu gelten, das stets Abweichungen im Einzelfall zugänglich bleibt (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 67 E. 2.2). 6.3 Aus den Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Februar 2014 (IV-Dok 195) kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen „Einkauf und weitere Besorgungen“ sowie „Verschiedenes“ eine markante Einschränkung erlebt, da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation die Haustüre nicht öffnen und das eigene Haus ohne Hilfe daher weder verlassen noch betreten kann. Mit einem elektrischen Türöffner wäre es der Versicherten hingegen möglich, das Haus selbständig mit ihrem Elektrorollstuhl zu verlassen und beispielsweise kleine Einkäufe, Bank- oder Postangelegenheit zu erledigen und die eigene Post aus dem Briefkasten zu holen. Der fragliche Türöffner würde zweifellos eine entsprechende Verbesserung mit sich bringen (vgl. a.a.O., S. 5 bis 7). Damit steht fest, dass das strittige Hilfsmittel für die Versicherte ein geeignetes und notwendiges Hilfsmittel darstellt, welches im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG die Tätigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich überhaupt erst ermöglicht. Was die von der Geeignetheit und Notwendigkeit begrifflich zu unterscheidende Angemessenheit anbelangt, sind die Teilaspekte der zeitlichen und persönlichen Angemessenheit ohne weiteres als gegeben zu erachten (vgl. oben, Erwägung 6.1 hiervor). 6.4 Zu prüfen bleibt die sachliche und finanzielle Teilkomponente der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der beantragte Türöffner ein kostspieliges Hilfsmittel sei. Sie prüfte deshalb, ob damit eine 10%-ige Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Haushalt erreicht werden kann. Dies verneinte sie unter Hinweis auf die an Ort und Stelle erhobenen Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Februar 2014 (IV-Dok 195). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle hätte den Anspruch auf einen elektrischen Türöffners nicht allein mit der Unterschreitung einer Leistungssteigerung von mindestens 10% verneinen dürfen. Es ist daran zu erinnern, dass diese 10%-Klausel nicht als starre Grenze für die Bejahung der Massgeblichkeit zu gelten hat, sondern stets einzelfallbezogener Abweichungen zugänglich bleiben muss (vgl. oben, Ziffer 6.2 a. E.). Die einzelnen Teilaspekte der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne dürfen mithin nicht losgelöst voneinander betrachtet werden. Rechtsprechungsgemäss vermag nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Eingliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits eine Unverhältnismässigkeit zu begründen (BGE 132 V 215 E. 4.3.4, 131 V 171 E. 3, BGE 122 V 380 E. 2b/cc). Umgekehrt kann von einem unverhältnismässigen Hilfsmittel dann nicht gesprochen werden, wenn und so weit die damit verbundenen Kosten mit Blick auf den damit verfolgten Eingliederungszweck eher tief ausfallen. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Je geringer die Kosten der fraglichen Eingliederungsmassnahme sind, desto eher vermag selbst eine deutliche Unterschreitung des rechtsprechungsgemässen Richtmasses von 10% die sachliche Angemessenheit des Hilfsmittels noch zu rechtfertigen. Vorliegend erweisen sich die Versorgungskosten des beantragten Türöffners von Fr. 5‘000.— (vgl. Offerte der B.____ vom 27. August 2013, IV-Dok 184) im Vergleich zu den Kosten für die in Ziffer 13.05(*) in erster Linie erwähnten Hebebühnen und Treppenlifte von untergeordneter Bedeutung. In Anbetracht des Umstands, dass für jene deutlich teureren Hilfsmittel von einem Vielfachen der in casu fraglichen Versorgungskosten auszuge-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen ist, steht der strittige Betrag von Fr. 5‘000.— zu dem mit dem Hilfsmittel eines automatischen Türöffners angestrebten Eingliederungsziel aber in einem durchaus vernünftigen Verhältnis. Dies gilt umso mehr, da die Versicherte ohne Beseitigung des entsprechenden Hindernisses selbst rudimentäre Kontakte zur Aussenwelt nicht mehr aufrecht erhalten kann, weil sie als Alleinstehende ohne elektrischen Türöffner beispielsweise nicht einmal ihren Briefkasten zu leeren in der Lage ist (vgl. IV-Dok 195, S. 5 f.). Insofern erweist sich die fragliche Eingliederungsmassnahme als geradezu notwendig (BGE 132 V 215 E. 4.3.1; vgl. auch Erwägung 6.3 hiervor). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Massgeblichkeitsgrenze von 10% ohnehin nur bei kostspieligen Hilfsmitteln zum Tragen kommt (vgl. oben, Erwägung 6.2 hiervor; auch BGE 129 V 69). Dies aber ist dem soeben Gesagten zufolge zu verneinen, zumal die unter Ziffer 13.05(*) des Anhangs zur HVI fallenden Hilfsmittel leihweise vergeben werden und somit mehrfach eingesetzt werden können. 6.5 Daran vermag nichts zu ändern, dass die Kostspieligkeit des einzelnen Hilfsmittels in der seit 1. Januar 2013 gültigen Randziffer 1021 KMHI – entgegen der zuvor anwendbaren Fassung – nicht mehr explizit als eigenständiges Kriterium erwähnt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010). Anders zu entscheiden hiesse, die fragliche Klausel bei sämtlichen Hilfsmitteln gemäss Ziffer 13.05(*) des Anhangs zur HVI anzuwenden. Dies aber würde dazu führen, dass den leistungsspezifischen Unterschieden der unter dieser Rubrik in Frage kommenden Hilfsmittel nicht bzw. nur ungenügend Rechnung getragen würde (BGE 129 V 69). In Anbetracht der unbestritten gebliebenen Angaben im Abklärungsbericht Haushalt und der daraus resultierenden Leistungssteigerung im Aufgabenbereich von immerhin rund 6% erweist es sich deshalb als unverhältnismässig, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2014 den Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel in Form eines automatischen Türöffners verneint hat. 6.6 Gemäss den vorstehenden Überlegungen sind folglich auch die sachliche und finanzielle Angemessenheit des fraglichen Hilfsmittels zu bejahen. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen, und es ist der Beschwerdeführerin ein automatischer Türöffner zur Bedienung der Eingangstüre zu ihrem Wohnhaus als Hilfsmittel zuzusprechen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden Verfahrenskosten in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt; gegenüber der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden werden indes keine Verfahrenskosten erhoben. Da vorliegend die Vorinstanz unterlegen ist, ist demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin ein Hilfsmittel in der Form eines automatischen Türöffners für die Eingangstür zu ihrem Wohnhaus zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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