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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.12.2014 720 2014 205 (720 14 205)

December 4, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,469 words·~17 min·4

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Dezember 2014 (720 14 205) ___________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Selbst bei Anwendung der allgemeinen statt der gemischten Bemessungsmethode besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente (756.0955.0446.25)

A. Die 1980 geborene A.____ war in einem 40% Pensum als Zimmermädchen im Hotel B.____ tätig. Diese Tätigkeit kündigte sie aus gesundheitlichen Gründen per Ende März 2012. Am 31. Mai 2012 meldete sich A.____ wegen eines Burnouts bei der Eidgenössischen Invali- denversicherung zum Leistungsbezug an. Die ersten medizinischen Abklärungen bei Dr. med. C.____, FMH Innere Medizin, sowie bei Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ergaben eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab März 2012. A.____ wurde daraufhin in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht gutachterlich abgeklärt. Aus rheumatologischer Sicht konnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, dagegen stellte der psychiatrische Gutachter eine Somatisierungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode fest und attestierte A.____ eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 (vgl. Gutachten des E.____ vom 30. April 2013 sowie Gutachten der F.____ vom 21. August 2013). Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Februar 2014 war A.____ bei der Ausübung der Haushaltstätigkeiten nicht eingeschränkt. In Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit den Anteilen 40% Erwerb und 60% Haushalt sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 25. Juni 2014 ab 1. März 2013 eine bis Ende Juli 2013 befristete Viertelsrente aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2012 zu. Darüber hinaus habe sie keinen Anspruch auf eine IV- Rente. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer unbefristeten IV-Rente. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sie machte geltend, dass die Bemessung des IV-Grades nach der allgemeinen und nicht nach der gemischten Bemessungsmethode zu erfolgen habe. Im Gesundheitsfall hätte sie ab April 2012 eine Vollzeitstelle als Gouvernante angetreten. Die IV-Stelle habe dies zu Unrecht als unwahrscheinlich abgetan. Sollte das Gericht dem nicht folgen können, so wäre bei Anwendung der gemischten Bemessungsmethode die IV-Stelle anzuweisen, die Haushaltsabklärung neu durchzuführen, da es dieser an Objektivität fehle. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 10% zu gewähren. C. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Trotz des Jobangebots des Hotels B.____ sei es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr als 40% arbeiten würde. Gegenüber der Abklärungsperson habe sie weder angeben können, wer ihr die volle Stelle angeboten habe noch wer während ihrer Arbeitszeit die Kinder betreut hätte. Schliesslich habe sie ihre eigene Aussage zurückgezogen und das hypothetische Pensum mit 50% beziffert. Die IV-Stelle sei gemäss psychiatrischem Gutachten vom 21. August 2013 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Diese medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich, da die Somatisierungsstörung als überwindbar gelten müsse, weil es an einer erheblichen psychischen Komorbidität fehle und die Foersterkriterien nicht erfüllt seien. Ausserdem gehe aus dem Gutachten hervor, dass mehrere psychosoziale und somit invaliditätsfremde Belastungsfaktoren hauptverantwortlich für das Beschwerdebild seien. In Bezug auf den Haushaltsbericht sei festzuhalten, dass die Abklärungsperson zu Recht keine Einschränkungen im Haushalt habe feststellen können. Sofern tatsächlich gewisse Einschrän- kungen berücksichtigt werden müssten, wären diese im Rahmen der Schadenminderungspflicht durch den Ehemann der Beschwerdeführerin zu kompensieren. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Annahme, dass die Beschwerden nicht überwindbar wären und die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehen würde. Denn nach Auskunft der damaligen Arbeitgeberin vom 2. Mai 2014 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 in einer Vollzeittätigkeit jährlich Fr. 45‘600.-- verdient. Diesem Valideneinkommen wäre ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘350.-- gegenüberzustellen, womit ein rentenausschliessender IV-Grad von 29% resultieren würde. D. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2. Oktober 2014 an ihren Begehren gemäss Beschwerde fest. Die IV-Stelle widerspreche in ihrer Vernehmlassung den gutachterlichen Ausführungen, wonach die Beschwerden gerade nicht überwindbar seien. Damit entziehe sie ihrer Verfügung die Grundlage, was nicht nachvollziehbar sei. In Bezug auf das Valideneinkommen übersehe die IV-Stelle, dass sie nicht nur in einem höheren Pensum, sondern auch in einer qualifizierteren Stelle gearbeitet hätte. Die diesbezüglichen Lohnangaben lägen aber nicht vor. Die von der IV-Stelle herangezogenen Angaben entsprächen vielmehr dem Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens, hochgerechnet auf ein 100%-Pensum. Ansonsten seien die Vergleichseinkommen zu parallelisieren. E. Mit Duplik vom 24. Oktober 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie habe ausführlich begründet, weshalb die Überwindbarkeit der Beschwerden vorliegend zu bejahen sei. Insbesondere seien psychosoziale Belastungsfaktoren für das Beschwerdebild verantwortlich. Dem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 2. Mai 2014 könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer Vollzeitstelle Fr. 45‘600.-verdient hätte. Weder für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen noch für die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges bleibe Raum.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959, Art. 3 und 4 ATSG). 1.2 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen in der Regel kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine). 1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. 1.4 Die Bemessung der Invalidität von Teilerwerbstätigen erfolgt nach Art. 28a Abs. 3 IVG. Danach wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Danach wird der IV-Grad aufgrund eines Einkommensvergleichs bestimmt. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (Betätigungsvergleich) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Bemessungsmethode). 2.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 507 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2012, 9C_335/2012, E. 3.1). Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind ausser der finanziellen Notwendigkeit die persönlichen, familiären, sozialen und er- werblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 E. 2; 117 V 195; AHI 1997 S. 289). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder nur zeitweilig erwerbstätig zu betrachten ist, beurteilt sich deshalb nicht danach, ob sie beispielsweise vor ihrer Heirat erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 2014) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 338 E. 3.2, 125 V 150 E. 2c, je mit Hinweisen). 2.2 Die IV-Stelle stufte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ein und bemass den IV-Grad nach der gemischten Methode mit den Anteilen 40% Erwerb und 60% Haushalt. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Status und macht mit Verweis auf das Schreiben des Hotels B.____ vom 7. April 2014 geltend, dass sie bei guter Gesundheit ab April 2012 Vollzeit gearbeitet hätte. Folglich sei der IV-Grad nach der allgemeinen Bemessungsmethode zu berechnen. Die IV-Stelle erachtet die Annahme, dass die Versicherte eine Vollzeitstelle angenommen hätte als unwahrscheinlich und hält an der gemischten Bemessungsmethode fest. Diesbezüglich führt sie die Mehrfachbelastung mit Familie/Haushalt und Beruf sowie die vagen Ausführungen der Versicherten zum Jobangebot anlässlich der Haushaltsabklärung an. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Sie war in den Jahren 2005 und 2006 sowie von 2010 bis 2012 in einem Pensum von ca. 40% im Hotel B.____ als Zimmermädchen tätig. Ihr Ehemann arbeitet bei F.____. Allein aufgrund der Familienstruktur mit zwei jüngeren Kindern ist zu vermuten, dass die Versicherte weiterhin in einem Teilzeitpensum arbeiten würde, um die Mehrfachbelastung besser ausgleichen zu können. Als Indiz gegen die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung kann auch der Umstand gewertet werden, dass die Versicherte bis anhin nur Teilzeit arbeitete und bereits die Teilzeittätigkeit als anstrengend erlebte. Es bleibt aber zu berücksichtigen, dass die Versicherte gemäss psychiatrischem Gutachten vom 21. August 2013 die Arbeit im Hotel sehr positiv beschrieb, finanziell von ihrem Ehemann unabhängig sein wollte und mit ihrem Einkommen auch ihre Familie im Ausland unterstützte, was eher für einen Ausbau der Erwerbstätigkeit spricht. Jedenfalls ist es nicht ungewöhnlich, dass beide Ehepartner Vollzeit arbeiten, insbesondere wenn der eine Ehepartner keinen übermässig hohen Lohn bezieht. Dies vor allem dann, wenn die Arbeitszeiten flexibel gestaltet werden können. Zudem lässt sich die Kinderbetreuung organisieren. Ob die Versicherte in der Tat eine Vollzeitstelle angenommen hätte, lässt sich zwar nur hypothetisch beurteilen. Immerhin kann sie aber eine Bestätigung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vorweisen, welche ihr eine Vollzeitstelle ab April 2012 offerierte. Die Aussage der Abklärungsperson, dass die Versicherte im Gespräch unsicher wirkte und schliesslich angab, lediglich 50% arbeiten zu wollen, ist nicht höher zu bewerten als die Bestätigung der Arbeitgeberin. Die Versicherte unterschrieb das Protokoll nicht und bestreitet gerade diese Aussage in ihrer Beschwerde. Wie es sich damit verhält, muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Denn wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung richtig darlegte und nachfolgend aufzuzeigen sein wird, besteht selbst bei Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode und einer Arbeitsunfähigkeit von 40% kein Anspruch auf eine unbefristete IV-Rente. 3.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend macht die Versicherte geltend, dass sie im Gesundheitsfall per 31. März 2012 eine 100% Stelle als Gouvernante im Hotel B.____ angetreten hätte. Gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin vom 2. Mai 2014 hätte das Jahresgehalt im Jahr 2012 Fr. 45‘600.-- betragen. Da für das Jahr 2013 keine Nominallohnentwicklung im Bereich Gastgewerbe und Beherbergung zu berücksichtigen ist (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Frauen 2011-2013), bildet das Jahreseinkommen in Höhe von Fr.45‘600.-- das für den Einkommensvergleich massgebende Valideneinkommen der Beschwerdeführerin. 3.2 Da die Versicherte seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare, leidensangepasste Tätigkeit ausübt, hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen richtigerweise unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt (vgl. dazu BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 322 E. 3b/aa). Laut Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor auf Fr. 4'225.--. Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für das Jahr 2013 von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik [www.bfs.admin.ch; Dokument je-d-03.02.04.19] umzurechnen ist. Dies ergibt einen Monatslohn von Fr. 4‘405.--. Dieser Betrag ist der bis ins Jahr 2013 erfolgten Nominallohnentwicklung von 1% (2011), 1% (2012) und 0,7% (2013) (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2011-2013, Spalte Total) anzupassen, was grundsätzlich ein Invalideneinkommen von Fr. 4'524 pro Monat bzw. ein Jahresgehalt von Fr. 54‘288.-- ergibt. 3.3.1 Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, so ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 134 V 325 f. E. 4.1). Wie das Bundesgericht mit BGE 135 V 297 ff. präzisiert hat, ist der tatsächlich erzielte Verdienst allerdings erst dann im Sinne von BGE 134 V 325 f. E. 4.1 deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Ebenso hat das Bundesgericht in diesem Entscheid festgehalten, dass eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in dem Umfang erfolgen darf, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 303 f. E. 6.1.2 und 6.1.3). 3.3.2 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.1) war die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Zimmermädchen im Hotel B.____ tätig und hätte als Gesunde im Jahr 2013 einen Lohn von Fr. 45‘600.-- erwirtschaftet. Laut der LSE 2010 belief sich der Durchschnittslohn für die im Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor im Jahre 2010 auf Fr. 3‘714.-- (Tabelle TA1, Ziff. 55-56). Dieser Betrag ist wiederum der bis ins Jahr 2013 erfolgten Nominallohnentwicklung anzupassen und auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit dieser Branche von 42,4 Stunden (Bundesamt für Statistik [www.bfs.admin.ch; Dokument je-d-03.02.04.19]) umzurechnen. Der Nominallohnindex veränderte sich bei den Frauenlöhnen im genannten Bereich im Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr nicht, dagegen im Jahr 2012 um 2,9 %. Im Jahr 2013 erfolgte kein Teuerungsausgleich (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2011-2013, Spalte Gastgewerbe und Beherbergung). Folglich resultiert für das Jahr 2013 ein Tabellenlohn von Fr. 4'051.-- pro Monat bzw. von Fr. 48‘612.-- pro Jahr. Setzt man diesen Betrag dem ermittelten Validenlohn von Fr. 45‘600.-- gegenüber, so zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ein Einkommen erzielte, welches um Fr. 3‘012.-- und somit um 6,2 % unter dem branchenüblichen Durchschnittslohn gelegen hat. 3.3.3 Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass sich die Versicherte aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als sie hätte erzielen können, und da weiter anzunehmen ist, dass sie angesichts ihrer Qualifikation nicht Einkünfte in Höhe des erhobenen Durchschnittslohnes erreichen könnte, sind die Voraussetzungen für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen grundsätzlich gegeben. Somit ist das vorstehend anhand der LSE berechnete Invalideneinkommen von Fr. 54‘288.-- (vgl. E. 3.2) um 1,2 %, d.h. um den Prozentsatz, um welchen der effektive Minderverdienst von 6,2 % den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, zu kürzen. Dies ergibt ein parallelisiertes Invalideneinkommen von Fr. 53'637.-- (Fr. 54‘288.-- x 98,8 %). Da die Versicherte laut den massgebenden medizinischen Unterlagen in einer solchen Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig ist, resultiert für sie grundsätzlich ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘182.-- (Fr. 53'637.-- x 60 %). 3.4 Von diesem anhand der Tabellenlöhne der LSE erhobenen Invalideneinkommen sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid 126 V 75 ff. hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b). Vorliegend hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Gewährung eines Abzuges von 10 % angemessen sei. Zu beachten ist, dass die Auswirkungen der vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen mit der Annahme einer 40%-igen Arbeitsunfähigkeit schon berücksichtigt sind. Weiter berechtigen weder das Alter der Beschwerdeführerin, die Anzahl Dienstjahre noch die Nationalität oder der Beschäftigungsgrad grundsätzlich einen leidensbedingten Abzug. Folglich ist das Vorgehen der IV-Stelle nicht zu beanstanden. Aber selbst ein leidensbedingter Abzug von 10% würde gemäss den folgenden Berechnungen am Ergebnis nichts ändern. 3.5 Setzt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen von Fr. 32‘182.-- dem Valideneinkommen von Fr. 45‘600.-- gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘418.--, was einen Invaliditätsgrad von 29,42 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 29 % ergibt. Bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 16‘636.-- und dementsprechend ein Invaliditätsgrad von 36,5% resultieren. 4. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass selbst bei Anwendung der allgemeinen Berechnungsmethode des Einkommensvergleichs mit Parallelisierung der Vergleichseinkommen und Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% kein rentenrelevanter IV-Grad resultiert. Folglich kann auch die Frage der Überwindbarkeit der Beschwerden offen gelassen werden. Ebenso bedarf es keiner detaillierten Auseinandersetzung mit dem Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Februar 2014. Zu berücksichtigen ist, dass die Versicherte gemäss psychiatrischem Gutachten vom 21. August 2013 in der Organisation des Haushaltes eingeschränkt ist. Gemäss beschriebenem Tagesablauf ist es ihr aber durchaus möglich, im Haushalt tätig zu sein, weshalb eine massgebende Einschränkung im Haushalt zu verneinen ist. Der Abklärungsbericht ist demnach im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Es erstaunt jedoch, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung nicht von einer Aufteilung 50% Haushalt und 50% Erwerbstätigkeit entsprechend ihrem Bericht ausging. Aber selbst bei Anwendung der gemisch- ten Bemessungsmethode mit dieser Aufteilung ergibt sich kein anspruchsrelevanter IV-Grad. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Gemäss Ausgang des Verfahrens werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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