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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.08.2013 720 2013 166 / 188 (720 13 166 / 188)

August 15, 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,594 words·~18 min·8

Summary

Assistenzbeitrag

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. August 2013 (720 13 166 / 188) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Assistenzbeitrag, tatsächlicher Hilfebedarf, Höchstgrenze, Berechnung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Martin Kaiser

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Assistenzbeitrag (756.7149.5039.06)

A. Die 1966 geborene A.____ leidet an den Folgen einer Multiplen Sklerose und bezieht seit 1. Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 gewährte ihr die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. November 2007. Beides wurde im Jahre 2012 revisionsweise bestätigt. B. Am 11. Juni 2012 meldete sich A.____ bei der IV-Stelle zum Bezug eines Assistenzbeitrages an. Im Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 berechnete die IV-Stelle einen monatli-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Hilfebedarf von 204,81 Stunden während dem Tag und 30,42 Stunden während der Nacht und stellte ihr ab 1. Juni 2012 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 2'724.75 bzw. jährlich maximal Fr. 32'708.85 in Aussicht. C. Mit Verfügung 22. April 2013 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und sprach A.____ einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachten Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 2'725.75 bzw. jährlich maximal Fr. 32'708.85 ab 1. Juni 2012 zu. D. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2013 erhob A.____, vertreten durch Stephan Müller, Advokat Procap, beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Kantonsgericht), Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde, mit dem Begehren, dass die Verfügung vom 22. April aufzuheben sei und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2012 einen Assistenzbeitrag entsprechend einem Assistenzbedarf tagsüber von 120 Stunden pro Monat zuzusprechen sei. E. In Ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27. Mai 2013 ist einzutreten. 2.1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG volljährige Versicherte, die eine Hilflosenentschädigung der IV erhalten und zu Hause leben. Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und die nicht bereits durch andere Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen gemäss Art. 42quinquies IVG regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den Familienangehörigen zählt und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist. 2.2 Art. 42sexies IVG umschreibt den Umfang des Assistenzbeitrages. Nach Abs. 1 ist die Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages die für die Hilfeleistung benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die den Leistungen (i) der Hilflosenentschädigung gemäss Art.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 42-42ter IVG, (ii) der Beiträge für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG und (iii) der für die Grundpflege ausgerichteten Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG entspricht. 2.3 Laut Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG legt der Bundesrat die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden fest, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird. In Art. 39e Abs. 2 lit. a-c IVV wird festgehalten, wie der anerkannte Hilfebedarf zu bestimmen ist. Nach Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV gilt ein monatlicher Höchstansatz von 120 Stunden für die Überwachung einer pflegebedürftigen Person während des Tages gemäss Art. 39c lit. h IVV. 3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Begrenzung der maximalen Anzahl Stunden gemäss Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG i.V.m. Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV beim tatsächlichen Hilfebedarf oder erst bei bzw. nach der Ermittlung des Assistenzbedarfs, der nach Anrechnung bzw. Abzug der Hilflosenentschädigung und Leistungen der Krankenversicherung noch verbleibt, zu erfolgen hat. 3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert diesbezüglich, dass die Begrenzung der maximalen Stunden gemäss Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG nicht (bereits) beim tatsächlichen Hilfebedarf vorgenommen werden dürfe, sondern erst nach der Ermittlung des Assistenzbedarfs. Der entsprechende Assistenzbedarf verbleibe nach Anrechnung von Hilflosenentschädigung und Leistungen der Krankenversicherung. Für den Assistenzbedarf könne ein Assistenzbeitrag ausgerichtet werden, wobei der Abzug von der tatsächlich benötigten Zeit, d.h. dem tatsächlichen Hilfebedarf, zu erfolgen habe und nicht bereits von einem reduzierten Ansatz gemäss Höchstansatz. Die Auslegung von Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG gebiete somit, dass vom ungekürzten tatsächlichen Hilfebedarf die erwähnten Leistungen abzuziehen seien und erst in einem weiteren Schritt der daraus resultierende Assistenzbedarf auf das vom Bundesrat festgelegte Stundenmaximum zu begrenzen sei. Folglich seien vorliegend vom monatlichen Hilfebedarf von 204,81 Stunden für die Überwachung während des Tages zuerst die Leistungen abzuziehen, die mittels Hilflosenentschädigung und Spitexleistungen erbracht werden, und erst ausgehend von der verbleibenden Stundenzahl habe eine Kürzung auf maximal 120 Stunden zu erfolgen. Ansonsten werde bei der Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs von einer fehlerhaften Auslegung des gesetzlichen Bestimmung von Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG ausgegangen. 3.3 Die IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG i.V.m. Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV die zeitliche Obergrenze für die Berechnung des Assistenzbeitrages festlege. Die Grundlage dafür sei die für die Hilfeleistung regelmässig benötigte Zeit, wobei in Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV ein anerkannter Hilfebedarf festgelegt wird. Davon werde die Zeit abgezogen, welche bereits durch andere Leistungen mit dem gleichen Zweck erbracht wird. Der zeitliche Umfang, für den ein Assistenzbeitrag ausgerichtet werde, solle dabei höchstens dem zeitlichen Umfang der regelmässig benötigten Hilfeleistungen entsprechen, weshalb der monatliche Hilfebedarf von 204,81 Stunden tagsüber in einem ersten Schritt auf den vom Bundesrat anerkannten Hilfebedarf von 120 Stunden zu kürzen sei und in einem zweiten Schritt der Bedarf abzuziehen sei, der durch Hilflosenentschädigung und Spitexleistungen abgedeckt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird. Folglich sei für die Berechnung des Assistenzbeitrages (unmittelbar) von einem reduzierten (Höchst-)Ansatz des Hilfebedarfs gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV auszugehen. 4.1 Wie der Assistenzbeitrag vorliegend zu berechnen ist, wird in der Gesetzesbestimmung nicht explizit geregelt, ein wortwörtlicher Vergleich der Gesetzes- und Verordnungsbestimmung gestaltet sich schwierig. Der Wortlaut der Gesetzesnorm lässt durchaus beide Interpretationen zu. Da der Gesetzestext vorliegend nicht klar ist, stellt sich die Frage der Auslegung von Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG i.V.m. Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV. 4.2 Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung, das Verwaltungsrecht bedarf nicht einer besonderen Auslegungsmethode. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010), N 216 ff.). Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. BGE 125 II 333 E. 5; 124 II 199 E. 5a; 124 II 376 E. 5). 4.3 Zu ermitteln ist das aktuell geltende Recht, das ohne Realitätsbezüge nicht verstanden werden kann (wobei insbesondere zu prüfen ist, ob der Richter das Recht anstelle des Gesetzgebers fortbilden darf bzw. ob er sich eine solche Funktion unzulässigerweise anmasst) (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, Methodik in der Rechtsanwendung, in: Anne Peters/Markus Schefer [Hrsg.], Grundprobleme der Auslegung aus Sicht des öffentlichen Rechts, Symposium zum 60. Geburtstag von René Rhinow, Bern 2004, S. 42 ff.). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d.h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Danach muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht bzw. dem zur Entscheidung berufenen Organ allerdings nicht nach ihren eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Der Balancegedanke des Prinzips der Gewaltenteilung bestimmt nicht allein die Gesetzesauslegung im herkömmlichen Sinn, sondern führt darüber hinaus zur Massgeblichkeit der bei der Auslegung gebräuchlichen Methoden auf den Bereich richterlicher Rechtsschöpfung, indem ein vordergründig klarer Wortlaut einer Norm entweder auf dem Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausgedehnt oder umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt durch teleologische Reduktion nicht angewandt wird. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt (BGE 128 I 40 f. E. 3b). 4.4 Massgeblich sind meist Sinn und Zweck einer Norm, wie sie sich aufgrund der Anschauung zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben. Nach der zeitgemässen Auslegung sollen vor allem die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten und heute herrschenden Wertvorstellungen entscheidend sein. Insbesondere bei jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010), N 218; vgl. BGE 125 II 209 ff. E. 4 mit Hinweisen); der Entstehungsgeschichte einer Norm kommt insofern entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 128 I 332 E. 2.3). 4.5 Der Assistenzbeitrag ist im Rahmen der 6. IV-Revision im ersten Massnahmepaket eingeführt worden und seit 1. Januar 2012 in Kraft. Da, wie dargelegt, die grammatikalische Auslegung durchaus beide Interpretationen zulässt, und es sich vorliegend um ein junges Gesetz handelt, kommt den Vorgaben des Gesetzgebers bei der Interpretation der Norm eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 128 I 332 E. 2.3). Die historische Auslegung ist folglich mit der teleologische Auslegung gleichzusetzen, weshalb vorliegend der Wille des Gesetzgebers für die Berechnung des Assistenzbeitrages im Vordergrund steht. 5.1 Der Assistenzbeitrag stellt eine neue Leistung für Menschen mit einer Behinderung dar, welche die Hilflosenentschädigung und die Hilfe von Angehörigen ergänzt und eine Alternative zur institutionellen Hilfe schaffen soll. Menschen mit einer Behinderung sollen künftig für die benötigten Hilfeleistungen selber Personen anstellen können. Der Assistenzbeitrag bezweckt u.a., Versicherte, die bereits zu Hause leben, so lange wie möglich vor einem Heimübertritt zu bewahren (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket] vom 24. Februar 2010, S. 1865 ff.; HARDY LANDOLT, Der Assistenzbeitrag (Art. 42quater ff. E-IVG), HAVE 2011, S. 308 ff.). 5.2. Der Bundesrat ist gemäss Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG gehalten, den minimal und maximal anrechenbaren Zeitaufwand festzulegen. Die Bereiche, in denen Hilfeleistungen anerkannt und ein Assistenzbeitrag ausgerichtet werden kann, sind in der Botschaft näher ausgeführt und beinhalten allgemeine Lebensverrichtungen, den Haushalt, gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung sowie berufliche Tätigkeiten. Gemäss Botschaft sind zudem vom Bundesrat die zeitlichen Höchstgrenzen festzulegen, bis zu denen die insgesamt oder in einzelnen Bereichen benötigten Hilfeleistungen anerkannt werden und, darauf basierend, ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird (Botschaft S. 1905). 5.3 Bei der Festlegung der Höchstgrenzen soll auf Kriterien im Zusammenhang mit der Hilflosigkeit abgestellt werden, beispielsweise der Grad der Hilflosigkeit (unter Berücksichtigung der geltenden Spezialfälle) und die Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen, in denen die versicherte Person eingeschränkt ist. Da das Abstützen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bei einzelnen Behinderungsarten zu grob ist, sind Sonderregelungen vorgesehen, wie im Rahmen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Pilotversuches "Assistenzbudget" beispielsweise für sinnesbehinderte oder auf lebenspraktische Begleitung angewiesene Personen (Botschaft, S. 1905). Gemäss Botschaft ist vom Bundesrat zudem die zeitliche Mindestgrenze festzulegen, ab welchen für durch Assistenzpersonen erbrachte Hilfeleistungen ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird. Dies ist erstens nötig, damit der Assistenzbeitrag gemäss seinem Zweck - der regelmässigen Deckung des Hilfebedarfs durch Assistenzpersonen - verwendet wird und nicht zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs nach einer Assistenzperson. Zweitens ist dies nötig, damit ein Assistenzbeitrag nicht ausgerichtet wird, ohne dass über die Hilflosentschädigung hinausgehende Kosten angefallen sind (Botschaft, S. 1905). Basis zur Berechnung des Assistenzbeitrages ist im Sinne von Art. 42sexies IVG somit der maximale zeitliche Umfang des ausgewiesenen behinderungsbedingten Hilfebedarfs der versicherten Person. (vgl. auch BRIGITTE BLUM-SCHNEIDER, Pflege schwer kranker Kinder zu Hause - Wer leistet und wer bezahlt?, in: Pflegerecht 2012, S. 194 ff., S. 205 f. mit Verweis auf die Botschaft). 5.4 In der Botschaft wird der durch den Assistenzbeitrag gedeckte Hilfebedarf explizit definiert und der Umfang des Hilfebedarfs in Durchschnittswerten in Stunden pro Monat, je nach Schwere der Hilflosigkeit, dargelegt (Botschaft, S. 1868). 5.5.1 Gestützt auf die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) erlassen. In Bezug auf das KSAB gilt, was grundsätzlich für Verwaltungsweisungen, Kreisschreiben und dergleichen zu beachten ist. Es handelt sich dabei nicht um Rechtsnormen; sie sind für das Gericht somit nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt die Lösung gemäss Verwaltungsweisung, wenn sie eine überzeugende Interpretation des Gesetzes durch die Aufsichtsbehörde zum Zweck der rechtsgleichen Anwendung des Gesetzes darstellt (vgl. BGE 122 V 253 E. 3d mit Hinweisen). 5.5.2 Das Kreisschreiben nennt in 4.3.1 als Ziel der Berechnung des Assistenzbeitrages die möglichst standardisierte Erfassung der Festsetzung des nötigen Hilfebedarfs, der pro Bereich und pro Tag festgelegt wird (KSAB, S. 62). Der anerkannte Hilfebedarf entspricht grundsätzlich dem ganzen Bedarf der versicherten Person ausserhalb von Institutionen, wobei Kürzungen aufgrund des Höchstbetrags vorbehalten sind; dies unabhängig davon, in welchem Mass und von welchen Leistungserbringern die Hilfe erbracht wird. Nach dem Erfassen des Hilfebedarfs wird dieser den gekürzten Höchstbeträgen gegenüber gestellt, wobei der niedrigere Wert berücksichtigt wird. So erhält man den anerkannten Hilfebedarf. In einem weiteren Schritt muss der Assistenzbedarf, d.h. der Teil des Hilfebedarfs, der durch den Assistenzbeitrag gedeckt werden kann, festgelegt werden (KSAB, S. 63). Betreffend Berechnung des Assistenzbeitrags ist der Prozess von der Abklärung des Hilfebedarfs zur Festsetzung des Assistenzbeitrags im Anhang 5 des KSAB graphisch dargestellt (KSAB, Anhang 5: Festsetzung des Assistenzbeitrages, S. 117). Darin wird nach dem Erfassen des Hilfebedarfs pro Tag der Hilfebedarf pro Monat berechnet. Dabei wird der Höchstbetrag festgesetzt unter Berücksichtigung der Höchstgrenze und eventueller Kürzung auf den anerkannten Hilfebedarf. Nach dieser Ermittlung des anerkannten Hilfebedarfs pro Monat erfolgt in einem weiteren Schritt der Abzug der Hilflosenentschädigung, der Beiträge für Dienstleistungen Dritter sowie Beiträge der obligatorischen Kran-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kenpflegeversicherung, wodurch der Assistenzbedarf pro Monat bzw. der Assistenzbedarf pro Jahr ermittelt wird. 6.1 Aus dem Gesagten folgt, dass Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV als verbindliche Höchstgrenze für die Ermittlung des Hilfebedarfs zu verstehen ist und insofern eine "absolute" monatliche Zeitlimite für die Überwachung einer versicherten Person gemäss Art. 39c lit. h IVV darstellt. Diese Interpretation ergibt sich insbesondere aus der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket), wobei sich die Höchstgrenze auf den Hilfebedarf als solches bezieht und nicht auf den Assistenzbedarf. Da es sich beim Assistenzbeitrag, wie erwähnt, um eine neue, seit 2012 eingeführte Regelung handelt, steht vorliegend der Wille des historischen Gesetzgebers bzw. die Entstehungsgeschichte des Assistenzbetrages im Vordergrund, weshalb die historische Auslegung mit der teleologischen Auslegung gleichzusetzen ist. In der Botschaft wird der Umfang des Hilfebedarfs definiert und mit einer Höchstgrenze versehen. 6.2 Folglich entspricht es der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, wenn die Begrenzung der maximalen Anzahl Stunden für die Überwachung während des Tages gemäss Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG i.V.m. Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV - und entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin - bereits beim tatsächlichen Hilfebedarf und nicht erst bei der Ermittlung des Assistenzbedarfs vorgenommen wird. Der Assistenzbeitrags basiert somit auf der Höchstgrenze des anerkannten Hilfebedarfs gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV. Dies steht auch in Einklang mit Art. 42sexies IVG, wonach die Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit ist. Wenn Abs. 4 vorsieht, dass der Bundesrat die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden festlegt, für die ein Assistenzbetrag ausgerichtet wird, bedeutet dies, dass er die maximale Anzahl Stunden für die Hilfeleistungen bzw. die Höchstgrenze der anerkannten Hilfeleistung festlegt, für welche ein Assistenzbeitrag ausbezahlt wird. Da der Assistenzbeitrag an die Hilfeleistung gekoppelt ist, ist die Begrenzung der Anzahl Stunden auf den Hilfebedarf zu beziehen, da der Assistenzbeitrag selbst - aufgrund der Kopplung an die Hilfeleistung - umfangmässig nicht definiert wird. Folglich bezieht sich der Höchstbetrag auch (unmittelbar) auf die Hilfeleistung. 7.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert im Weiteren, dass der Zweck des Assistenzbeitrages gebiete, dass die Begrenzung der maximalen Stunden gemäss Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG nicht bereits beim tatsächlichen Hilfebedarf vorgenommen werden dürfe, da bei einer kostenmässigen Begrenzung grösste Zurückhaltung angebracht sei. Ebenfalls sei aus Sicht der Kostenneutralität anzumerken, dass die IV-Stelle nicht belege, inwiefern eine Auslegung im Sinne des Wortlautes insgesamt zu höheren Kosten führen würde, als diejenigen, die dem Pilotversuch entsprechen. Zudem sei diese Frage nicht nur auf die IV zu beschränken, sondern es sei vielmehr den möglichen Gesamtkosten Rechnung zu tragen; es mache wenig Sinn, die Kosten beim Assistenzbeitrag zu begrenzen, wenn dann die betroffene Person in ein Heim ziehen müsse und damit der Allgemeinheit viel höhere Kosten verursacht würden als beim Assistenzbeitrag eingespart werden könnten.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Verordnungen des Bundesrates können vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich, wie vorliegend, auf eine gesetzliche Delegation stützen, ist zu prüfen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, ist auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung zu befinden. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 25 f. E. 6.1, 131 II 166 f. E. 2.3, 131 II 275 f., E. 4, 131 II 740 E. 4; 129 II 164 E. 2.3, 129 II 263 E. 5.4). 7.3 Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme in der Verordnung trägt jedoch der Bundesrat die (alleinige) Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 133 V 571 E. 5.1; 131 II 276 E. 4; 130 I 32 E. 2.2.1; 129 II 164 E. 2.3; 128 II 41 E. 3b). Diese Grundsätze gelten allgemein bei der Überprüfung von bundesrätlichen Verordnungen durch gerichtliche Verwaltungsrechtspflegeinstanzen und somit auch für das Kantonsgericht (BGE 136 II 348 f. E. 5.1). 7.4 Wie dargelegt wurde, steht die Regelung von Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV in Einklang mit Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG, wonach die Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit ist, für welche der Bundesrat eine Höchstgrenze festlegt. Somit ist Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV gesetzes- und verfassungsmässig. Da die politische und (gesamt-)wirtschaftliche Sachgerechtigkeit vom Gericht nicht überprüft werden kann, ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass bei der kostenmässigen Begrenzung grösste Zurückhaltung angebracht ist, somit nicht weiterführend. In diesem Sinn führt eine Diskussion betreffend Aspekte der Kostenneutralität vorliegend ins Leere. Im Weiteren könnte eine Höchstgrenze anhand einer Gesamtkostenrechnung auch gar nicht evaluiert werden. Zu beachten ist indes auch, dass die Beschwerdeführerin vorliegend (zusätzlich) Ergänzungsleistungen beantragen kann, da Assistenzbeiträge der AHV oder der IV gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. f des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht angerechnet werden. 8. Im Resultat ist festzuhalten, dass vorliegend die Begrenzung der maximalen Anzahl Stunden gemäss Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG i.V.m. Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV zu Recht beim tatsächlichen Hilfebedarf erfolgt ist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskos-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 9.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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