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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.01.2014 720 2013 163 / 13 (720 13 163 / 13)

January 16, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,206 words·~16 min·8

Summary

Gutachten

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Januar 2014 (720 13 163 / 13) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung nach einer Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung (Zwischenverfügung). Im vorliegenden Fall ist es nicht möglich, beim gleichen psychiatrischen Gutachter die neue Begutachtung in Auftrag zu geben, da dessen erstes Gutachten vom Gericht als nicht beweistauglich erachtet wurde. Es handelt sich um ein Zweitgutachten. Diese Konstellation der Vorbefassung erweckt den Anschein der Vorbestimmtheit, weshalb ein Ausstandsgrund gegenüber dem von der IV-Stelle ernannten Gutachter gegeben ist.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach 1

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Gutachten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ meldete sich am 5. Mai 2008 bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge führte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV- Stelle) Abklärungen durch. Im Rahmen der Rentenprüfung wies sie mit Verfügung vom 31. August 2011 das Leistungsbegehren aufgrund eines IV-Grades von 6 % ab Dezember 2008 und von 16 % ab Oktober 2009 ab. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21. Juni 2012 (720 11 350/169) gut und wies die Angelegenheit an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. In der Folge teilte die IV-Stelle Rechtsanwalt Daniel Altermatt mit Schreiben vom 20. März 2013 mit, dass Dr. med. B.____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. C.____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der bidisziplinären Begutachtung beauftragt würden. Dagegen wehrte sich die Versicherte mit Schreiben vom 16. April 2013 unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2012. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. C.____ erneut mit der Begutachtung beauftragt werde, obwohl das Kantonsgericht sein Gutachten kritisiert habe, da er sich nicht mit den Diagnosen des behandelnden Psychiaters auseinander gesetzt habe. Insofern sei bei Dr. C.____ die notwendige Objektivität nicht mehr gegeben und es könne kein neues Gutachten mehr bei ihm eingeholt werden. Entsprechend werde beantragt, einen anderen Psychiater mit der Begutachtung zu beauftragen. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2013 hielt die IV-Stelle an ihrer Auffassung fest und ordnete eine bidisziplinäre Begutachtung bei Dr. B.____ und Dr. C.____ an. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Kantonsgericht vor allem zum Schluss gekommen sei, dass bei der Beurteilung des massgebenden medizinischen Sachverhalts weder auf die Einschätzung der Gutachter noch auf die der behandelnden Ärzte abgestellt werden könne, da diese allesamt keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit zulassen würden. Die gerichtliche Beurteilung, dass alle Berichte nicht ausreichen würden, dürfe nicht als Begründung einer ausschliesslich bei Dr. C.____ vorliegenden fehlenden Objektivität herangezogen werden. Es würden keine formellen Ausstandsgründe gegen eine Ernennung von Dr. C.____ zum Gutachter sprechen. B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 23. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin liess sie unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2013 beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt als unentgeltlichem Rechtsbeistand. C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 18. September 2013 wies der instruierende Präsident das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung aufgrund fehlender prozessualer Bedürftigkeit ab.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass der rheumatologische Teil des bidisziplinären Gutachtens durch Dr. B.____ erstellt werden soll. Streitig ist hingegen, ob sich die Beschwerdeführerin erneut einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.____ zu unterziehen hat. 3.1 Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_957/2010, E. 6.1). 3.2 Wird die Sachverhaltsabklärung des Versicherungsträgers von der betroffenen Person als ungenügend kritisiert, so ergeben sich gemäss Bundesgericht im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende ärztliche Expertise aus dem im Einzelfall zur Diskussion stehenden Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen Fragestellungen. Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssigkeit einer Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können sich namentlich eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens oder die Anordnung eines neuen Gutachtens, allenfalls einer Oberexpertise anbieten. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rahmen der Beweiswürdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder gegen die Verfahrensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_273/2009, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4; 118 Ia 144 E. 1c). Welche Art von Gutachten anzuordnen ist (Zweitgutachten [Obergutachten] oder Ergänzungsgutachten), ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2007, 6B_283/2007, E. 2).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Ergänzende Gutachten sind einzuholen, wenn die Würdigung des bereits erstatteten Gutachtens ergeben hat, dass einzelne der behandelten Punkte einer erneuten sachverständigen Stellungnahme bedürfen oder wenn bestimmte Fragen ausserhalb des gutachterlich bereits abgehandelten Bereichs abzuklären sind (Urteile des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_273/2009, E. 3.2 und vom 20. August 2008, 8C_89/2007, E. 5.2 mit Hinweis auf UELI KIESER, Die rechtliche Würdigung von medizinischen Gutachten, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 157 f.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass ein Gutachter seine Feststellungen im späteren Verfahren ergänzt oder im Lichte neuer Tatsachen oder erhobener Einwendungen prüft, soweit dabei das bereits erstattete Gutachten zum Ausgangspunkt der weiteren Untersuchungen und Ausführungen gemacht wird (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 235, E. 5b). 3.4 Ein Zweitgutachten steht im Vordergrund, wenn das Gericht ein bestehendes Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_273/2009, E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2007, 6B_283/2007, E. 2) oder wenn es die Würdigung der vorhandenen, gegensätzlich lautenden gutachterlichen Stellungnahmen nicht erlaubt, auf eine derselben abzustellen, weil die Kenntnis fehlt, eine der beiden vertretenen Auffassungen als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008, 8C_89/2007 mit Hinweis auf UELI KIESER, a.a.O., S. 158 f.; SVR IV Nr. 16 S. 41, 8C_89/2007). 3.5 Ärztliche Gutachter, die zur Abklärung eines medizinischen Sachverhalts beigezogen werden, haben verschiedenen Anforderungen zu genügen. In Bezug auf ihre Unabhängigkeit und Objektivität gelten für sie grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen nicht nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2008, 8C_615/2008). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken (BGE 132 V 109 E. 7.1 mit Hinweis). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 110 E. 7.1; 120 V 367). 3.6 Vorbefassung begründet nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Nach der Rechtsprechung kann ein Sachverständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er die Explorandin bzw. den Exploranden schon früher einmal begutachtet hat (BGE 132 V 110 E. 7.2.2). Als massgebendes Kriterium für die Beurteilung dieser Frage im Einzelfall hielt das Bundesgericht fest, es sei generell zu fordern, dass das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbefassung als offen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erscheine und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt werde (BGE 117 Ia 184 E. 3b mit Hinweis). Es ist somit danach zu fragen, ob das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Kann die Offenheit bejaht werden, ist die Besorgnis der Voreingenommenheit trotz Vorbefassung unbegründet (REGINA KIENER/MELANIE KRÜSI, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen, in: ZSR 2006 S. 506). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erklären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 1998, 2A.259/1998, und vom 20. August 2008, 8C_89/2007). 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die nochmalige Begutachtung durch Dr. C.____ vor, dass sie keine vertrauensvolle Beziehung zum Gutachter mehr aufbauen und ihm Auskunft über alle relevanten Fakten geben könne. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass das Gutachten fehlerhaft ausfallen könnte. Andererseits sei festzustellen, dass das Kantonsgericht das Gutachten von Dr. C.____ kritisiert und ihm den Beweiswert abgesprochen habe, weil er nicht begründet habe, warum er zu einer anderen Diagnosestellung als der behandelnde Psychiater gelangt sei. Dr. C.____ stehe somit unter dem Druck, diese abweichende Meinung bzw. die fehlende Begründung nachliefern zu müssen. Er wäre in einer neuerlichen Beurteilung nicht mehr frei und unbefangen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Resultat offen und nicht vorbestimmt sei. 4.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt in der Vernehmlassung die Auffassung, dass das Kantonsgericht die Zuverlässigkeit aller medizinischen Unterlagen bemängelt habe. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der involvierten Fachärzte seien nicht festgestellt worden. Eine Befangenheit könne jedenfalls nicht darin erblickt werden, dass Dr. C.____ im zweiten Gutachten eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustands attestiert habe. Die Unterstellung der Beschwerdeführerin, Dr. C.____ befinde sich in einer Drucksituation, treffe angesichts seiner langjährigen Erfahrung als Gutachter nicht zu. 5.1 Dr. C.____ hat die Beschwerdeführerin bereits zweimal begutachtet. Anlässlich der erstmaligen Begutachtung gelangte er zum Schluss, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege, die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Gutachten vom 10. Mai 2010). Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin, diagnostizierte in seiner Stellungnahme vom 11. November 2010 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit ausgeprägten somatischen Symptomen. In der darauffolgenden Verlaufsbegutachtung diagnostizierte Dr. C.____ eine leichte depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung und stellte fest, dass die Arbeitsfähigkeit 80 % betrage (Verlaufsgutachten vom 27. April 2011). Eine erneute Konsensbesprechung mit Dr. E.____ im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens fand nicht mehr statt. 5.2 In Anbetracht der in Erwägung 3.6 hiervor dargelegten rechtlichen Grundsätze kann Dr. C.____ nicht einzig deshalb als befangen betrachtet werden, weil er die Beschwerdeführerin bereits zweimal im Auftrag der Beschwerdegegnerin begutachtet hat. Ebenfalls kann nicht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwingend auf den Anschein seiner Voreingenommenheit geschlossen werden, weil sich seine medizinische Beurteilung von derjenigen von Dr. D.____ unterscheidet. Für den Anschein der Voreingenommenheit müssen weitere Umstände hinzukommen, die das Resultat der Expertise nicht mehr als offen erscheinen lassen und somit bei objektiver Betrachtung den Schluss auf eine Befangenheit von Dr. C.____ zulassen. 5.3.1 Das Kantonsgericht stellte anlässlich seines Urteils vom 21. Juni 2012 in Erwägung 6.2.2 fest, dass dem Gutachten von Dr. C.____ kein voller Beweiswert zugesprochen werden könne, da er und Dr. D.____ unterschiedliche Diagnosen stellen und Dr. C.____ nicht erklärt habe, woraus sich die Differenzen ergeben würden. In Erwägung 7.2 hielt das Kantonsgericht sodann fest, dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zulassen würden. Daher werde die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um den Gesundheitszustand sowie die Frage der Arbeitsunfähigkeit durch ein neues bidisziplinäres Gutachten abzuklären. Im Rahmen dieser Abklärung sei die Entwicklung des psychischen und physischen Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht nochmals zu untersuchen und aufgrund einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fachärzte zu beurteilen. Dabei hätten die Spezialisten den Wechselwirkungen zwischen psychischen und somatischen Beschwerden im Rahmen einer gemeinsam erarbeiteten Arbeitsfähigkeitseinschätzung Rechnung zu tragen. Weiter hätten die Gutachter darzulegen, inwiefern sich die bei der Beschwerdeführerin seit August 2007 durchgeführten Therapiemassnahmen und die starken Nebenwirkungen der dabei eingesetzten Medikamente auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten. 5.3.2 Aus den Erwägungen des Rückweisungsentscheids vom 21. Juni 2012 geht klar hervor, dass es im Rahmen der angeordneten Begutachtung nicht um eine Klärung von neu aufgetretenen Fragen geht. Ebenfalls geht es nicht darum, innerhalb des Gutachtens offen gebliebene Fragen nachträglich abzuklären und das Gutachten diesbezüglich zu ergänzen. Das Kantonsgericht hielt zwar nicht explizit fest, dass die nochmalige psychiatrische und rheumatologische Begutachtung nicht durch die bisherigen Gutachter erfolgen dürfe. Das Urteil bringt aber klar zum Ausdruck, dass das bisherige verwaltungsexterne Gutachten von Dr. E.____ und Dr. C.____ die beweisrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, weshalb nicht darauf abgestellt hat werden können. Die Wortwahl „neues bidisziplinäres Gutachten“ macht deutlich, dass es sich nicht um die Ergänzung eines Gutachtens handelt, das in beweisrechtlicher Hinsicht überzeugt hat. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit von Anfang an nochmals zu untersuchen, macht ebenfalls deutlich, dass es sich nicht um ein Ergänzungsgutachten oder um ein Verlaufsgutachten handelt (vgl. Erwägung 7.2 des Urteils). Angeordnet wurde eine originär neue psychiatrische Begutachtung, die alle bisherigen Einschätzungen überprüft und sich kritisch damit auseinander setzt. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus dem Umstand, dass es dem Kantonsgericht nicht möglich war, eine der beiden aus psychiatrischer Sicht vertretenen Auffassungen als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich somit um ein Zweitgutachten, da das Gericht das bestehende Gutachten für klar unzu-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht reichend erachtet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008, 8C_89/2007, E. 5.1). Das bereits erstattete Gutachten von Dr. E.____ und Dr. C.____ wurde vom Kantonsgericht nicht zum Ausgangspunkt der zusätzlichen Abklärungen erklärt. 5.3.3 Nach dem Gesagten geht es also nicht darum, dass Dr. C.____ sein Gutachten nur ergänzen oder erläutern müsste. Seine Aufgabe würde nicht darin bestehen, dieses im Sinne von festgestellten Unvollständigkeiten zu überarbeiten und sich insbesondere mit der Auffassung des behandelnden Psychiaters Dr. D.____ auseinander zu setzen, sondern er müsste seine bisherige Beurteilung aus einer objektiven Sicht heraus – quasi als Obergutachter – auf ihre Schlüssigkeit hin überprüfen. Wie in Erwägung 3.6 hiervor dargelegt, erweckt diese Konstellation der Vorbefassung den Anschein der Vorbestimmtheit. Das Verfahren erscheint in Bezug auf die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts nicht mehr als offen und nicht vorbestimmt. 6. Auch wenn es nach einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid in erster Linie Sache der zuständigen Behörde ist, nach dem Untersuchungsgrundsatz die materielle Wahrheit zu ermitteln, ist vorliegend zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Dr. C.____ mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut hat, obwohl gegen ihn in der vorliegenden Angelegenheit ein Ausstandsgrund besteht. Somit kommt die Beschwerdegegnerin nicht umhin, die Beschwerdeführerin durch eine bisher nicht involvierte psychiatrische Fachperson umfassend begutachten zu lassen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die Zwischenverfügung vom 19. April 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, für die bidisziplinäre Begutachtung einen bisher nicht involvierten Facharzt bzw. eine Fachärztin der Psychiatrie mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin zu beauftragen. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV- Stelle unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben und der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird ihr zurückerstattet. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 26. November 2013 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 7.5 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 58.50 ausgewiesen, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs nicht zu beanstanden ist. Die Bemühungen sind zu dem in So-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach ein Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'088.10 (7.5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 58.50 und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 8. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht nunmehr im Grundsatzurteil 138 V 271 festgestellt hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltung betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde im vorliegenden Fall erfüllt sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Zwischenverfügung vom 19. April 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, für die bidisziplinäre Begutachtung einen bisher nicht involvierten Facharzt bzw. eine Fachärztin der Psychiatrie mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin zu beauftragen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'088.10 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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