Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. Juni 2012 (720 12 11) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Begutachtung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, indemnis, Spalenberg 20, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Begutachtung
A. Die 1957 geborene A.____ meldete sich am 29. Juni 2004 unter Hinweis auf einen am 25. September 2003 erlittenen Unfall mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) führte Abklärungen durch und zog die Akten des Unfallversicherers, der B____AG, bei. Am 28. Oktober 2011 hielt Dr. med. C.____, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, fest, dass das von der B____AG bei Dr. med. D.____, FMH Neurologie, veranlasste Gutachten vom 2. September 2011 eine geeignete Entscheidgrundlage darstelle. Indes sei auch eine psychiatrische Abklärung durchzuführen, wobei Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der Rüge der Beschwerdeführerin, die in Aussicht genommene psychiatrische Begutachtung sei nicht notwendig, handelt es sich um eine materielle Einwendung, wie sie den kantonalen Gerichten nunmehr beschwerdeweise unterbreitet werden kann. Nach wie vor gerügt werden können personenbezogene Ausstandsgründe (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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2. Streitig ist, ob sich die Beschwerdeführerin einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. E.____ unterziehen muss. 3. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_957/2010, E. 6.1). 4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei der vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen "second opinion" handelt. Um diese Frage beantworten zu können, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Unter Berücksichtigung, dass die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der IV-Stelle liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die IV-Stelle für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess (vgl. die Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 10. Mai 2012 [720 11 393 E. 3; 720 11 441 E. 3]). 4.2 Die Beschwerdegegnerin gelangte aufgrund der Stellungnahme des RAD zur Auffassung, dass für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Abklärung notwendig sei. So führte Dr. C.____ am 28. Oktober 2011 aus, eine psychiatrische Begutachtung sei erforderlich, da der Neurologe Dr. D.____ die Genese der Stürze und den Bestand einer somatoformen Schmerzstörung nicht vollständig habe klären können. In Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens von Dr. D.____ erscheint die Auffassung des RAD-Arztes plausibel. Zwar ist der Beschwerdeführe-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin insofern beizupflichten, als das Gutachten von Dr. D.____ ausserordentlich ausführlich ist und er hinsichtlich der Stürze davon ausgeht, dass "leicht überwiegend" von einer organischen Genese auszugehen sei (vgl. Gutachten S. 37). Dennoch konnte er den Bestand einer psychischen Erkrankung weder abschliessend ausschliessen noch bestätigen. Demnach steht aufgrund der Beurteilung von Dr. D.____ nicht zweifelsfrei fest, dass die Versicherte ein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden aufweist. Bei dieser Sachlage ist mit Blick auf die in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Abklärungspflicht nicht zu beanstanden, dass die IV- Stelle eine psychiatrische Begutachtung für notwendig erachtet. Diese dient der für den Endentscheid notwendigen Sachverhaltsabklärung und stellt nicht nur eine "second opinion" dar, wie die Beschwerdeführerin moniert. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin eine erneute Begutachtung beschwerdebedingt nicht zumutbar wäre, sind keine ersichtlich. Auch ist weder ein einseitiges Vorgehen der Beschwerdegegnerin noch eine durch sie verursachte unzulässige Verfahrensverzögerung festzustellen. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund der komplexen Sachlage sei eine weitere Abklärung in einer Universitätsklinik sachgerechter als eine Begutachtung durch Dr. E.____, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der Beurteilung von Dr. D.____ die fachmedizinischen Lücken im psychiatrischen Bereich liegen und es unter diesen Umständen letztlich keine Rolle spielt, ob die Abklärung von einem frei praktizierenden oder von einem an einer Universitätsklinik tätigen Psychiater durchgeführt wird. Dasselbe gilt für die anschliessende interdisziplinäre Konsensbesprechung. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, Dr. E.____ werde von der IV-Stelle auffallend häufig beauftragt, woraus zu schliessen sei, dass die Auftragserteilung an ihn einen bestimmten Zweck verfolge, welcher mit der gebotenen Unparteilichkeit der IV-Stelle im Rahmen des Abklärungsverfahrens nicht vereinbar sei. 5.2.2 Diese Rüge der Versicherten ist zu allgemein gehalten, als dass sie unter dem Titel formeller Ablehnungsgründe behandelt werden könnte. Ausserdem lässt nach ständiger höchstrichterlicher Praxis auch eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit eines Arztes oder einer Ärztegemeinschaft für die Sozialversicherungsträger nicht per se auf deren Befangenheit oder Voreingenommenheit schliessen (BGE 123 V 175, 132 V 381 f. E. 6.2). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht sowohl im Entscheid 136 V 376 ff. als auch im neuen Grundsatzurteil 137 V 210 ff. festgehalten. Demnach führt der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (vgl. 137 V 210 E. 1.3.3). Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit einer Gutachterperson von der Invalidenversicherung auszugehen wäre; denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (SVR 2010 IV Nr. 66 S. 199, 9C_304/2010 E. 2.2). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Gutachterperson von der Verwaltung durchaus zu einer gewissen persönlichen Befangenheit derselben führen kann. Bei Anzeichen auf eine wirtschaftliche
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abhängigkeit rechtfertigt es sich daher - in Anlehnung an die Rechtsprechung hinsichtlich der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4) - strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen und bei auch nur geringem Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sind indes keine formellen Ausstands- oder Ablehnungsgründe ersichtlich, die gegen eine Begutachtung durch Dr. E.____ sprechen würden, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für eine psychiatrische Begutachtung plausibel erscheinen und bei dieser Sachlage weder Grund zur Annahme besteht, dass die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens unnötig ist noch dass sich die IV-Stelle bei der Anordnung desselben von sachfremden Motiven leiten liess. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung der Versicherten bejahte. Formelle Ausstands- oder Ablehnungsgründe, die gegen eine Begutachtung durch Dr. E.____ sprechen würden, sind aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. 8. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht nunmehr im Grundsatzurteil vom 9. Mai 2012, 9C_950/2011, festgestellt hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen für eine Beschwerde im vorliegenden Fall erfüllt sind, obliegt dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs
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