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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.03.2012 720 2011 374 / 82 (720 11 374 / 82)

March 15, 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,165 words·~16 min·12

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. März 2012 (720 11 374 / 82) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens; Anforderungsprofil

Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Axel Delvoigt, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1961 geborene A.____ verfügt über eine jeweils ohne Diplom abgeschlossene Ausbildung als Elektromonteur und Servicemonteur für Schweissmaschinen. Seit 2004 war er bei der B.____ AG in Sissach als Servicetechniker für Schweissanlagen tätig, wo ihm per 30. September 2009 aus wirtschaftlichen Gründen wegen Rückgangs der Auftragslage gekündigt wurde. Bereits zuvor war er von Oktober 2000 bis September 2004 bei deren Vorgängerin C.____ AG in derselben Funktion tätig gewesen. Am 17. Dezember 2009 meldete er sich bei der IV- Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an, nachdem er wegen eines Bandscheibenvorfalls seit 31. März 2009 teilweise arbeitsunfähig gewesen war. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 15. September 2011 mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine bis Ende Dezember 2010 befristete Dreiviertelrente der IV zu. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Dr. Axel Delvoigt, Advokat, am 17. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine ganze und ab 1. Januar 2011 eine halbe IV- Rente zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass für die Bemessung des Valideneinkommens auf sein zuvor tatsächlich erzieltes Einkommen und nicht auf die Tabellenlöhne abzustellen sei. Im Zeitraum zwischen 2001 und 2008 habe er einen durchschnittlichen, auf den Indexstand per 2009 aufgeteuerten Verdienst von Fr. 86'082.-- erzielt. Dieser Verdienst liege mit 25% deutlich über der Annahme der IV-Stelle, welche gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) davon ausgehe, dass er als Valider ein Einkommen von lediglich Fr. 68'799.-erzielen könne. Wenn auf die Tabellenlöhne abgestellt würde, so sei dem Valideneinkommen gemäss LSE 2008, TA 1, Sektor Handel Reparatur, das Anforderungsniveau 1+2 zu Grunde zu legen. Die Einstufung im Anforderungsniveau 1+2 ergebe sich daher, weil er die gesamte Reparatur- und Serviceabteilung und -werkstatt alleine geführt habe und über ausserordentliche Qualifikationen verfüge. Schliesslich sei der beim Invalideneinkommen vorgenommene leidensbedingte Abzug im Umfang von 10% zu tief ausgefallen. Dieser sei mit 15% zu bemessen. C. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Da dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen gekündet worden sei, müsse für die Festsetzung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss auf die LSE abgestellt werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte wieder eine Arbeitsstelle mit leitender Funktion gefunden und dabei auch ein vergleichbar hohes Einkommen wie zuvor erzielt hätte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, was für sich genommen gar eine Einstufung im Anforderungsprofil 4 rechtfertigen würde. In Anrechnung seiner Berufserfahrung sei er deshalb zu Recht im Anforderungsniveau 3 eingestuft worden. Gestützt auf die Schlussfolgerungen des neurologischen Gutachters sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens für die Zeit ab Juli 2010 entgegen der angefochtenen Verfügung ein leidensbedingter Abzug von 25% zuzugestehen. Im Ergebnis ändere dies aber nichts daran, dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 ein Anspruch auf eine Dreiviertelrente bestehe. Für die Zeit ab 1. Oktober 2010 sei der vorgenommene leidensbedingte Abzug im Umfang von 10% angemessen. Im Übrigen würde auch bei Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15% kein Rentenanspruch resultieren. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b). 3.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). 3.2 Gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. D.____ vom 7. Mai 2011 ist davon auszugehen, dass der Versicherte seit seiner Operation am 8. Februar 2010 in einer ihm noch zumutbaren Verweistätigkeit ab April 2010 für eine wechselbelastende, körperlich nur noch sehr leichte Arbeit im Umfang von 50% arbeitsfähig ist. Seit Oktober 2010 war er hingegen wieder in der Lage, wechselbelastende, körperlich leichte bis teilweise mittelschwere und ebenerdige Arbeiten vorwiegend im Sitzen mit vermehrten Pausen ganztags mit einer Leistungseffizienz von 80% zu absolvieren. Hinsichtlich dieser Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse besteht zwischen den Parteien Einigkeit. 4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden hingegen die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. Die IV-Stelle hat in dieser Hinsicht erwogen, dass das im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu ermittelnde Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) nicht aufgrund des beim letzten Arbeitgeber tatsächlich erzielten Verdienstes, sondern gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE zu ermitteln sei. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Bemessung des Validenlohns mittels Heranziehung der lohnstatistischen Angaben der LSE. Dabei führt er an, Ausgangspunkt für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens müsse sein zwischen 2001 bis 2008 tatsächlich erzielter Lohn bilden. 4.1 Bei der Ermittlung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht anzuwendenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (vgl. BGE 115 V 142 E. 8b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Verliert jedoch eine versicherte Person die frühere Arbeitstelle aus invaliditätsfremden Gründen und ist anzunehmen, dass sie im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Lohnangaben des letzten Arbeitgebers, sondern gestützt auf die LSE zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2010, 9C_130/2010, mit Hinweisen). 4.2 Vorliegend wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten auf Ende Februar 2010 aufgelöst. Nach den glaubwürdigen Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende der B.____ AG in E.____ erfolgte die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen infolge Rückgangs der Auftragslage. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Arbeitszeugnis des ehemaligen Arbeitgebers vom 28. Februar 2010, demzufolge der Betrieb und die Anzahl Arbeitsstellen aus wirtschaftlichen Gründen verkleinert werden müsse. Da die Stelle im Service am wenigsten flexibel einsetzbar sei, führe die fehlende Auftragslage dazu, die Stelle des Versicherten per Ende Februar 2010 aufzulösen. Davon ist auszugehen und es erhellt, dass nicht die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten ursächlich für dessen Kündigung waren, sondern er seine Stelle aus betrieblichen Gründen verloren hat, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Es ist deshalb anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall nicht mehr bei der bisherigen Arbeitgeberin tätig wäre, sodass rechtsprechungsgemäss auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen ist. Soweit in der Beschwerde der Standpunkt vertreten wird, der Beschwerdeführer hätte in gesundem Zustand vermutlich wieder eine vergleichbare Arbeitsstelle gefunden und dabei in etwa den gleichen Lohn wie zuvor bei der B.____ AG erzielt, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem er seinen Ausführungen zufolge an seiner letzten Arbeitsstelle überdurchschnittlich verdient hat, ist vorliegend gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er nach der Entlassung weiterhin jenes konkrete Lohnniveau erreicht hätte. Hinweise, die für eine solche Vermutung sprechen würden, liegen jedenfalls keine vor. Weil es für die Festlegung des Valideneinkommens aber nicht auf den effektiven Lohn, sondern auf die hypothetischen Einkünfte ankommt, welche die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde (Art. 16 ATSG; vgl. SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11), ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Valideneinkommen mit Blick auf den Rentenbeginn im Jahre 2010 aufgrund der Tabellenlöhne der LSE des Jahres 2008 bestimmt hat.

4.3 Der Beschwerdeführer lässt im Weiteren vorbringen, dass die IV-Stelle, wenn sie schon das Valideneinkommen mittels Tabellenlöhnen berechne, bei der LSE 2008, TA 1, Sektor Handel Reparatur, das Anforderungsniveau 1+2 hätte heranziehen müssen. Das derart berech- nete Valideneinkommen liege bereits 8,7% unter jenem Einkommen, welches er im Jahre 2008 tatsächlich verdient habe. Andererseits ergebe sich die Einstufung in das Anforderungsniveau 1+2, weil er die gesamte Reparatur- und Serviceabteilung seines früheren Arbeitgebers alleine geführt habe und über ausserordentliche Qualifikationen verfüge. Die Leitung der Reparaturwerkstatt habe er überdies bereits in den Jahren zuvor bei der Vorgängerin seines letzten Arbeitgebers innegehabt. Es trete hinzu, dass ähnliche Umstände vorliegen würden, bei welchen das Bundesgericht im Urteil 9C_130/2010 vom 14. April 2010 das Valideneinkommen eines Werkstattchefs ebenfalls nach dem Anforderungsniveau 1+2 bemessen habe. Die IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wieder eine Arbeitsstelle mit leitender Funktion finden und dabei ein vergleichbar hohes Einkommen generieren würde. Auch sei zu berücksichtigen, dass dieser über keinerlei abgeschlossene Ausbildung verfüge. In Anrechnung seiner Berufserfahrung sei der Beschwerdeführer daher zu Recht im Anforderungsniveau 3 eingestuft worden.

4.4 Aktenkundig und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Dieser hat seine Ausbildung zum Servicemonteur einerseits und zum Elektromonteur andererseits jeweils ohne Diplom beendet (vgl. neurologisches Gutachten von Dr. R. D.____ vom 7. Mai 2011, S. 4, ad Sozialanamnese). Wie auch die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise letztlich anerkennt, kann damit aber nicht gesagt werden, der Versicherte verfüge über keine Berufs- und Fachkenntnisse, wie sie für die Heranziehung des Anforderungsprofils 3 des LSE vorausgesetzt werden. Dem Beschwerdeführer sind vielmehr auch die im Verlaufe seiner beruflichen Laufbahn angeeigneten Fachkenntnisse und die einhergehende Berufserfahrung anzurechnen. So besitzt er mittlerweile fundierte Kenntnisse und eine langjährige Erfahrung im Bereich der Servicetechnik von Schweissgeräten. Damit verfügt er über fachspezifische Qualitäten, die seine fehlende Berufsausbildung mit Diplomabschluss ohne Weiteres kompensieren. Diese spezifischen Fachkenntnisse rechtfertigen jedoch nicht, bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsprofil 1+2 abzustellen. Dieses setzt die Verrichtung entweder höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten oder die Verrichtung zumindest selbständiger und qualifizierter Arbeiten voraus. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermuten, dass er nach seiner Kündigung eine Arbeitsstelle im Anforderungsprofil 1+2 gefunden und dabei ein vergleichbar hohes Einkommen wie zuvor bei seinem ehemaligen Arbeitgeber erzielt hätte. Das von ihm über Jahre hinweg wahr genommene Stellenprofil vermag einem solchen Anforderungsprofil nicht gerecht zu werden. Daran vermag zunächst nichts zu ändern, dass der Versicherte alle Reparatur- und Servicearbeiten selbständig vorgenommen hat. So ist notorisch, dass selbst einfache und repetitive Arbeiten stets eine gewisse Selbständigkeit erfordern, demgegenüber eine Arbeit unter Anleitung letztlich nur an geschützten Arbeitsplätzen vorzufinden ist. Das Element der Selbständigkeit alleine kann die besonders hoch anzusetzende Qualifikation, wie sie für die Heranziehung des Anforderungsprofils 1+2 von Nöten ist, deshalb nicht rechtfertigen. Mit Blick auf den Stellenbeschrieb (vgl. Stellenbeschreibung der C.____ AG vom 8. Mai 2006 sowie Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2010, Beschwerdebeilagen 3 und 4) ist davon auszugehen, dass die Arbeit des Versicherten nicht über die Tätigkeit hinausging, wie sie ein - allenfalls auch in einem spezialisierten Bereich - fachlich qualifizierter Handwerker ebenso ausübt. So umfasste etwa die Reparatur der Schweissgeräte den Kernbereich der Tätigkeit des Versicherten, wie er letzt- lich jedem Servicetechniker in diesem Bereich obliegt. Insofern können auch der damit zusammenhängende Einkauf und die Verwaltung von Ersatzteilen keine überdurchschnittlich qualifizierenden Kompetenzen begründen. Nicht anderes verhält es sich mit der Prüfung von Leihmaschinen, dem Bewirtschaften von Manuals und Schaltschemas oder der Bewirtschaftung von Occasionswerkmaschinen. Diese Bereiche sind der alltäglichen Verrichtung von - wenn auch fachspezifischen - Servicearbeiten inhärent und gehören ebenso zu den angestammten Arbeiten, wie sie auch bei sonstigen Handwerksberufen stets vorausgesetzt werden. Dies gilt schliesslich ebenso für die telefonisch erteilte Supportunterstützung, wie sie von IT-Mitarbeitern und Servicemonteuren von Kopiergeräten erbracht werden. Daran ändert auch das im Verlaufe der beruflichen Laufbahn zusätzlich angeeignete Fachwissen nichts. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist sodann der Umstand, dass dieser der einzige Mitarbeiter der Serviceabteilung war und somit keine zusätzliche Personalführungskompetenz nachweisen kann (vgl. Beschwerdebegründung, S. 7). Damit aber unterscheidet sich die Situation des Versicherten wesentlich von jener Konstellation, wie sie dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Fall eines Werkstattchefs einer Garage zu Grunde lag, der nebst einer Grundausbildung zum Automechaniker sowohl über eine langjährige Berufserfahrung als auch über eine langjährige Erfahrung in der Funktion eines Werkstattchefs mit Leitungsaufgaben verfügt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_130/2010 vom 14. April 2010, E. 3.3.1). Zusammenfassend erhellt, dass die IV-Stelle bei der Bemessung des Valideneinkommens deshalb zu Recht die LSE 2008, TA 1, Sektor Handel Reparatur, Anforderungsniveau 3, herangezogen hat. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen, wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Sektor von 41,9 Stunden und nach Anpassung der Nominallohnentwicklung von 2% resultiert demnach ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 68'799.--. Diesem steht ein gestützt auf die LSE 2008, TA 1, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Männer, bemessenes Invalideneinkommen gegenüber. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung verwiesen werden.

4.5 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob bzw. in welcher Höhe beim Invalideneinkommen der gesundheitlichen Einschränkung mit einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist. Was zunächst die Periode von April bis Ende September 2010 betrifft, resultiert bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50% selbst bei einem maximal zulässigen Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 25% ein Invaliditätsgrad unter 70% und mithin lediglich eine Dreiviertelrente der IV. Auch was die Zeit ab Oktober 2010 betrifft, braucht das Begehren des Beschwerdeführers, wonach ein angemessener leidensbedingter Abzug von 15% statt nur 10% vorzunehmen sei, nicht abschliessend geprüft zu werden. Zum einen führt ein Abzug von 15% - wenn auch mit 39% nur knapp - zu keinem Renten begründenden IV- Grad. Zum anderen ist ein darüber hinaus gehender Abzug über 15% für die Periode ab Oktober 2010 so oder anders unzulässig. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass allfällige, bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung eines leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen. Mit einer ausgewiesenen Leistungseinschränkung im Umfang von 20% sind die Leistungseinbussen des Beschwerdeführers aufgrund seiner somatischen Leiden grundsätzlich jedoch bereits berücksichtigt. So ist insbesondere der dem Versicherten attestierte Pausenbedarf bei einer noch zumutbaren Leistungsfähigkeit von insgesamt 80% bereits mitberücksichtigt. Da eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Verweistätigkeit ganztags zumutbar ist, rechtfertigt sich auch kein Abzug für eine Teilzeitverrichtung. Allenfalls verbleibende Nachteile des medizinischen Leistungsprofils rechtfertigen daher jedenfalls keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen über 15%. Es hat deshalb sein Bewenden damit zu haben, dass der Versicherte für die Zeit von April bis Dezember 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelrente der IV besitzt. Seine Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist allerdings mit Verfügung vom 4. November 2011 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse gehen. 5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2011 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, hat dessen Entschädigung aus der Gerichtskasse zu erfolgen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 24. Januar 2012 einen Zeitaufwand von 14.35 Stunden sowie Spesen von Fr. 202.40 geltend gemacht, was umfangmässig nicht zu beanstanden ist. Nicht entgolten werden können jedoch die unter dem Titel "Reserve" zusätzlich in Rechnung gestellten Bemühungen für nachprozessuale Bemühungen. Ihm ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'008.25 (14,35 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 202.40 sowie 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'008.25 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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