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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.10.2020 720 20 73/265

October 30, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,946 words·~20 min·1

Summary

Hilfsmittel

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30 Oktober 2020 (720 20 73 / 265) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Hilfsmittel; Prüfung des Anspruchs auf eine elektrisch höhenverstellbare Arbeitsfläche in der Küche.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Thomas Wehrlin, Rechtsanwalt, WEISSBERG BÜTIKOFER, Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A. Die 1971 geborene A.____ leidet an einer kompletten Tetraplegie (sub C5 [AIS A]). In der Vergangenheit sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) deshalb bereits diverse Leistungen, namentlich in Form von Hilfsmitteln, zu. Am 28. August 2018 ersuchte A.____ die IV- Stelle um Kostengutsprache für entstandene Mehrkosten durch invaliditätsbedingte Anpassungen an ihrer neuen Eigentumswohnung. Daraufhin wurde ihr gemäss Mitteilung der IV-Stelle vom 11. April 2019 unter anderem Kostengutsprache für diverse Anpassungen in der Küche, so unter anderem auch für elektrisch verstellbare Komponenten, erteilt. Der Anspruch auf eine elektrisch

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht höhenverstellbare Arbeitsfläche wurde indessen abgelehnt. Nachdem auf Intervention der Versicherten hin erneute Abklärungen erfolgt waren, hielt die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 15. Januar 2020 an der Verweigerung der Kostenübernahme mit der Begründung fest, dass die elektrisch höhenverstellbare Arbeitsfläche nicht eine einfache, zweckmässige und wirtschaftliche, sondern eine bestmögliche Versorgung darstelle. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Februar 2020, vertreten durch Thomas Wehrlin, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, in Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2020 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Kostengutsprache für eine höhenverstellbare Arbeitsfläche in der Küche inkl. Elektroinstallation in der Höhe von Fr. 10'599.85 zu erteilen. Als Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie zwingend auf eine höhenverstellbare Arbeitsfläche angewiesen sei. Eine fix installierte Arbeitsfläche stelle keine zweckmässige Lösung dar, wie dies von der Beschwerdegegnerin angeführt werde. C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Dabei legte sie ihrer Vernehmlassung eine weitere Stellungnahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 3. April 2020 ins Recht. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl die Beschwerdeführerin mit Replik vom 29. Mai 2020 als auch die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 24. Juni 2020 an ihren Anträgen und Standpunkten fest.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht Kostengutsprache für eine elektrisch höhenverstellbare Arbeitsfläche in der Küche im Umfang von Fr. 10'599.85 verweigert hat. Der Streitwert liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. 2.2 Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 die ihm durch Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches die Verordnung des EDI über die Abgaben vom Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide versicherte Person zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Die Liste der abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. BGE 131 V 114 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 14 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 2 und Abs. 4 HVI). Die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1).

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2.5 Unter der Marginalie "13 – Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges" vergütet die Invalidenversicherung gemäss Ziffer 13.04(*) des Anhangs der HVI invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. In Ziffer 13.01(*) sind Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen erwähnt. 3.1 Zwischen den Parteien vorliegend nicht streitig ist, dass die Küche zum Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin zu zählen ist und sie infolgedessen in grundsätzlicher Hinsicht Anspruch auf bauliche Änderungen hat. Wie von der Beschwerdegegnerin im Grundsatz anerkannt wird, kann die beantragte höhenverstellbare elektrische Arbeitsfläche konkret unter die in Ziffer 13.04(*) des Anhangs zur HVI erwähnten invaliditätsbedingten baulichen Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich subsumiert werden. Der Anspruch ist indessen an die Voraussetzung geknüpft, dass das Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich erforderlich ist (vgl. E. 2.4 hiervor; ferner Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017, 9C_573/2016, E. 4.1).

3.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.4 hiervor), unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit den dort mit Blick auf die vom Gesetz anerkannten Eingliederungsbereiche ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit zu genügen. Gemäss Rz. 1021 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) können Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit dadurch beachtlich gesteigert werden kann (in der Regel mindestens 10% gemäss Haushaltabklärung). Diese Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels dar. Die 10%-Klausel ist nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (vgl. BGE 129 V 67 E. 1.1.2 und 2.2). Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in den Ermessensspielraum der Verwaltung ein. Ohne triftigen Grund darf das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; vielmehr muss es sich auf Argumente abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). 4. Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Hinsichtlich des Beweiswertes des Abklärungsberichts sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 134 V 232 E. 5.1) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Ein Abklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. AHI-Praxis 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_90/2010, E. 4.1.1.1). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_107/2008, E. 3.2.1 mit Hinweis; BGE 128 V 93 f. E. 4). 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen die Vergütung von mehreren invaliditätsbedingten baulichen Anpassungen sowie damit verbundene Mehrkosten zugesprochen (vgl. zu den einzelnen Anpassungen die Stellungnahme der SAHB vom 10. Januar 2019, IV-act. 322). Was die elektrisch höhenverstellbare Arbeitsfläche in der Küche anbelangt, so stellt sie sich hingegen auf den Standpunkt, dass diese eine bestmögliche Eingliederung darstelle, für deren Kosten die Invalidenversicherung nicht aufzukommen habe. 5.2 In der den einzelnen baulichen Anpassungen zugrundeliegenden fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 10. Januar 2019 wird für den Bereich der Küche ausgeführt, dass die am alten Wohnort der Versicherten bestehende Küche besichtigt und die Details, welche für die Versicherte relevant seien, besprochen worden seien. Es könne nun beurteilt werden, auf welche der invaliditätsbedingten Besonderheiten die Versicherte bei der Küche am neuen Wohnort angewiesen sei. Im Weiteren sei der Geschäftsführer der B.____ AG, welcher die rollstuhlgängige Küche geplant und realisiert habe, empfangen worden, um die geplante Neubauküche zu besprechen und die Mehrkosten festzulegen. Invaliditätsbedingt müsse ein Teil der Arbeitsfläche unterfahrbar und die Oberschränke elektrisch absenkbar realisiert werden sowie der Stauraum in den Schränken mit einzelnen Schubladen herausziehbar sein. Die Arbeitsfläche müsse auf der für die Versicherte idealen Höhe fix installiert werden. Ergänzend wird unter Position 13 festgehalten, dass die Versicherte sich die Arbeitsplatte indessen in einer elektrisch höhenverstellbaren Version erstellen lasse, was Mehrkosten im Umfang von Fr. 10'599.85 zur Folge habe. Hierfür werde eine Ablehnung der Kostengutsprache empfohlen. Die Versicherte habe bei der Abklärung an ihrem alten Wohnort erklärt, dass die elektrische Höhenverstellbarkeit wichtig sei, damit auch andere Personen stehend an dieser Küche arbeiten könnten. Eine fix installierte Arbeitsplatte auf der mit dem Rollstuhl zugänglichen Höhe sei für stehende Arbeiten in der Küche sehr unangenehm. 5.3 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 22. März 2019 hält die Abklärungsperson der IV- Stelle zur Situation vor dem Küchenumbau fest, dass die Versicherte alleinstehend lebe und sich abends meistens eine warme Mahlzeit zubereitet habe. Die Speisen seien von der Versicherten gerüstet und zubereitet worden. Eine Dritthilfe sei dabei nicht erfolgt. Die Zubereitung der Speisen sei seitwärts sitzend zur Arbeitsfläche erfolgt, da sie den Rollstuhl nicht anderweitig habe annähern können. Die Standardhöhe des Herdes habe es der Versicherten bei hohen Töpfen und

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Pfannen nicht erlaubt, hineinsehen zu können. Sie habe sich deshalb oft die Beine verbrüht. Die oberflächliche Küchenreinigung sei durch die Versicherte mit viel Mühe erfolgt, da die Arbeitsfläche zu hoch gelegen sei. Das Geschirr sei von der Versicherten in den Geschirrspüler ein- und aus diesem ausgeräumt worden. Die Bedienung des Geschirrspülers sei durch sie erfolgt. Zur aktuellen Situation bzw. zur Situation nach dem Küchenumbau habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich meistens abends eine warme Mahlzeit zubereite, da sie ganztags in X.____ (im Sinne einer Tagesstruktur) erwerbstätig sei. Das Rüsten der Zutaten erfolge sitzend auf der Arbeitsfläche, wo sie ein Brett als Unterlage nutzen könne. Dank des Umbaus sei es ihr auch möglich, mit dem Rollstuhl unter die Arbeitsfläche der höhenverstellbaren Küche zu fahren und sich so nicht nur seitwärts an das Spülbecken anzunähern. Die oberflächliche Küchenreinigung erfolge durch die Versicherte. Die oberen Schränke könne die Versicherte noch knapp sehen. Den Geschirrspüler könne die Versicherte alleine ein- und ausräumen. Dank der höhenverstellbaren Schränke könne die Versicherte das Besteck und das Geschirr selbstständig versorgen.

Die erfolgten baulichen Änderungen in der Küche hatten eine Steigerung im Aufgabenbereich von 17.5% zur Folge. 5.4 In ihrem Einwand vom 29. April 2019 gegen den gestützt auf die Beurteilung der SAHB ergangenen, ablehnenden Vorbescheid begründete die Versicherte die invaliditätsbedingte Notwendigkeit damit, dass eine einheitliche Fläche von Arbeitsbereich, Kochbereich und Spülbecken ohne die höhenverstellbare Arbeitsfläche nicht möglich gewesen sei, insbesondere um das problemlose Hin- und Herschieben von Töpfen und Geschirr auf der Arbeitsfläche zu gewährleisten. Alsdann sei an ihrem alten Wohnort mit der optimalen Höhe des (unterfahrbaren) Arbeitsbereichs ein Unterfahren des Kochbereichs nicht möglich gewesen, und noch weniger ein Unterfahren des Spülbeckens. Die höhenverstellbare Fläche ermögliche es ihr zudem, den Oberkörper darauf zu legen, sich auszuruhen, zu entspannen sowie das Gesäss bedingt zu entlasten. Gelegentlich koche auch jemand für sie. Für diese Personen sei es eine Zumutung gewesen, auf der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Höhe zu kochen. 5.5 Nachdem die Beschwerdegegnerin die SAHB daraufhin mit einer erneuten Abklärung zu dieser Frage beauftragt hatte, hielt diese hierzu am 14. August 2019 fest, dass die Versicherte die Eigentumswohnung in der Planungsphase gekauft habe. Es sei ihr daher möglich gewesen, die Küche mit einer fixen Arbeitshöhe so zu planen, dass sie in einfacher und zweckmässiger Art zu Recht gekommen wäre. Die elektrische Höhenverstellbarkeit sei für die Versicherte unbestritten sehr zweckmässig. Sie stelle die optimale Lösung dar und könne als die im Einzelfall bestmögliche Versorgung betrachtet werden. Für die bestmögliche Versorgung bestehe für Versicherte aber kein Anspruch. 6.1 Aus den vorliegenden Unterlagen kann einhellig geschlossen werden, dass zentraler Aspekt bei den sich aus den invaliditätsbedingten Beeinträchtigungen ergebenden Schwierigkeiten am alten Wohnort der Versicherten namentlich die fehlende Möglichkeit bildete, den Bereich des Spülbeckens sowie den Kochbereich mit dem Rollstuhl unterfahren zu können. So lässt sich

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der in der Beschwerde angerufenen, nach Bezug der behinderungsangepassten Eigentumswohnung erstellten Haushaltabklärung vom 22. März 2019 entnehmen, dass die Versicherte für die Zubereitung ihrer Mahlzeiten zwar bereits zuvor keine Dritthilfe in Anspruch nehmen musste. Indessen erfolgte die Zubereitung der Speisen seitwärts zur Arbeitsfläche, da die Versicherte diese sowie das dazugehörige Spülbecken nicht anderweitig mit dem Rollstuhl hat annähern können. In ihrer Beschwerde vom 18. Februar 2020 sowie ihrer Replik vom 29. Mai 2020 bekräftigt die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit diesen Feststellungen, dass die gegebenen Umstände beim Hantieren mit heissen Speisen und kochendem Wasser eine erhebliche Gefahr darstellten. Es sei für sie kaum möglich gewesen, in einer Pfanne zu rühren und heisses Wasser abzuschütten. Damit steht fest, dass für die Versicherte die Möglichkeit gewährleistet sein muss, auch den Bereich des Spülbeckens sowie den Kochbereich mit ihrem Rollstuhl unterfahren zu können. Darüber hinaus ist die invaliditätsbedingte Notwendigkeit zur Erfüllung der Kocharbeiten unstreitig auch hinsichtlich den auf einer einheitlichen Höhe anzubringenden Elementen Kochbereich und Spülbecken zu bejahen. Ebenfalls im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin hält die SAHB in ihrer jüngsten Stellungnahme vom 3. April 2020 fest, dass es der Versicherten nur möglich ist, eine (bspw.) mit heissem Wasser gefüllte Pfanne über eine ebene Fläche zu schieben, um diese abzugiessen. Das seitliche Arbeiten in dieser Situation wäre für die Versicherte nicht möglich. 6.2 Während sich die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die fachtechnischen Beurteilungen der SAHB sowie die der Beschwerdeführerin obliegende Schadenminderungspflicht auf den Standpunkt stellt, dass den hiervor genannten Erfordernissen mit einer auf der gleichen Höhe unterfahrbaren, hingegen fix installierten Arbeitsfläche entsprochen werden könne, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie zwingend auf eine elektrische Höhenverstellbarkeit der einzelnen Elemente angewiesen sei. Damit sie auf der Arbeitsfläche Rüstarbeiten durchführen könne, dürfe diese maximal 74 cm hoch sein. Würde sich das Spülbecken auf derselben Höhe befinden, könne sie dieses nicht unterfahren. Das Spülbecken sei erst ab einer Höhe von 79 cm unterfahr- und benutzbar, da sie sich aufgrund ihrer eingeschränkten Rumpfinstabilität nicht nach vorne beugen könne. Der Kochbereich hingegen müsse wiederum möglichst tief eingestellt werden. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, kann der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 6.3.1 Bei der Versicherten liegt unbestrittenermassen eine ungenügende Rumpfstabilität vor, womit ebenso unstreitig eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit hinsichtlich der Unterfahrbarkeit des gesamten Arbeitsbereichs zu bejahen ist. Das seitliche Arbeiten vor der Küchenkombination an einer der Standardhöhe entsprechenden Arbeitsfläche kann der Versicherten nicht zugemutet werden (vgl. E. 5.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter Verweis auf die Haushaltabklärung vom 22. März 2019 nun aber erstmals geltend macht, dass sie bei einem – zwar unterfahrbaren – aber fix installierten Kochbereich auf der optimalen Höhe des Spülbeckens (79 cm) keine Einsicht in Pfannen nehmen könne und deshalb zwingend darauf angewiesen sei, die Bereiche auf eine unterschiedliche Höhe einstellen zu können, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Der Haushaltabklärung vom 22. März 2019 ist zwar zu entnehmen, dass die Versicherte an ihrem alten Wohnort bei hohen Töpfen und Pfannen nicht in das Kochgut hineinsehen konnte. Massgebliche Ursache hierfür bildete aber insbesondere die im Vordergrund

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht stehende Problematik, dass die Versicherte diesen Bereich nur seitlich bedienen konnte, sowie ferner die Standardhöhe des Herdes (vgl. Haushaltabklärung vom 22. März 2019, S. 3; vgl. auch E. 5.1 hiervor). Dementsprechend war gemäss Beurteilung der SAHB vom 10. Januar 2019 nach Rücksprache mit dem zuständigen Architekten eine unterfahrbare, auf der für Rollstuhlfahrer optimalen Höhe fix installierte Arbeitsfläche geplant. Im jüngsten Bericht der SAHB vom 3. April 2020 wird hierzu ausgeführt, dass der Einblick in das Kochgut (ohne Einsatz hoher Pfannen und Töpfe) bei einer auf der Höhe des Spülbeckens fix installierten Arbeitsfläche von 79 cm gewährleistet wäre. Entsprechend den weiteren Ausführungen der SAHB trifft es sodann zu, dass in einem Einpersonenhaushalt in der Regel keine hohen Pfannen und Töpfe eingesetzt werden bzw. die Verwendung von entsprechendem Küchengeschirr namentlich nicht zum alltäglichen Gebrauch dient. Vielmehr dürfte ein Einsatz solcher Pfannen und Töpfe allenfalls bei Besuchen von nahen Angehörigen oder Drittpersonen in Frage kommen. Diesfalls ist es der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht möglich und zuzumuten, dass ihr diese Personen bei der Verrichtung der Küchenarbeiten entsprechend zur Hilfe gehen, zumal – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt – ab und an jemand für sie koche. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang auch dem mit Schreiben vom 29. April 2019 geltend gemachten Einwand, wonach die Höhenverstellbarkeit auch für Dritte eine Entlastung beim Kochen ermöglichen solle. Den Auswirkungen für Dritte kann bei der Beurteilung der Frage nach der invaliditätsbedingten Notwendigkeit eines für die Versicherte zur Diskussion stehenden Hilfsmittels keine (relevante) Bedeutung beigemessen werden. Es ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass die Schadenminderungspflicht naher Angehöriger weitergeht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteile des Bundesgerichts vom 1. April 2010, 9C_410/2009, E. 5.5 mit Hinweisen und vom 27. Juli 2012, 8C_828/2011, E. 4.1). 6.3.2 Auch die weiteren Vorbringen sind nicht geeignet, von den durch die SAHB getätigten Abklärungen abzuweichen und in das der Beschwerdegegnerin zustehende Ermessen einzugreifen (vgl. E. 3.2 hiervor). Mit Blick auf den im Gebiet der Invalidenversicherung geltenden allgemeinen Grundsatz, wonach die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern, kann den in Kenntnis der eingeschränkten Funktion der Arme und Hände gemachten Ausführungen der SAHB (vgl. Stellungnahme vom 10. Januar 2019, S. 1) auch in dieser Hinsicht beigepflichtet werden. Diese hält hierzu fest, dass die Versicherte bei einer auf der Höhe von 79cm fix installierten Arbeitsfläche die Rüstarbeiten bspw. am Küchentisch vornehmen könne. Hierbei gilt es sodann zu beachten, dass im Jahr 2011 eine Rekonstruktion und Verbesserung der Handfunktion der Versicherten erfolgte. Durch den vorgenommenen tetrachirurgischen Eingriff kann mit der rechten Hand in Handgelenksflexion nunmehr eine Daumenabduktion erreicht und der Lateralgriff somit verbessert eingesetzt werden (vgl. Austrittsbericht des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom 12. Juli 2011, IV-act. 290). Vor diesem medizinischen Hintergrund ist nicht einsehbar, weshalb es der Versicherten nicht möglich sein soll, bspw. in einen geeigneten Behälter umgefüllte gerüstete Nahrungsmittel vom Küchentisch zum Kochbereich zu transportieren. Dies umso weniger als sie – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet – die in der Küche anfallenden weiteren Arbeiten, wie bspw. den Transport von Lebensmitteln vom Kühlschrank zur Arbeitsfläche sowie die Bedienung des auf ihre Bedürfnisse angepassten Backofens, selbstständig zu verrichten in der Lage ist. Gemäss Haushaltabklärung vom 22. März 2019 ist es ihr auch ohne fremde Hilfe

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht möglich, den Geschirrspüler ein- und auszuräumen und damit eingeschlossen das Geschirr in die – invaliditätsbedingt zwar absenkbaren – aber sich über der Arbeitsfläche befindlichen Schränke zu versorgen (vgl. E. 4.3 hiervor). Des Weiteren verrichtet die Versicherte auch ihre Einkäufe ohne fremde Hilfe (vgl. Haushaltabklärung vom 22. März 2019, S. 2). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rüstarbeiten lediglich einen Teil der Küchenarbeiten ausmachen, hat die Versicherte den damit verbundenen zusätzlichen Aufwand im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu leisten, zumal dadurch sowie mit Rücksicht auf das unter Erwägung E. 6.3.1 hiervor Ausgeführte isoliert betrachtet, das als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit erforderliche Minimum (vgl. E. 3.2) nicht erreicht werden dürfte. Aus dem geltend gemachten Umstand, wonach ihr ab und an gerüstete Nahrungsmittel zu Boden fallen, kann jedenfalls nicht auf eine Unzumutbarkeit geschlossen werden. 6.3.3 Hinsichtlich dem mit der vorliegenden Beschwerde nicht mehr aufrechterhaltenen Vorbringen, wonach sie die Arbeitsfläche auch zur Entspannung benötige, ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Geeignetheit und die Notwendigkeit von invaliditätsbedingten Anpassungen in einer Küche nicht an diesen Aspekten gemessen werden können. Sodann gilt es zu beachten, dass die Küchenarbeiten lediglich einen Teil der Betätigung im Haushalt als anerkannter Aufgabenbereich darstellen. Die Versicherte kann ihre Arbeiten frei einteilen, was ihr auch das Einlegen von Pausen ermöglicht. 6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einer unterfahrbaren, auf derselben Höhe fix installierten Arbeitsfläche über ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel verfügt, welches ihr die Verrichtung der Arbeiten in der Küche erleichtert. Es sind mit Blick auf die von der IV-Stelle getätigten Abklärungen keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, von dieser Auffassung abzuweichen. Es ist für das Gericht nachvollziehbar und verständlich, dass die Versicherte die bestmögliche Versorgung – vorliegend in Form einer elektrisch höhenverstellbaren Arbeitsfläche – bevorzugt. Für die bestmögliche Eingliederung ist die Invalidenversicherung praxisgemäss jedoch nicht leistungspflichtig. Die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2020 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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