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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.12.2021 720 20 439/324

December 9, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,550 words·~18 min·4

Summary

Berufliche Massnahmen/Taggeld

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Dezember 2021 (720 20 439 / 324) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Nach dem Grundsatz der Akzessorietät besteht für die Zeit der Freistellung seitens des Betriebes grundsätzlich kein Anspruch auf Taggelder, weil in diesem Zeitraum keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden, sprich diese als unterbrochen gelten. Anders zu entscheiden wäre, wenn die Ursachen der Unterbrechung nicht vom Versicherten zu vertreten sind.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen / Taggeld

A. Im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen schloss der 1995 geborene A.____ einen Lehrvertrag mit der B.____ zum Detailhandelsassistenten EBA vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 ab. Für diese berufliche Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest sprach die IV-Stelle A.____ ein Taggeld in der Höhe von Fr. 122.10 zu (Mitteilungen vom 13. Juni

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2017 [Zeitraum 1. August 2017 bis 31. Juli 2018] und vom 18. Juni 2018 [Zeitraum 1. August 2018 bis 31. Juli 2019]). A.____ absolvierte seine Ausbildung erfolgreich, wurde jedoch am 4. Juli 2019 von seiner Arbeitgeberin aufgrund des Verdachts, ein Mobiltelefon eines Kunden entwendet zu haben, freigestellt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 teilte die IV-Stelle A.____ mit, dass die berufliche Ausbildung per 4. Juli 2019 aufgrund des Vorfalls abgebrochen werde und die Taggeldzahlungen entsprechend eingestellt würden. Dagegen erhob A.____, anwaltlich vertreten durch Dr. Yves Waldmann, am 24. Juli 2019 Einwand. Der Vorwurf, wonach er ein Mobiltelefon entwendet habe, sei falsch und die Strafanzeige unbegründet. Abgesehen davon gelte die Freistellung von der Arbeit nur für drei Tage (5. - 7. Juli 2019), weil er vom 8. Juli 2019 bis 31. Juli 2019 Ferien habe. Der Ferienanspruch sei unabdingbar und resultiere aus der bereits erbrachten Arbeitsleistung, weshalb die Taggelder dafür zu entrichten seien. Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2019 zwar an der Einstellung der Taggelder fest. Sollte sich aber erweisen, dass dem Versicherten keine Schuld an der Freistellung treffe, würden die Taggelder für die restliche Zeit rückwirkend ausgezahlt. Die IV-Stelle werde den Fall mittels Vorbescheid definitiv abschliessen, sobald sich die Situation geklärt habe. Mit Schreiben vom 17. März 2020 gelangte die IV-Stelle an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, um den aktuellen Verfahrensstand in Erfahrung zu bringen. Da keine Rückmeldung erfolgte, entschied die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. September 2020, dass die beruflichen Massnahmen ohne Prüfung weiterer Leistungen definitiv abgeschlossen würden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 7. Oktober 2020 Einwand mit dem Begehren, die Taggelder seien bis 31. Juli 2019 zu entrichten und weitere berufliche Massnahmen zu prüfen. Zur Begründung des Einwandes bat er um eine angemessene Fristverlängerung sowie um Zustellung der Akten. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 teilte die IV-Stelle mit, dem Antrag auf Fristverlängerung werde nicht stattgegeben und es werde nun definitiv im Sinne des Vorbescheids vom 2. September 2020 verfügt. Die mit dem Einwand begehrten Akten wurden nicht zugestellt. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Waldmann, mit Eingabe vom 16. November 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte, die Verfügung vom 15. Oktober 2020 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die Taggelder über den 4. Juli 2019 hinaus bis 31. Juli 2019 nachzuzahlen sowie weitere berufliche Massnahmen zu prüfen. Zur Begründung führte er an, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei durch die Weigerung der IV-Stelle, ihm die Akten zuzustellen und eine Fristerstreckung zur Begründung des Einwandes zu gewähren. Die angefochtene Verfügung sei folglich schon aus formellen Gründen aufzuheben. Ferner stütze sich die angefochtene Verfügung auf einen falschen und nicht bewiesenen Sachverhalt. Ein Verschulden an der Freistellung vom 5. bis 7. Juli 2019 sei bis heute nicht nachgewiesen. Es existiere kein rechtskräftiger Strafentscheid. Es stehe unverändert Aussage gegen Aussage. Weiter rechtfertige es sich nicht, die Taggelder für die Zeit der im Voraus geplanten Ferien vom 8. Juli 2019 bis 31. Juli 2019 zu verweigern. Schliesslich stelle sich bei vorzeitigem Abbruch einer Massnahme durch die IV-Stelle die Frage weiterer beruflicher Massnahmen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

C. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Auf den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung habe der vorzeitige Abbruch bzw. die Freistellung keine Auswirkungen gehabt. Der Vorfall, der zur Freistellung geführt habe, sei der IV-Stelle detailliert beschrieben worden. Die Schilderungen seien überzeugend und eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers sei für den Betrieb nicht zumutbar gewesen. Eine strafrechtliche Verurteilung sei keine notwendige Voraussetzung für eine rechtmässige Freistellung eines Arbeitnehmers. Das Taggeld sei eine akzessorische Leistung zur beruflichen Eingliederung. Falle die Teilnahme an der Massnahme durch eine Freistellung weg, bestehe auch kein Anspruch auf das Taggeld. Da der Versicherte schliesslich seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe und er gemäss Abschlussbericht vom 16. Juni 2019 gut im ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sei, bleibe kein Raum für weitere berufliche Massnahmen. D. Mit Replik vom 31. März 2021 teilte Dr. Waldmann mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung des Strafgerichts des Kantons X.____ vom 3. Februar 2021 rechtskräftig eingestellt worden sei. Der Vorwurf der Entwendung könne folglich nicht weiter aufrechterhalten werden. Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 29. Juli 2019 zugesichert, die Taggelder rückwirkend auszuzahlen, sollte sich erweisen, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden an seiner Freistellung treffe. Die Taggelder seien dem Versicherten demnach sowohl während seiner Freistellung als auch während seiner Ferien geschuldet. E. Mit Duplik vom 8. Juni 2021 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Verfügung des Strafgerichts des Kantons X.____ vom 3. Februar 2021 lasse sich lediglich entnehmen, dass das Strafverfahren mangels rechtzeitig gestellten Strafantrages eingestellt worden sei. Das Verfahren sei somit aus rein formellen Gründen beendet worden. Ein Beweis für die Unschuld des Beschwerdeführers liege damit nicht vor. Massgeblich sei vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Freistellung nicht mehr in einer beruflichen Massnahme befunden und somit auch keinen Anspruch mehr auf Ausrichtung der Taggelder gehabt habe.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 16. November 2020 ist demnach einzutreten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Weigerung der IV-Stelle, dem Beschwerdeführer die Akten zuzustellen, stellt klar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. In Bezug auf den Antrag, die 30-tägige Frist zur Begründung des Einwandes gegen den Vorbescheid angemessen zu verlängern, stellt sich vorab die Frage, ob die 30-tägige Frist verlängerbar war. Das Bundesgericht setzte sich in BGE 143 V 71 mit dieser Frage auseinander. Auszugehen sei vom konstanten Grundsatz, wonach gesetzliche Fristen nicht verlängert werden könnten, behördlich festgesetzte jedoch schon. Die 30-tägige Frist von Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961, der Ausführungsnorm zu Art. 57a Abs. 1 IVG, beruhe nicht auf einer formell gesetzlichen Grundlage, weshalb sie als behördliche Frist zu verstehen sei, welche aus hinreichenden Gründen erstreckt werden könne. Soweit der Gesetzgeber sie als gesetzliche Frist verstanden haben wolle, habe er den im Rahmen der 6. IV-Revision bereits vorgesehenen Art. 57a Abs. 3 IVG ins Gesetz aufzunehmen. Dies hat der Gesetzgeber denn auch getan und den entsprechenden Art. 57a Abs. 3 IVG eingefügt und per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Demnach können die Parteien innerhalb einer – nunmehr – gesetzlichen Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. 2.3 Der Vorbescheid erging vor Inkrafttreten von Art. 57a Abs. 3 IVG. Dies bedeutet, dass die Frist zur Begründung des Einwandes nach Akteneinsicht hätte erstreckt werden können, da es sich zum Zeitpunkt des Gesuchs am 7. Oktober 2020 um eine behördliche Frist gehandelt hat. Die Frage, ob die IV-Stelle zurecht das Fristerstreckungsgesuch abgelehnt hat, muss vorliegend hingegen nicht abschliessend geklärt werden. 2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Einspracheentscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen, BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). 2.5 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich im Beschwerdeverfahren zur Angelegenheit zu äussern. Mit der Zustellung der Akten am 26. Juli 2019 – gestützt auf das im Einwand vom 24. Juli 2019 gestellte Gesuch – hatte er Kenntnis der wesentlichen Aktenstücke, da sich der Sachverhalt danach bis zum Vorbescheid am 2. September 2020 bzw. zur Verfügung vom 15. Oktober 2020 nicht massgeblich verändert hatte. Da das Kantonsgericht in der Prüfung der Tat- und Rechtsfragen in Sozialversicherungssachen frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 lit. c ATSG, vgl. auch E. 6.2 hiernach) ist und eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, wäre selbst in der Annahme einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör davon abzusehen und eine materielle Prüfung der umstrittenen Fragen vorzunehmen. 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die Taggeldleistungen zu Recht per 4. Juli 2019 eingestellt hat. 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigsten drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und auch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 22 Abs. 6 IVG i.V. m. Art. 17 bis Art. 20quinquies IVV). 3.2 Das Taggeld ist eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen. Der Anspruch auf Taggelder entfällt, wenn die Eingliederungsmassnahme definitiv abgebrochen wird. Dies selbst dann, wenn dieser Abbruch auf eine Krankheit oder auf einen Unfall zurückzuführen ist (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], Stand 1. Januar 2019, Rz. 1024). 3.3 Ein definitiver Abbruch der Eingliederungsmassnahmen erfolgte seitens der IV-Stelle nicht. Die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2020 trägt vielmehr den Titel "Berufliche Massnahmen erfolgreich abgeschlossen". Inhaltlich wird auf die Verfügung vom 29. Juli 2019 Bezug genommen, worin an der Einstellung der Taggelder bis zu einer allfälligen Klärung der Freistellungssituation festgehalten wird. Da seitens des Beschwerdeführers keine Informationen flossen,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, ohne jedoch einen Abbruch der Massnahmen zu thematisieren. Folglich kann die Einstellung der Taggeldzahlungen nicht mit einem Abbruch der Eingliederungsmassnahmen begründet werden. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Freistellung des Beschwerdeführers ab 4. Juli 2019 eine Einstellung der Taggelder rechtfertigte. 4.1 Nach dem Grundsatz der Akzessorietät hat der Beschwerdeführer für die Zeit der Freistellung seitens des Betriebes grundsätzlich keinen Anspruch auf Taggelder, weil in diesem Zeitraum keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden, sprich diese als unterbrochen gelten. Anders zu entscheiden wäre, wenn die Ursachen der Unterbrechung nicht vom Versicherten zu vertreten sind. Das Bundesgericht hat in BGE 114 V 139 in Bezug auf die Ausrichtung von Taggeldern während Wartezeiten (Art. 22 Abs. 1 und 3 IVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IVV) entschieden, dass ein Anspruch darauf nur gegeben ist, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht von der versicherten Person zu vertreten sind. Auf einen solchen Tatbestand (selbstverschuldete Herbeiführung einer Wartezeit) ist zu erkennen, wenn eine laufende Eingliederungsmassnahme wegen disziplinarischer Verfehlungen der versicherten Person unterbrochen werden muss und erst nach einiger Zeit weitergeführt werden kann. 4.2 In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Freistellung gegeben hat. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht nicht an die strafgerichtlichen Feststellungen und Würdigungen gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2018, 8C_708/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Aber auch die IV-Stelle darf davon abweichen, wenn der im Strafverfahren ermittelte Sachverhalt und dessen rechtliche Subsumption nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind. Liegt hingegen kein Strafentscheid vor, ist es Sache der IV-Stelle zu prüfen, ob eine für die Leistungskürzung oder -verweigerung relevante strafbare Handlung gegeben ist (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1.1. 2020, Rz. 7006 mit Hinweisen). 4.3 Da das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmässiger Aneignung mangels rechtzeitig gestellten Strafantrages eingestellt wurde, lassen sich aus der Verfügung des Strafgerichts X.____ vom 3. Februar 2021 keine Rückschlüsse hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vom früheren Ausbildungsbetrieb vorgeworfenen Verhaltens ziehen. Folglich ist es letztlich an der IV-Stelle zu beurteilen, ob die Freistellung begründet war. Sie kam zum Schluss, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nach dem Vorfall für den Ausbildungsbetrieb nicht mehr zumutbar war. Dem kann gefolgt werden. Unabhängig von der Schuldfrage belegen die ausführlichen Schilderungen des Ausbildungsverantwortlichen zum Vorfall gemäss Aktennotiz vom 17. Juli 2019 sowie die Tatsache, dass Videoaufnahmen die Schilderungen untermauern, doch, dass der Beschwerdeführer insofern gegen elementare, betriebliche Verhaltensregeln verstiess, als er das Mobiltelefon nicht sofort und von sich aus aushändigte. Das Verhalten des Beschwerdeführers bot damit berechtigten Anlass für seine Freistellung. Von einer unverhältnismässigen Reaktion der Arbeitgeberin kann nicht gesprochen werden, namentlich mit Blick darauf, dass sie in ihrer Funktion als Ausbildnerin für Ordnung und einen geregelten Betrieb sorgen muss.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach war die Einstellung der Taggelder infolge der Freistellung des Beschwerdeführers und der Unterbrechung der Eingliederungsmassnahme berechtigt. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die am 4. Juli 2019 ausgesprochene Freistellung nur den 5. bis 7. Juli 2019 betreffe, da er vom 8. Juli 2019 bis 31. Juli 2019 Ferien gehabt habe. Für diese Zeit seien die Taggelder geschuldet. Der Ferienanspruch sei unabdingbar und resultiere aus den bereits erbrachten Arbeitsleistungen. 5.2 Werden Eingliederungsmassnahmen durch Ferien unterbrochen, so besteht der Taggeldanspruch auch für diese Tage, wenn die Ferien im üblichen Umfang gemäss Vertrag oder Gesetz gewährt werden oder durch Schul- bzw. Betriebsschliessung bedingt sind (KSTI, Rz. 1028). Damit besteht Parallelität mit dem privaten Arbeitsrecht und dem Recht der öffentlichen Anstellungen, wonach der Arbeitgeber für die Ferien den darauf entfallenen Lohn zu entrichten hat (vgl. Art. 329d Abs. 1 OR; ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27bis IVG], SHK – Stämpflis Handkommentar, Bern 2014, Art. 22, Rz. 138). Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als er für die Ferienzeit Anspruch auf Taggeldzahlungen hat. Ob der Ferienanspruch im behaupteten Umfang bestand, ist hingegen nicht belegt und lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht feststellen. Die IV-Stelle äusserte sich dazu nicht, sondern stellte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer ab der Freistellung "nicht mehr darin gehindert gewesen sei, seine Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich anderweitig zu verwerten", womit er keinen Anspruch auf Ausrichtung des Taggeldes gehabt habe. Dieser Aussage kann nicht gefolgt werden. Sofern der Beschwerdeführer Anspruch auf Ferien bis zum Abschluss seiner Ausbildung hatte, besteht für diese Zeit ein Taggeldanspruch und keine Verpflichtung seitens des Versicherten, seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Die Freistellung tangiert vorliegend den Ferienanspruch nicht. Die Angelegenheit ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Ferienanspruch des Beschwerdeführers überprüft und geschuldete Taggelder ausrichtet. 6. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass weitere berufliche Massnahmen zu prüfen seien. Der Beschwerdeführer schloss seine Ausbildung zum Detailhandelsassistenten trotz Freistellung per Ende Juli 2019 erfolgreich ab und ist gemäss Bericht der B.____ vom 16. Juni 2019 im ersten Arbeitsmarkt vermittelbar. Ein Abbruch der beruflichen Massnahmen wurde in der Verfügung vom 15. Oktober 2020 nicht verfügt. Seit dem 1. November 2019 arbeitet der Versicherte in einem 80 %-Pensum im Bereich Detailhandel / Café-Bar (vgl. Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 2019). Weiterer beruflicher Massnahmen bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Prüfung des Ferienanspruchs des Beschwerdeführers und des damit verbundenen Anspruchs auf Taggelder zurückzuweisen ist. Entsprechende Taggelder sind sodann auszurichten. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind. Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte mehrheitlich obsiegt hat, ist ihm eine ungekürzte Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 26. April 2021 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 7,8 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 140.-- geltend, was angemessen ist. Dem Versicherten ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'299.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 15. Oktober 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'299.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

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