Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 21. Januar 2020 (720 20 305 / 13) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren bejaht.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Unentgeltliche Verbeiständung
A. Der 1980 geborene A.____ stellte erstmals im Februar 2006 bei der IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) ein Leistungsgesuch. Mit Verfügung vom 3. April 2013 sprach ihm die IV- Stelle ab 1. Oktober 2005 bis Oktober 2009 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu. Am 7. Mai 2013 reichte der Versicherte ein Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen ein, worauf ihm zunächst unter dem Titel von Integrationsmassnahmen eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der Zeit von Ende September 2013 bis Ende März 2014 erteilt und für diese Periode entsprechende Taggeldleistungen ausgerichtet worden sind. Nach Abklärungen seitens der IV-Stelle zur Frage der versicherungsmässigen Voraussetzungen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lehnte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. Juni 2015 das Leistungsgesuch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, dass beim hiesigen Amt für Migration (AfM) zurzeit ein Verfahren bezüglich Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung des Versicherten hängig sei. Sollte die Aufenthaltsbewilligung nicht definitiv widerrufen werden, könne ein neues Gesuch geprüft werden. Vorerst würden berufliche Massnahmen unter diesen Umständen aber keinen Sinn machen. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung des Versicherten und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wurden sowohl vom zuständigen Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft als auch vom Bundesgericht mit Urteilen vom 22. Juli 2017 bzw. vom 4. Juli 2018 abgewiesen. Wegen gesundheitlicher Probleme des Versicherten wurde die Wegweisungsverfügung jedoch bis heute nicht vollzogen.
C. Am 15. Juni 2017 reichte der Versicherte ein erneutes Gesuch um Ausrichtung einer IV- Rente ein. Nach Abklärungen der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse eröffnete die IV-Stelle dem vormaligen Rechtsvertreter des Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Mai 2019, dass er ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine halbe IV-Rente besitze. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 erhob der Versicherte, seit 12. November 2018 neu vertreten durch Advokat Guido Ehrler, hiergegen Einwand und ersuchte mit Begründung vom 28. August 2019 um Ausrichtung einer halben IV-Rente bereits per 1. Januar 2014 sowie um Erhöhung der Rentenleistung per 1. Dezember 2018 auf eine ganze Rente der IV, wobei er unter Hinweis auf seine Sozialhilfebedürftigkeit beantragen liess, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Parteivertreter als Rechtsbeistand zu gewähren sei.
D. Mit Schreiben vom 5. September 2019 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass es im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Fall an der Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung fehle. Da der Versicherte von der Sozialhilfe finanziell unterstützt werde, besitze er ebenfalls Anspruch auf Beratung und Betreuung, weshalb eine anwaltliche Rechtsvertretung sachlich nicht geboten gewesen sei. Zumal die Möglichkeit bestanden hätte, bei einer anderen sozialen Institution oder Rechtsberatungsstelle um Interessenwahrung nachzusuchen, hätten die Interessen des Versicherten auch durch Dritte gehörig gewahrt werden können. Die IV-Stelle beabsichtige daher, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzulehnen. Sie gehe davon aus, dass aufgrund des Dargelegten nicht am Gesuch festgehalten werde.
E. Nach Erlass eines weiteren Vorbescheids vom 22. Januar 2020 und Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Mai 2020 eine halbe Rente der IV bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2014 zu. Mit Verfügung schliesslich vom 19. Juni 2020 wies sie dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einwands- und Anhörungsverfahren ab.
F. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, am 24. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm in den beiden Einwandverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu gewähren;
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm ebenfalls für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass er als zeitweise aus psychischen und somatischen Gründen stationär hospitalisierte Person völlig überfordert gewesen sei, in einem langjährigen Verfahren die Tragweite der umfangreichen medizinischen Berichte zu erkennen. Nebst der komplexen medizinischen Sachlage hätten sich auch schwierige Rechtsfragen in sozialversicherungs- und ausländerrechtlicher Hinsicht gestellt, insbesondere, ob auf die IV-Anmeldung vom 17. Mai 2013 oder vom 15. Juni 2017 abzustellen gewesen sei. In der Folge habe die IV-Stelle den massgebenden Vorbescheid vom 15. Mai 2019 ausserdem nicht gehörig eröffnet. Weder der Sozialdienst noch die IV-Stelle hätten ihn darauf hingewiesen, dass allenfalls auch Beratungsstellen oder fachkundige Dritte in der Lage wären, ihn zu vertreten. Den Sozialdienst habe er zudem vergebens um Hilfe ersucht. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, weshalb die unentgeltliche Vertretung abgelehnt, im vorangehenden Einwandverfahren mit seinem damaligen Rechtsvertreter aber bewilligt worden sei. G. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung seien nicht zu beanstanden. Auf eine komplexe medizinische Fragestellung könne vorliegend trotz eines polydisziplinären Gutachtens nicht geschlossen werden, weil der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung andernfalls praktisch in allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste. Gleiches gelte für die nicht gehörige Eröffnung des Vorbescheids vom 15. Mai 2019. Der Beschwerdeführer sei bereits im Mai 2016 darauf hingewiesen worden, dass er sich künftig durch die Sozialhilfebehörde vertreten lassen könne. Dass ihm der Sozialdienst seiner Wohnsitzgemeinde im September 2019 beschieden habe, weder die Ressourcen noch das Fachwissen zu besitzen, um ihn vertreten zu können, ändere daran nichts. Die Gemeinden seien verpflichtet, Hilfesuchende fachgerecht zu beraten. Die sachliche Gebotenheit einer unentgeltlichen Verbeiständung sei mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen zu verneinen. Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Anfechtungsobjekt bildet die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2020. Zwischenentscheide sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid kann nur eingetreten werden, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 erfüllt ist. Ein Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bewirkt stets einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil damit ein eigenständiges Leistungsbegehren abgewiesen wird. Dieser rechtliche Nachteil kann durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht wiedergutgemacht werden, weshalb auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. August 2020 einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 1.3.2).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im ihre Leistungsverfügung vom 28. Mai 2020 betreffenden Vorbescheidverfahren zu Recht verweigert hat. 3.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV vom 18. April 1999). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). 3.2 Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). 3.3 Die unentgeltliche Verbeiständung ist nur zu gewähren, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 3.4 Das kumulativ erforderliche und vorliegend umstrittene Erfordernis der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, da im Sozialversicherungsrecht gemäss Art. 43 ATSG der Untersuchungsgrundsatz gilt. Dieser verpflichtet die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen, den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln (BGE 136 V 376). Um die Notwendigkeit bejahen zu können, müssen sich gemäss höchstrichterlicher Praxis schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Versicherten oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b). Praktisch ist danach zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2). Dabei gilt, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung prospektiv zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016, E. 6.4.2). 3.5 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel sowohl medizinische Kenntnisse und ein juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen in der Regel nicht. Trotzdem kann alleine deshalb noch nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widersprechen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 13. September 2016, 8C_468/2016, E. 3.2 und vom 21. November 2012, 9C_676/2012, E. 3). Der Massstab, den es dabei anzuwenden gilt, ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1). 4. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids der IV-Stelle vom 15. Mai 2019 von den Sozialen Diensten seiner Wohnsitzgemeinde finanziell unterstützt worden (IV-Dok 226, S. 3). Er verfügt über keine Rechtsschutzversicherung, welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten decken würde (Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2020). Unabhängig davon, dass die IV-Stelle diese Frage zufolge Verneinung der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung offengelassen hat (vgl. Vernehmlassung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2020, Ziffer 2 a.E.), war seine finanzielle Bedürftigkeit im hier interessierenden Zeitraum somit ausgewiesen. Sein im Vorbescheidverfahren beantragtes Leistungsbegehren kann zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dies zeigt sich alleine schon daran, dass die IV-Stelle seine Anträge teilweise gutgeheissen und dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Mai 2020 eine halbe IV-Rente bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2014 zugesprochen worden ist (IV-Dok 226 S. 2, IV-Dok 238). 5.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2020 jedoch die Auffassung, dass eine anwaltliche Vertretung sachlich nicht geboten gewesen sei, weil keine komplexe medizinische Fragestellung vorgelegen habe. Gleiches gelte für die Rechtsfrage der nicht gehörigen Eröffnung des Vorbescheids vom 15. Mai 2019. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits im Mai 2016 darauf hingewiesen worden, dass er sich künftig durch die Sozialhilfebehörde vertreten lassen könne. Gemäss geltender Sozialhilfegesetzgebung (vgl. § 4 des Ge-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe vom 21. Juni 2000) hätten notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung. Die Gemeinde müsse alle hilfesuchenden Personen fachgerecht beraten und im erforderlichen Umfang unterstützen. § 3 der Sozialhilfeverordnung vom 25. September 2011 sehe vor, dass die fachgerechte Beratung der hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen durch die Einrichtung von Sozialdiensten oder durch den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden könne. Gestützt auf diese kantonalen Bestimmungen stellt sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, dass auch die Beratung und Betreuung im IV-Verfahren zu den Pflichten der öffentlichen Sozialhilfe gehöre. Dem Versicherten wäre es daher möglich und zumutbar gewesen, sich durch den zuständigen Sozialdienst oder durch andere Beratungsstellen unterstützen zu lassen. In ihrer Vernehmlassung hat die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung festgehalten. Könne eine Gemeinde der Aufgabe der fachgerechten Beratung nicht selber nachkommen, so seien geeignete qualifizierte Stellen oder Personen beizuziehen. Schliesslich liege es auch im Interesse der Sozialhilfebehörde, berechtigte Ansprüche der bedürftigen Personen gegenüber der Invalidenversicherung rasch durchzusetzen. Dieser Auffassung kann im hier vorliegenden Fall nicht beigepflichtet werden. 5.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder die Übernahme der Kosten für eine einzelne Leistung wie z.B. die einer Heilbehandlung oder für ein Hilfsmittel, noch eine kurze und vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung, wie sie im zum Beispiel im Arbeitslosenversicherungsrecht vorkommen kann, im Streit gestanden ist. Strittig war – im Vergleich zum gesamten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsspektrum – vielmehr die bedeutendste Leistung, nämlich die langfristige finanzielle Ersatzleistung für den krankheitsbedingten Verlust der Erwerbsfähigkeit in Form einer IV-Rente (Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 6. September 2013, IV 2013/237, E 3.1). 5.3 In Bezug auf die Komplexität des Falles lässt sich in tatsächlicher Hinsicht feststellen, dass alleine das Aktendossier des Beschwerdeführers auf das Jahr 2006 zurückgeht. Dieses beinhaltet mehrere Anmeldungen zum Leistungsbezug sowie wiederholte gutachterliche Abklärungen vom 7. August 2009 (IV-Dok 27) und vom 12. September 2012 (IV-Dok 66). Die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten haben ihren Ursprung sodann offenbar in einem bereits im Oktober 2004 erlittenen Unfall, dem wiederum während vieler Jahre ein Missbrauch von Alkohol und weiteren Abhängigkeitssubstanzen und eine auffällige Häufung weiterer Unfälle vorausgegangen war (IV-Dok 66). Das aktuelle Rentengesuch reichte der Beschwerdeführer im August 2017 ein, in dessen Folge weitere ärztliche Berichte sowie ein neues polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum für Medizinische Begutachtung ZMB vom 24. Mai 2018 (IV-Dok 198) eingeholt worden sind. Dieses betraf vier fachärztliche Richtungen und hatte nebst einer aktuellen Beurteilung des Gesundheitszustands des Versicherten auch den Verlauf seiner Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2010 zum Gegentand (IV-Dok 188, S. 4 am Ende). Es geht somit nicht nur um die Würdigung von überschaubaren "einfachen" Arztberichten aus einem medizinischen Fachbereich, sondern es liegen umfangreiche fachärztliche Berichte und mehrere umfassende Gutachten bei den Akten, die es vorliegend aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu würdigen galt. Nach einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der psychiatrischen Verhältnisse im Rahmen einer schweren depressiven Episode mit stationärer Hospitalisation im September 2018
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (IV-Dok 215) stellte die IV-Stelle dem Versicherten trotz gutachterlicher Einschätzung einer bereits seit 2014 bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50% (IV-Dok 198, S. 84, ad Frage 4.8 am Ende; ebenso die Einschätzung der Regionalen Ärztlichen Dienste vom 1. Juni 2018, IV-Dok 200, S. 6 ff.) im beanstandeten Vorbescheid vom 15. Mai 2019 jedoch einen Rentenanspruch erst ab 1. Dezember 2017 in Aussicht. Dieser Vorbescheid wurde ausserdem nicht gehörig eröffnet. Obschon sein neuer Rechtsvertreter bereits am 12. Oktober 2018 die Interessenwahrung des Versicherten angezeigt hatte (IV-Dok 207), und die IV-Stelle mit dem neuen Rechtsvertreter anschliessend wiederholt in Kontakt getreten war (IV-Dok 216 f.), erging deren Vorbescheid vom 15. Mai 2019 fälschlicherweise an den ehemaligen Parteivertreter des Versicherten (IV-Dok 221). In diesem Sinne war der Vorbescheid für einen juristischen Laien, wie es der Beschwerdeführer ist, weder nachvollziehbar noch innert nützlicher Zeit überhaupt einem allfälligen Einwand zugänglich. Entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung handelt es sich bei der dargelegten Sach- und Rechtslage zudem um komplexe Fragestellungen. Von einem Laien kann nämlich nicht verlangt werden, dass er ohne Weiteres nicht nur die Bedeutung von Art. 29 Abs. 2 IVG zu kennen, sondern darüber hinaus auch die in casu unzutreffende Subsumption des aus einem umfassenden polydisziplinären Gutachten herauszulesenden Beginns der für invalidenversicherungsrechtliche Belange massgebenden Verweistätigkeit zu erkennen ist der Lage ist. Derartige Anforderungen an einen Laien stellen zu wollen, würde den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand durch einen Anwalt oder durch eine Anwältin letztlich des Gehalts entleeren. Daran ändert auch der rechtsprechungsgemäss zu beachtende strenge Massstab an die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung nichts (oben, E. 3.5). Im hier zur Diskussion stehenden Fall liegen besondere Umstände vor, welche die Sache als nicht mehr einfach erscheinen lassen. Eine gehörige Interessenvertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt muss hier demnach als notwendig bezeichnet werden. 5.4 Bei dieser Sachlage fällt besonders ins Gewicht, dass die IV-Stelle die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung gegenüber dem früheren Rechtsvertreter des Versicherten bereits wiederholt anerkannt hat. Mit Verfügungen vom 29. Oktober 2010 (IV-Dok 52) und vom 10. Mai 2016 (IV-Dok 165) hat sie den früheren Gesuchen um unentgeltliche Verbeiständung im Einwandverfahren jeweils ohne Vorbehalt stattgegeben. Mit Blick auf die damals vorgelegene Aktenlage und die dort vorgebrachten Argumente (IV-Dok 47 und IV-Dok 135) ist aber nicht ersichtlich, dass und weshalb sich seither eine Änderung in den Verfahrensverläufen oder in der Komplexität der Angelegenheit ergeben haben soll. Im Gegenteil: Die Komplexität der Sachlage hat durch die Einholung insbesondere eines weiteren polydisziplinären MEDAS-Gutachtens mittlerweile zugenommen. Ausserdem drehte sich der Streit – abweichend zum letzten Einwandverfahren im Jahr 2015 (IV-Dok 135) und verglichen zum gesamten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsspektrum – nunmehr erneut um die bedeutendste Leistung in Form einer IV-Rente als langfristigen finanziellen Ersatz für den krankheitsbedingten Verlust der Erwerbsfähigkeit des Versicherten (oben, Erwägung 5.2 mit Hinweis). Insofern muss sich die IV-Stelle ein widersprüchliches Verhalten entgegenhalten lassen, wenn sie die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung nunmehr verneint hat. Zudem kann nicht gesagt werden, die damaligen Leistungsgesuche hätten es dem Versicherten ermöglicht, quasi aus eigener Erfahrung heraus ohne anwaltliche Vertretung seine Ansprüche mittlerweile selbst durchzusetzen. Solches wird durch die IV- Stelle denn auch nicht geltend gemacht. Diese stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass sich
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführer mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen hätte behelfen müssen. 5.5 Auch dieser Einwand zielt ins Leere. Da es sich um eine komplexe Angelegenheit handelt, stellt sich diese Frage gar nicht erst (Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 4.4, vom 7. April 2017, 8C_699/2016, E. 3.3.3 und vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 27. April 2005, I 507/04, E. 7.3.2). Die unentgeltliche Vertretung durch solche Institutionen kommt nämlich nur dann in Frage, wenn es sich um einfache Fälle handelt ("normaler Durchschnittsfall", vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 5.3; so auch das Kantonsgericht im von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil vom 5. Oktober 2018, 720 18 197/272, E. 4.3.3, wo von einem "nicht besonders komplex gelagerten Verwaltungsverfahren" ausgegangen wurde). Dasselbe gilt für die Fachpersonen der Sozialen Dienste. In der Regel sind diese Personen keine Juristinnen oder Juristen, weshalb von ihnen nicht verlangt werden kann, komplexere Sachverhalts- und Rechtsfragen kompetent zu beantworten (vgl. dazu auch das Schreiben der Sozialen Dienste vom 17. September 2019, Beilage 3 zur Beschwerdebegründung vom 24. August 2020, bereits IV-Dok 239, S. 15). Entgegen der offenbar von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesslich auch keine Schadenminderungspflicht, die es der gesuchstellenden Person auftragen würde, vor Inanspruchnahme der unentgeltlichen Verbeiständung zunächst sämtliche möglichen unentgeltlichen Rechtsberatungen auszuschöpfen. Zumal der Beschwerdeführer weder über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, noch Mitglied einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation ist, die solche Leistungen erbringt (Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2020), ändert daran auch nichts, dass die IV-Stelle bereits in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2016 darauf hingewiesen hatte, dass eine anwaltliche Vertretung bei gegebener Unterstützung durch die sozialen Dienste der Wohnsitzgemeinde sachlich nicht geboten sei (IV-Dok 165). Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass in Fällen einer sozialhilferechtlichen Unterstützung die anwaltliche Vertretung generell als unzulässig taxiert werden müsste. Dies aber würde den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen anwaltlichen Rechtsbeistand unterlaufen (oben, Erwägung 5.3). Zumal fraglich ist, ob entsprechende rechtskundige Beratungen, geschweige denn rechtskundige Vertretungen, die den Beizug einer anwaltlichen Vertretung entbehrlich machen würden, überhaupt voraussetzungslos und jeder Person kostenlos zur Verfügung stehen, vermag der entsprechende Einwand der IV-Stelle deshalb nicht zu überzeugen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil die sozialen Dienste der Wohnsitzgemeinde des Versicherten unmissverständlich bestätigt haben, weder die Ressourcen noch das juristische Fachwissen zu besitzen, um diesen im hier zur Debatte stehenden IV-Verfahren konkret zu begleiten oder zu beraten (Beilage 3 zur Beschwerdebegründung vom 24. August 2020). Ob die IV-Stelle oder die kommunalen Sozialdienste verpflichtet wären, ihre Klientinnen und Klienten auf weitere Rechtsberatungsstellen hinzuweisen, kann bei dieser Sach- und Rechtslage offenbleiben. 6. Zusammenfassend war aufgrund der vorliegend komplexen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Verbeiständung in den hier relevanten Verwaltungsverfahren erforderlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung des
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren sind insgesamt erfüllt. Dieser hatte somit Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch in den hier zur Debatte stehenden Vorbescheidverfahren. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2020 ist die Beschwerde bei diesem Ergebnis gutzuheissen, und die Angelegenheit ist zur Festsetzung und Auszahlung des entsprechenden Honorars an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG (THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 207). Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 22. Oktober 2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht, was sich angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs noch knapp als angemessen erweist. Auch die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 20.90 erweisen sich als angemessen. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'794.15 (6 Stunden und 35 Minuten à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 20.90 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juni 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren hatte. Die Angelegenheit wird zur Bemessung und Auszahlung des entsprechenden Honorars an den Rechtsvertreter des Versicherten an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'794.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu bezahlen.