Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. Dezember 2020 (720 20 251 / 323) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Prüfung des Anspruchs auf Betreuungskosten gemäss Art. 11a Abs. 1 IVG
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Betreuungskosten
A. A.____ meldete sich am 29. August 2017 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf eine seit September 2011 bestehende Schwerhörigkeit zum Leistungsbezug an und beantragte die berufliche Integration. Mit Verfügung vom 10. November 2017 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) das Leistungsbegehren mit dem Hinweis ab, die bisherigen Tätigkeiten seien weiterhin zumutbar. Am 4. Januar 2019 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte Unterstützung bei der Stellensuche. Diese sei aufgrund der Hörproblematik erfolglos verlaufen. In der Folge sprach ihr die IV-Stelle als berufliche Massnahme eine Arbeitsvermittlung zu (Verfügung vom 17. Januar 2019). Nach einem Coaching absolvierte A.____ im Rahmen der Massnahme vom 30. September 2019 bis 29. Dezember 2019
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Vorbereitungsmassnahme in der Eingliederungsstätte B.____ (vgl. Mitteilung vom 15. Oktober 2019). Sie erhielt in dieser Zeitspanne ein IV-Taggeld. Am 6. Januar 2020 reichte sie ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung für Betreuungskosten, die während der Zeit der Vorbereitungsmassnahme entstanden seien, bei der IV-Stelle ein. Da die IV-Stelle über dieses Gesuch nicht im Rahmen einer Verfügung entschieden hatte, erhob die Versicherte am 31. Januar 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Rechtsverweigerungsbeschwerde. Am 17. Februar 2020 liess die IV-Stelle der Versicherten den Vorbescheid zukommen und beantragte gleichentags dem Kantonsgericht die Abschreibung des Rechtsverweigerungsverfahrens (720 20 54). In der Folge schrieb das Kantonsgericht das Verfahren 720 20 54 mit Beschluss vom 19. Februar 2020 als gegenstandslos ab. A.____ reichte am 18. März 2020 bei der IV-Stelle einen Einwand gegen den Vorbescheid vom 17. Februar 2020 ein. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 hielt die IV-Stelle an ihrer Auffassung fest und lehnte den Anspruch auf Betreuungskosten ab. Da die Versicherte als erwerbstätig gelte und während der Massnahme ein Taggeld bezogen habe, seien die Voraussetzungen für eine Entschädigung der Betreuungskosten nicht gegeben. Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung hätten grundsätzlich nur die erwerbstätigen versicherten Personen. Erwerbstätig sei, wer unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Nur nichterwerbstätige Personen hätten Anspruch auf eine Entschädigung von Betreuungskosten. Daran würden auch die erwähnten Merkblätter der AHV/IV nichts ändern, da diese nur allgemein informieren würden und für die Beurteilung von Einzelfällen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend seien. Auch die Ausführungen im Zusammenhang mit der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) seien nicht einschlägig, da die Versicherte nicht in der Eingliederungsstätte B.____ arbeite, sondern lediglich eine Vorbereitungsmassnahme absolviert habe. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 28. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte unter o/e-Kostenfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Entschädigung für Betreuungskosten im Betrag von Fr. 4'346.-- (53 Tage à Fr. 82.- -) für die Zeitperiode vom 30. September 2019 bis 29. Dezember 2019 zuzusprechen. Zudem sei der Erwerbsstatus für die Beitragsjahre 2010 bis 2019 zu überprüfen. Nach allgemeinen Ausführungen führte sie ab Seite 17 ihrer Beschwerde aus, dass sie unter die den Nichterwerbstätigen gleichgestellte Versichertenkategorie der nicht dauernd voll Erwerbstätigen falle. Sie habe zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bereits seit mehreren Jahren lediglich eine Erwerbstätigkeit in geringem Masse (weniger als 50 % und/oder neun Monate im Jahr) ausgeübt und werde seit ihrer Heirat von ihrem Ehemann finanziell unterstützt. Im Dezember 2001 sei sie als Selbständigerwerbende erfasst worden. Ihre Haupttätigkeit habe jedoch in der Führung des Haushalts und der Betreuung der Kinder bestanden. Sie habe in der Vergangenheit Verluste erwirtschaftet und habe vom 1. Januar 2012 bis 31. August 2014 und vom 1. Oktober 2016 bis 29. September 2019 gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Arbeitslosengeld bezogen. Gegen den erwerblichen Charakter der Tätigkeit und für die Annahme einer blossen Liebhaberei spreche, dass sie während längerer Zeit weder eigene noch fremde Arbeitskraft eingesetzt und keine erheblichen finanziellen Mittel investiert habe. Da sie nicht arbeitslos sei und keine Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung beziehe, könne sie auch nicht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer erwerbstätigen versicherten Person gleichgestellt werden. Die Qualifikation als Erwerbstätige in den Jahren 2012, 2013, 2017, 2018 und 2019 scheide mangels einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit aus. In den Jahren 2010, 2011, 2014, 2015 und 2016 habe sie nicht dauernd voll gearbeitet. Die Beschwerdeführerin führte sodann unter Hinweis auf die Verwaltungsweisungen betreffend die Abgrenzung der erwerbstätigen von den nichterwerbstätigen versicherten Personen (immer bezogen auf den AHV-beitragsrechtlichen Status) und in diesem Zusammenhang zu den beschränkt arbeitsfähigen versicherten Personen auf Seite 26 f. aus, dass Personen, die in Geschützten Werkstätten und Beschäftigungsstätten arbeiten oder im Rahmen von Beschäftigungsmassnahmen eingesetzt würden, als nichterwerbstätig gelten würden, sofern sie weniger als Fr. 19.20 pro Tag erhielten. Sie habe im Jahr 2019 aufgrund der Teilnahme am Arbeitstraining ein Taggeld von durchschnittlich Fr. 7.60 und damit weniger als Fr. 19.20 erhalten, weshalb sie als Nichterwerbstätige gelte und die Voraussetzungen auf eine Entschädigung der Betreuungskosten erfüllt seien. Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Entschädigung für Betreuungskosten nur für Nichterwerbstätige gelte und Frauen, die neben der Betreuung der Kinder einer geringen Erwerbstätigkeit nachgehen würden, leer ausgingen. Diese Ungleichbehandlung sei kaum bewusst gewählt worden, vielmehr handle es sich um gesetzgeberisches Versehen, das möglichst bald korrigiert werden müsse. Zuletzt zitierte die Beschwerdeführerin aus BGE 146 V 271 (publ. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020, 8C_508/2019), ohne daraus jedoch konkrete Schlüsse zu ziehen (Seiten 29 – 36 der Beschwerde). C. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, wonach die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu qualifizieren sei, da sie unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2011 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. ein der AHV- Beitragspflicht unterstelltes Erwerbseinkommen erzielt habe. Die IV-Verordnung definiere, wer als erwerbstätig gelte. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Es treffe daher nicht zu, dass sich die Parteien uneinig wären, ob die Beschwerdeführerin AHV-rechtlich als Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige einzustufen sei. Dazu habe sich die Beschwerdegegnerin mangels Zuständigkeit gar nicht geäussert.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Die Beschwerde wurde beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereicht. 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Bezieht sich die Beschwerde bzw. eine Eingabe auf ein nicht durch die Verfügung bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungsweise nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen. Das kantonale Versicherungsgericht tritt auf eine solche Beschwerde nicht ein. 1.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2020. Darin wurde einzig über die Frage entschieden, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Betreuungskosten für die Dauer des Arbeitstrainings erfüllt. Die Überprüfung des Erwerbs- bzw. Beitragsstatus der Beschwerdeführerin in den Beitragsjahren 2010 bis 2019 bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es handelt sich hierbei um eine AHV-rechtliche Frage, deren Beantwortung in die Zuständigkeit der Ausgleichskassen und nicht in diejenige der Beschwerdegegnerin fällt. Folglich hat die Beschwerdeführerin keine Befugnis, dieses Rechtsverhältnis sowie ihre beitragsrechtliche Qualifikation (Seiten 9 – 18 der Beschwerde) im Rahmen der vorliegenden Streitigkeit richterlich überprüfen zu lassen. Daher ist auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführerin ist es zudem verwehrt, die Rechtmässigkeit der Höhe des von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 festgelegten Taggelds, das der Beschwerdeführerin für die Dauer des Arbeitstrainings zugesprochen und ausgerichtet wurde, durch das Kantonsgericht überprüfen zu lassen (ab Seite 18 der Beschwerde). Gegen die rechtskräftige Verfügung vom 16. Oktober 2019 steht der Beschwerdeführerin kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen. Auf diesbezügliche Begehren und Ausführungen ist deshalb im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht einzugehen. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Zusprechung einer Entschädigung von Betreuungskosten in der Höhe von Fr. 4'346.--, womit der Streitwert unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.-- liegt. Die Angelegenheit fällt daher in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen – wozu die vorliegend vom 30. September 2019 bis 29. Dezember 2019 durchgeführte Vorbereitungsmassnahme zählt – nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind. 3.2 Nach Art. 20sexies Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 gelten Versicherte als erwerbstätig, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit. a) oder die glaubhaft machen, dass
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (lit. b). Art. 20sexies Abs. 2 IVV stellt den erwerbstätigen Versicherten gleich: arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten (lit. a), und Versicherte, die nach krankheitsoder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen (lit. b). 3.3 Gemäss Art. 11a Abs. 1 IVG haben nicht erwerbstätige Versicherte, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und die mit Kindern unter 16 Jahren oder mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben, Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten, wenn sie nachweisen, dass die Eingliederungsmassnahmen zusätzliche Kosten für die Betreuung verursachen (lit. a) und die Eingliederungsmassnahmen mindestens zwei aufeinander folgende Tage dauern (b). Abs. 2 legt fest, dass der Anspruch auf eine Entschädigung für die Betreuung der eigenen Kinder (lit. a), der Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden (lit. b) und der Familienangehörigen, für die ein Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nach Artikel 29septies des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 zusteht (lit. c), gilt. 3.4 Bis zur 5. IVG-Revision sah das Gesetz für Personen mit kleinem Einkommen sowie für Nichterwerbstätige das sog. "kleine Taggeld" i.S. einer Art "Mindesteinkommen" während der Eingliederung vor (aArt. 22 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 3 in der Fassung nach der 4. IVG-Revision). Anlässlich der 5. IVG-Revision wurde diese Mindestgarantie vom Parlament bewusst aufgehoben. Seit der Aufhebung der Mindestgarantie haben deshalb nichterwerbstätige Personen, einschliesslich Personen mit einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen, keinen Anspruch mehr auf IV-Taggelder (BGE 146 V 271 E. 6.1). Das Bundesgericht führte in BGE 146 V 271 in Erwägungen 6.4 und 7 zusammenfassend aus, Sinn und Zweck des in Art. 22 f. IVG vorgesehenen Taggeldanspruchs während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sei seit der 5. IV-Revision einzig noch der Ersatz für ein effektives Einkommen, das infolge der Massnahmen nicht mehr erzielt werden könne. Die auf Gesetzesstufe durch Streichung des Mindesttaggeldes für Nichterwerbstätige in Art. 23 IVG vorgenommene Einschränkung des Taggeldanspruchs auf Erwerbstätige solle einerseits negative Anreizwirkungen für Personen ohne Erwerbseinkommen verhindern und andererseits zu den mit der Gesetzesrevision verfolgten Sparzielen beitragen. Ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass Art. 22 IVG keinen Taggeldanspruch für im Aufgabenbereich tätige Personen vorsehe. Bemessungsgrundlage für das Taggeld der Anspruchsberechtigten bilde nur noch das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (vgl. Art. 23 Abs. 1 IVG). Die Ausnahmen dazu würden im Gesetz präzise umschrieben (Art. 23 Abs. 2 und 2 bis IVG; vgl. auch Art. 22 Abs. 5 bis f. IVG). Eine finanzielle Schlechterstellung der Nichterwerbstätigen während der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen sei vom Gesetzgeber nicht nur in Kauf genommen, sondern sogar angestrebt worden. Denn künftig solle ausgeschlossen werden, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen nach Eintritt der Invalidität finanziell besser dastehen würden als vorher. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV, wonach Versicherte als erwerbstätig gelten, wenn sie glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, die gesetzliche Grundlage fehle (BGE 146 V 271 E. 8.1). 3.5 Aufgrund der Abschaffung des "kleinen Taggelds" fügte der Gesetzgeber Art. 11a IVG ein. Die Voraussetzung der fehlenden Erwerbstätigkeit ergibt sich aus Sinn und Zweck des Instituts: weil die versicherte Person nicht erwerbstätig ist und damit kein Erwerbseinkommen hat, ihr aber wegen der tatsächlichen Teilnahme an der Eingliederungsmassnahme zusätzliche Kosten für Pflege-Ersatzpersonal entstehen, wollte ihr der Gesetzgeber mit Kostenersatz beistehen (ERWIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz, Handkommentar, Zürich 2014, Art. 11a IVG N 3 f.). Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde zu Recht darauf hin, dass es in der Literatur kritische Stimmen gibt, die die Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 11a IVG auf nicht erwerbstätige Versicherte in Frage stellen, weil damit geringfügig erwerbstätige taggeldberechtigte Personen mit Betreuungsaufgaben benachteiligt würden. Die Betroffenen würden zwar Taggeld nach Art. 22 ff. IVG erhalten, doch könne dieses niedriger als die Betreuungskosten ausfallen (ERWIN MURER, a.a.O., Art. 11a IVG N 15). Weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung sahen sich in der Zwischenzeit jedoch veranlasst, durch die Annahme einer unechten Lücke und die Füllung derselben an dieser Situation etwas zu ändern, nachdem das "kleine Taggeld" bewusst abgeschafft worden war. 4.1 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin ein IV-Taggeld erhielt. Damit wurde sie als erwerbstätige versicherte Person eingestuft, wogegen sie sich nicht wehrte. Ohne die Rechtmässigkeit dieser Einstufung zu überprüfen, ist dazu in Kürze folgendes festzuhalten: Dr. med. C.____, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, hielt im Bericht vom 20. September 2011 (iv act. 31) eine Hörminderung fest, die sich "in letzter Zeit deutlich verschlechtert" habe. Dem IK-Auszug (iv act. 24) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 selbständig erwerbstätig war und ein Einkommen von Fr. 9'094.-- bei der Ausgleichskasse deklariert hatte. Damit ist es nicht willkürlich, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die auf die Zunahme der Schwerhörigkeit zurückzuführen war, einem Erwerb nachging und sie demzufolge als erwerbstätig im Sinne von Art. Art. 20sexies Abs. 1 lit. a IVV einstufte und ihr ein IV-Taggeld ausrichtete. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, Personen, die in Geschützten Werkstätten arbeiteten, seien AHV-rechtlich als Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Denn entscheidend für die Einstufung nach Art. 22 IVG sind die Verhältnisse vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und nicht diejenigen während der Eingliederungsmassnahme. Somit fällt die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich von Art. 11a IVG und hat gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Ersatz der Betreuungskosten. 4.2 Damit kann die Frage offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin die während der Eingliederung zusätzlich entstandenen Kosten für die Betreuung ihres jüngsten, primarschulpflichtigen Sohnes geltend machen kann. Die Beschwerdeführerin richtete ihrem ältesten Sohn vom 1. Oktober 2019 bis 29. Dezember 2019 einen Lohn als Kinderbetreuer aus. Der älteste Sohn brach das Gymnasium per Ende Juni 2019 vorzeitig ab und suchte in der Folge eine befristete Stelle bis Mitte Januar 2020 (Seite 22 der Beschwerde). Die versicherte Person trifft im So-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zialversicherungsrecht eine Schadenminderungspflicht. Im Rahmen der Prüfung des Leistungsanspruchs ist die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigen, die weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2). Es wäre demzufolge zu prüfen gewesen, ob die Kosten in Anbetracht der Schadenminderungspflicht überhaupt zu erstatten gewesen wären. 5. Die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2020 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet.
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