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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.04.2020 720 19 361/62

April 2, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,143 words·~16 min·1

Summary

Hilflosenentschädigung/Verrechnung der Nachzahlung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. April 2020 (720 19 361 / 62) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Eine Verrechnung von nachzuzahlenden Hilflosenentschädigungen der IV mit der rechtskräftigen Rückforderung der Ausgleichskasse von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen ist zulässig

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen

Betreff Hilflosenentschädigung / Verrechnung der Nachzahlung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der 1964 geborene A.____ ist Bezüger einer ganzen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Seit April 2010 richtet ihm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zusätzlich Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser IV-Rente aus. Im Juli 2014 erhielt die Ausgleichskasse im Rahmen einer periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs Kenntnis, dass die C.____ AG A.____ seit Oktober 2009 eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit aus Säule 3b ausrichtet. Da die Ausgleichskasse von einer Meldepflichtverletzung des Versicherten ausging, nahm sie eine rückwirkende Neuberechnung des EL-Anspruchs des Versicherten für die Jahre 2010 bis 2014 vor. In der Folge verpflichtete sie mit Verfügung vom 11. September 2014 A.____ zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 26‘433.--, welche ihm im genannten Zeitraum zu Unrecht ausgerichtet worden seien. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2014 fest. Die von A.____ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 23. April 2015 (Verfahren- Nr. 745 14 370 / 95) in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückwies. Die Ausgleichskasse nahm in der Folge rückwirkend per Januar 2011 eine Neuberechnung des EL-Anspruchs des Versicherten vor. Dabei ermittelte sie einen vom Versicherten zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 26'809.--, den sie mit Verfügung vom 1. April 2016 zurückforderte. Mit Eingabe vom 25. April 2016 ersuchte A.____ um Erlass der Hälfte dieses Betrags, was die Ausgleichskasse jedoch mit Verfügung vom 28. April 2016 ablehnte. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die für einen Erlass erforderliche grosse Härte nicht gegeben sei. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ wiederum Beschwerde beim Kantonsgericht, welches diese mit Urteil vom 15. Dezember 2016 (Verfahren- Nr. 745 16 236 / 337) in dem Sinne guthiess, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit zur Neubeurteilung des Erlassgesuchs im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückwies. Das Kantonsgericht erwog im Wesentlichen, dass die Ausgleichskasse die Frage der grossen Härte nicht in Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben beurteilt und auch das Fehlen des guten Glaubens nicht rechtsgenüglich begründet habe. In der Folge nahm die Ausgleichskasse eine Neubeurteilung des Erlassgesuchs vor und wies dieses mit Verfügung vom 15. Februar 2017 wiederum ab. Zur Begründung machte sie nunmehr geltend, die grosse Härte sei zwar gegeben, der gute Glaube müsse jedoch verneint werden. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Rückforderungen, die offensichtlich uneinbringlich seien, abgeschrieben werden könnten. Diese Voraussetzung sei hier gegeben, weshalb man die Rückforderung von Fr. 26'809.-- abschreiben werde. Mit der Abschreibung würden Rückerstattungsschulden jedoch nicht untergehen. Vielmehr müssten sie bei späterer Tilgungsmöglichkeit wieder geltend gemacht werden. Sollte der Versicherte "innerhalb der Verjährungsfrist in bessere wirtschaftliche Verhältnisse kommen" sei er verpflichtet, die Rückforderung zu begleichen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) A.____ rückwirkend ab 1. April 2018 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Gleichzeitig berechnete sie in dieser Verfügung die dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. September 2019 zustehende Nachzahlung, wobei sie zu einem Gesamtbetrag von Fr. 21'240.-- gelangte. Sie entschied jedoch, dass diese Nachzahlung im genannten Umfang mit der "Erlassabrechnung" verrechnet werde. B. Gegen diese Verfügung erhob B.____, die Schwester von A.____, in dessen Namen und Auftrag am 7. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte sie, es sei dem Versicherten die Rückforderung aus dem Jahr 2014 im Umfang von Fr. 26'809.-- zu erlassen, es sei auf die Verrechnung mit der Hilflosenentschädigung zu verzichten und es sei damit verbunden - die rückwirkend auszurichtende Hilflosenentschädigung von Fr. 21'240.-umgehend auszuzahlen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass in der Verfügung vom 15. Februar 2017 der gute Glaube zu Unrecht verneint worden sei. Die Ausgleichskasse sei der Auffassung, dass sie als Bevollmächtigte ihres Bruders hätte erkennen können, dass der Bezug der Rente der C.____ AG hätte gemeldet werden müssen. Die Ausgleichskasse übersehe jedoch, dass sie ihren Bruder erst ab 2015 vertreten und zuvor keine Einsicht in dessen Unterlagen gehabt habe. Im Weiteren rügte die Vertreterin des Beschwerdeführers, dass dieser wegen der Ausrichtung der lebensnotwendigen Hilflosenentschädigung nicht in "wirtschaftlich bessere Verhältnisse komme", so dass die Rückforderung auch aus diesem Grund nicht berechtigt sei. Ausserdem werde in keiner Weise gewürdigt, dass der Versicherte offensichtlich bereits seit 2008 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt hätte und er somit aufgrund seines verspäteten Antrags die staatlichen Sozialwerke massiv geschont habe. Schliesslich sei zu beachten, dass die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen angerechnet werde, weshalb sie auch nicht mit den Ergänzungsleistungen verrechnet werden dürfe. C. Mit Verfügung vom 14. November 2019 lud das Kantonsgericht die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum vorliegenden Beschwerdeverfahren bei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie wies darauf hin, dass sich die Begründung des Versicherten im Wesentlichen auf die damalige Abweisung des Erlassgesuchs beziehe. Die entsprechende Verfügung vom 15. Februar 2017 sei indessen rechtskräftig, so dass die dagegen angeführten Gründe nicht mehr zu hören seien. Zudem hielt sie fest, dass die Verrechnung von Rückforderungen von zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen mit fälligen Leistungen der IV zulässig sei. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf die Stellungnahme der beigeladenen Ausgleichskasse verwies. E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bestritt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 24. Januar 2020, dass die Verfügung vom 15. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Diese sei nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, so dass eine Anfechtung verunmöglicht worden sei. Die gegen die Verfügung vom 15. Februar 2017 vorge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht brachten Rügen seien daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen. In ihrer Duplik vom 30. Januar 2020 räumte die beigeladene Ausgleichskasse ein, dass man die Verfügung vom 15. Februar 2017 ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet habe. Der Verfügungscharakter sei aber für die Schwester des Versicherten, die ihn schon damals vertreten habe, erkennbar gewesen, weshalb von der Annahme auszugehen sei, dass damals bewusst auf eine Einsprache verzichtet worden sei. Mit Duplik vom 3. Februar 2020 hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen der Ausgleichskasse an ihrem Abweisungsantrag fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in D.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Die Beschwerde des Versicherten richtet sich als erstes gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 15. Februar 2017. Er rügt, dass darin die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Rückforderung zu Unrecht verneint worden seien. Folglich sei auch die nunmehr erfolgte Verrechnung unzulässig. Diesem Einwand hält die Ausgleichskasse die Rechtskraft der Verfügung vom 15. Februar 2017 entgegen. Der Beschwerdeführer wiederum macht diesbezüglich geltend, die Verfügung vom 15. Februar 2017 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb sie nicht in Rechtskraft habe erwachsen können. 2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einsprache kann - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Die Fragen der Berechnung und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Einsprachefrist sind in den Art. 38 - 41 ATSG geregelt. Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Einsprachefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf die verspätet erhobene Einsprache nicht eintreten darf (vgl. die sinngemäss anwendbare Rechtsprechung zur verspäteten Beschwerdeerhebung: BGE 134 V 49 E. 2). 2.3 Gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG darf der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Die konkreten Rechtsfolgen einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung ergeben sich aus der Art des Mangels (BGE 134 V 145 E. 3.2 mit Hinweis). Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig ist mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2011 IV Nr. 32 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4 Im vorliegenden Fall bezeichnete die Ausgleichskasse ihr Schreiben vom 15. Februar 2017 ausdrücklich als "Verfügung" und sie stellte dieses direkt der bevollmächtigten Schwester des Versicherten zu. Wie diese - zutreffend - geltend macht, enthielt die genannte Verfügung jedoch keine Rechtsmittelbelehrung. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass die Rechtsvertreterin des Versicherten schon mehrfach an diesen gerichtete Verfügungen entgegengenommen und in mindestens zwei Fällen Rechtsmittel bis an das Kantonsgericht ergriffen hatte. Sie ist zwar nicht Juristin, sie verfügt aber als juristische Laiin - wie auch aus der vorliegenden Beschwerdebegründung hervorgeht - über ein überdurchschnittliches juristisches Wissen. Es wäre ihr deshalb zuzumuten gewesen, sich nach Erhalt des explizit als Verfügung bezeichneten Schreibens der Ausgleichskasse vom 15. Februar 2017 nach möglichen Rechtsmitteln zu erkundigen. Dies hat sie jedoch - soweit ersichtlich - nicht getan. Da eine rechtsgültige Vertretung vorliegt, muss diese Unterlassung dem Versicherten selber angerechnet werden. Dazu kommt, dass sich den Akten auch keine (weiteren) Anhaltspunkte entnehmen lassen, wonach der Versicherte bzw. seine Schwester mit der Verfügung vom 15. Februar 2017 nicht einverstanden gewesen wären. Dies legt die Vermutung nahe, dass der Versicherte damals keine Einwände gegen das Ergebnis der Verfügung vom 15. Februar 2017 - die vorläufige Abschreibung der Rückforderung - hatte und er in der Annahme, dass der Vorbehalt einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Verjährungsfrist kaum eintreten dürfte, bewusst auf eine Einsprache verzichtet hatte. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Mit der mehr als zweieinhalb Jahre später erhobenen Rüge, die Verfügung vom 15. Februar 2017 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthal-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten, kann er deshalb im vorliegenden Verfahren nichts (mehr) zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer muss sich mit anderen Worten heute die Rechtskraft der Verfügung vom 15. Februar 2017 entgegenhalten lassen. Damit kann die damalige Abweisung des Erlassgesuchs im Rahmen des jetzigen Verfahrens ebenso wenig überprüft werden wie die Gründe, welche die Ausgleichskasse zu diesem Entscheid bewogen haben. Soweit der Versicherte in der vorliegenden Beschwerde beantragen lässt, es sei ihm die Rückforderung aus dem Jahr 2014 im Betrag von Fr. 26'809.-- zu erlassen, kann demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.1 Nach Art. 50 Abs. 2 IVG findet für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sinngemäss Anwendung. Laut dieser Bestimmung können Leistungen unter anderem mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur IV verrechnet werden (lit. b). Eine zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, wird nicht verlangt. Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind (BGE 140 V 233 E. 3.2, 125 V 317 E. 4a). Die Verrechnung von Forderungen kann sich sowohl auf laufende Leistungen der ersatzpflichtigen Person beziehen wie auch auf Leistungsnachzahlungen (BGE 138 V 402 E. 4.2, 136 V 286 E. 4.1). Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 6.1). 3.2 Im Hinblick auf die Verrechnung von Nachzahlungen ist von Bedeutung, ob diese mit offenen Beitragsforderungen oder mit Leistungsrückforderungen erfolgen soll. Im ersten Fall entstand die Verrechnungsforderung, weil der Versicherte seine Verpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherer nicht erfüllte; im zweiten Fall, weil ein Sozialversicherer Leistungen erbrachte, deren Rechtsgrund nachträglich entfiel. Die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums kann sich nur in ersterem Fall stellen. Sollen Leistungsnachzahlungen mit ausstehenden Beiträgen verrechnet werden, d.h. sind im relevanten Zeitraum, für welchen die Nachzahlung erfolgen soll, keine anderen Leistungen geflossen, so ist in diesen Fällen zu prüfen, ob das Nicht-Erreichen des Existenzminimums der Verrechnung entgegengehalten werden kann. Die Situation ist jedoch eine andere, wenn im fraglichen Zeitraum Leistungen erbracht wurden, deren Rechtsgrund nachträglich entfällt. Hier wird nur eine Bedarfsleistung durch eine andere ersetzt (BGE 138 V 402 E. 4.4). 3.3 Vorliegend erweist sich die von der IV-Stelle angeordnete Verrechnung der nachzuzahlenden Hilflosenentschädigungen mit der EL-Rückforderung der Ausgleichskasse als zulässig. Nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG können von der IV-Stelle zu erbringende Leistungen mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse verrechnet werden. Die Verrechnung ist dabei nicht auf laufende Leistungen der ersatzpflichtigen Person beschränkt, sie kann sich auch, wie dies hier der Fall ist, auf eine Leistungsnachzahlung beziehen. Sodann sind vorliegend Forderung und Gegenforderung im Zeitpunkt der Verrechnung fällig gewesen. Eine weitergehende zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssen, wird, wie oben

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgeführt (vgl. E. 3.1 hiervor), nicht verlangt und schliesslich stellt sich, wenn es wie hier um die Verrechnung einer Nachzahlung mit einer Leistungsrückforderung geht, auch die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht (vgl. E. 3.2 hiervor). 4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 4.1 Wie eingangs geschildert, ging die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 15. Februar 2017 davon aus, dass die geltend gemachte Rückforderung von Fr. 26'809.-- uneinbringlich sei, weshalb man sie abschreiben werde. Die Ausgleichskasse hielt aber gleichzeitig fest, dass mit der Abschreibung die Rückerstattungsschuld jedoch nicht untergehe, vielmehr müsse sie bei späterer Tilgungsmöglichkeit wieder geltend gemacht werden. Sollte der Versicherte "innerhalb der Verjährungsfrist in bessere wirtschaftliche Verhältnisse kommen" sei er verpflichtet, die Rückforderung zu begleichen. Der Beschwerdeführer vertritt nun in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die letztgenannte Bedingung nicht erfüllt sei, er "komme durch die Ausrichtung der lebensnotwendigen Hilflosenentschädigung nicht in wirtschaftlich bessere Verhältnisse." Es trifft zwar zu, dass die monatliche Hilflosenentschädigung für sich allein noch nicht zu einer grundlegenden und erheblichen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Versicherten führt, der Nachzahlungsanspruch im Gesamtbetrag von immerhin Fr. 21'240.-- stellt aber sehr wohl einen Vermögenswert dar, der die wirtschaftliche Lage verbessert, vergleichbar mit einer Erbschaft, einer Schenkung oder einem Lotteriegewinn im selben Umfang. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet im Weiteren ein, er hätte schon seit 2008 eine Hilflosenentschädigung beanspruchen können. Davon habe er jedoch lange Zeit keine Kenntnis gehabt. Durch die erst im April 2019 erfolgte Anmeldung des Anspruchs habe er "die Sozialversicherungskassen massiv geschont". Soweit der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, dass die Rückforderung mit den wegen verspäteter Anmeldung nicht zur Auszahlung gelangenden Hilflosenentschädigungen verrechnet werden sollte, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG werden die Leistungen nur für die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate gewährt - unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen schon vorher bestanden haben. Da somit in Anbetracht der im April 2019 erfolgten Anmeldung für die Zeit vor dem 1. April 2018 kein Anspruch besteht, kann auch keine Verrechnung mit allfälligen Leistungen vorgenommen werden, die theoretisch bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden haben könnten. 4.3 Gegen die Zulässigkeit der Verrechnung lässt der Beschwerdeführer schliesslich vorbringen, dass die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen angerechnet werde, so dass sie auch nicht mit den Ergänzungsleistungen verrechnet werden dürfe. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen bei der Berechnung des EL-Anspruchs nicht als Einkommen angerechnet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht diese Tatsache aber einer Verrechnung mit rückwirkend geschuldeten Hilflosenentschädigungen nicht entgegen. Die Zulässigkeit der Verrechnung ist nach Art. 50

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG zu beurteilen. Letztere Bestimmung sieht in lit. b explizit vor, dass Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit sämtlichen fälligen AHVbzw. IV-Leistungen verrechnet werden können. Dass fällige Hilflosenentschädigungen von der Verrechnung ausgeschlossen wären, lässt sich den genannten Gesetzesbestimmungen nicht entnehmen. 5. Zusammenfasend ist somit als Ergebnis festzuhalten, dass die IV-Stelle berechtigt war, die nachzuzahlenden Hilflosenentschädigungen im Umfang von Fr. 21'240.-- mit der rechtskräftigen Rückforderung der Ausgleichskasse von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen zu verrechnen. Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Der Streit um die Drittauszahlung oder die Verrechnung einer IV-Rente bzw. wie hier - einer IV-Hilflosenentschädigung betrifft allerdings nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen (BGE 121 V 17 E. 2). In solchen Fällen ist das Beschwerdeverfahren deshalb kostenlos. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Prozess von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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