Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 21. Februar 2020 (720 19 336 / 38) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Voraussetzung für die Ausrichtung von Leistungen für Hörgeräte, die den Pauschalbetrag übersteigen, ist die Erfüllung der Härtefallkriterien
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Hilfsmittel
A. Der 1962 geborene A.____ arbeitet als Sachbearbeiter bei der B.____ AG und leidet seit mehreren Jahren an einer progredienten Hörminderung beidseits. Aus diesem Grund wurde ihm durch die Invalidenversicherung am 13. März 2013 und am 20. März 2019 jeweils eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit zwei in der Schweiz zugelassenen Hörgeräten im Betrag von Fr. 1'650.-- zugesprochen. Am 3. April 2019 ersuchte A.____ um Anwendung der Härtefallregelung. Nach Durchführung einer Expertise an der Hals-Nasen-Ohren-Klinik, Universi-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tätsspital X.____ (HNO-Klinik), lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 20. September 2019 die Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung mangels Erfüllung der Härtefallkriterien ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 11. Oktober 2019 Beschwerde am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, in Anwendung der Härtefallregelung einen Anspruch auf ein Hörgerät als Hilfsmittel anzuerkennen; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord-nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.--. Vorliegend liegt der Streitwert unter diesem Betrag; die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Hörgerät als Hilfsmittel gestützt auf die Härtefallverordnung hat. 2.1 Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) den Anspruch auf Hilfsmittel in Form von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit in Ziff. 5.07 sowie 5.07.1-3 des Anhangs zur Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) einer detaillierten Regelung zugeführt. Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Ziff. 5.07 HVI-Anhang für die Pauschalbeiträge erfüllt, ist unbestritten. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob er als Erwerbstätiger gestützt auf die Härtefallregelung Hörgeräteversorgung (Ziff. 5.07.2* HVI- Anhang) einen Anspruch auf höhere als die verfügten Pauschalbeiträge nach Ziff. 5.07.1 HVI- Anhang hat. Gemäss Ziff. 5.02.2* HVI-Anhang legt das BSV fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. 2.2 Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV“ (www.orlhno.ch - Für Patienten - Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und per 1. Juli 2018 revidiert wurden. Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bzw. Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz. 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 2019) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit bzw. Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invalidenversicherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV IV-Rundschreiben, konkret Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen. Die Kriterien werden laufend angepasst. 2.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 20. September 2019 damit, dass gemäss den medizinischen Unterlagen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls nicht erfüllt seien. 3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Universitätsspital X.____ als zugelassene ORL-Klinik habe ausdrücklich die wohlwollende Prüfung und damit die Zusprache des spezifischen, aktuell getesteten Hörgeräts empfohlen, obgleich die harten Härtefallkriterien knapp nicht erfüllt seien. Zudem habe auch der Arbeitgeber bestätigt, dass die optimale Hörgeräteversorgung zum Arbeitsplatzerhalt unabdingbar sei. Hinzu komme, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers progredient sei und er die Härtefallkriterien im Zeitpunkt der Begutachtung nur knapp nicht erfüllt habe. Entsprechend sei davon auszugehen, dass ohnehin
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bald mindestens ein Härtefallkriterium erfüllt wäre. Würde der Beschwerdeführer vorgängig bereits den Arbeitsplatz verlieren, so wäre die Zusprache des Hilfsmittels bei Erfüllung der Härtefallkriterien nicht mehr zum Arbeitsplatzerhalt geeignet. 4. In der Härtefallexpertise der HNO-Klinik vom 11. Juni 2019 wurde festgehalten, beim Patienten bestehe eine leicht- bis mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit bds. Der Patient habe diverse Standardhörgeräte getestet, welche insbesondere bei Störlärm nicht ausreichend gewesen seien. Das aktuell getestete Hörgerät hätte insbesondere im Störlärm das Sprachverstehen deutlich verbessert. Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit sei er auf eine gute Hörgeräteversorgung angewiesen. Der Patient erfülle knapp, mit einer Verständlichkeit von 66ddB SPL, keines der Härtefallkriterien. Im Sinne des Erhalts der Arbeitsfähigkeit werde dennoch um wohlwollende Prüfung gebeten. 5.1 Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass die Aufgabe der ORL-Kliniken im Wesentlichen darin bestehe, die Erfüllung der audiologischen Kriterien zu prüfen. Würden sich die ORL-Kliniken, wie hier die HNO-Klinik, zur Frage äussern, ob trotz Nichterfüllens der Härtefallkriterien eine Standardversorgung nicht möglich sei, dürfe einer solchen Einschätzung nicht der gleiche Stellenwert beigemessen werden wie einer audiologischen Beurteilung. Gerade die medizinisch-audiologischen Kriterien würden allfällige Mehr-Anforderungen an ein Hörgerät berücksichtigen. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Härtefalllösung müssten audiologisch begründet sein. Nur die Anwendung audiologischer Kriterien könne eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung der Härtefallregelung garantieren. Mit dem Hinweis auf die Einschränkung und Erschwernis der Berufsausübung lasse sich bei fast allen Erwerbstätigkeiten die Notwendigkeit einer besseren Hörgeräteversorgung (Härtefall) begründen. So werde seitens der HNO-Klinik auch bei nahezu allen Versicherten – trotz Nichterfüllung der Härtefallkriterien – eine Übernahme der Mehrkosten aufgrund der „beruflichen und privaten Herausforderungen“ empfohlen. 5.2 Wie sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt, kann er mit dem Pauschalbetrag keine beidseitige Hörgeräteversorgung finanzieren, die in jeder Hinsicht seinen Bedürfnissen als Sachbearbeiter in einem Grossraumbüro entsprechen würde. Wie das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2018 festgehalten hat, ist dieser Umstand jedoch nicht entscheidend, da die Invalidenversicherung nicht die bestmögliche, sondern eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewährt (Art. 21 Abs. 3 IVG; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2018, 9C_114/2018, E. 4.3 mit Hinweis). Massgebend für den Anspruch auf eine Hörgeräteabgabe nach der Härtefallregelung ist vielmehr die Beurteilung der prüfenden ORL-Klinik (Rz 2056* KHMI). Damit liegt ein objektives Kriterium vor, das eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten mit Bedarf an Hörgeräten, welche die Kostenpauschale gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang übersteigen, gewährleistet. Dass die Beurteilung rechtsgleich erfolgt, wird auch durch die beschränkte Anzahl von ORL-Kliniken, die gemäss Rz 2053* zur Beurteilung der Härtefallvoraussetzungen zugelassen sind, sichergestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2018, 9C_114/2018, E. 4.3). Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil auf ein älteres Urteil (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2015, 9C_75/2015) hingewiesen, mit welchem es in einer ähnlichen Konstellation bezüglich der streitigen Hilfsmittelversorgung die persönliche, sachliche und zeitliche Eingliederungswirksamkeit bejaht hatte. Dazu führte das Bundesgericht nun aus, soweit sich aus dem
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil 9C_75/2015 etwas Abweichendes ergeben sollte, könne daran nicht festgehalten werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2018, 9C_114/2018, E. 4.4). In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss Urteil vom 19. Juli 2018 bestätigt und festgehalten, dass die medizinisch-audiologischen Messwerte massgebend seien (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 9C_506/2019). Dabei hat es festgehalten, es möge zutreffen, dass das Abstellen auf formale Kriterien, das heisst audiologische Messwerte, nicht jedem Einzelfall gerecht werde. Würde jedoch sämtlichen Aspekten, die nebst dem Hörverlust eine Rolle bei der Hörgeräteversorgung spielen würden, wie dem Umgebungslärm bei der Arbeit, Rechnung getragen, liesse sich keine rechtsgleiche Behandlung der versicherten Personen erreichen. Denn dabei gäbe letztlich nicht mehr der Verlust an Hörvermögen den Ausschlag, sondern die individuelle persönliche und berufliche Situation der versicherten Person. Damit wären verschiedene Abklärungen in persönlicher und beruflicher Hinsicht erforderlich, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden, da dem subjektiven Empfinden der hörbehinderten Person, namentlich bei der Wahrnehmung von Lärm und störenden Geräuschen, wie sie z.B. in einem Gewerbebetrieb auftreten würden, im Vergleich zu den audiologischen Messungen zu grosse Bedeutung zukäme. Der Umstand, dass der Härtefallgutachter die Versorgung mit leistungsstarken Hörgeräten unter Hinweis auf die Arbeitsplatzsituation als indiziert angesehen habe, obwohl die formalen Härtefallkriterien nicht erfüllt seien, sei nicht ausschlaggebend, sondern deute darauf hin, dass der Einbezug subjektiv unterschiedlich empfundener Komponenten wie störende Geräusche und Umgebungslärm dem begutachtenden Audiologen einen erheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum verschaffe, welcher mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung der Versicherten kaum mehr zu vereinbaren wäre. Abschliessend sei nochmals zu betonen, dass die Härtefallgutachter in Kenntnis des beruflichen Anforderungsprofils des Beschwerdeführers explizit erklärt hätten, die Kriterien für eine Kostenübernahme im Rahmen der Härtefallregelung seien formal nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 9C_506/2019, E. 3.4). 5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht das über den Pauschalbetrag von Fr. 1‘650.-- gemäss HVI-Anhang Ziff. 5.07 hinausgehende Leistungsgesuch abgewiesen hat. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für die Ausführung seiner Tätigkeit ein Hörgerät benötigt, welches sich mit den Pauschalbeträgen nicht finanzieren lässt. Gestützt auf das angeführte Bundesgerichtsurteil ist aber eine weitergehende Finanzierung nur dann möglich, wenn die Härtefallkriterien von einer dafür vorgesehenen ORL-Klinik bejaht werden. Die Einhaltung dieser Kriterien dient auch einer rechtsgleichen Behandlung der betroffenen Gesuchsteller. Vorliegend wurden die Härtefallkriterien gemäss der beurteilenden HNO-Klinik – wenn auch nur knapp – nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Nachdem der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt hat, ist ihm der zu viel geleistete Betrag in der Höhe von Fr. 400.-- zurückzuerstatten. Gemäss dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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