Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.03.2020 720 19 275/59

March 26, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,017 words·~10 min·1

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. März 2020 (720 19 275 / 59) ___________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Beitragsrechtliche Voraussetzungen zum Bezug einer IV-Rente.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1968 geborene algerische Staatsangehörige A.____ reiste im Dezember 2005 in die Schweiz ein. Am 15. Juni 2010 stürzte er sich in suizidaler Absicht aus dem Fenster im 3. Stock des Asylheims. Er erlitt dabei schwere Verletzungen. A.____ wurde am 19. März 2012 aus humanitären Gründen vorläufig aufgenommen (Ausweis F), da eine Wegweisung aus der Schweiz

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Ablehnung seines Asylgesuchs aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht zumutbar war. Der Aufenthaltsstatus wurde nachfolgend jährlich bestätigt. Am 4. Juli 2017 meldete sich A.____, unterstützt durch die Sozialberatung X.____, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 27. November 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine solche leichten Grades mit Wirkung ab 1. Juli 2016 zu. Am 27.Oktober 2017 folgte eine Anmeldung zum Bezug einer IV-Rente aufgrund der Verletzungsfolgen und psychischer Beschwerden. Die Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ergab, dass A.____ seit dem Sturz im Juni 2010 vollständig arbeitsunfähig ist. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2019 einen Anspruch von A.____ auf eine IV-Rente ab, da die beitragsrechtlichen bzw. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer IV-Rente nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2011 nicht erfüllt seien. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, mit Eingabe vom 28. August 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er über die notwendige Beitragszeit für den Rentenanspruch verfüge. Zwar seien Beiträge für Nichterwerbstätige erst ab 2012 geleistet worden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 der Beitragspflicht unterstehe. Da er von der Sozialhilfe abhängig sei, wären die fehlenden Beiträge vor 2012 durch das kantonale Sozialamt zu begleichen gewesen bzw. diese wären ihm erlassen worden. Dass effektiv erst ab 2012 Beiträge gezahlt worden seien, dürfe nicht zu seinem Nachteil sein. C. Mit Vernehmlassung vom 4.Oktober 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Um die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer IV-Rente zu erfüllen, müsste der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres am 15. Juni 2011 und folglich mit Eintritt der Invalidität mindestens drei Beitragsjahre aufweisen. Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 16 Juli 2018 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst ab 2012 Beiträge als Nichterwerbstätiger geleistet habe. Eine Nachzahlung der Beiträge sei lediglich innerhalb der Grenzen der 5-jährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 AHVG möglich. Diese sei vorliegend abgelaufen. D. Die Parteien hielten mit Replik vom 13. Dezember 2019 und Duplik vom 14. Januar 2020 an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. August 2019 ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob er die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt. 3. Der Beschwerdeführer verfügt über den Status eines vorläufig aufgenommenen Ausländers (Ausweis F) nach den Art. 83 – 88a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005. Vorläufig aufgenommen werden Personen, deren Asylgesuch abgelehnt worden ist, der Vollzug der Wegweisung aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Daneben gibt es den Status eines anerkannten Flüchtlings (Ausweis B) sowie den Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings (Ausweis F). Dieser erfüllt zwar die Flüchtlingseigenschaft, aufgrund von Asylausschlussgründen wird ihm jedoch kein Asyl gewährt. 4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Versichert sind laut Art. 1b IVG Personen, die gemäss den Artikeln Art 1a und 2 AHVG vom 20. Dezember 1946 obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). 4.2 Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben Versicherte jedoch nur, wenn sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Auf eine ausserordentliche Rente Anspruch haben invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG). 4.3 Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 14 Abs. 2bis AHVG erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu entrichten, wenn diese Personen als Flüchtlinge anerkannt sind (lit. a); ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird (lit. b); oder auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne des AHVG oder des IVG entsteht (lit. c). 4.4 Gemäss der Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (BBl 2002 S. 6845 ff.) führt Art. 14 Abs.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2bis AHVG eine Sistierung des Beitragsbezugs ein für Asylsuchende, humanitär und provisorisch Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles oder bei Regelung der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz wird diese Sistierung aufgehoben und die Beiträge werden innerhalb der Grenzen der Verjährung rückwirkend erhoben. Damit soll die Erfassung und die Beitragserhebung für die betroffene Personengruppe vermieden werden, ohne sie jedoch grundsätzlich von der Versicherungsunterstellung auszunehmen. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles entsteht ein Anspruch auf Leistungen, sofern die ordentlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Allfällige Leistungen bemessen sich aufgrund der rückwirkend erhobenen Beiträge. Erhält die betreffende Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Anerkennung als Flüchtling), wird ihre Stellung gegenüber den Sozialversicherungen normalisiert und die Beiträge werden rückwirkend erhoben. Da sich der rückwirkende Beitragsbezug auf höchstens 5 Jahre beschränkt, können bei längeren Aufenthalten (was insbesondere bei der humanitären oder provisorischen Aufnahme vorkommt), Beitragslücken und damit verbunden Leistungseinbussen auftreten. In solchen Fällen ist eine vollkommene Gleichstellung mit den übrigen Versicherten nicht möglich. Personen, die die Schweiz wieder verlassen, werden mangels Beitragsbezug von der Versicherung überhaupt nicht erfasst (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 15. November 2011 in: BVR 2012, S. 234). 4.5 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 2005 in der Schweiz Wohnsitz hat und grundsätzlich der Versicherung nach Art. 1a AHVG unterstellt ist. Seine Beitragspflicht gemäss Art. 3 AHVG wurde indessen vorläufig sistiert. Sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist als vorläufig Aufgenommener nicht dauerhaft geregelt. Für eine Anwendung von Art. 14 Abs. 2bis AHVG bzw. für die Möglichkeit einer rückwirkenden Festsetzung und Entrichtung der Beiträge kommt folglich lediglich der Eintritt eines Versicherungsfalls gemäss lit. c der Bestimmung in Frage. 5. Der Beschwerdeführer meldete sich am 4. Juli 2017 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 27. November 2017 sprach ihm die IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Juli 2016 zu. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen richteten sich dabei nach Art. 6 Abs. 2 IVG, wonach die betroffene Person bei Eintritt des Versicherungsfalls während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben musste, was vorliegend der Fall war. 6.1 Am 27.Oktober 2017 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer IV- Rente an, wobei er eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2010 geltend machte. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig ist (Art. 7 und 8 ATSG).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Es ist unbestritten und ergibt sich ohne Weiteres aus den medizinischen Unterlagen, dass der Versicherte seit seinem Sturz aus dem Fenster am 15. Juni 2010 nicht mehr in der Lage ist, einer Tätigkeit nachzugehen und folglich ab diesem Zeitpunkt als 100 % arbeitsunfähig zu betrachten ist. Der Versicherungsfall Invalidität ist nach Ablauf des einjährigen Wartejahres und somit Mitte Juni 2011 eingetreten. Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur, wenn er bei Eintritt der Invalidität mindestens drei Beitragsjahre vorweisen kann, das heisst von 2009 - 2011. Gemäss IK-Auszug sind erst ab 2012 Beiträge für Nichterwerbstätige bezahlt worden. Die Zahlung erfolgte rückwirkend für 5 Jahre gestützt auf den Versicherungsfall Hilflosenentschädigung (2016). Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine IV-Rente sind somit infolge der Beitragslücken vor 2012 nicht erfüllt. Eine weiterzurückgehende Erhebung der Beiträge ist wegen der Verjährungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht möglich, da diese abgelaufen ist (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2018, IV.2017.00429). Der Hinweis des Rechtsvertreters, dass die Beiträge vor 2012 wegen der Sozialhilfeabhängigkeit des Versicherten erlassen worden wären, womit von einer Begleichung der Beiträge vor 2012 ausgegangen werden könnte, hilft vorliegend nicht. Die Beiträge waren bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (2016) aufgrund des Aufenthaltsstatus sistiert. Eine Beitragszahlung vor 2012 war folglich nicht möglich. Da im Übrigen ein Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente zurecht nicht geltend gemacht wird, ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Verfügung vom 1. Oktober 2019) wird dem Rechtsvertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Honorarnote vom 3. Februar 2020 werden für den vorliegenden Fall 4,5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 67.-- in Rechnung gestellt, was nicht zu beanstanden ist. Ihm ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'041.50 (4,5 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 67.-- und 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'041.50 ausgerichtet.

720 19 275/59 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.03.2020 720 19 275/59 — Swissrulings