Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 23. Januar 2020 (720 19 260 / 17) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Aufteilung Erwerbstätigkeit und Haushalt; Abklärungsbericht Haushalt
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, , Beschwerdeführerin, vertreten durch Georg Ranert, Advokat, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1970 geborene A.____ meldete sich am 11. September 2017 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen, erwerblichen und haushälterischen Verhältnisse und durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 7. Juni 2019 das Leistungsbegehren gestützt auf einen IV-Grad von 25 % ab.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, am 16. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein IV-Grad von 50 % zu bestimmen sowie eine halbe IV-Rente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Parteiverhandlung. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Mit Replik vom 9. November 2019 bzw. Duplik vom 18. November 2019 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 20 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 20 E. 3.2). 3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 20 f. E. 3.2 mit Hinweisen). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 3.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 20 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 507 E. 3.3 mit Hinweisen). Da es sich um einen hypothetischen, für den Fall intakter gesundheitlicher Verhältnisse angenommenen Sachverhalt handelt, kommt der Darstellung der betroffenen Peron erhöhter Stellenwert zu (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2014, 8C_812/2013, E. 3.2.1). In der Regel ist auf die sogenannte spontane "Aussage der ersten Stunde" abzustellen (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Denn die ersten, intuitiven Angaben sind regelmässig als glaubhafter einzustufen als im Nachgang dazu gemachte, widersprechende Aussagen. Letztere bedingen eine kritische Würdigung, können sie doch – bewusst oder unbewusst – von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2015, 8C_741/2014, E. 4.2). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 E. 2c). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 7. Juni 2019) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 20 E. 3.1 mit Hinweisen). 4. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und ihrer Replik geltend, dass sie bei guter Gesundheit einer vollzeitlichen Beschäftigung nachgehen würde, weshalb die Anwendung der gemischten Methode falsch sei. Korrekterweise hätte die IV-Stelle die Berechnung des IV-Grades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG vornehmen müssen. Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit eine Teilerwerbstätigkeit ausüben würde und sie hat folglich den IV-Grad gestützt auf die gemischte Methode bemessen. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und die übrige Zeit im Haushalt tätig wäre. 4.1 Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 13. November 2018 hat sich die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehemannes ausführlich zu ihrer beruflichen Entwicklung und ihrer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsfalle geäussert. Diese Äusserungen wurden protokolliert und in den Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit übertragen. Die Richtigkeit ihrer Aussagen ist von der Beschwerdeführerin am 15. November 2018 unterschriftlich bestätigt worden. Gemäss ihren Aussagen wäre sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 50 % tätig. Die Ausbildung zur CAS Lehrkraft erfolgte auch mit dem Fokus ein 50 %-Pensum als Lehrkraft ausüben zu können, dies mit der Option, das Pensum später steigern zu können. Weiter erklärte sie, dass ein höheres Pensum, mitunter auch aufgrund der schulischen Situation der Kinder nicht realistisch wäre. Sie würde sich aber die Option offenhalten, nach Schulabschluss der Kinder das Pensum zu steigern. Sie wolle weiter arbeiten, um kognitiv tätig zu sein, aber auch für das Selbstwertgefühl. Zudem wolle sie auch aus finanziellen und sozialen Gründen in einem 50 %-Pensum arbei-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten. Zudem wäre die kognitive Tätigkeit als Lehrkraft auch ein Ausgleich zu den Haushaltsarbeiten und Erziehungsaufgaben zu Hause. Die restliche Zeit würde sie weiterhin für die Haushalttätigkeiten und Freizeitaktivitäten einsetzen. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht nun in ihrer Beschwerde und ihrer Replik geltend, sie wäre entgegen der Annahme der IV-Stelle im Gesundheitsfalle einer 100 %-Tätigkeit nachgegangen. Alleine auf ihre Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung könne nicht abgestellt werden. Vielmehr seien alle Umstände zu berücksichtigen. So sei es auch aus finanzieller Sicht notwendig, dass die Beschwerdeführerin einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe. Ausserdem spreche auch ihre Ausbildung (sowohl die ursprüngliche Ausbildung als auch die von März 2018 bis Januar 2019 absolvierte Weiterbildung an der B.____) und die bisherige berufliche Laufbahn sowie das Alter der Kinder dafür, dass sie bei guter Gesundheit einer 100 %-Tätigkeit nachgehen würde. Zu Recht nicht mehr vorgebracht wird der im Einwandverfahren erhobene Vorwurf, die abklärende Person sei ein ehemaliger Schüler des Ehemannes der Beschwerdeführerin, was für sie unangenehm und schwierig gewesen sei. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass dieser keine regelmässige Lehrkraft der abklärenden Person gewesen ist. Ausserdem haben weder der Ehemann noch die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Abklärung – und auch nicht im Anschluss daran – diesbezügliche Einwände oder Bemerkungen vorgebracht. Erst rund drei Monate nach der Abklärung wurde dieser Sachverhalt moniert. Mit der Beschwerdegegnerin kann aber festgehalten werden, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Sachverhalt überhaupt einen Einfluss auf die Abklärung gehabt haben könnte. 4.3 Alle weiteren Aspekte, die die Beschwerdeführerin in Beschwerde und Replik zur Begründung für die Ausübung einer Vollzeitstelle vorbringt, sind auch im Abklärungsbericht vom 13. November 2018 enthalten, allerdings werden sie dort von der Beschwerdeführerin zur Begründung vorgebracht, weshalb sie einer 50 %-Tätigkeit nachgehen wolle. So spricht weder eine akademische Ausbildung noch das Alter der Kinder (der jüngste Sohn war im Zeitpunkt der Verfügung 13 Jahre alt) dagegen teilzeitlich zu arbeiten; im Gegenteil ist eine enge Betreuung durch die Eltern und der Verzicht allenfalls eines Elternteils vollzeitlich zu arbeiten zumindest bis nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit durchaus nachvollziehbar und jedenfalls nicht ungewöhnlich. Wie die Beschwerdeführerin weiter angegeben hat, benötigt zudem der jüngste Sohn aufgrund des diagnostizierten ADHS mehr Betreuungsaufwand, was ebenfalls gegen die Ausübung einer Vollzeittätigkeit spricht. Daran ändert auch die erst kürzlich absolvierte Weiterbildung nichts, kann diese doch die Chance erhöhen, eine Teilzeitanstellung zu finden. Was die finanzielle Notwendigkeit einer Tätigkeit in einem 100 %-Pensum nachzugehen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung nicht ansatzweise belegt wurde. Zudem ist offen, ob alle Söhne – wie geltend gemacht – ein Studium absolvieren werden. Fraglich ist auch, ob die dann allenfalls anfallenden Kosten tatsächlich viel höher sind, wäre es doch denkbar, dass die Kinder weiterhin zu Hause wohnen und möglicherweise neben dem Studium einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehen könnten. Die Ausführungen im Abklärungsbericht sind jedenfalls klar und nachvollziehbar. Zusätzlich hat auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 14. November 2019 bestätigt, dass aus medizinischer Sicht keine Diagnose vorliege, welche die Validität der Aussagen der Versicherten einschränken könnte. Die Vorinstanz
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht verweist in diesem Zusammenhang ausserdem zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur "Aussage der ersten Stunde", wonach diese regelmässig als glaubhafter einzustufen sind als im Nachgang dazu gemachte, widersprechende Aussagen (vgl. oben Ziff. 3.4). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb an den klaren Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung zu zweifeln wäre. Im Gegenteil sprechen die konkreten Umstände durchaus dafür, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Tätigkeit im Umfang eines 50 %-Pensums nachgehen würde. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zur Berechnung des IV-Grades zu Recht die gemischte Methode angewendet und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 50 % nachgehen würde und sich während der restlichen Zeit der Betreuung der Kinder und dem Haushalt gewidmet hätte. 5. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 hat die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, diesen Antrag vorerst abgewiesen. In ihrer Replik vom 9. November 2019 hat die Beschwerdeführerin dieses Vorgehen nicht beanstandet und somit sinngemäss auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet. Unabhängig davon erweist sich die Befragung der Beschwerdeführerin und damit die Durchführung einer Parteiverhandlung gestützt auf die vorliegenden Unterlagen als nicht notwendig. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 119 V 335 E. 3c in fine mit Hinweisen). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Durchführung einer Parteiverhandlung erweist sich folglich als nicht notwendig. 6. Unbestritten geblieben sind die medizinischen Grundlagen und die damit verbundenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit im Haushalt. Auch wenn die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht sehr umfangreich sind, ist die Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2018 nachvollziehbar. Sie beruht im Wesentlichen auf der Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin D.____, Master of Science in Psychology, Psychologin FSP, im Verlaufsbericht vom 8. August 2018, wonach die Beschwerdeführerin vom 15. August 2017 bis 28. Februar 2018 zu 100 % und ab 1. März 2018 bis dato und voraussichtlich auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung wird von der RAD-Ärztin Dr. C.____ in ihrem Bericht vom 29. Januar 2019 bestätigt. Eine anderslautende ärztliche Einschätzung liegt nicht vor und auch die Beschwerdeführerin bringt keine Einwände dagegen vor. Die IV-Stelle ging demzufolge von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich und einer fehlenden Beeinträchtigung im Haushaltsbereich (unter Mithilfe der Familienmitglieder) aus. Zu Recht ist sodann auch der Einkommensvergleich bei Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 99'926.-und eines Invalideneinkommens von Fr. 49'963.-- unbestritten geblieben. Demzufolge resultiert
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich (gewichtet 25 %) sowie eine Einschränkung von 0 % im Haushalt und folglich insgesamt ein IV-Grad von 25 %. Gestützt auf diese Ausführungen ergibt sich, dass der von der IV-Stelle ermittelte IV-Grad von 25 % nicht zu beanstanden ist, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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