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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.02.2021 720 19 225/52

February 18, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,377 words·~22 min·4

Summary

Taggeld

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Februar 2021 (720 19 225 / 52) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Taggeldbemessung von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. Der 1977 geborene A.____ ist gelernter Maurer. Bereits im November 2012 hatte der Versicherte als selbständig Erwerbender seine Firma gegründet, mit welcher er seither diverse Dienstleistungen insbesondere im Bereich von Wohnungsumzügen anbot und in den Jahren 2012 bis 2014 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto ein Einkommen von Fr. 9'094.— (2012), Fr. 29'700.— (2013) bzw. von Fr. 40'800.— (2014) erzielte. Weil das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit für die Bestreitung des familiären Lebensunterhalts nicht ausreichte, trat

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Versicherte am 21. Oktober 2014 bei der B.____ zusätzlich eine Stelle als Maurer an. Bei dieser Tätigkeit erlitt er am 11. November 2014 einen schweren Arbeitsunfall, bei welchem er sich multiple Verletzungen, namentlich am rechten Unterschenkel sowie am linken Unterarm und am linken Handgelenk, zuzog. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Maurer ist seither nicht mehr möglich. B. Am 8. März 2015 meldete sich A.____ bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) im Rahmen beruflicher Massnahmen zum Leistungsbezug an. Aufgrund seiner komplexen Gesundheitssituation und der damit bereits schon lange andauernden Arbeitsunfähigkeit erachtete die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahmen zunächst nicht als angezeigt. Nach einem Erstgespräch am 15. November 2017 erteilte sie dem Versicherten schliesslich am 20. Februar 2018 eine Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung vom 26. März 2018 bis Ende Juli 2018 und sprach ihm mit Verfügung vom 12. März 2018 während dieses Zeitraums auf der Basis eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 188.— ein Taggeld von Fr. 165.85 zu. Nachdem der Versicherte die vorgesehene berufliche Abklärung wegen zunehmender Rückenschmerzen nicht antreten konnte, erliess sie am 28. März 2018 eine neue Verfügung, mit welcher sie ihre vorangehende Verfügung vom 12. März 2018 ersetzte und den Taggeldansatz neu auf Fr. 234.40 festlegte, ihre Leistungen jedoch mangels Antritts sogleich wieder per Beginn der beruflichen Massnahme stornierte. C. Nach einer Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 31. Juli 2018 eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining für die Zeit vom 1. August 2018 bis Ende Oktober 2018 und sprach ihm mit Verfügung vom 9. August 2018 für diese Periode auf der Basis eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 293.— wiederum ein Taggeld von Fr. 234.40 zu. Mit Verfügung vom 9. August 2018 rektifizierte sie ihre Taggeldzusprache unter Berücksichtigung eines zweiten Kindergelds und setzte das Taggeld neu auf Fr. 252.40 fest. D. Mit Mitteilung vom 31. Oktober 2018 verlängerte die IV-Stelle den Anspruch auf Integrationsmassnahmen ab 1. November 2018 bis Ende Januar 2019 und sprach mit Verfügung vom 7. November 2018 für diese Periode erneut ein Taggeld von Fr. 252.40 zu. Am 6. Februar 2019 erteilte sie eine weitere Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung in der Zeit vom 1. Februar 2019 bis Ende April 2019 und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Februar 2019 auch für diese Periode wiederum ein Taggeld von Fr. 252.40 zu. Mit Mitteilung vom 8. Mai 2019 verlängerte sie ihre Kostengutsprache für die Berufswahlabklärung schliesslich bis Ende Juli 2019. E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 1. August 2019 auf der Basis eines durchschnittlichen Tageseinkommens sowie unter Berücksichtigung von zwei Kindern ein Taggeld neu von insgesamt Fr. 168.40 zu. Gleichzeitig verzichtete sie auf eine infolge zuvor zu viel ausbezahlter Taggelder resultierende Rückforderung im Umfang von Fr. 21’505.55. Zur Begründung brachte sie vor, dass aufgrund missverständlicher Angaben des Rechtsvertreters des Versicherten bei der Bemessung des Tag-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelds fälschlicherweise dessen Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit miteinberechnet worden sei. Während seiner beruflichen Laufbahn habe der Versicherte jedoch nie ein Einkommen von mehr als Fr. 71'500.— pro Jahr verdient. Die bisher herangezogene Bemessungsgrundlage von Fr. 106'598.80 entspreche nicht dem effektiv erzielten Einkommen. In der Zeit vom 21. Oktober 2014 bis 11. November 2014 habe der Versicherte während seiner vollzeitlichen Anstellung bei der B.____ seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht im gleichen Ausmass wie zuvor aufrechterhalten können. Per Anfang Mai 2019 habe deshalb eine Neuberechnung des Taggelds auf der Basis einzig der unselbständigen Tätigkeit erfolgen müssen. F. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 27. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, das Taggeld sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf Fr. 267.— festzusetzen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass er bei der B.____ lediglich im Umfang von rund 80% angestellt gewesen sei. Nebst diesem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sei er deshalb weiterhin in der Lage gewesen, das bisherige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm lediglich ein Taggeld auf der Basis der unselbständigen Tätigkeit bei der B.____ zustehe. Für die Bemessung des Taggelds seien die Verdienste aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zu addieren. Dabei erweise sich das von der IV-Stelle im Rahmen der Verfügung vom 28. März 2018 verwendete Gesamteinkommen von Fr. 106'598.80 gar als zu tief. Das massgebende Einkommen belaufe sich vielmehr auf Fr. 114'055.— und setze sich aus dem bei der B.____ erzielten Verdienst im Umfang von 13 Monatslöhnen à Fr. 5'635.— und dem Erwerb aus selbständiger Tätigkeit im Umfang von Fr. 40'800.— zusammen. Die Grundentschädigung belaufe sich somit auf Fr. 249.—, weshalb zusammen mit den beiden Kindertaggeldern ein Taggeldanspruch von insgesamt Fr. 267.— resultiere. G. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 7. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der materiell zuständigen Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) vom 30. Juli 2019, wonach eine Nachfrage bei der B.____ ergeben habe, dass der Versicherte im Umfang von 100% angestellt gewesen sei. Für die Taggeldbemessung sei deshalb einzig das Einkommen aus der Anstellung bei der B.____ im Umfang von zwölf Monatslöhnen à Fr. 5'711.15 heranzuziehen. Die Kumulation dieses Verdienstes mit dem aus der Selbständigkeit erzielten Einkommen zu einem Gesamtbetrag von Fr. 106'598.80 stehe in keinem Verhältnis zum tatsächlich erwirtschafteten Einkommen des Versicherten. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt. Mit Replik vom 15. November 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest. Er brachte vor, dass das genaue Pensum bei der B.____ offenbleiben könne, da dieses für die Berechnung des Tag-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht geldansatzes nicht massgeblich sei. Ausschlaggebend sei allein die Höhe der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Erwerbseinkommen, wobei die Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zusammen zu zählen seien. I. Mit Duplik vom 18. Dezember 2019 hielt die IV-Stelle am Abweisungsantrag fest und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme der Kasse vom 17. Dezember 2019, wonach davon auszugehen sei, dass der Versicherte bei der B.____ im Umfang von 100% tätig gewesen sei und deshalb keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Gemäss Auskunft der B.____ sei der 13. Monatslohn in der monatlichen Lohnzahlung enthalten gewesen, weshalb ein massgebender Jahres-Verdienst aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 68'533.80 und zuzüglich dem Kindergeld für zwei Kinder ein Taggeld von Fr. 168.40 resultiere. J. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 bestritt der Beschwerdeführer, dass er bei der B.____ zu 100% tätig gewesen sei, was sich unter anderem aus den Arbeitsrapporten der B.____ der Monate Oktober und November 2014 ergebe. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 verwies die IV- Stelle auf die Stellungnahme der Kasse vom 18. Februar 2020, wonach demgegenüber davon auszugehen sei, dass der Versicherte bei der B.____ vollzeitlich angestellt gewesen sei und deshalb im Zeitpunkt seines Arbeitsunfalls keine selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt habe. K. Anlässlich der Urteilsberatung vom 30. Juli 2020 kam das Gericht zum Schluss, den Entscheid auszustellen und dem Beschwerdeführer mit Blick auf eine drohende Schlechterstellung Gelegenheit zu geben, seine Beschwerde zurückzuziehen. Dieser hielt mit Eingabe vom 27. September 2020 an seiner Beschwerde fest. Die IV-Stelle schloss mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 28. Mai 2019, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27. Juni 2019 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Anspruch auf ein Kindergeld besteht sowohl für Kinder, die in einem Kindsverhältnis zur versicherten Person stehen, als auch für Stiefkinder, deren Stiefeltern das Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben (Art. 22 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 23bis IVG beträgt das Kindergeld für jedes Kind zwei Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Art. 23bis IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG). Dieser Höchstbetrag belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 in der hier massgebenden Taggeldperiode ab 1. Mai 2019 auf Fr. 148'000.— pro Jahr. 2.2 Die Grundentschädigung des Taggelds beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben worden sind (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag umgerechnet. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Von einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ist dann auszugehen, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Dabei wird für Versicherte mit Monatslöhnen der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Für Versicherte, welche demgegenüber im Stundenlohn angestellt sind, wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche üblicherweise geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ebenfalls ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird schliesslich wiederum durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV, ebenso Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2019, Rz. 3022, 3024 und 3027). 2.3 Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende bildet gemäss Art. 21quater Abs. 1 IVV das auf den Tag umgerechnete, ebenfalls zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, vom dem Beiträge nach dem AHVG erhoben worden sind (vgl. auch KSTI Rz. 3039). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, dass die versicherte Person zu-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht letzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Bei Selbständigen ist dabei auf das Jahreseinkommen abzustellen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2018, IV.2017.00804, E. 1.3; ebenso KSTI Rz. 3011 und 3040). Massgebend ist mithin stets das im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung effektiv erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Oktober 2007, I 1081/06, E. 3). Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr bereits rechtkräftig festgesetzt worden sind (KSTI Rz. 3039). Für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich das Taggeld nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten (Art. 21quater Abs. 2 IVV). 2.4 Das Einkommen von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 21–21quater IVV massgebenden Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden (Art. 21quinquies IVV). Die addierten Jahreseinkommen sind sodann durch 365 zu teilen (KSTI 3043). 2.5 Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (sog. Besitzstandgarantie; Art. 24 Abs. 4 IVV). Diesfalls entspricht der Gesamtbetrag des Taggeldes der IV weiterhin mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der UV (Art. 24 Abs. 4 IVG; KSTI Rz. 3052). 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversiche-rungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (RENÉ WIEDERKEHR / KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 1313 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 429 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen). 4. Die IV-Stelle hat der strittigen Taggeldperiode vom 1. Mai 2019 bis 1. August 2019 in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2019 ein Taggeld von Fr. 150.40 zuzüglich Kindergeld für zwei Kinder zu Grunde gelegt. Für das hierfür massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 3 IVG hat sie ausschliesslich auf das durch den Versicherten zuletzt erzielte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit abgestellt. Dabei hat sie allerdings zunächst übersehen, dass bei der Bemessung des massgebenden Einkommens gemäss Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV der mit der B.____ vereinbarte Stundenlohn von Fr. 32.— (IV-Dok 14. S. 3) lediglich um den Anteil des 13. Monatslohnes erhöht werden darf (oben, Erwägung 2.2, KSTI Rz. 3022). Hintergrund bildet der Umstand, dass der ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und sodann mit 52 Wochen multipliziert wird. Ein jährlicher Ferienanspruch ist lohnmässig somit bereits berücksichtigt. Gestützt auf das in der letzten Oktober- und in der ersten Novemberwoche 2014 in der unselbständigen Anstellung bei der B.____ noch als valide Person durchschnittlich (Art. 21ter Abs. 1 IVV; vgl. auch Rz. 3033 und 3037 KSTI) geleistete Pensum von 32 Stunden (37 und 27 Stunden; vgl. Arbeitsrapporte B.____ Aargau, Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2020) ergibt sich bei einem massgebenden Stundenlohn von Fr. 34.65 (Fr. 32.— plus 8,33% Anteil 13. Monatslohn; vgl. IV-Dok 9, S. 25, ebenso IV-Dok 14, S. 3) ein Wochenverdienst von Fr. 1'108.80 und damit ein massgebender Jahresverdienst aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 57'657.60 (52 Wochen x Fr. 1'108.80). 5. Es trifft zwar zu, dass zu diesem aus unselbständiger Tätigkeit erzielten Verdienst das erzielte Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit hinzu zu addieren ist (oben, Erwägung 2.4; KSTI 3043). Entgegen der in der Beschwerdebegründung sowie in der Replik vertretenen Auffassung verbietet es sich hingegen, hierfür ein Einkommen von Fr. 40'800.— (vgl. Verfügung persönliche Beiträge 2014 vom 16. März 2016, Beilage 2 zur Replik vom 15. November 2019) heranzuziehen.

6.1 Zum einen beinhaltet das im Jahr 2014 aus selbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen auch Verdienste, welche der Versicherte nach seinem am 11. November 2011 erlittenen Unfall als gesundheitlich beeinträchtigte Person erzielt hat (vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 8). Massgebend ist gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21quater Abs. 1 IVV indessen auch bei einer selbständigen Tätigkeit ausschliesslich das zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen erzielte Erwerbseinkommen (vgl. Rz. 3012 KSTI). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. September 2020 für den aus selbständiger Tätigkeit erzielten Verdienst

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Jahr vor seinem am 11. November 2014 erlittenen Unfall auf die Periode vom 11. November 2013 bis 10. November 2014 abstellen will, ist ihm mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sodann entgegen zu halten, dass das massgebende Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf der Basis des letzten ganzen Kalenderjahres vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu bemessen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Oktober 2007, I 1081/06, E. 3; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2019, 9C_126/2010, E. 3.3). Im vorliegenden Fall ist demnach grundsätzlich das noch im Jahr 2013 ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Versicherten in der Höhe von Fr. 29'700.— (vgl. IK-Auszug des Versicherten, Beilage 1 zur Replik vom 15. November 2019) heranzuziehen. 6.2 Ausserdem kann für die Berechnung des aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuletzt vor dem Unfall am 11. November 2014 erzielten Einkommens nicht der gesamte Jahresverdienst 2013 veranschlagt werden. Die Tatsache, dass ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bereits vollzeitlich erzielt worden war, noch bevor der Versicherte am 21. Oktober 2014 seine unselbständige Stelle bei der B.____ angetreten und dabei seine selbständige Erwerbstätigkeit parallel weitergeführt, anschliessend jedoch entsprechend reduziert hat (Beschwerdebegründung, Ziffer 5), verbietet ein solches Vorgehen: Dem aktenkundigen IK-Auszug zufolge hat der Versicherte in seiner beruflichen Laufbahn bisher nie ein Jahres-Einkommen von mehr als Fr. 71'500.— erzielt (IV-Dok 200). Eine kumulative Berücksichtigung des gesamthaft im Jahr 2013 erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit widerspräche deshalb Art. 23 Abs. 1 IVG und würde letztlich zu einer Überversicherung führen. Dem Versicherten kann deshalb lediglich jener Anteil an seinem Verdienst aus selbständiger Tätigkeit angerechnet werden, der ihm bezogen auf die zuvor ausschliesslich ausgeübte Tätigkeit als Selbständiger nach der Aufnahme der unselbständigen Tätigkeit bei der B.____ als valide Person noch verblieben wäre. Gestützt auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 32 Stunden (oben, Erwägung 4) leistete der Versicherte bei der B.____ in Gegenüberstellung mit der bei einem 100%-Pensum vereinbarten Soll-Arbeitszeit von 40,5 Stunden (IV-Dok 9, S. 25 und IV-Dok 14) ein Pensum von rund 80% (32 Stunden dividiert durch 40,5 Stunden). Dem Beschwerdeführer ist mithin beizupflichten, dass er bei der B.____ kein Vollzeitpensum absolviert hat. Entgegen den Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. Juli 2020 kann auch nicht gesagt werden, die neben seiner unselbständigen Anstellung bei der B.____ verbleibende Leistungskraft aus selbständiger Tätigkeit bemesse sich stets und ausschliesslich durch die resultierende Differenz zu einem 100%-Pensum. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass keine Vorschrift besteht, wonach mit Blick auf die Taggeldhöhe aus selbständiger Erwerbstätigkeit maximal eine 100%- Tätigkeit berücksichtigt werden dürfte. Eine solche starre Grenze verbietet sich, weil – verglichen mit versicherten Personen in unselbständiger Anstellung – selbständig Erwerbende ihren Verdienst notorisch im Rahmen eines oftmals über 100% hinausgehenden Pensums erbringen. Andererseits darf aber auch nicht von unrealistischen Einsatzzeiten ausgegangen werden, indem beispielsweise von einer Siebentagewoche auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er beabsichtigt habe, jeweils an einem Werktag sowie samstags – somit während zwei Tagen pro Woche – nebst seiner Anstellung bei der B.____ weiterhin selbständig erwerbstätig zu sein (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. September 2020, Ziff. 2). Diese Annahme ist nachvollziehbar. So ist den Akten zu entnehmen, dass er mit

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner selbständigen Tätigkeit insbesondere Dienstleistungen im Bereich von Wohnungsumzügen angeboten hat (Beilagen 5-8 zur Beschwerdebegründung vom 27. Juni 2019; ebenso IV-Dok 9, s. 22). Diese werden usanzgemäss mehrheitlich an den Wochenenden erbracht. Auch der Eingliederungsdienst der IV-Stelle ist schon früh davon ausgegangen, dass der Versicherte mit seiner selbständigen Tätigkeit vor seinem Unfall mehr als 100% beschäftigt war (IV-Dok 17, S. 3, ad Berufliche Situation). Schliesslich tritt hinzu, dass die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während der Eingliederung lediglich glaubhaft zu machen ist (Art. 21quater Abs. 2 IVV; ebenso KSTI Rz. 3060). Dasselbe muss im vorliegenden Fall gelten, wo eine Reduktion der zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur wenige Wochen vor dem erlittenen Unfallereignis erfolgt ist. Gestützt auf diese herabgesetzten Beweisanforderungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neben seiner Beschäftigung bei der B.____ ein 40%-Pensum für seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgewendet hätte. Dies führt dazu, dass auf der Basis des im Jahr 2013 ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Einkommens von Fr. 29'700.— ein Betrag Fr. 11’880.— (Fr. 29'700.— x 40%) zum Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 57'657.60 (oben, Erwägung 4) hinzu zu addieren ist (Art. 21quinquies IVV). Damit resultiert ein massgebendes Jahreseinkommen als valide Person von Fr. 69'537.60. 6.3 Das gemäss Art. 23 Abs. 3 IVG massgebende Einkommen pro Tag beläuft sich somit auf Fr. 190.50 (Fr. 69'537.60 dividiert durch 365 Tage; Rz. 3043 KSTI). Daraus ergibt sich ein Taggeld von Fr. 152.40 (Fr. 190.50 x 80%). Zu addieren ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf das für zwei Kinder geschuldete Kindergeld (Rz. 1076 f., 3067 KSTI). Dieses beträgt für jedes Kind zwei Prozent des nach UVG versicherten Höchstverdienstes von Fr. 148’000.— (Art. 23bis IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG, oben Erwägung 2.1 a. E.) und beläuft sich gerundet auf Fr. 8.— (2% von 148'000.— dividiert durch 365 Tage). Insgesamt resultiert somit ein Taggeldanspruch in der Höhe von Fr. 168.40 (Fr. 152.40 + 2 x Fr. 8.—), der nicht nur über dem ursprünglichen, noch vor Beginn der Eingliederungsmassnahme von der Suva ausgerichteten Taggeld von Fr. 165.85 liegt (IV-Dok 9, S. 3), sondern insbesondere dem in der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 28. Mai 2019 gewährten Taggeld entspricht. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die IV-Stelle in dieser Verfügung auf eine Rückforderung der zuvor zu hoch erbrachten Taggeldleistungen verzichtet hat. Daran ist festzuhalten. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1'000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist allerdings mit Verfügung vom 16. September 2019 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

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7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2019 auch die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.— pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 5. November 2020 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von zehn Stunden und 40 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und der Stellungnahme im Nachgang zum Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. Juli 2020 als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 197.—. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'509.75 (zehn Stunden und 40 Minuten à Fr. 200.— + Auslagen von Fr. 197.— zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'509.75 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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