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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.03.2020 720 19 187 / 51

March 19, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,058 words·~10 min·1

Summary

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. März 2020 (720 19 187 / 51) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rechtsverweigerung

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

A. Der 1978 geborene A.____ bezieht seit dem 1. März 2006 eine unbefristete ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Nachdem die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) im Dezember 2015 eine Observation des Versicherten und hernach eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt hatte, sistierte sie mit Verfügung vom 18. Juli 2018 die Rentenauszahlung per sofort und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung. Begründet wurde der Entscheid mit dem Verdacht auf eine Meldepflichtverletzung und einen unrechtmässigen Leistungsbezug. Die hiergegen von A.____, vertreten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch Advokat Dieter Roth, erhobene Beschwerde hiess die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 29. November 2018, KGSV 720 18 302, gut und hob die Verfügung vom 18. Juli 2018 auf. Obwohl dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs, zahlte die IV-Stelle die seit Juli 2018 ausstehenden Renten dem Versicherten nicht aus. B. Am 31. Mai 2019 reichte A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dieter Roth, beim Kantonsgericht eine Beschwerde betreffend „Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung / Auszahlung von IV-Rentenleistungen“ ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin (Verweigerung der Auszahlung der IV-Rentenleistungen seit Juli 2018, Nichtbeachten des Urteils des Kantonsgerichts vom 29. November 2018 und Ignorieren von Anträgen) eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung darstelle. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die seit Juli 2018 ausstehenden Renten umgehend auszuzahlen; unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Dieter Roth als Rechtsvertreter und die Gewährung des Replikrechts. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die konsequente Verweigerung jeglicher Rentenleistungen trotz klarer gerichtlicher Anordnung und in Missachtung entsprechender schriftlicher sowie telefonischer Aufforderungen eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 darstelle. Der Vorbescheid vom 25. Januar 2019, womit die IV- Stelle in Aussicht gestellt habe, die bisher ausgerichtete ganze Rente rückwirkend per 1. Dezember 2015 aufzuheben, ändere an der Zahlungsverpflichtung der IV-Stelle nichts, da er keinen Entzug der aufschiebenden Wirkung enthalte. C. Am 13. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Dieter Roth als Rechtsvertreter bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 habe sie den Rentenanspruch rückwirkend per 1. Dezember 2015 aufgehoben. Somit fehle es an einem Rechtstitel für die Ausrichtung von Rentenleistungen. Eine Rechtsverweigerung liege daher nicht vor. E. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 30. August 2019 / Duplik vom 10. Oktober 2019) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer hat Wohnsitz in X.____, weshalb das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ist als kantonales Versicherungsgericht auch sachlich zuständig (Art. 57 ATSG; § 54 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Auf die Beschwerde vom 31. Mai 2019 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist (SVR 2003 IV Nr. 14 E. 3.2); entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 20 E. 4c, 103 V 195 E. 3c). Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine solche liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 195 E. 3c in fine; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 24. Oktober 2002, I 57/02, E. 3.2). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch von versicherten Personen auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 119 Ib 325 E. 5b, 107 Ib 165, 103 V 195 E. 3c in fine). Massgeblich sind namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (Urteil des EVG vom 24. Oktober 2002, I 57/02, E. 3.2). 3. Die Beschwerde vom 31. Mai 2019 ist mit dem Betreff „Rechtsverweigerung bzw. verzögerung / Auszahlung von IV-Rentenleistungen“ bezeichnet. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung begangen hat. 4.1 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. März 2006 eine unbefristete ganze Rente. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 sistierte die IV-Stelle aufgrund eines Verdachts auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug die Rentenauszahlung per sofort und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess die Präsidentin des Kantonsgerichts mit Urteil vom 29. November 2018 (KGSV 720 18 302) gut und hob die Verfügung vom 18. Juli 2018 auf. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. Januar 2019 in Aussicht gestellt hatte, dass die bisher ausgerichtete ganze Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 rückwir-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kend per 1. Dezember 2015 aufgehoben werde, forderte er sie am 30. Januar 2019 auf, die seit dem 18. Juli 2018 ausstehenden Rentenleistungen umgehend nachzuzahlen. Weiter stellte er im Rahmen seiner Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 25. Januar 2019 am 1. März 2019 fest, dass die IV-Stelle auf sein Anliegen im Schreiben vom 30. Januar 2019 nicht eingegangen sei, weshalb er sie erneut aufforderte, die ausstehenden Renten nachzuzahlen. Da die IV-Stelle die Leistungen weiterhin nicht auszahlte, reichte der Versicherte beim Kantonsgericht am 31. Mai 2019 eine „Rechtsverweigerungs- bzw. verzögerungsbeschwerde“ ein. 4.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die bisher ausgerichtete ganze Rente rückwirkend per 1. Dezember 2015 ab. Hiergegen erhob der Versicherte am 29. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, welches ein weiteres Verfahren (720 19 280) eröffnete. Im Rahmen eben dieses Verfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 15. August 2019 mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2019 keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die vom Versicherten beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 29. August 2019 gegen die Verfügung vom 27. Juni 2019 wies das Kantonsgericht ab (Verfügung vom 23. Oktober 2019). 5.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Präsidentin des Kantonsgerichts mit Urteil vom 29. November 2018 die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juli 2018 aufhob, mit welcher die Auszahlung der Rente per sofort sistiert wurde. Gleichzeitig forderte sie die IV-Stelle auf, die Renten ab Juli 2018 einstweilen wieder auszurichten. Begründend hielt sie fest, dass die Erkenntnisse aus der Observation nach summarischer Prüfung der medizinischen Unterlagen keine augenfällige Diskrepanz zu den bisher erhobenen Diagnosen, Beobachtungen und Beurteilungen der begutachtenden Ärzte ergeben würden und der Ausgang im Hauptverfahren offen erscheine. Bei dieser Sachlage sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Rente höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer allfälligen uneinbringlichen Rückforderung. Nachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs, fiel die Wirkung der Rentensistierung per 18. Juli 2018 unmittelbar und rückwirkend dahin. Dies hatte zur Konsequenz, dass wieder der letzte leistungszusprechende Entscheid galt. Die IV-Stelle wäre deshalb verpflichtet gewesen, dem Versicherten die Renten – auf die Gefahr hin, dass eine allfällige Rückforderung uneinbringlich sein könnte – ab 18. Juli 2018 nachzuzahlen. Dieser Pflicht kam sie jedoch nicht nach. Das Vorgehen der IV-Stelle entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage und ist nicht nachvollziehbar, nachdem sie sich gegen das Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 29. November 2018 nicht zur Wehr setzte. 5.2 An der Leistungspflicht der IV-Stelle ändert entgegen ihrer Auffassung auch die Tatsache nichts, dass sie, wie im Vorbescheid vom 25. Januar 2019 angekündigt und am 27. Juni 2019 verfügt, die Rente rückwirkend per 1. Dezember 2015 aufheben und die bereits ausgerichteten Rentenbetreffnisse zurückfordern will. Zunächst liegen sachverhaltlich keine neuen Erkenntnisse vor, die das Ergebnis der Interessensabwägung im Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 29. November 2018 in Frage stellen könnten. Weiter ist zu beachten, dass das Kantonsgericht die Beschwerde des Versicherten vom 29. August 2019 gegen die Verfügung vom 27. Juni 2019 mit Urteil vom 19. März 2020 (Verfahren 720 19 280) in dem Sinne guthiess, als es in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Angelegenheit zu weiteren me-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dizinischen Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. Damit ist die streitige Frage, ob eine rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Dezember 2015 zu Recht erfolgte, weiterhin ungeklärt. Aufgrund der vorliegenden Akten ist beweisrechtlich somit weiterhin nicht hinreichend erstellt, dass der Versicherte Leistungen zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hatte, was eine rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Dezember 2015 rechtfertigen würde. Vor diesem Hintergrund ist ein aktuelles praktisches Interesse des Versicherten an der Beurteilung der Beschwerde vom 31. Mai 2019 zu bejahen. Es kann offenbleiben, ob das Verhalten der IV-Stelle den Tatbestand der Rechtsverweigerung erfüllt. Durch ihr Verhalten gab sie aber begründeten Anlass zur Beschwerde. Da der rechtswirksame Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2019 (erst) am 15. August 2019 erfolgte (Schreiben der IV-Stelle vom 15. August 2019; Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. Oktober 2019 [Verfahren Nr. 720 19 280]), endet die Leistungspflicht der IV-Stelle aber am 15. August 2019. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 6.1 Das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung ist keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG und demzufolge kostenlos (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2006, I 61/04, E.1). Es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen wird, als die IV- Stelle angewiesen wird, dem Beschwerdeführer die Renten bis 15. August 2019 nachzuzahlen, hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 30. August 2019 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Hinsichtlich der in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen ist jedoch anzumerken, dass gemäss § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 der Auslagenersatz bei Massenkopien Fr. 0.50 pro Seite beträgt. Die Auslagen sind demnach mit insgesamt Fr. 91.40 zu veranschlagen (Fr. 66.50 [133 Kopien à Fr. 0.50] + Fr. 22.90 [Porto] + Fr. 2.-- [Telefon]). Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung von Fr. 2'230.-- (7,91 Stunden x Fr. 250.-- [vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003] plus Auslagen von Fr. 91.40 und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV- Stelle zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen als die IV-Stelle angewiesen wird, dem Beschwerdeführer die Renten bis 15. August 2019 nachzuzahlen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'230.-- (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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