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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.10.2019 720 19 103/270

October 24, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·6,556 words·~33 min·1

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. Oktober 2019 (720 19 103/270)

Invalidenversicherung

Abweichende Beurteilung der Schlussfolgerungen eines verwaltungsexternen Gutachtens durch den Regionalen Ärztlichen Dienst; Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung des medizinischen Sachverhalts

Besetzung

Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien

A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff

IV-Rente

A. Die 1962 geborene A.____ arbeitete zuletzt in einem Alterszentrum als Reinigungsfachkraft. Am 11. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Schulterschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte in der Folge den gesundheitlichen, den erwerblichen und den hauswirtschaftlichen Sachverhalt ab. Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse berechnete sie in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit den Anteilen 80% Erwerb und 20% Aufgabenbereich den Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 1. März 2019 sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 80% für die Zeit vom 1. April 2012 bis 30. November 2012 eine befristete ganze Invalidenrente zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Tschopp, am 27. März 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr über den Monat November 2012 hinaus bis auf weiteres eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten zur Klärung des Gesundheitszustands sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab Dezember 2012 einzuholen. Danach sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über ihre IV-Ansprüche neu zu entscheiden. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und es seien bezüglich der Rentenansprüche ab Dezember 2012 gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 weitere Abklärungen vorzunehmen. Danach sei neu über die Rentenansprüche zu verfügen. Zudem sei ihr das Replikrecht einzuräumen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat Daniel Tschopp. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die IV-Stelle ihren Entscheid auf unzureichende medizinische Unterlagen stütze. Insbesondere könne auf die psychiatrischen Abklärungsergebnisse nicht abgestellt werden. Zudem sei auch die Ermittlung des Invaliditätsgrads unzureichend. C. In ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2019 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Daniel Tschopp bewilligt. E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und den bisherigen Vorbringen fest. Die IV-Stelle bestätigte in ihrer Duplik vom 8. Juli 2019 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Juli 2019 eine weitere Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2019 ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 27. März 2019 ist demnach einzutreten.

2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. November 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Massgebend für diese Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2019. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis).

3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).

3.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

4.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b).

4.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 in bis Ende Dezember 2017 gültigen Fassung). Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16 ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird. Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet somit die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig bzw. im Aufgabenbereich eingeschränkt ist.

4.5 In der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2019 hat die IV-Stelle die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Teilerwerbstätige eingestuft und den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode bemessen. Dieses Vorgehen wird nicht bestritten. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit, welchen sie am 31. Januar 2014 unterzeichnet hatte, ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass diese ohne gesundheitliche Einschränkungen im Tätigkeitsbereich Erwerbsleben im Umfang von 80% und im Tätigkeitsbereich Haushalt zu 20% tätig wäre.

5.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

5.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

5.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG muss in jedem Fall ein medizinisches Substrat vorweisen, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. In BGE 143 V 409 und 143 V 418 hat das Bundesgericht entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2., E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2).

5.4 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

5.5 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Hingegen kommt Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 in fine mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).

6. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungs-pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage.

7.1 Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts stehen zahlreiche medizinische Akten zur Verfügung, welche allesamt vom Gericht gewürdigt wurden. In der Folge werden indessen lediglich entscheidrelevante Arztberichte und Gutachten wiedergegeben.

7.2 Die IV-Stelle holte ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. B.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, ein. Am 13. Mai 2013 diagnostizierte er mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen deutlichen Residualzustand einer Frozen Shoulder mit/bei Status nach diagnostischer Arthroskopie, Débridement, Partialruptur der Supraspinatussehne und aktiver und passiver Bewegungseinschränkung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Periarthropathia humeroscapularis links mit/bei einem Impingement, einem chronischen zervikovertebralen Syndrom mit intermittierend zervikozephaler Komponente mit/bei degenerativen Veränderungen, einer Migräne und einem Verdacht auf zusätzlich medikamentös induzierten Kopfschmerzen durch exzessiven Tryptangebrauch, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, eine Tendenz zu Fibromyalgie, Spreizfüsse beidseits mit einem Hallux valgus und einem Hallux rigidus links mehr als rechts. In seiner Gesamtwürdigung kam Dr. B.____ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der rechten Schulter schmerzbedingt aktiv deutlich eingeschränkt sei. Passiv bestehe eine erhebliche Einschränkung vor allem im Sinne eines Aussenrotationsdefizits, aber auch eines Defizits für die Innenrotation und Abduktion. Die rechte Schulter stehe in einer Scapula alata-Stellung. Es sei aufgrund einer Schonung zu einer Atrophie der Supra- und auch der Infraspinatus-Muskulatur gekommen. Zudem habe ein neues Schulter-Arthro-MRI vom 11. Dezember 2012 ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer Partialruptur der Supraspinatussehne leide. In der linken Schulter liege ein Impingement vor. Die aktive und die passive Schulterbeweglichkeit seien jedoch frei. Weiter fänden sich im Bereich der oberen und der unteren Extremitäten keinerlei radikuläre Zeichen und das Kraft-, Sensibilitäts- und Reflexbild seien unauffällig. Die Fibromyalgiepunkte und das Waddell-Zeichen seien positiv, die Kontrollpunkte hingegen negativ. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Oktober 2011 in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau zu 50% arbeitsfähig bezogen auf ein Ganztagespensum. In einer Verweistätigkeit bestehe seit dem 10. Oktober 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei einer ganztägigen Beschäftigung. Die Einschränkung von 20% sei aufgrund des infolge der Schmerzen bestehenden vermehrten Pausenbedarfs bedingt. Die Tätigkeit umfasse eine körperliche, die rechte Schulter respektive den rechten Arm nicht belastende Arbeit ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Gewichten über 5 kg. Arbeiten, welche dauernd auf oder über Schulterhöhe auszuführen seien, seien zu vermeiden. Es sei günstig, wenn die Beschwerdeführerin nicht dauernd an das Gewichtslimit von 5 kg herangehen müsse und die Arbeiten auf Tischhöhe ausüben könne.

7.3 Weiter findet sich in den Akten das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), welches am 27. Januar 2017 erging. Die Ärzteschaft aus den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Analphabetismus, ein chronisches zerviko-thorakovertebrales Syndrom mit zervikozephaler Schmerzkomponente, multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), eine Fehlform der Wirbelsäule mit Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS), eine ausgedehnte Tendomyose im Schultergürtel, eine Periarthropathia humeroscapularis partim ankylosans rechts bei Status nach diagnostischer Arthroskopie, Débridement, subacromialer Dekompression, Acromioplastik, Supraspinatusnaht rechts am 12. April 2011 bei lmpingement-Symptomatik mit artikulärer Partialläsion der Subscapularissehne, bursaseitiger Partialläsion und -ruptur der Supraspinatussehne der Schulter rechts (MRI 11. Dezember 2012) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Hypercholesterinämie, eine rezidivierende Gastritis, ein Status nach gedeckter Perforation eines Divertikels (Mai 2016), ein Status nach rezidivierenden Tränenkanal- und Nasenoperationen (geheilt), ein Status nach Varizen-Operation am linken Unterschenkel (Februar 2016), eine Adipositas, ein intermittierendes Schulterimpingement links, anamnestisch eine Partialläsion der kranialen Subscapularissehne, und eine Tendopathie der Supraspinatussehne (MRI 8. März 2012), eine rezidivierende Epicondylopathia humeri laterdis links, ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung nach links bei Fehlform der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Hyperlordose und multisegmentaler degenerativer Veränderungen der LWS. In ihrer medizinischen Beurteilung aus polydisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, dass aus psychiatrischer Sicht grosse Defizite in der Schulbildung vorlägen und die Beschwerdeführerin faktisch Analphabetin sei. Diese kognitiven Einschränkungen würden sich auch in der neuropsychologischen Testung zeigen. Sie sei nach ihrer Hochzeit in die Schweiz eingereist und habe hier neben der Erziehung zweier Kinder meist hochprozentig gearbeitet, wobei sie wegen der fehlenden Bildung in Hilfsarbeiterberufen tätig gewesen sei. Aufgrund einer Problematik im Schulterbereich und einer darauffolgenden Operation sei sie arbeitsunfähig geworden und verschiedene Versuche der Wiederintegration seien mit einer hohen Wahrscheinlichkeit aus psychologischen Gründen gescheitert. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in der Schulter, offenbar habe aber auch über Jahre ein Benzodiazepinabusus bestanden. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde seit Sommer 2014 statt. Die behandelnde Therapeutin attestiere seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der Zumutbarkeitsbeurteilung wurde festgestellt, dass aufgrund der Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparats keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen und Reinigungsfrau bestehe, da diese Arbeiten als mittelschwer bis schwer einzustufen seien. Diese Einschätzung erfolge aufgrund der rheumatologischen und psychischen Leiden. In einer Verweistätigkeit, welche leichte Arbeiten und keine Tätigkeiten über Schulterhöhe rechts beinhalte sowie nur basale intellektuelle Anforderungen stelle, wäre die Versicherte in einem Ausmass von 60% arbeitsfähig. Aus rein rheumatologischer Sicht begründe sich diese Einschränkung auf 80% mit einem leicht vermehrten Pausenbedarf. Durch die psychiatrische Diagnose werde die Arbeitsfähigkeit weiter eingeschränkt, weshalb schlussendlich eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 60% resultiere. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig, da sie diese Arbeit weitgehend selbst strukturieren und einteilen könne. Die rheumatologischen Einschränkungen bestünden seit 2012. Über den zeitlichen Verlauf der psychischen Erkrankung könnten keine genauen Angaben gemacht werden aufgrund des potenziellen schwankenden Ausmasses der Depression. Auch aus den Akten könne keine schlüssige Aussage über den Verlauf getätigt werden, weshalb der Begutachtungszeitpunkt als Beginn dieser psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Bei dieser Bemessung seien die rein psychosozialen Begleitkomponenten ausgeklammert worden.

7.4 Zum ZMB-Gutachten liess sich Dr. med. C.____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 8. Februar 2017 vernehmen. In ihrer Stellungnahme führte sie aus, dass die Beurteilung des ZMB aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr zumutbar sei und in einer Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Das Gutachten nehme aber zum gesamtmedizinischen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit keine Stellung. Da die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40% letztlich psychiatrisch begründet werde, sei diesbezüglich abschliessend von einem RAD-Psychiater bzw. einer -Psychiaterin Stellung zu nehmen.

7.5 Auf entsprechende Rückfrage des RAD-Arztes Dr. med. D.____, FMH Psychiater und Psychotherapie, vom 20. April 2017 führte das ZMB am 11. Juli 2017 aus, dass innerhalb der einzelnen Teilgutachten unterschiedliche Wahrnehmungen in Bezug auf die Konsistenz der Versicherten vorgelegen hätten. Diese würden aber als bewusstseinsferne Reaktionen auf unterschiedliche Untersuchungssettings und nicht als bewusste Täuschungen durch die Versicherte verstanden. Die Schlussfolgerungen der Untersuchungen seien in Bezug auf die funktionalen Beeinträchtigungen sowohl im psychischen wie im somatischen Bereich als schlüssig anzusehen. Sie seien zudem auch weitestgehend kongruent mit den in den Akten dokumentierten Voruntersuchungen. Betreffend die Kritik von Dr. D.____, wonach die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), nicht nachvollziehbar sei, hielt die begutachtende Psychiaterin fest, dass die Beschwerdeführerin eine Störung des Antriebs und des Appetits sowie eine Anhedonie (innere Leere und Lustlosigkeit), Schuldgefühle, pessimistische Zukunftsperspektiven habe und anamnestisch mehrere Suizidversuche aufweise. Beobachtbar seien ausserdem Stimmungsschwankungen und ein wechselhaftes Stimmungsbild. Es handle sich um eine Realität, dass die meisten psychischen Symptome nur indirekt, das heisse subjektiv, festgestellt werden könnten, da zurzeit objektive Messverfahren im Sinne von bildgebenden Untersuchungen zur Symptomdarstellung in der Psychiatrie weitgehend fehlen würden. Eine diagnostische Testung mittels eines Hamilton-Tests sei bei der Versicherten durchgeführt und die Symptomatik sei zumindest strukturiert erfasst und teilweise auch validiert worden. Betreffend die ebenfalls durch den RAD aufgeworfene Frage der invaliditätsfremden Faktoren wurde ausgeführt, dass objektivierbare Ursachen für die Schmerzproblematik bestünden. Wie hinlänglich bekannt, könnten chronische Schmerzen zu einer depressiven Symptomatik führen. Wegen der Unmöglichkeit der Auftrennung von Soma und Psyche sei es bei gegenseitiger Überschneidung aber nicht möglich, die Prozentsätze der Arbeitsunfähigkeit von somatischen und psychischen Leiden auseinanderzudividieren. Betreffend die Aufforderung von Dr. D.____, wonach die Einschränkung im Haushaltsbereich zu präzisieren sei, weil aus RAD-Sicht nicht klar sei, inwieweit die diesbezügliche Einschränkung aus rein psychiatrischer oder aus rheumatologischer Sicht begründet sei bzw. ob sie sich additiv aus den Störungsbildern beider Fachgebiete ergebe, hielt die Gutachterin fest, dass diese Frage obsolet sei. Körperliche und psychische Ursachen seien jeweils für sich zu betrachten. Sie ergäben aber in ihren Wechselwirkungen spezifische Auswirkungen und Einschränkungen, welche sich überschneiden würden. Aufgrund der depressiven Symptomatik sei die Versicherte in ihrem Antrieb und in ihrem Durchhaltevermögen eingeschränkt. Dies wirke sich auf das Arbeitstempo und die Menge der erledigten Arbeiten aus. Aus rheumatologischer Sicht bestünden nachvollziehbare Schmerzen am Bewegungsapparat. Diese hätten eine Auswirkung auf die Art des Arbeitens und auf das Arbeitstempo. Wechselwirkungen von somatischen und psychiatrischen Beurteilungen könnten nicht additiv in rein mathematischem Sinne kombiniert werden.

7.6 Zur Stellungnahme des ZMB vom 11. Juli 2017 hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. Juli 2017 fest, dass die Schlussfolgerungen darin nicht schlüssig und kongruent seien. Weiter lägen die Hauptkriterien für die Annahme einer mittelgradigen Depression nicht vor. Zudem sei die Angabe der "pessimistische Zukunftsperspektive" nicht ICD-10-konform. Dies reiche aus versicherungsmedizinischer Sicht aus, die Beweistauglichkeit des ZMB-Gutachtens zu verneinen und führe dazu, dass auf die Arbeitsfähigkeits- und Therapierbarkeitsbeurteilung mangels ICD-10 konformer Diagnostik nicht abgestellt werden könne. Weiter sei die Frage der additiven Auswirkung der somatischen und der psychischen Beschwerden unbeantwortet. Die Arbeitseinschränkungen aus verschiedenen medizinischen Gebieten seien jedoch nicht kumulierbar. Weiter müsse der Gutachter oder die Gutachterin die Einschränkung klar beziffern und begründen. In Bezug auf die Beschränkung im Haushalt wies Dr. E.____ auf die Tatsache hin, dass die Versicherte gemäss Angaben im Gutachten verkehrstauglich sei. Dies bedeute, dass sie in der Lage sei, einer hochkomplexen psychomotorischen Funktion - Autofahren - nachzugehen. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass sie bei der Verrichtung des Haushalts eingeschränkt sei. Der RAD-Arzt hielt weiter fest, dass eine Malcompliance der versicherten Person (labormässig bestätigte Nichteinnahme der Psychopharmaka) für keine psychischen Leiden höheren Grads spreche. Er kam zum Schluss, dass die Beurteilung des ZMB nicht valide sei. Weder die psychiatrische Diagnostik noch die Zumutbarkeitsbeurteilung würden sich auf gängige und obligatorische Manuale oder Richtlinien stützen. Daher sei gesamtmedizinisch von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen angepassten Tätigkeiten auszugehen.

7.7 Am 16. August 2018 liess sich das ZMB ein weiteres Mal verlauten. Zu den am 13. Oktober 2017 durch den Rechtsvertreter im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden gegen das Gutachten vom 26. Januar 2017 und die Stellungnahme vom 11. Juli 2017 führte es betreffend die behauptete Minderintelligenz aus, dass die Beschwerdeführerin zwar keine Schulbildung habe, was aber nicht als Minderbegabung ausgelegt werden könne. Sicherlich bestünden massive Einschränkungen im abstrakten Denken, in der Mentalisierungsfähigkeit oder dem sprachlichen Ausdruck. Zu beachten sei, dass die Versicherte von diesem Handicap aber schon ein Leben lang betroffen sei. Trotz dieser bildungsmässigen Defizite habe sie an mehreren Arbeitsstellen über längere Zeit gearbeitet, ohne dass ihr deshalb gekündigt worden wäre. Die fehlende Schulbildung sei zwar ein erschwerender Faktor bei der Wiedereingliederung, aber nicht invalidisierend. Die Abklärung der Minderbegabung bzw. korrekterweise die Feststellung der fehlenden Schulbildung ergebe deshalb auch keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, denn dieser Faktor sei im bisherigen Leben der Versicherten kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit gewesen. In Bezug auf die Frage einer Malcompliance wurde weiter ausgeführt, dass die korrekte Einnahme der Medikamente und auch ein genügender Medikamentenspiegel zwar möglicherweise zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik beitragen würden, dafür aber nicht allein ausschlaggebend sei. Eine mangelnde Einnahme der Medikamente sei dennoch der wahrscheinlichste Grund für den niedrigen Medikamentenspiegel, was von der Beschwerdeführerin denn auch während der Untersuchung bestätigt worden sei. Betreffend den Vorhalt, es sei keine neurologische Untersuchung durchgeführt worden, wurde unter Hinweis auf ein Verlaufsgutachten der Neurologischen Klinik des Spitals F.____ vom 14. August 2009 festgehalten, dass die geklagte Symptomatik (Kopfweh, fragliche Absenzen und Schwindel) nicht eindeutig zuzuordnen, aber ein Zusammenhang mit einem depressiven Syndrom wahrscheinlich sei. Zudem habe wahrscheinlich keine entzündlich demyelinisierende Erkrankung vorgelegen. Diese Symptomatik habe kurz nach diesen Abklärungen im Jahr 2009 nicht mehr bestanden und würde auch nicht mehr beklagt. Zudem seien nie neurologische Ausfälle mit asymmetrischem Ausfallbild beschrieben oder geschildert worden. Aus diesem Grund sei auf eine neurologische Zusatzuntersuchung bewusst verzichtet worden.

7.8 Dr. E.____ kam am 20. August 2018 mit Blick auf die Angaben des ZMB in der Stellungnahme vom 16. August 2017 zum Schluss, dass die Einwände (des Rechtsvertreters) durch die Gutachterstelle fachgerecht gewürdigt worden seien. Dabei habe sich gezeigt, dass die Kritik am Gutachten nicht ausreichend sei, um davon abzuweichen. Die gutachterlichen Schlüsse seien gültig und es bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf.

8.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2019 bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. B.____ vom 13. Mai 2013 und des ZMB vom 26. Januar 2017 sowie die Einschätzungen des RAD. Sie ging demzufolge davon aus, dass die Versicherte ab August 2012 in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen sei ihr eine angepasste leichte Verweistätigkeit zu 80% zumutbar. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.5 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen. Diese beweisrechtlichen Vorgaben erfüllen im vorliegenden Verfahren das Gutachten von Dr. B.____ und das rheumatologische Teilgutachten des ZMB. Diese Unterlagen weisen weder formale noch inhaltliche Mängel auf, sind - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 6.2 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, setzen sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und sind in den Schlussfolgerungen überzeugend. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte. Diese Beurteilung des rheumatologischen Gesundheitszustands wird zudem auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

8.2 Hingegen bestehen erhebliche Zweifel an der Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens des ZMB. Im Gutachten wird aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), diagnostiziert. Diese Diagnose erscheint entgegen der Auffassung des RAD, der vorbringt, die ICD-Vorgaben seien nicht erfüllt, einleuchtend. Hingegen ist mit dem RAD davon auszugehen, dass die gestützt darauf vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung nicht überzeugt. Insbesondere fehlt eine rechtsgenügliche gutachterliche Darlegung der attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit. Ausgehend von der seit 2012 bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit aus rheumatologischer Sicht ist dem Gutachten einzig zu entnehmen, dass durch die psychiatrische Diagnose die Arbeitsfähigkeit weiter eingeschränkt werde, weshalb insgesamt eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 60% resultiere. Mit dieser Aussage lässt sich die im attestierten Ausmass angegebene Leistungseinbusse unter Berücksichtigung der Ausführungen im Teilgutachten aber nicht erklären. Die psychiatrische Gutachterin hält darin unter anderem auch fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen nicht beeinträchtigt sei, wobei sich diese aber mangels Schulbildung auf einem tiefen Niveau befinden würde. Zudem seien die Entscheidungs-, die Urteils-, die Selbstbehauptungs- und Kontaktfähigkeit zu Dritten nicht eingeschränkt. Hingegen bestünde bei ihr nur ein mittelgradiger Durchhaltewille und sie sei durch die depressive Symptomatik im Antrieb gehemmt, ermüde schneller und brauche längere Pausen als eine gesunde Person. Wie sich dieser erhöhte Pausenbedarf konkret auswirkt und ob er bereits durch die rheumatologische Beurteilung abgegolten wurde, ist dem Gutachten aber nicht zu entnehmen. Auch der Verzicht auf konkrete Angaben, ab wann die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe, erweist sich als Unzulänglichkeit. Aufgrund der Ausführungen der behandelnden Therapeutin, welche der Beschwerdeführerin seit Sommer 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht attestiert, wäre im ZMB-Gutachten der retrospektive Verlauf der psychischen Erkrankung aufzuführen gewesen. Das Gutachten weist damit erhebliche Mängel in Bezug auf die konkrete Zumutbarkeitsbeurteilung auf, weshalb darauf aus diesen Gründen nicht abgestellt werden kann. Daran ändern auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. Juli 2017 nichts, fehlt es doch auch darin an einer überzeugenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die psychiatrische Gutachterin weist einzig darauf hin, dass es wegen der Unmöglichkeit der Auftrennung von Soma und Psyche bei gegenseitiger Überschneidung nicht möglich sei, die Prozentsätze der Arbeitsunfähigkeit von somatischen und psychischen Leiden auseinanderzudividieren. Ob diese Feststellung einer versicherungsmedizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung genügt, ist fraglich, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Weitergehende Ausführungen dazu erübrigen sich aber ebenso wie solche zur Frage, ob die von der behandelnden Psychiaterin monierte Minderintelligenz bzw. mangelhafte Schulbildung einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten hat, denn die Beschwerdeführerin wird sich ohnehin einer weiteren psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung unterziehen müssen.

8.3 Die IV-Stelle legte ihrem Entscheid - wie bereits oben erwähnt - die Beurteilungen ihrer RAD-Ärzte Dr. D.____ vom 20. April 2017 und Dr. E.____ vom 20. Juli 2017 und 20. August 2018 zugrunde und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei. Diesem Vorgehen kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Wie oben erwähnt, sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzusehen (vgl. E. 5.5). Solche Zweifel liegen hier vor. Mit den RAD-Ärzten ist zwar festzustellen, dass das ZMB in Bezug auf die attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet ist. Die von ihnen getroffene Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin insgesamt höchstens zu 20% eingeschränkt sei, ist aber ebenso nicht stichhaltig begründet und es lässt sich den eingereichten Unterlagen keine plausible Zumutbarkeitsbeurteilung entnehmen. Weiter ist entgegen der Auffassung der RAD-Ärzte kein Widerspruch im ZMB-Gutachten zu erkennen, wenn darin in der Konsensbesprechung festgehalten wird, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der psychiatrischen wie auch in der neuropsychologischen Begutachtung ihren Fähigkeiten entsprechend kooperativ gewesen. Diese Aussage entspricht der Wahrnehmung der Gutachter und ist nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die Kooperation der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Teilgutachten als eingeschränkt bezeichnet wurde, ändert daran ebenso wenig, wie die Tatsache, dass die neuropsychologische Untersuchung abgebrochen werden musste. Ob dies - wie die psychiatrische Gutachterin des ZMB in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2017 betont - auf die Untersuchungssettings zurückzuführen ist, kann aber offenbleiben. Weiter ist nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss die vermeintliche Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich haben soll. Schliesslich widerspricht Dr. E.____ sich selbst, wenn er in seiner Stellungnahme vom 20. August 2018 sinngemäss festhält, die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das ZMB-Gutachten seien nicht ausreichend, um davon abzuweichen. Ob daraus zu folgern ist, dass letztlich auch der RAD mit den Ergebnissen des ZMB einverstanden war, muss nicht näher geprüft werden, nachdem ohnehin bereits feststeht, dass auch auf das ZMB-Gutachten in Bezug auf die psychiatrische Beurteilung nicht abgestellt werden kann. Somit bestehen auch an den Ausführungen von Dr. D.____ und Dr. E.____ erhebliche Zweifel an deren Verwertbarkeit, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann.

9.1 Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend einzig die rheumatologische Beurteilung überzeugt. Hingegen kann weder auf das ZMB-Gutachten/Stellungnahme noch die versicherungsinternen Ausführungen von Dr. D.____ und Dr. E.____ in Bezug auf die psychiatrischen Untersuchungen und deren Ergebnisse abgestellt werden. Die vorhandene medizinische Aktenlage lässt damit keine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs der Versicherten zu. Die Untersuchungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren sind mit andern Worten nicht ausreichend beweiskräftig, der relevante medizinische Sachverhalt bedarf vielmehr weiterer Abklärung. Dabei ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden können, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).

9.2 Wie vorstehend ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin nicht alle notwendigen Abklärungen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin vorgenommen. Zwar hat sie beim ZMB ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt, dessen Ergebnissen sie jedoch nicht folgte. Sie holte nach Vorliegen des Gutachtens zwei Mal ausführliche Stellungnahmen bei der Gutachterstelle ein, die aber ebenfalls nicht überzeugten. Unter diesen Umständen wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären und die Beschwerdeführerin insbesondere psychiatrisch und neuropsychologisch erneut begutachten zu lassen. Davon hat sie jedoch abgesehen und im Ergebnis auf die nicht schlüssigen Ausführungen ihrer RAD-Ärzte abgestellt. Aus diesem Grund ist es im vorliegenden Verfahren nicht die Aufgabe des kantonalen Gerichts, im Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen nachzuholen. Einer Rückweisung an die Vorinstanz steht daher nichts entgegen. Die IV-Stelle hat den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sowohl im Erwerbs- wie auch im Tätigkeitsbereich nochmals umfassend psychiatrisch und neuropsychologisch gutachterlich abzuklären. Hiernach hat die IV-Stelle zu entscheiden, ob eine interdisziplinäre (rheumatologische/psychiatrische/neuropsychologische) Konsensbeurteilung durchzuführen ist. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Aktenergänzung wird die IV-Stelle anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs-gericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

10.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hat diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Ihr Rechtsvertreter machte in seiner Honorarnote vom 19. Juli 2019 einen Zeitaufwand von 14.91 Stunden geltend, welcher sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Diese Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 163.30. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'192.15 (14.91 Stunden à Fr. 250.-- plus Fr. 163.30 und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

11.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

11.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

11.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2 - 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007).

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 1. März 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.

3.

Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'192.15 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

720 19 103/270 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.10.2019 720 19 103/270 — Swissrulings