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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 09.01.2020 720 18 362/03

January 9, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,594 words·~23 min·1

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 9. Januar 2020 (720 18 362 / 03) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Bemessung verschiedener Rentenperioden nach gemischter Methode.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1971 geborene A.____ ist gelernte Kinderkrankenschwester. Nach der Geburt ihrer Tochter anfangs 1998 gab sie diese Tätigkeit auf und kümmert sich ab Februar 1998 um den Haushalt sowie um die Kinderbetreuung. Nachdem sie im Juni 2000 ein zweites Kind zur Welt gebracht hatte, arbeitete sie nebst ihrer Haushalttätigkeit in der Folge während rund acht Wochen pro Jahr im Rahmen von Ferienvertretungen. Am 1. September 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Juni 2000 bestehender Wirbelsäulen-Beschwerden erstmals bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und erwerblichen Verhältnisse stellt die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 3. November 2004 fest, dass in Anwendung der gemischten Methode bei einem Erwerbsanteil von 20% ein IV-Grad von insgesamt 19% resultiere und folglich kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), vom 29. März 2006 rechtskräftig bestätigt. B. Ab Oktober 2006 arbeitete die Versicherte neu als Pflegefachfrau in der Kinderbetreuung. Unter Hinweis auf seit 2010 bestehende Hüftschmerzen sowie eine 2013 durchgeführte Operation meldete sie sich am 29. Oktober 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der Verhältnisse, namentlich nach Einholung eines rheumatologisch-psychiatrischen Verwaltungsgutachtens von Dr. med. B.____, FMH Rheumatologie, und Dr. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2016 bzw. 9. Januar 2017 sprach ihr die IV- Stelle wiederum in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit Verfügung vom 28. September 2018 eine befristete ganze IV-Rente vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 zu. Dabei legte sie ihrer Rentenberechnung einen Anteil Erwerb im Umfang von 90% und einen solchen im Haushalt von 10% zu Grunde.

C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Stephan Müller, c/o Procap Schweiz, am 5. November 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei ihr vom 1. April 2015 bis 28. März 2017 eine ganze Rente der IV zuzusprechen. Zur Begründung liess sie zusammenfassend vorbringen, dass sie im angestammten Pflegeberuf seit mindestens September 2003 durchgehend 50% und seit mindestens September 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Das Wartejahr sei im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 28. Oktober 2014 längstens erfüllt und der Rentenanspruch demnach bereits ab 1. Mai 2015 entstanden gewesen. Seither bestehe gestützt auf einen IV-Grad von 91% Anspruch auf eine ganze IV-Rente bis Ende Februar 2017.

D. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2018 schloss die IV-Stelle unter Hinweis auf das von ihr eingeholte Gutachten der Dres. B.____ und C.____ auf Abweisung der Beschwerde. Sie ging davon aus, dass die Versicherte seit Ablauf des Wartejahres am 25. September 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, sich ihr Gesundheitszustand ab 1. Dezember 2016 jedoch verbessert habe, so dass ab 1. März 2017 wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen werden könne. In Bezug auf den beanstandeten Rentenbeginn hielt die IV-Stelle fest, dass gestützt auf die Aussagen des rheumatologischen Gutachters vor dem 25. September 2015 stets nur für kurze Zeitabschnitte eine Arbeitsunfähigkeit als Kinderkrankenschwester angenommen werden könne. Das Wartejahr habe deshalb erst ab dem 25. September 2015 zu laufen begonnen.

E. Anlässlich seiner Urteilsberatung vom 24. Januar 2019 kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass das Wartejahr am 27. März 2013 begonnen und mangels Unterbruchs am 27. März 2014 abgelaufen sei. Nach erneuter Leistungsanmeldung vom 28. Oktober 2014 habe der Rentenanspruch somit frühestens per 1. April 2015 entstehen können. Damit sei jedoch noch nichts darüber gesagt, wie hoch der Rentenanspruch zwischen diesem Zeitpunkt und der rheumatolo-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gischen Exploration am 14. Dezember 2016 ausgefallen sei, ab welcher die Versicherte als Kinderkrankenschwester wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Allerdings hätten sich die Parteien bisher nicht zu den erwerblichen Auswirkungen und zu einem Rentenanspruch in der Zeit zwischen 1. April 2015 und 1. September 2016 geäussert. Der Fall wurde deshalb ausgestellt und es wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, diesbezüglich Stellung zu nehmen.

F. Mit Eingabe vom 8. März 2019 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass aufgrund des rheumatologischen Gutachtens davon auszugehen sei, seit der rheumatologischen Exploration am 14. Dezember 2016 habe keine Arbeitsunfähigkeit mehr in einer Verweistätigkeit bestanden. Die von der IV-Stelle verfügte Rentenaufhebung per Ende Februar 2017 sei deshalb zu Recht erfolgt und werde anerkannt. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht nur die angestammte Tätigkeit, sondern auch eine angepasste Verweistätigkeit massgebend. Es resultiere demnach vom 1. April 2015 bis Ende Juli 2015 ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente, vom 1. August 2015 bis Ende März 2016 Anspruch auf eine halbe IV-Rente, vom 1. April 2016 bis Ende Juli 2016 kein Rentenanspruch und schliesslich ab 1. August 2016 bis Ende Februar 2017 wieder Anspruch auf eine ganze IV-Rente.

G. Die IV-Stelle hielt in ihrer Eingabe vom 27. März 2019 unter Hinweis auf eine Beurteilung ihres regional-ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Februar 2019 fest, dass von April 2015 bis 10. Mai 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In der Zeit zwischen 11. Mai 2015 bis 15. September 2015 sowie anschliessend bis 20. Dezember 2015 habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 21. Dezember 2015 bis 13. Januar 2016 habe eine hälftige Arbeitsfähigkeit, vom 14. Januar 2016 bis 24. Mai 2016 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit und schliesslich vom 25. Mai 2016 bis Ende August 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Vergleich zur angefochtenen Verfügung vom 28. September 2018 ergebe sich damit neu und zusätzlich ein Anspruch auf eine Viertelrente für die Zeit ab 1. Mai 2015 bis Ende April 2016. Zusammenfassend habe die Versicherte somit per 1. Mai 2015 Anspruch eine Viertelrente der IV bis Ende April 2016. Ab Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 25. Mai 2016 zuzüglich dreier Monate folge ab dem 1. August 2016 bis Ende Februar 2017 eine befristete ganze IV-Rente. H. In ihrer Stellungnahme vom 17. April 2019 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass lediglich noch der Rentenanspruch für die Periode vom 15. September 2015 bis 24. Januar (recte: November) 2015 sowie für die Periode vom 21. Dezember 2015 bis 13. Januar 2016 strittig sei. In Bezug auf die erste Periode mache sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50% geltend, während die IV- Stelle keine Arbeitsunfähigkeit anerkenne. In Bezug auf die zweite noch strittige Periode gehe sie von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus, während die IV-Stelle gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen vom 12. August 2016 lediglich eine solche im Umfang von 50% anerkannt habe. In der Tat liege die IV-Stelle diesbezüglich aber richtig, und es liege für diese zweite Periode demnach eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50% vor. Im Ergebnis würde daher vom 1. April 2015 bis Ende Juli 2015 Anspruch auf eine ganze IV-Rente, ab August 2015 bis Ende März 2016 Anspruch auf eine halbe Rente, zwischen April 2016 bis Ende Juli 2016 kein Rentenanspruch und anschliessend von August 2016 bis Ende Februar 2017 wieder ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente resultieren.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien – insbesondere in Bezug auf die für die Rentenberechnung massgebenden Bemessungsparameter – ist in den nachfolgenden Erwägungen soweit notwendig einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 2.5 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die hingegen nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 in der bis Ende 2017 geltende Fassung). 2.6 Mit der am 1. Dezember 2017 beschlossenen Änderung der IVV und der dazu ergangenen Übergangsbestimmung, in Kraft ab 1. Januar 2018 (vgl. AS 2017 7581 f.), wird für Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich Haushalt betätigen, ein neues Berechnungsmodell statuiert (Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV). Dieses sieht neuerdings vor, dass für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Einkommen aus einem Teilzeitpensum abgestellt, sondern das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). Die so berechnete prozentuale Erwerbseinbusse wird sodann weiterhin anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. b). Nach der dazu ergangenen Übergangsbestimmung Ziff. II Abs. 1 ist für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 1. Dezember 2017 laufenden Dreiviertelrenten, halben Renten und Viertelrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente kann demnach erst auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung erfolgen. Art. 27bis Abs. 2-4 IVV hingegen bereits auf zuvor zuzusprechende Renten anzuwenden, liefe im Ergebnis auf eine Anwendung noch nicht in Kraft stehenden Rechts hinaus, was einer unzulässigen positiven Vorwirkung gleichkäme (BGE 129 V 455 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2017, 9C_553/2017, E. 6.2). 3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarer-weise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4.1 Vorliegend hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nach der gemischten Methode bemessen. Dabei stellte sie bei der Festlegung der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Haushalttätigkeit auf ihre im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 23. März 2017 wiedergegebenen Angaben ab (IV-Dok 151), wonach die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem Eintritt ihres jüngsten Kindes in die Oberstufe im Jahr 2012 im Umfang von durchschnittlich 90% eines Vollzeitpensums einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Gestützt darauf setzte die IV-Stelle den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 90% und jenen der Haushaltstätigkeit entsprechend auf 10% fest. Dies wird von der Versicherten zu Recht nicht in Frage gestellt. Zu Recht unbestritten geblieben ist auch die auf umfassenden und detaillierten Erhebungen im Haushaltsbericht vom 12. Mai 2017 (IV-Dok 156) gründende Einschränkung der Versicherten im Haushalt von 7,5% (gewichtete Einschränkung 0,75% [10% x 7,5%]). Die IV-Stelle anerkennt sodann einen Anspruch auf eine Viertelrente ab 1. Mai 2015 bis Ende April 2016 und ab 1. August 2016 auf eine bis Ende Februar 2017 befristete ganze Rente. Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr bereits ab 1. April 2015 bis Ende Juli 2015 eine ganze IV-Rente und ab 1. August 2015 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Während der weitere Rentenverlauf unbestritten und demnach ab 1. Mai 2016 bis Ende Juli 2016 keine Rente und ab 1. August 2016 eine befristete ganze IV-Rente bis Ende Februar 2017 auszurichten ist, beschränkt sich der Streit zwischen den Parteien mithin einzig noch auf den Rentenanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. April 2015 bis Ende April 2016. 4.2 Was zunächst den umstrittenen Rentenbeginn per 1. April oder per 1. Mai 2015 betrifft, kann vollumfänglich auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2019 verwiesen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 27. März 2013 zu laufen begonnen hat, nachdem bereits im Anschluss an die erste Hüftoperation rechts eine dreimonatige, vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (IV-Dok 124, S. 40, oben). Da seither stets eine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kinderkrankenschwester Bestand hatte (Gutachten Dr. B.____, S. 40), ist entgegen der von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung sodann davon auszugehen, dass es in der Folge zu keiner Unterbrechung des Wartejahres gemäss Art. 29ter IVV gekommen ist, und das Wartejahr mithin am 27. März 2014 abgelaufen ist. Nachdem sich die Versicherte am 28. Oktober 2014 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist der Rentenanspruch somit per 1. April 2015 entstanden (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 4.3 In Bezug auf den Rentenanspruch zwischen dem Rentenbeginn per 1. April 2015 und der rheumatologischen Exploration durch Dr. B.____ am 14. Dezember 2016, ab welcher der Versicherten als Kinderkrankenschwester eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, verbleibt somit einzig noch strittig, wie hoch der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2015 bis Ende März 2016 ausfällt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Versicherten gemäss den Berichten des Spitals D.____ vom 17. Februar 2015 und vom 19. März 2015 für die Zeit bis 10. Mai 2015 im Anschluss an ihre erste Hüftoperation zunächst weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (IV-Dok 68, S. 4 ff.). Diese Arbeitsunfähigkeit hat sich auf jegliche Tätigkeiten, mithin sowohl auf die Beschäftigung als Kinderkrankenschwester als auch auf allfällige Verweistätigkeiten, bezogen. Hintergrund bildet der Umstand, dass die behandelnden Ärzte des Spitals D.____ davon ausgegangen sind, dass erst im Zeitpunkt ihres Berichts vom 19. März 2015 überhaupt mit einer Physiotherapie begonnen werden konnte. Festzustellen ist ausserdem, dass auch gemäss Bericht von Dr. med. E.____, FMH Endokrinologie und Diabetologie sowie Innere Medizin, vom 21. Mai 2015 (IV-Dok 68, S. 2) eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht nur als Kinderkrankenschwester, sondern schmerzbedingt jedenfalls vorerst auch in der zuvor ausgeübten administrativen Tätigkeit bestanden hatte. Erst im Sprechstundenbericht des Spitals D.____vom 10. Juni 2015 (IV-Dok 81, S. 3) wurde der Versicherten – parallel zur mittlerweile aufgenommenen Physiotherapie – erstmals wieder eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert. Mithin ist für die Zeit ab 1. April 2015 bis 10. Juni 2015 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und anschliessend von einer 50%-igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Daran ändert nichts, dass die von der Versicherten nebst ihrer Arbeit als Kinder-Spitex-Angestellte ursprünglich parallel ausgeübte administrative Tätigkeit zuvor noch als ideal bezeichnet worden ist (Bericht des Spitals E.____ vom 29. Mai 2015, IV-Dok 71). Die derart leicht bis intermittierend mittelschwere Verweistätigkeit hatte nämlich unter Vorbehalt der in diesem Zeitraum zweifelsfrei noch ausgewiesenen Phase der operationsbedingten Rekonvaleszenz gestanden (a.a.O., Antwort ad Frage 1.7, a.E.). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV allerdings erst dann zu berücksichtigen, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird bzw. wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird. Die vorliegende Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50% per 11. Juni 2015 ist somit ab 11. August 2015 und mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 IVG erst mit Wirkung ab 1. September 2015 zu berücksichtigen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 In der Folge attestierten die behandelnden Ärzte des Spitals D.____ der Versicherten mit Sprechstundenbericht vom 8. Oktober 2015 zunächst zwar wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Dok 89, S. 3), hielten gleichzeitig aber fest, dass die Patientin noch immer schmerzgeplagt sei. Damit kongruent erweist sich die im Bericht des Spitals E.____ vom 20. Oktober 2015 bestätigte Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse (IV-Dok 93, ad Ziffer D), die im weiteren Verlauf am 26. November 2015 eine weitere Operation mit anschliessender vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (IV-Dok 96, S. 5). Mit Blick auf Art. 88a Abs. 1 IVV (oben, Erwägung 4.3 a.E.) hat diese Phase der vollständigen Arbeitsfähigkeit zwischen dem 8. Oktober 2015 und dem 25. November 2015 indes unberücksichtigt zu bleiben. 4.5 Nach ihrer zweiten Operation Ende November 2015 war die Versicherte zunächst wieder vollständig arbeitsunfähig (Bericht des Inselspitals Bern vom 30. November 2015, IV-Dok 96, S. 4). Entgegen der dort bis zum 13. Januar 2016 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist indessen gestützt auf den Fragebogen Arbeitgeber vom 12. August 2016 (IV-Dok 112, Ziffer 2.14) davon auszugehen, dass bereits ab dem 21. Dezember 2015 wieder eine Teilarbeitsfähigkeit von 50% bestanden hat. Weil diese operativ bedingte Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit in der Phase der vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 26. November 2015 und dem 20. Dezember 2015 weniger als drei Monate gedauert hat, kann sie mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 IVV ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf ab 14. Januar 2016 (IV-Dok 112, Ziffer 2.14) ist gemäss Art. 88 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 IVG sodann erst ab 1. Mai 2016 zu berücksichtigen. 4.6 Demnach ist unter Berücksichtigung der Karenzfristen gemäss Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 IVG in der Zeit vom 1. April 2015 bis Ende August 2015 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und ab 1. September 2015 bis Ende April 2016 von einer ununterbrochenen Restarbeitsfähigkeit von 50% in einer adaptierten Verweistätigkeit auszugehen. Der Vollständigkeit ist schliesslich daran zu erinnern, dass zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben ist, dass die Versicherte ab August 2016 bis Ende Februar 2017 wieder Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat (oben, Erwägung 4.1). 5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser gesundheitlichen Einschränkungen. Im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien in erster Linie umstrittenen Valideneinkommen ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle der Bemessung ihrer ersten Rentenprüfung im Rahmen der Erstanmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug dem Einspracheentscheid vom 15. November 2005 (IV-Dok 24, S. 3) die durchschnittlichen Löhne im Gesundheitswesen gemäss schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) im damaligen Anforderungsniveau 1 und 2 zu Grunde gelegt hatte. Wenn sie nunmehr in Anwendung der LSE 2014, TA1, auf das entsprechend deutlich tiefere Lohnniveau im Kompetenzniveau 1 abstellen will, ist dies widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es kann in dieser Hinsicht vielmehr auf die Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 29. März 2006 verwiesen werden (a.a.O., Erwägung 6b), wonach sich die Berechnung des Valideneinkommens unter Berücksichtigung des (damals geltenden) Lohnniveaus für komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, als unbestritten und korrekt erwiesen hatte. Davon heute abzuweichen, besteht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Blick auf die ausgewiesene Berufserfahrung der Versicherten kein Anlass. Unbestritten geblieben ist die Einstellung des Rentenanspruchs per Ende Februar 2017. Das erst ab 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Berechnungsmodell im Zusammenhang für Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich Haushalt betätigen (Art. 27bis Abs. 2-4 IVV), muss deshalb unberücksichtigt bleiben (oben, Erwägung 2.6), und es resultiert unter Beizug der lohnstatistischen Angaben der Lohnstrukturerhebung aus dem Jahre 2014 (LSE, TA 1, Sektor Gesundheitsund Sozialwesen, Anforderungsniveau 3, Frauen) demnach ein Valideneinkommen von Fr. 71'342.-- (12 x Fr. 6'348.-- dividiert durch 40 Stunden x betriebsübliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden zuzüglich Nominallohnentwicklung von 0,3% per Rentenbeginn im Jahr 2015 [Tabelle T1.2.10, Spalte 86-88, Nominallohnindex Frauen 2011-2015] x Erwerbs-Pensum von 90%). 5.2 Seit ihrer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug hat die Versicherte keine Erwerbstätigkeit mit einem ihr zumutbaren Pensum mehr aufnehmen können. Ausserdem hat es sich bei der zuvor wahrgenommenen Aushilfstätigkeit nicht um stabile Arbeitsverhältnisse im rechtlichen Sinne, sondern um eine Nebenbeschäftigung und um Ferienvertretungen gehandelt (vgl. IV-Dok 1; IV-Anmeldung vom 1. September 2003, ad Frage 6.5). Es ist deshalb auch beim Invalideneinkommen auf die abstrakte Ermittlung mittels Tabellenlöhne abzustellen (BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen). Da die weiterhin ganztags zumutbare körperliche leichte Verweistätigkeit, wie insbesondere allfällige Büroarbeiten (rheumatologisches Gutachten von Dr. B.____, IV-Dok 124, S. 38), nicht auf eine bestimmte Branche beschränkt ist (so auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2019, S. 6), ergibt sich unter Heranziehung des Totalwerts der LSE 2014, TA 1, Kompetenzniveau 1, Frauen (Fr. 4'300.-- pro Monat) bezogen auf ein Vollzeitpensum ein an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und an die Nominallohnentwicklung von + 0,5% angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 54'062.-- (12 x Fr. 4'300.-- dividiert durch 40 x 41,7 Wochenstunden x 1,0055). Nicht näher zu begründen ist, dass in Perioden vollständiger Arbeitsunfähigkeit (1. April 2015 bis Ende August 2015 sowie 1. August 2016 bis Ende Februar 2017; oben, Erwägung 4.1) im erwerblichen Bereich ein IV-Grad von 100% und damit gewichtet (90% Erwerbsanteil x 100%) Anspruch auf eine ganze IV-Rente resultiert. Ebenso klar ist, dass in der Periode, in welcher der Versicherten die Wiedererlangung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit anzurechnen ist (oben, Erwägung 4.1), kein Rentenanspruch bestehen kann. 5.3 Anders verhält es sich in Bezug auf jene Periode, während welcher ihr in der Zeit zwischen dem 1. September 2015 und Ende April 2016 eine 50%-ige Restarbeitsfähigkeit verblieben ist. Entgegen der offenbar von beiden Parteien vertretenen Berechnungsweise, wonach der Versicherten ausgehend von einem Pensum von 90% als valide Person hiervon lediglich 45% (50% x 90%) anzurechnen seien, ist die Beschwerdeführerin nämlich gehalten, die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50% innerhalb des erwerblichen Anteils von 90% vollständig zu verwerten. Damit resultiert für die Zeit zwischen dem 1. September 2015 bis Ende April 2016 (oben, Erwägung 4.5) letztlich ein Invalideneinkommen von Fr. 27'031.-- (Fr. 54'062.-- x 50%) und bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 44'311.-- (Valideneinkommen: Fr. 71'342.-- abzüglich Invalideneinkommen: Fr. 27'031.--) bezogen auf den Erwerbsanteil von 90% somit ein ungewichteter IV-Grad von 62,1%. Der gewichtete IV-Grad im erwerblichen Bereich beläuft sich in der Folge auf 55,89% (90% x 62,1%), woraus sich unter Berücksichtigung der gewichteten Einschränkung im Haushalt

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 0,75% (oben, Erwägung 4.1; 10% x 7,5%) ein für den Rentenanspruch massgebender IV- Grad von insgesamt 56,65% und damit ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente ergibt. 5.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 bis Ende August 2015 Anspruch auf eine ganze IV-Rente, ab 1. September 2015 bis Ende April 2016 Anspruch auf eine halbe IV-Rente und schliesslich ab 1. August 2016 bis Ende Februar 2017 Anspruch wieder auf eine ganze IV-Rente. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In der ab 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bestimmung gemäss § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten den unterliegenden Vorinstanzen zu auferlegen. Vorliegend ist sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.- deshalb der unterlegenen IV- Stelle aufzuerlegen, und der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 28. Juni 2019 einen Zeitaufwand von 11 Stunden und 21 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 91.10 geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach für das vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'154.10 (11 Stunden und 21 Minuten à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 91.10 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 28. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 bis Ende August 2015 Anspruch auf eine ganze IV-Rente, ab 1. September 2015 bis Ende April 2016 Anspruch auf eine halbe IV-Rente und schliesslich wieder ab 1. August 2016 bis Ende Februar 2017 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'154.10 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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