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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.10.2019 720 18 353 / 266 (720 18 388 / 267)

October 24, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,723 words·~19 min·1

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. Oktober 2019 (720 18 353 / 266 und 720 18 388 / 267) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anspruch auf eine Übergangsrente während der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG in Verbindung mit lit. a Abs. 2 SchlB IVG / Beginn des Anspruchs

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1959 geborene A.____ hatte sich im September 2002 unter Hinweis auf Schmerzen am Rücken und im linken Bein sowie auf einen anfangs 2002 erlittenen Unfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Nachdem sie die erwerblichen und die gesundheitlichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 100 %. Gestützt auf dieses Er-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gebnis sprach sie A.____ mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze Rente zu. lm September 2006 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Dieses fand seinen Abschluss mit dem Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2009, mit welcher die IV-Stelle entschied, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Am 25. Juni 2013 leitete die IV-Stelle unter Hinweis auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der am 18. März 2011 beschlossenen Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, gültig seit 1. Januar 2012; im Folgenden: SchlB IVG) von Amtes wegen eine erneute Überprüfung des laufenden Rentenanspruchs des Versicherten ein. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2018 die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente per Ende Juli 2018 auf. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, am 12. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit der er im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Invalidenrente beantragte (Beschwerdeverfahren Nr. 720 18 230). In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2018 beantragte die IV- Stelle die Abweisung dieser Beschwerde und im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. November 2018 bzw. die IV-Stelle mit Duplik vom 25. Januar 2019 an ihren Rechtsbegehren und den wesentlichen bisherigen Vorbringen fest. B. Während der Rechtshängigkeit des vorstehend geschilderten Beschwerdeverfahrens (Nr. 720 18 230) hatte die IV-Stelle am 27. September 2018 überdies verfügt, dass A.____ ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf Weiterausrichtung einer ganzen Rente habe. Diese gelange zur Auszahlung wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens aber bis 31. Juli 2020. Gegen diese Verfügung erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, am 26. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht (Beschwerdeverfahren Nr. 720 18 353). Darin beantragte er, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der IV zuzusprechen. Insbesondere sei die Verfügung vom 27. September 2018 bezüglich des Beginns des Anspruchs auf eine Übergangsrente aufzuheben und es sei ihm diese ab dem 1. August 2018 zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Mit einer weiteren Verfügung vom 21. November 2018 setzte die IV-Stelle betragsmässig die Höhe der dem Versicherten ab 1. Oktober 2018 zustehenden Übergangsrente sowie die ihm auszurichtende Nachzahlung fest. Mit Eingabe vom 30. November 2018 erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, auch gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht (Beschwerdeverfahren Nr. 720 18 388). Er beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der IV zuzusprechen. Insbesondere sei auch die Verfügung vom 21. November 2018 bezüglich des Beginns des Anspruchs auf eine Übergangsrente aufzuheben und es sei ihm diese ab dem 1. August 2018 zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihren Vernehmlassungen vom 11. Januar 2019 (im Beschwerdeverfahren Nr. 720 18 388) und vom 8. Februar 2019 (im Beschwerdeverfahren Nr. 720 18 388) beantragte die IV- Stelle die Abweisung der beiden Beschwerden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 legte das Kantonsgericht die beiden Beschwerdeverfahren (Nr. 720 18 353 und 720 18 388), welche die Übergangsrente des Versicherten betreffen, zusammen. E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. April 2019 an den in den Beschwerden gestellten Rechtsbegehren und den wesentlichen bisherigen Vorbringen fest. Die IV-Stelle wiederum beantragte in ihrer Duplik vom 24. Juni 2019 nach wie vor die Abweisung der beiden Beschwerden. F. Anlässlich seiner heutigen Sitzung hat das Kantonsgericht als erstes die Beschwerde des Versicherten gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 11. Juni 2018 (Beschwerdeverfahren Nr. 720 18 230; vgl. Abschnitt A. hiervor) beurteilt und diese abgewiesen. Der entsprechende Entscheid wird den Parteien in einem separaten Urteil schriftlich eröffnet. Anschliessend hat es die beiden weiteren, die Übergangsrente des Versicherten betreffenden Beschwerden (Verfahren Nr. 720 18 353 und 720 18 388) beurteilt. Damit befasst sich der vorliegende Entscheid.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekte des vorliegenden Verfahrens bilden zwei Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen - Beschwerden des Versicherten vom 26. Oktober 2018 und 30. November 2018 ist demnach einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die angefochtenen Verfügungen seien schon deshalb ungültig, weil sie ohne vorgängig durchgeführtes Vorbescheidverfahren erlassen worden seien. Die IV-Stelle hält diesem Einwand entgegen, dass dieses Vorgehen im Interesse des Versicherten erfolgt sei, damit man die Eingliederungsmassnahmen ohne Verzögerungen durch eine schriftliches Vorbescheidverfahren habe starten können. Im Zusammenhang mit dieser Rüge des Versicherten ist vorab zu beachten, dass die Verfügung vom 27. September 2018 den Titel "Weiterausrichtung der Invalidenrente" trägt, sodass man sich ohnehin fragen kann, ob dieser Weiterausrichtungsbescheid überhaupt unter den Anwendungsbereich des Art. 57a Abs. 1 IVG fällt. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend allerdings offen bleiben. Aus dem Folgenden ergibt sich nämlich, dass die beiden Beschwerden des Versicherten ohnehin aus materiellen Gründen gutzuheissen sind. Unter diesen Umständen kann aber von weiteren Erörterungen zu den formellen Einwänden des Beschwerdeführers abgesehen werden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. In den angefochtenen Verfügungen vom 27. September 2018 und 21. November 2018 entschied die IV-Stelle, dass der Versicherte ab dem 1. Oktober 2018 Anspruch auf Weiterausrichtung einer ganzen Rente habe. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, diese Übergangsrente sei ihm bereits ab 1. August 2018 auszurichten. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist somit nicht der Anspruch auf eine (Übergangs-) Rente als solcher, sondern die Frage, ob diese dem Versicherten ab 1. August 2018 oder aber ab 1. Oktober 2018 zusteht. 4.1 Gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). 4.2 Indem die Regelung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG auf den (die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern regelnden) Art. 8a IVG verweist, führt sie keine separate Kategorie von Massnahmen mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen ein. So besteht auch im Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG nicht in jedem Fall ein Recht auf Wiedereingliederungsvorkehren; vielmehr ist erforderlich, dass die Massnahmen für eine Wiedereingliederung sinnvoll und nutzbringend sind (BGE 145 V 266 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie alle Eingliederungsmassnahmen setzen sodann auch die Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG in Verbindung mit lit. a Abs. 2 SchlB IVG eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2016, 8C_667/2015, E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3 Im Weiteren haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rentenbegleitende Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung gemäss lit. a SchlB IVG anzuknüpfen (BGE 145 V 266 E. 3.2 und 141 V 385 E. 5.5 mit Hinweisen). 5.1 Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung festhält, ist ihr die eben erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach rentenbegleitende Massnahmen zur Wiedereingliederung grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung anzuknüpfen haben, bekannt. Sie weist aber darauf hin, dass laut Bundesgericht der Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente nicht unabhängig von, sondern eben nur akzessorisch zur tatsächlichen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bestehe. Man habe dem Versicherten deshalb bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 31. Oktober 2016 "das Merkblatt zur Revision 6a" abgegeben. Diesem lasse sich ausdrücklich entnehmen, dass die Weiterausrichtung der Rente nur bei aktiver Teilnahme an der Eingliederung erfolge und dass eine spätere Aufnahme von Eingliederungsmassnahmen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Fristverlängerung hinsichtlich der zweijährigen Dauer ab Rentenaufhebung bewirke. Auch in der Folge habe man den Versicherten mehrmals klar darauf hingewiesen, dass die Übergangsrente nur bei Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet werde und dass die Weiterausrichtung maximal während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Rente erfolgen könne. Dem anwaltlich vertretenen Versicherten habe vor diesem Hintergrund bewusst sein müssen, welche Rechtsfolgen ein verzögerter Beginn der Eingliederungsmassnahmen nach sich ziehen würde. Nichtsdestotrotz habe dieser in der relevanten Phase nach der Rentenaufhebung für circa einen Monat im Ausland in den Ferien geweilt und so die zeitnahe Durchführung von Eingliederungsmassnahmen verunmöglicht. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Auffassung der IV- Stelle lasse sich der von ihr zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen, dass eine derart strenge Abhängigkeit des Rentenanspruchs von der tatsächlichen Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen bestehe. Der Standpunkt der IV Stelle würde letztlich bedeuten, dass die betroffene Person den Rentenanspruch jeweils während Ferienabwesenheiten, Krankheiten oder anderen Verhinderungen an der Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen verlieren würde, was nicht im Sinne des Gesetzes sein könne. Sodann weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am 28. Juni 2018 nach Erhalt der Einladung zum Gespräch vom 10. Juli 2018 ein Verschiebungsgesuch gestellt habe, da er bereits vorgängig für diesen Zeitraum einen Besuch seiner Familie im Ausland geplant habe. Er habe der IV- Stelle mitgeteilt, dass er circa Mitte August wieder zurück in der Schweiz sein werde. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 habe ihm die IV Stelle mitgeteilt, dass sie diesem Anliegen "selbstverständlich" nachkomme und den Termin auf den 18. September 2018 verschiebe. Diese Antwort habe er in guten Treuen so verstehen dürfen, dass er den seit langem geplanten Ferienaufenthalt antreten könne und gleichzeitig die Übergangsrente nahtlos erhalten würde. Wenn für die IV Stelle festgestanden habe, dass die Verschiebung des Termins einen Aufschub der Übergangsrente nach sich ziehe, hätte sie dies so kommunizieren müssen. Auf diese Weise wäre ihm die Möglichkeit offen gestanden, seinen Auslandaufenthalt zu verschieben oder dessen Dauer zu kürzen. 6.1 Wiedereingliederungsmassnahmen setzen seitens der versicherten Person notwendigerweise eine weitgehende Pflicht zur Mitwirkung und somit auch eine zeitliche Verfügbarkeit und Flexibilität voraus, damit sie von der IV-Stelle möglichst zielorientiert und effizient durchgeführt werden können und dadurch geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8a Abs. 1 IVG voraussichtlich zu verbessern. Es steht deshalb nicht im freien Belieben der betroffenen Person, wann sie sich den Eingliederungsmassnahmen unterzieht, und es kann denn auch nicht Sinn und Zweck solcher Massnahmen entsprechen, dass diese jeweils dann bezogen werden, wenn sie am besten in den privaten Zeitplan passen. Im Hinblick auf ihre Wirksamkeit müssen sie von der IV-Stelle vielmehr zügig eingeleitet und vorangetrieben werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2014, 8C_664/2013, E. 3.4). 6.2 Im vorliegenden Fall war aufgrund des früheren Erstgesprächs vom 31. Oktober 2016 aktenkundig, dass der Versicherte Eingliederungsmassnahmen in Anspruch nehmen wollte. In der Folge leitete die IV-Stelle - wie verlangt - nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 11. Juni 2018 mit der Einladung vom 25. Juni 2018 für das Gespräch vom 10. Juli 2018 zügig Eingliederungsmassnahmen ein. Dadurch trug sie dem oben (vgl. E. 4.3 hiervor) zitierten Prinzip Rechnung, dass die rentenbegleitenden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung anknüpfen sollen. Wenn nun aber die IV-Stelle geltend macht, die Ausrichtung der Übergangsrente sei derart eng mit den Eingliederungsmassnahmen verbunden, dass der Rechtsanspruch auf die Rente davon abhänge, dass konkrete Eingliederungsmassnahmen bereits evaluiert seien oder schon laufen würden, kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere lässt sich dies dem von ihr angerufenen BGE 141 V 385 so nicht entnehmen. Entscheidend ist vielmehr, dass seitens der versicherten Person eine Eingliederungsbereitschaft besteht und die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen zügig an die Hand nimmt. Diese Konstellation war im Zeitpunkt der Einladung vom 25. Juni 2018 klar gegeben. 6.3 Es stellt sich somit die Frage, ob der Versicherte aufgrund seines Gesuchs um Verschiebung des ersten Gesprächstermins, dem die IV-Stelle ohne Weiteres stattgab, seinen Anspruch auf die Übergangsrente für die Monate August und September 2018 verwirkte. Die entsprechende Argumentation der IV-Stelle fusst darauf, dass die Eingliederungsmassnahmen erst mit dem späteren Gespräch vom 18. September 2018 hätten aufgegleist und ab 1. Oktober 2018 gestartet werden können. Letztlich wird dem Versicherten damit abgesprochen, dass er während der Vorbereitung und der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen Ferien beziehen kann. Hier setzt den auch die Kritik des Beschwerdeführers zu Recht ein. Es gibt in der Tat verschiedene Gründe - wie etwa Krankheit, Unfall oder Mutterschaft -, aus denen Eingliederungsmassnahmen unterbrochen oder aufgeschoben werden müssen. Diesbezüglich sieht denn auch Art. 20quater der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 vor, dass im ersten Eingliederungsjahr bei einer entsprechenden Verhinderung ein Taggeld während längstens 30 Tagen weiter ausgerichtet wird. Von Bedeutung ist sodann, dass das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, gültig ab 1. Januar 2018) für den weiteren Fall, dass Eingliederungsmassnahmen durch Ferien unterbrochen werden, festhält, dass der Taggeldanspruch auch für diese Tage besteht, wenn die Ferien im üblichen Umfang gemäss Vertrag oder Gesetz gewährt werden oder durch Schul- bzw. Betriebsschliessung bedingt sind (KSTI Rz. 1028). Ebenso sind kurzfristige Urlaube aus persönlichen Gründen (Besuche von Angehörigen während Festtagen, bei Todesfällen und dergleichen) im Rahmen des Gebräuchlichen zu den Eingliederungstagen zu zählen (KSTI Rz. 1029). Im Lichte der zitierten Verordnungsbestimmungen und Weisungen des BSV geht es nun aber nicht an, dem Versicherten mit dem beantragten Bezug von Ferientagen, dem die IV-Stelle mit der Verschiebung des Gesprächstermins im Ergebnis entsprochen hat, für zwei Monate die Übergangsrente zu verweigern. 6.4 Beachtenswert ist im Weiteren auch Folgendes: Zwischen der ersten Einladung der IV- Stelle vom 28. Juni 2018 und dem ursprünglich vorgesehenen Gesprächstermin vom 10. Juli 2018 lagen nicht einmal zwei, zwischen der aufgrund des Verschiebungsgesuchs erfolgten zweiten Einladung vom 29. Juni 2018 und dem darin festgesetzten Termin vom 18. September 2018 dagegen über elf Wochen und zwischen der im Verschiebungsgesuch erwähnten geplanten Ferienrückkehr und dem neuen zweiten Termin stand immerhin noch eine Zeitspanne von

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rund fünf Wochen zur Verfügung. Damit haftet der Ansetzung des Gesprächstermins vom 18. September 2018 aber etwas - weitgehend im Handlungsbereich der IV-Stelle liegendes – Zufälliges an. Es ist jedenfalls nicht dargetan, weshalb das Gespräch nach der Ferienrückkehr nicht auch schon in der zweiten Augusthälfte hätte angesetzt werden können mit der Folge, dass der Anspruch auf die Übergangsrente - wenn man sich der Argumentation der IV-Stelle anschliesst - wenigstens ab 1. September 2018 und nicht erst einen Monat später entstanden wäre. In Anbetracht des Umstands, dass der Termin des vorgesehenen Gesprächs derart weit hinaus verschoben wurde, kann man sich sogar fragen, ob die Eingliederungsmassnahmen auch ohne den Ferienaufenthalt des Versicherten effektiv viel früher hätten gestartet werden können. 6.5 Aus all diesen Gründen können der Entscheid der IV-Stelle, dem Versicherten die Übergangsrente erst ab 1. Oktober 2018 auszurichten, und die ihr zu Grunde liegende Argumentation nicht geschützt werden. Der Beschwerdeführer hat - seinem Antrag entsprechend vielmehr bereits ab 1. August 2018 Anspruch auf Weiterausrichtung der ganzen Rente. 7. Zum gleichen Ergebnis gelangt man schliesslich auch aufgrund anderer Überlegungen. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass er seine Ferien anders hätte planen oder legen können, wenn er sich bewusst gewesen wäre, dass wegen seines Verschiebungsgesuchs der Anspruch auf die Übergangsrente für zwei Monate entfallen würde. Für eine solche Annahme gab es aber aus seiner Sicht keinerlei Anlass. Wie den Akten entnommen werden kann, stellte der Beschwerdeführer am 28. Juni 2018 unverzüglich nach Erhalt der Einladung zum Gespräch vom 10. Juli 2018 wegen der geplanten Ferien ein Verschiebungsgesuch. Bereits einen Tag später, mit Schreiben vom 29. Juni 2018, teilte ihm die IV Stelle mit, dass sie diesem Anliegen "selbstverständlich" nachkomme und den Termin auf den 18. September 2018 verschiebe. Weitere Ausführungen - etwa zu allfälligen Folgen der Terminverschiebung - enthält das Antwortschrieben nicht. Insbesondere erwähnt die IV-Stelle mit keinem Wort, dass ihres Erachtens die Terminverschiebung einen Wegfall der grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung anschliessenden Übergangsrente bis Ende September 2018 nach sich ziehen werde. Auf diese Folgen hätte die IV-Stelle den Versicherten jedoch aufgrund der sich aus Art. 27 ATSG ergebenden Aufklärungs- und Beratungspflicht unmissverständlich aufmerksam machen müssen. Erst auf diese Weise wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, allfällige Konsequenzen seines Handelns abzuschätzen und diese bei der Planung und Umsetzung seines weiteren Vorgehens miteinzubeziehen. So hätte er etwa auf die Ferien verzichten, diese auf einen anderen Zeitraum legen oder deren Dauer kürzen können. Indem die IV-Stelle diesbezüglich die ihr obliegende Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht wahrgenommen hat, kommt ihr Verhalten einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, für welche dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 27 Rz. 37 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte mit anderen Worten vorliegend auch aus Aspekten des Vertrauensschutzes nicht erst ab 1. Oktober 2018, sondern bereits ab 1. August 2018 Anspruch auf Weiterausrichtung der ganzen Rente.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass in Gutheissung der Beschwerden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 27. September 2018 und 21. November 2018 dahingehend zu ändern sind, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2018 Anspruch auf Weiterausrichtung einer ganzen Rente hat. 9. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 9.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei. 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 9. Juli 2019 für die vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 17,25 Stunden geltend gemacht und Auslagen von Fr. 413.25 ausgewiesen. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch verschiedene Bemühungen im Umfang von 4,35 Stunden, die laut Deservitenkarte im Zeitraum ab dem 22. Mai 2019 und - soweit ersichtlich - nicht in Rahmen der vorliegenden beiden Beschwerdeverfahren erbracht worden sind. Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass vorliegend aus der Honorarnote vom 9. Juli 2019 lediglich der zwischen dem 19. Oktober 2018 und dem 10. April 2019, d.h. der im Zeitraum zwischen der Zustellung der angefochtenen Verfügung und der Einreichung der Replik ausgewiesene Aufwand entschädigt werden kann. Dieser beläuft sich auf insgesamt 12,9 Stunden (17,25 abzüglich 4,35 Stunden), was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Von den ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 413.25 ist die Position "Rechnung Dr. B.____ für Arztbericht" in der Höhe von Fr. 33.85 zu streichen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Bericht des genannten Arztes im Zusammenhang mit den vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Übergangsrente stehen soll. Es verbleiben somit grundsätzlich Auslagen von Fr. 379.40. Da die Honorarnote nun aber - wie ausgeführt - auch

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bemühungen und Auslagen umfasst, die nicht in Rahmen der vorliegenden beiden Beschwerdeverfahren erbracht worden sind, rechtfertigt es sich, die entschädigungsberechtigten Auslagen analog dem anerkannten Zeitaufwand um einen Viertel auf Fr. 284.55 zu kürzen. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'779.80 (12,9 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 284.55 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 27. September 2018 und 21. November 2018 dahingehend geändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2018 Anspruch auf Weiterausrichtung einer ganzen Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'779.80 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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