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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.04.2020 720 18 287/74

April 23, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,870 words·~19 min·3

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. April 2020 (720 18 287 / 74) ___________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Psychiatrisches Gerichtsgutachten

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch André Baur, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1976 geborene A.____ ist kaufmännische Angestellte und arbeitete zuletzt von 2005 bis 2012 als Mitarbeiterin in einem Callcenter. Am 23. Februar 2005 meldete sie sich erstmals wegen Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von IV- Leistungen an. Dieses Gesuch zog sie am 25. April 2005 zurück. Am 7. Februar 2012 folgte die zweite Anmeldung mit dem Hinweis auf Beschwerden nach einem Bandscheibenvorfall im No-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vember 2011. Die IV-Stelle holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein, erstattete Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen und koordinierte ihr Vorgehen mit dem Case Management der Krankentaggeldversicherung. Am 1. Juni 2012 war A.____ wieder voll arbeitsfähig. Man kam überein, dass das Dossier ohne weitere Leistungen geschlossen werden könne, was mit entsprechender Verfügung vom 28. August 2012 festgehalten wurde. Am 27. März 2017 meldete sich A.____ ein weiteres Mal zum Bezug von IV-Leistungen an. Neben den Rückenbeschwerden seit 2003 leide sie an einer Boderline-Persönlichkeitsstörung, einer Depression, einer Essstörung sowie unter Angst- und Panikattacken. Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse, namentlich nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens bei Dr. med. B.____, FMH Rheumatologie, und Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2018 bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % und einem ermittelten IV-Grad von 28 % einen Rentenanspruch. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat André Baur, substitutionsweise vertreten durch D.____, mit Eingabe vom 12. September 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte für ihre Mandantin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Zur Begründung führte sie an, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. C.____ beweisuntauglich sei. Insbesondere sei der Gutachter nicht in der Lage gewesen, den Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu erfassen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der anderslautenden Einschätzung der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sei unterblieben. Eine schlüssige Beurteilung der Ressourcen sowie der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit liege somit nicht vor. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte sie ferner die Offenlegung verschiedener Daten in Bezug auf die gutachterliche Tätigkeit von Dr. C.____ in den Jahren 2015 bis 2017. C. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Beweisanträge seien abzulehnen, da die gewünschten Angaben in Bezug auf die Gutachtertätigkeit von Dr. C.____ für die Beurteilung des vorliegenden Leistungsbegehrens nicht aussagekräftig seien. Das Gutachten von Dr. C.____ sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin umfassend und erfülle alle Anforderungen an eine beweistaugliche Expertise. Dass bei der Versicherten aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung Defizite im sozialen Umgang beständen, sei unbestritten und werde auch von Dr. C.____ bestätigt. Daraus könne aus versicherungsmedizinischer Sicht aber nicht geschlossen werden, dass die Versicherte im ersten Arbeitsmarkt in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sofern das Tätigkeitsprofil keine relevante Teamarbeit beinhalte, sei die Versicherte voll arbeitsfähig. Die Berücksichtigung einer Einschränkung von 20 % sei somit grosszügig bemessen, rechtfertige sich aber damit, dass die Stellenauswahl eingeschränkt sei. D. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Mai 2019 kam das Gericht zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. In Würdigung des bidisziplinären Gutachtens vom 13. April 2018 / 1. März 2018 stellte das Gericht zwar fest, dass die Beurteilung von Dr. B.____ eine zuverlässige

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und rechtsgenügliche Grundlage bilde, um den rheumatologischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beurteilen zu können. Den Schlussfolgerungen von Dr. C.____ in seinem psychiatrischen Teilgutachten könne dagegen nicht gefolgt werden. In der Beurteilung des Schweregrades der emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie in Bezug auf den Ausschluss der Diagnosen Agoraphobie und soziale Phobie wie auch einer rezidivierenden depressiven Störung bleibe der Gutachter an der Oberfläche. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Diagnosekriterien und der Biographie der Versicherten, namentlich mit den Kindheitserlebnissen und der beruflichen Situation, sei nicht erkennbar. In beweisrechtlicher Hinsicht ständen dem Gutachten von Dr. C.____ zudem die Beurteilungen von Dr. E.____ gegenüber. In ihrer Eingabe vom 22. Juni 2018 habe sie ausführlich zum Gutachten Stellung genommen und eingehend begründet, weshalb die Diagnosekriterien der Agoraphobie und der sozialen Phobie erfüllt seien. Im Ergebnis sei sie zum Schluss gekommen, dass die Versicherte infolge der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ zusammen mit den "sozial- und agoraphobischen Ängsten" sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld stark beeinträchtigt sei. Im Gegensatz zur Auffassung von Dr. C.____ liege eine schwere Beeinträchtigung vor, die zu einem vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt führe. Da im Ergebnis weder auf das psychiatrische Gutachten noch auf die abschliessende Zumutbarkeitsbeurteilung der behandelnden Ärztin abgestellt werden konnte, stellte das Gericht den Fall mit Beschluss vom 16. Mai 2019 aus und beauftragte Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. E. In ihrem Gutachten vom 21. Oktober 2019 diagnostizierte Dr. F.____ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60 und F61), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine Zwangsstörung (ICD-10 F42) sowie aktuell ein schädlicher Gebrauch von Nikotin (ICD-10 F17.1) und (punktuell) von Alkohol. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.____ fest, dass die Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich seit spätestens 12. Oktober 2015 vollständig arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei ca. zwei Stunden pro Tag. F. Das Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 27. November 2019 mit dem Gutachten einverstanden und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente rückwirkend ab 1. September 2017. Diese sei ab 1. September 2019 mit 5 % zu verzinsen. Ferner sei die Angelegenheit zur Vornahme der von Dr. F.____ vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Schliesslich sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Voraussetzungen einer prozessualen Revision der Verfügung vom 28. August 2012 prüfe. Die IV-Stelle erachtete mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 das psychiatrische Gerichtsgutachten ebenfalls als schlüssig, so dass auf die darin enthaltene Ressourcenbeurteilung und die daraus folgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen sei. Da bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich ein IV- Grad von über 70 % resultiere, habe die Versicherte Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 1.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht September 2017. Ein Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG liege dagegen nicht vor, weshalb auf das Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 28. August 2012 nicht eingetreten werden könne. G. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 nahm Advokat André Baur zu den Ausführungen der IV-Stelle Stellung und informierte, dass mit gleichem Datum ein entsprechendes Revisions- und vorsorgliches Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 28. August 2012 direkt an die IV-Stelle gerichtet worden sei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 12. September 2018 ist demnach einzutreten. 1.2 In Bezug auf den Beweisantrag, Daten zur gutachterlichen Tätigkeit von Dr. C.____ im Zeitraum 2015 bis 2017 offenzulegen, ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Mai 2019 den Beweisantrag neu als Eventualantrag formulierte. Da der Hauptantrag auf Anordnung eines psychiatrischen Gerichts-gutachtens gutgeheissen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beweisantrag. 1.3 Auf den Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. November 2019, die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG prüfe, kann nicht eingetreten werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin nun nach Vorliegen des Gerichtsgutachtens darauf beruft, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliege, bezieht sich diese Argumentation auf die Verfügung vom 28. August 2012, die nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Ein Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch stellt ein nicht devolutives Rechtsmittel dar und ist an diejenige Instanz zu richten, deren Verfügung zu überprüfen ist. Dies hat der Rechtsvertreter schliesslich mit «Revisions- und vorsorgliches Wiedererwägungsgesuch» vom 8. Januar 2020 an die IV-Stelle getan. Eine Überweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz erübrigt sich somit. 2. In materieller Hinsicht ist zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente hat.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Um festzustellen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. 2.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3. Ausgangspunkt der Ermittlung des IV-Grades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Den im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingeholten Gutachten ist somit volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2018, 8C_569/2017, E. 2.2). 4. Im rheumatologischen Teilgutachten vom 13. April 2018 diagnostizierte Dr. B.____ nach erfolgter Untersuchung vom 8. Februar 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom, eine coxa saltans (schnappende Hüfte) sowie intermittierende Schmerzen im Bereich der Kniegelenke. In ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bzw. in jeglicher körperlich leichten Tätigkeit sei die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, sofern sie nicht Lasten über 10 kg zu heben, zu tragen oder zu stossen habe bzw. sich nicht repetitiv nach vorne bücken müsse. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Mai 2019 stellte das Gericht fest, dass das Gutachten von Dr. B.____ umfassend und schlüssig sei. Die Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens seien vollumfänglich erfüllt, weshalb es eine

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuverlässige und rechtsgenügliche Grundlage bilde, um den rheumatologischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beurteilen zu können. Auf das rheumatologische Teilgutachten kann somit abgestellt werden, zumal über dessen Beweistauglichkeit auch Einigkeit unter den Parteien besteht. 5. Zu den psychischen Einschränkungen liegt nun das Gutachten von Dr. F.____ vom 21. Oktober 2019 vor. Sie diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend vermeidenden, selbstunsicheren, zwanghaften, paranoiden und emotional-instabilen Anteilen bzw. eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F61), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine Zwangsstörung mit vorwiegend Kontaminationsbefürchtungen, Waschzwängen sowie Symmetrie- und Ordnungszwängen (ICD-10 F42) sowie einen schädlichen Gebrauch von Nikotin (ICD-10 F17.1) und (punktuell) von Alkohol. Diskussionswürdig sei die Frage, ob zusätzlich zur kombinierten Persönlichkeitsstörung die depressive Symptomatik eigenständig als Diagnose aufgeführt werden sollte. Dasselbe gelte für die Essattacken und letztlich auch für die dissoziative Symptomatik und die Somatisierung. Letztere drei seien bereits der kombinierten Persönlichkeitsstörung zugeordnet worden. Da im Zentrum des Störungsbildes die Persönlichkeitsstörung stehe, die depressive Symptomatik aktuell nicht prominent sei und depressive Symptome in der Regel mit kombinierten Persönlichkeitsstörungen einhergingen, werde auf eine eigenständige diagnostische Nennung verzichtet. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien die Ressourcen relativ eng begrenzt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bzw. als Bankangestellte sei die Versicherte seit spätestens 12. Oktober 2015 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie ca. zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig, vorausgesetzt, dass die oder der Vorgesetzte eine wohlwollende, unterstützende und verständnisvolle Person sei, kein oder nur sporadischer Kundenkontakt verlangt werde, klar strukturierte Aufgaben gegeben seien, keine nähere Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen notwendig sei und der Arbeitsplatz sich nicht in einem Grossraumbüro befinde. Günstig wäre eine Homeoffice-Tätigkeit, aber mit regelmässigem Austausch mit Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen. 6. Das Gerichtsgutachten von Dr. F.____ vom 21. Oktober 2019 ist sowohl formal als auch inhaltlich umfassend und schlüssig. Es basiert auf einer ausführlichen Untersuchung und berücksichtigt die ganze Krankengeschichte. Die Gutachterin setzt sich differenziert mit den abweichenden Diagnosen und Beurteilungen auseinander, ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und überzeugen. Sie gibt auch detailliert und differenziert Auskunft über die Funktionseinbussen und Ressourcen der Beschwerdeführerin. Die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweistaugliches psychiatrisches Gutachten sind somit erfüllt. Da im Übrigen die Parteien keine Einwände gegen das Gutachten vorgebracht haben, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden. 7.1 Der Anspruch auf eine IV-Rente entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 27. März 2017, der Rentenbeginn ist somit der 1. September 2017. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des IV-Grades das Erwerbseinkommen, das

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der IV-Grad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). 7.2 Die IV-Stelle verzichtete auf einen Einkommensvergleich, da bei einer Restarbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag an einem angepassten Arbeitsplatz von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 76 % und von einem IV-Grad über 70 % auszugehen sei. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Folglich hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 1. September 2017. Die Beschwerdeführerin beantragte ferner die Verzinsung der IV-Rente ab 1. September 2019 zu 5 %. Gemäss Art. 26 ATSG sind Verzugszinsen grundsätzlich geschuldet, sofern nicht ein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 4 lit. a ATSG vorliegt. Danach haben die berechtigte Person oder deren Erben keinen Anspruch auf Verzugszinsen, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt. Die Versicherte erhält Sozialhilfeleistungen, weshalb eine Drittauszahlung der IV-Rente (bzw. die Nachzahlung) an die Sozialhilfebehörde in Frage kommt. Die IV-Stelle wird den diesbezüglichen Sachverhalt zu prüfen und über die Verzinsung zu entscheiden haben. 8. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die IV-Stelle anzuweisen sei, die Eingliederungsmassnahmen nach den Vorschlägen von Dr. F.____ durchzuführen. Die Gutachterin führte zur beruflichen Situation aus, dass eine namhafte Besserung in Berücksichtigung der bisherigen Berufsbiografie und der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sowie gestützt auf die Literatur allenfalls in kleinen Schritten erfolgen würde. Eine relevante Besserung der Situation wäre, wenn überhaupt, erst nach 3 bis 5 Jahren zu erwarten. Für die psychische Stabilität und zur Verhinderung einer Chronifizierung in Bezug auf den sozialen Rückzug mit Regressionstendenzen sei der Beginn eines niederschwelligen Arbeitstrainings (Homeoffice von ca. zwei Stunden pro Tag) dringend zu empfehlen. Eingliederungsmassnahmen sollten zusammen mit der behandelnden Psychiaterin, Dr. E.____, in die Wege geleitet werden. Die Versicherte vermeide aufgrund ihrer sozialen Phobie, wo immer möglich, soziale Kontakte. Es sei aber wichtig, diesem Vermeidungsverhalten nicht vollständig nachzugeben, andererseits aber auch, die Versicherte nicht zu sehr unter Druck zu setzen. Ob zur Zeit Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. IVG durchgeführt werden können, ist schwierig zu ermessen. Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht gemäss Art. 10 IVG im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin kann sich diesbezüglich – gegebenenfalls mit Unterstützung ihrer Therapeutin oder ihres Rechtsvertreters - bei der IV-Stelle melden. 9. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerde in materieller Hinsicht gutzuheissen ist und die Versicherte Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 1. September

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2017 hat. Verzugszinsen sind nur geschuldet, wenn kein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 4 lit. a ATSG vorliegt. Soweit die Beschwerdeführerin ein Handeln des Gerichts in Bezug auf das Revisionsgesuch betreffend die Verfügung vom 28. August 2012 verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Schliesslich ist die Versicherte in Bezug auf die Wiedereingliederungsmassnahmen auf Art. 10 IVG zu verweisen. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. BGE 137 V 210 ff. und 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend war das Kantonsgericht anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Mai 2019 zum Ergebnis gelangt, dass das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten von Dr. C.____ vom 1. März 2018 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a) nicht genügte. Da ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war, beschloss das Kantonsgericht, die erforderliche zusätzliche Abklärung des medizinischen Sachverhaltes im Rahmen eines Gerichtsgutachtens vornehmen zu lassen. Das in der Folge eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. F.____ vom 21. Oktober 2019 war mit anderen Worten für eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs der Versicherten unerlässlich. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind demnach die Kosten dieses Gutachtens von Fr. 8'250.-- und die Reisekosten im Zusammenhang mit der Begutachtung von Fr. 104.-- und somit die Kosten von insgesamt Fr. 8'354.-- der IV-Stelle aufzuerlegen. 10.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Versicherten macht einen Aufwand von 18.5833 Stunden à Fr. 250.-- und von 16.4167 Stunden à Fr. 160.-- geltend (vgl. Kostennote vom 27. November 2019 und Eingabe vom 8. Januar 2020). Der Versicherten ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'445.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

//: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2018 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 1. September 2017 hat. 2. Die IV-Rente ist ab 1. September 2019 unter Vorbehalt von Art. 26 Abs. 4 lit. a ATSG mit 5 % zu verzinsen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 8'250.- - sowie die Reisekosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 104.-- (insgesamt Fr. 8'354.--) werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 5. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'445.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

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