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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.12.2018 720 18 250 (720 18 318)

December 6, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,720 words·~19 min·8

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Dezember 2018 (720 18 250 / 336 und 720 18 318 / 337) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt und wird das Invalideneinkommen gestützt auf das effektiv erzielte Einkommen ermittelt, so ist bei dessen Bemessung die Revisionsschwelle des Art. 31 Abs. 1 IVG von Fr.1’500.-- unter der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr zusätzlich in Abzug zu bringen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Claudia Pascali- Armanaschi, Inclusion Handicap, Rechtsdienst, Mühlemattstrasse 14a, 3007 Bern

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1961 geborene A.____ war seit 1991 bei der B.____ angestellt und zuletzt als “Leiter Rohstoffaufbereitung“ tätig, als er sich am 20. Juli 2013 unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug anmeldete. Nachdem sie die erwerblichen und die gesundheitlichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die IV-Stelle Basel-Landschaft beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 11 %. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte sie mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 einen Anspruch von A.____ auf eine IV-Rente ab. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 1. März 2017 (Verfahren-Nr. 720 15 365/61) gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und sprach dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % rückwirkend ab 1. Juni 2014 eine Dreiviertelsrente zu. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im September 2017 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Gestützt auf ihre Abklärungen gelangte sie zur Auffassung, es sei zwar von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, die Einkommensverhältnisse hätten sich aber insofern verändert, als der Versicherte mittlerweilen ein höheres Invalideneinkommen erziele. Aus dem Einkommensvergleich resultiere nunmehr noch ein Invaliditätsgrad von 56 %. Gestützt auf dieses Ergebnis setzte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 12. Juni 2018 die dem Versicherten bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Claudia Pascali-Armanaschi, Integration Handicap, am 13. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung insofern aufzuheben, als die IV-Stelle das Validen- und das Invalideneinkommen unrichtig ermittelt habe. Die Einkommen seien zu berichtigen und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; unter Entschädigungsfolge. C. Mit einer weiteren Verfügung vom 5. September 2018 setzte die IV-Stelle den Betrag der dem Versicherten ab 1. August 2018 zustehenden halben Rente frankenmässig fest. Auch gegen diese Verfügung erhob A.____, wiederum vertreten durch Claudia Pascali-Armanaschi, Integration Handicap, am 25. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, wobei er die Aufhebung dieser Verfügung beantragte und ansonsten das in der Beschwerde vom 13. August 2018 gestellte Rechtsbegehren erneuerte. D. Da den beiden Beschwerden vom 13. August 2018 und 25. September 2018 derselbe Sachverhalt zu Grunde lag, vereinigte das Kantonsgericht mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2018 die beiden Beschwerdeverfahren. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Verfahren bilden zwei Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zustän-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht digkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen - Beschwerden des Versicherten vom 13. August 2018 und 5. September 2018 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29).

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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle in den angefochtenen Verfügungen vom 12. Juni 2018 und 5. September 2018 die laufende Dreiviertelsrente des Versicherten zu Recht per 1. August 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Anpassung der Rente gibt jede tatsächliche Änderung, die sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Anspruchs (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente, ganze Rente; Art. 28 Abs. 2 IVG) auswirkt (BGE 134 V 131 E. 3). Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wozu namentlich der Gesundheitszustand gehört. Sodann kann - bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand - auch eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, welche zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führt, revisionsrechtlich von Bedeutung sein (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso ist die Rente revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 3.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 4.1 Vorliegend wird weder vom Versicherten noch von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt, dass der medizinische Sachverhalt seit der ursprünglichen Rentenzusprache unverändert geblieben ist. Die Parteien sind sich denn auch zu Recht einig, dass eine revisionsweise Herabsetzung der laufenden Dreiviertelsrente wegen einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht in Betracht fällt. 4.2 Rechtsprechungsgemäss ist, wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.1 hiervor), die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 5.3 mit Hinweis). So kann insbesondere eine effektive und andauernde erhebliche Verbesserung des Einkommens einen Revisionsgrund darstellen. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art. 31 Abs. 1 IVG bei einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht (Erzielung oder Erhöhung eines Erwerbseinkommens) die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert wird, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Nach Eintritt der Invalidität war der Versicherte in einem Pensum von 50 % weiterhin bei seiner bisherigen Arbeitgeberin, der B.____, tätig. Dabei erzielte er gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 30. Juni 2014 ein Jahresgehalt von Fr. 36‘000.--. Dieser Betrag wurde denn auch - zu Recht - dem Einkommensvergleich, welcher die Basis der Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2014 bildete, als Invalideneinkommen zu Grunde gelegt. Im Juni 2017 reichte der Versicherte der IV-Stelle einen neuen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der B.____ ein. Diesem ist zu entnehmen, dass er ab 1. März 2017 neu ein Monatsgehalt von Fr. 3‘266.50 erzielte, was - bei dreizehn Monatslöhnen - einem Jahresgehalt von Fr. 42’464.50 entsprach. Eine Gegenüberstellung dieser Zahlen zeigt, dass sich das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im Vergleich zur Rentenzusprache um knapp Fr. 6‘500.-- pro Jahr erhöht hat. Somit haben sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert, was nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.2 hiervor) einen Revisionsgrund darstellt. Die in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Erheblichkeitsgrenze einer Einkommensverbesserung von Fr. 1‘500.-- pro Jahr (vgl. E. 4.2 hiervor) ist ebenfalls erreicht. Die IV-Stelle hat deshalb in der Verfügung vom 12. Juni 2018 - zu Recht - das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Revisionsgrunds bejaht. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 5.1 Gestützt auf dieses Zwischenergebnis ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, wie sich diese Veränderung der Einkommenssituation auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers auswirkt. Zur Beantwortung dieser Frage sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es gilt mit anderen Worten, auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts den Invaliditätsgrad bei Erlass der streitigen Revisionsverfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteile des Bundesgerichts vom 3. April 2017, 9C_766/2016, E. 1.2, und vom 29. Juni 2015, 9C_173/2015, E. 2.2, je mit Hinweisen). 5.2 Ausgangspunkt der Beurteilung des (heutigen) Rentenanspruchs bildet die Frage, in welchem Ausmass der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Wie bereits weiter oben festgehalten (vgl. E. 4.1 hiervor), ist der medizinische Sachverhalt seit der ursprünglichen Rentenzusprache unverändert geblieben. Es ist deshalb auch im vorliegenden Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit nach wie vor im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist und dass die aktuell bei der B.____ ausgeübte Tätigkeit aufgrund der dort angepassten Rahmenbedingungen eine ideale Verweistätigkeit darstellt (vgl. das zwischen den Parteien ergangene Urteil des Kantonsgericht vom 1. März 2017, Nr. 720 15 365/61, E. 6). 6. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. 6.1.1 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Bei der Anstellung des Versicherten bei der B.____ handelt es sich zweifellos um ein stabiles Arbeitsverhältnis, der Versicherte ist aus medizinischer Sicht optimal eingegliedert und er schöpft seine Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus. Ebenso sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach es sich beim Gehalt, welches der Versicherte im Rahmen dieser Tätigkeit erzielt, um einen Soziallohn handeln könnte. Gemäss den Angaben der B.____ vom Dezember 2017 beläuft sich das Gehalt des Beschwerdeführers ab Januar 2018 monatlich auf Fr. 3‘285.-bzw. - bei dreizehn Monatslöhnen - auf Fr. 42‘705.-- pro Jahr. Die IV-Stelle hat deshalb in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 dem Einkommensvergleich diesen Betrag als Invalideneinkommen zu Grunde gelegt. 6.1.2 Der Beschwerdeführer erachtet dieses Ergebnis als nicht korrekt. Er vertritt die Auffassung, dass vom genannten Invalideneinkommen von Fr. 42‘705.-- ein Betrag von Fr. 1‘500.-abgezogen werden müsse. Zur Begründung verweist er auf die Regelung von Art. 31 Abs. 1 IVG, wonach die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert werde, wenn sich die Einkommensverbesserung jährlich auf mehr als Fr. 1‘500.-- belaufe. Dieser Betrag müsse demnach vom effektiv erzielten Invalideneinkommen in Abzug gebracht werden. Dieser Betrachtungsweise, mit welcher bei der Bemessung des Invalideneinkommens jeweils die Gewährung eines “Freibetrags“ von Fr. 1‘500.-- postuliert wird, kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hat sich in einem Urteil vom 19. August 2013 (publiziert in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2013 S. 579 ff.) ausführlich mit der Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 IVG auseinandergesetzt. Dabei hat es festgehalten, dass diese Norm allein die Frage beschlage, ob eine Revision durchzuführen sei oder nicht; über die Art und Weise der Revision sei damit nichts gesagt. Der bis Ende 2011 in Kraft gestandene Art. 31 Abs. 2 IVG habe vorgesehen, dass in einem zweiten Schritt (d.h. nach Überschreiten der Revisionsschwelle in Höhe von Fr. 1’500.--) vom Betrag der Einkommensverbesserung, der Fr.1’500.-- übersteige, nur zwei Drittel berücksichtigt würden. Dieser Absatz sei auf Ende Dezember 2011 hin ersatzlos aufgehoben worden, weil er als dem übergeordneten Ziel einer eingliederungsorientierten Rentenrevision zuwiderlaufend und in der vorliegenden Form als kaum umsetzbar betrachtet worden sei. Dagegen sei Art. 31 Abs. 1 IVG unverändert geblieben. Mit der Revisionsschwelle von Fr. 1’500.-- als spezieller Voraussetzung der Rentenrevision habe ein minimaler finanzieller Anreiz bestehen bleiben sollen. Die Regelung des Art. 31 IVG enthalte damit seit Januar 2012 nur noch eine Voraussetzung zur Durchführung der Revision, stelle jedoch selber keine gesetzliche Grundlage dar, um vom effektiven Einkommen einen Abzug zu machen; die früher bestehende Abzugsmöglichkeit sei vielmehr vom Gesetzgeber aufgehoben worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei bei der Invaliditätsbemessung demnach auf die tatsächlichen Einkommenszahlen abzustellen (BVR 2013 S. 580 f. E. 5.2.2 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] in: Bundesblatt [BBl] 2010 S. 1896). Diesen überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist in jeder Hinsicht beizupflichten und es kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass in einem Fall, in welchem die Voraussetzungen für

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Rentenrevision erfüllt sind und das Invalideneinkommen gestützt auf das effektiv erzielte Einkommen ermittelt wird, die Revisionsschwelle von Fr. 1’500.-- unter der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht mehr zusätzlich in Abzug zu bringen ist (vgl. dazu auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, wo dieses in einem Berechnungsbeispiel in Rz. 5015 zum selben Ergebnis gelangt). Folglich hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2018 das massgebende Invalideneinkommen des Versicherten - dem tatsächlich erzielten Lohn entsprechend zu Recht auf Fr. 42‘705.-- festgesetzt. 6.2.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns oder, wenn es wie vorliegend um eine Rentenrevision geht, im Zeitpunkt der Revisionsverfügung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen (ULRICH MEYER/ MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N. 48 ff.). In der Regel wird am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 300 E. 5.1). 6.2.2 Während die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung noch von einem Valideneinkommen des Versicherten von Fr. 98‘019.-- ausgegangen ist, hält sie in ihrer Vernehmlassung zu Recht - fest, dass dieser Betrag unzutreffend sei und neu ermittelt werden müsse. Die IV- Stelle stützte sich in der Folge bei ihrer Neuberechnung auf die Einkommenszahlen im Individuellen Konto des Versicherten. Danach habe dieser im Jahr 2011, also im letzten Jahr vor Eintritt der Invalidität, als “Leiter Rohstoffaufbereitung“ bei der B.____ ein Jahreseinkommen von Fr. 100‘629.-- erzielt. Passe man diesen Betrag der bis in Jahr 2018 eingetretenen Teuerung von + 2,8 % im Sektor Handel an, so resultiere daraus ein massgebendes Valideneinkommen des Versicherten von Fr. 103‘446.60. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass er heute, wenn er keine gesundheitlichen Einschränkungen erlitten hätte, in seiner ursprünglichen Funktion ein Jahresgehalt im Bereich zwischen Fr. 108‘000.-- und Fr. 115’000.-erzielen würde. Er stützt sich dabei auf eine Nachricht des Sozialdienstes der B.____ vom 8. August 2018. Darin wird festgehalten, dass der Versicherte heute ohne gesundheitliche Einschränkungen, je nach Geschäftsgang der Unternehmung und eventueller Übernahme neuer Aufgaben, ein Gehalt in der genannten Grössenordnung verdienen würde. 6.2.3 Dem Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser seit 2006 in seiner Tätigkeit bei der B.____ jedes Jahr ein - zum Teil - deutlich höheres Einkommen als im jeweiligen Vorjahr erzielen konnte (2006: Fr. 83‘047.--, 2007: Fr. 90‘194.--, 2008: Fr. 93‘160.--, 2009: Fr. 95‘405.--, 2010: Fr. 98‘328.--, 2011: Fr. 100‘629.--). Diese Zahlen machen deutlich, dass das Gehalt des Versicherten in den Jahren 2006 bis 2011

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht um rund 21 % und somit erheblich stärker anstieg, als wenn es bloss der jährlichen Teuerung, die sich im Sektor Handel im genannten Zeitraum auf + 7 % belief, angepasst worden wäre. Diese Lohnentwicklung spricht nun aber klar dafür, dass es beim Versicherten, wenn er gesund geblieben wäre, auch in den Jahren 2012 bis 2018 zu Lohnerhöhungen gekommen wäre, die über eine reine Teuerungsanpassung hinausgegangen wären. In diesem Lichte erweist sich die Lohnangabe der B.____ vom 8. August 2018, jedenfalls was den genannten Mindestbetrag betrifft, als realistisch. Es darf deshalb durchaus davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest den untersten Betrag der von der B.____ im Schreiben vom 8. August 2018 genannten Lohnspanne (Fr. 108‘000.-- bis Fr. 115’000.--), also ein jährliches Einkommen von Fr. 108’000.--, erzielt hätte. 6.3 Stellt man im Einkommensvergleich dieses Valideneinkommen von Fr. 108’000.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 42‘705.-- (vgl. E. 6.1 hiervor) gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 65'295.--, was einen Invaliditätsgrad des Versicherten von 60,46 % bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 60 % ergibt. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 % hat der Versicherte Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. In Gutheissung der Beschwerde sind deshalb die angefochtenen Verfügungen vom 12. Juni 2018 und 5. September 2018, mit denen die IV-Stelle die laufende Dreiviertelsrente des Versicherten ab 1. August 2018 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat, aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 7. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 7.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Kostennote vom 13. November 2018 für beide Beschwerdeverfahren zusammen ein Honorar von insgesamt Fr. 848.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der genannten Höhe zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 12. Juni 2018 und 5. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine IV-Dreiviertelsrente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 848.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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