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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.05.2020 720 18 154/106

May 14, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,787 words·~24 min·3

Summary

Rückforderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Mai 2020 (720 18 154 / 106) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter IV-Renten und Hilflosenentschädigungen. Res iudicata und Verwirkung

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Michael Blattner, Advokat, Advokatur Sissach, Bischofsteinweg 15, Postfach 182, 4450 Sissach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Der 1975 geborene A.____ verunfallte am 6. April 2001 bei der Arbeit und erlitt dabei am rechten Ellenbogen eine Abrissfraktur. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen einer Revision im Jahre 2007 wurde der Versicherte psychiatrisch exploriert. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass der Versicherte in

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht jeglicher Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Mit Mitteilung vom 2. November 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten deshalb mit, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe. Da der Versicherte im Revisionsfragebogen vom 10. Januar 2007 ausserdem angegeben hatte, bei der Verrichtung verschiedener Tätigkeiten auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen zu sein, wurde ihm nach Abklärung der entsprechenden Verhältnisse mit Verfügung der IV- Stelle vom 28. Mai 2008 und mit Wirkung ab Januar 2008 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen. B. Im Jahre 2013 wurde der Versicherte im Rahmen einer erneuten Revision bidisziplinär untersucht. Aufgrund der entsprechenden Explorationsergebnisse teilte ihm die IV-Stelle im März 2014 mit, dass mangels einer Änderung der anspruchserheblichen Tatsachen sowohl die ganze IV-Rente als auch die Hilflosenentschädigung leichten Grades weiter ausgerichtet würden. C. Aufgrund einer im April 2014 eingegangenen anonymen Denunziation leitete die IV- Stelle in der Zeit vom 15. April 2014 bis 21. Mai 2015 eine Observation des Versicherten ein. Zwecks einer aktuellen medizinischen Beurteilung ordnete sie ausserdem eine bidisziplinäre Begutachtung an. Nach Eingang der entsprechenden Verlaufsgutachten unterbreitete sie den Verlaufsgutachtern das zuvor erhobene Observationsmaterial zur ergänzenden Stellungnahme. Gestützt insbesondere auf die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 18. April 2017 kam die IV-Stelle schliesslich zum Schluss, dass der Versicherte bereits seit November 2013 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. In der Folge erliess sie am 9. Juni 2017 zwei Verfügungen, mit welchen sie einerseits die dem Versicherten bisher ausgerichtete IV-Rente und andererseits die ihm bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab Ende Juni 2017 sistierte. Diese Verfügungen wurden in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), vom 1. Februar 2018 mit der Begründung aufgehoben, dass die IV-Stelle bei deren Erlass das rechtliche Gehör verletzt habe. D. Zuvor hatte die IV-Stelle bereits mit Vorbescheid vom 15. Juni 2017 die Aufhebung der IV-Rente rückwirkend per 1. Dezember 2013 in Aussicht gestellt. Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2017 hatte sie ausserdem auch die rückwirkende Aufhebung der dem Versicherten seit Januar 2008 ausgerichteten Hilflosenentschädigung per 1. Dezember 2013 angekündigt. Mit Verfügungen vom 28. März 2018 hat sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens an diesen Vorbescheiden festgehalten und sowohl die Rente als auch die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Dezember 2013 aufgehoben. E. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Michael Blattner, am 30. April 2018 je separat Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die beiden Verfügungen vom 28. März 2018 seien aufzuheben, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, namentlich weiterhin eine ganze IV-Rente und eine Hilflosenentschädigung auf der Basis einer Hilflosigkeit leichten Grades auszurichten. Mit Urteil vom 17. Januar 2019 hiess das Kantonsgericht die beiden Beschwerden teilweise gut und stellte fest, dass die Ansprüche des Versicherten auf eine ganze IV-Rente und eine Hilflosenent-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigung leichten Grades rückwirkend erst ab 1. November 2014 zu verneinen sind. Eine hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juni 2019 ab. F. Bereits mit Verfügung vom 6. April 2018 hatte die IV-Stelle von A.____ die von Dezember 2013 bis Juni 2017 ausgerichteten IV-Renten, Kinderrenten und die Hilflosenentschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 89'194.-- zurückgefordert. Hiergegen hat der Versicherte, ebenfalls vertreten durch Advokat Michael Blattner, am 7. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben und beantragen lassen, die Verfügung vom 6. April 2018 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Rückforderung in Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf Fr. 78'854.-- zu reduzieren, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Mai 2018 hat das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren in der Folge bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahren betreffend die rückwirkende Aufhebung der IV-Rente und Hilflosenentschädigung sistiert. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde des Versicherten in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen den Kantonsgerichtsentscheid vom 17. Januar 2019 mit Urteil vom 28. Juni 2019 abgewiesen hatte, hob das Kantonsgericht die Verfahrenssistierung in rubrizierter Angelegenheit am 23. Juli 2019 auf und setzte der IV-Stelle mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2019 eine Frist zur Stellungnahme. H. Mit Eingabe vom 12. August 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass das Verfahren aufgrund übereinstimmender Parteianträge abgeschrieben werden könne, sofern der Versicherte die Rückforderung der von ihm in der Zeit ab 1. November 2014 erhaltenen IV-Renten und Hilflosenentschädigungen gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil vom 28. Juni 2019 akzeptiere. Andernfalls werde eine teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt, wonach eine Rückforderung erst für die ab 1. November 2014 bezogenen Leistungen bestehe. I. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 2018 fest. Seinen Eventualantrag modifizierte er dahingehend, dass die Rückforderung eventualiter auf Fr. 66'446.-- zu reduzieren sei. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Verfügung ohne vorgängige Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ergangen sei und ihm betreffend die verfügte Rückforderung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Alleine schon die Verletzung seines formellen Gehörsanspruchs führe zur Gutheissung der Beschwerde. Selbst wenn keine Gehörsverletzung vorliegen würde, sei ein allfälliger Rückforderungsanspruch der IV- Stelle verwirkt. Die einjährige Verwirkungsfrist habe mit Eingang des Observationsmaterials bei der IV-Stelle im Juni 2015 zu laufen begonnen und sei durch den Erlass der Rückforderungsverfügung vom 6. April 2018 bei weitem nicht eingehalten worden. Eventualiter sei die Rückforderung auf Fr. 66'446.-- zu reduzieren. Dieser Betrag ergebe sich, wenn der Rückforderungsanspruch mit Wirkung erst ab 1. November 2014 berechnet werde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 pflichtete die IV-Stelle dem Beschwerdeführer insoweit bei, dass die Rückforderung auf Fr. 66'446.-- zu reduzieren sei. K. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Hauptbegehren gemäss Beschwerde vom 7. Mai 2018 und Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 fest, wonach die angefochtene Verfügung in erster Linie aufzuheben und die Rückforderung lediglich eventualiter zu reduzieren sei. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen der IV-Stelle beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Sachlich zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist im Kanton Basel-Landschaft gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Das Kantonsgericht ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob jeweils auf das angehobene Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit überhaupt zur Begründetheit oder Unbegründetheit der geltend gemachten Rechtsbegehren Stellung genommen werden kann, gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz sowie die Legitimation und die Beschwer der Beschwerde führenden Partei (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 1.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demnach stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bern 1983, S. 46). Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde bzw. eine Eingabe auf ein nicht durch die Verfügung bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 f. E. 1b). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungsweise nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen. Das Gericht kann auf eine diesbezügliche Beschwerde folglich nicht eintreten (BGE 118 V 313 f. E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25). 1.4 Anfechtungsgegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 2018 bildet ausschliesslich die Rückforderung zu viel ausbezahlter Leistungen im Betrag von Fr. 89'194.--. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2018 darüber hinaus vorbringt (a.a.O., Ziffer 7), dass in materieller Hinsicht kein unrechtmässiger Leistungsbezug vorliege, kann nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden. Hintergrund bildet der Umstand, dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2019 festgestellt hat, dass die dem Versicherten ausgerichtete IV-Rente und Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. November 2014 aufzuheben und ihm ab diesem Zeitpunkt eine Meldepflichtverletzung anzulasten sei. Nachdem das Bundesgericht die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 28. Juni 2019 abgewiesen hat, liegt in Bezug auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs mithin eine rechtskräftige Entscheidung vor, welche einer erneuten gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist. In diesem Punkt besteht vielmehr eine res iudicata, wonach ein neues Prozessverfahren und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung dieses identischen Streitgegenstands nicht mehr zulässig ist. Die materielle Rechtskraft und mit ihr die Rechtsbeständigkeit schneidet in diesem Zusammenhang vielmehr die Möglichkeit ab, den vom Bundesgericht rechtskräftig beurteilten Streit noch einmal aufzugreifen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S. 238; BGE 121 III 477; 119 II 90). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die von der IV-Stelle verfügte Rückforderung richtet. 2.1 Nachdem er in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2018 noch keine formelle Rüge erhoben hatte, macht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zur Begründung bringt er nunmehr vor, dass die angefochtene Verfügung ohne vorgängige Durchführung eines Vorbescheidverfahrens erlassen worden sei. Ausserdem sei ihm das rechtliche Gehör auch in anderer Weise nicht gewährt worden. 2.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids sind gemäss Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c - f IVG

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht fallen. Mit dem Vorbescheidverfahren soll dem Versicherten das rechtliche Gehör gewährt werden, indem ihm bekanntgegeben wird, wie der Endentscheid voraussichtlich ausfallen wird. Rechtliches Gehör bedeutet in diesem Zusammenhang in erster Linie, dass sich die IV-Stelle mit den im Einspruch vorgebrachten Anträgen, Einwendungen und angebotenen Beweisen hinreichend auseinanderzusetzen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt in der Regel – ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 42 N 9 f.). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ausserdem dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 187 E. 3d). 2.3 Dem Beschwerdeführer kann zunächst nicht beigepflichtet werden, dass die IV-Stelle gehalten gewesen wäre, vorliegend ein Vorbescheidverfahren durchzuführen. So sieht Art. 57a IVG das Vorbescheidverfahren explizit nur vor für den Entscheid über ein Leistungsbegehren oder für den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung, nicht aber für die Rückforderung jener Leistungen an sich. Ein separates Vorbescheidverfahren für eine in einem von der (rückwirkenden) Herabsetzung von Leistungen getrennten Verfahren verfügte Rückforderung ist deshalb nicht erforderlich. Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2019 zitierte Judikatur ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Insbesondere lag dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 vielmehr die Konstellation zu Grunde, dass die IV-Stelle die dort zur Diskussion gestandene IV-Kinderrente zuvor offenbar nicht in einem separaten Verfahren entzogen hatte, sondern zusammen mit dem Entzug der Kinderrente sogleich auch einen Vorbescheid über die Rückforderung erlassen hatte. Im hier vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass die IV-Stelle bereits mit Vorbescheid vom 15. Juni 2017 (IV-Dok 164) rückwirkend per 1. Dezember 2013 zunächst die Aufhebung der IV-Rente und sodann mit Vorbescheid vom 6. Juli 2017 (IV-Dok 171) ebenfalls die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Dezember 2013 angekündigt hatte. In diesen beiden Vorbescheiden hatte sich die IV-Stelle ausführlich zu den Gründen geäussert, welche nach ihrem Dafürhalten zur Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs geführt hatten. Zudem hat sie bereits darin auch ausdrücklich die entsprechenden Rückforderungsverfügungen angekündigt und darauf hingewiesen, dass für die Rückforderung eine separate Verfügung erlassen werde. Der Versicherte war demnach bereits mit dem Erlass dieser beiden Vorbescheide umfassend darüber in Kenntnis gesetzt worden, aus welchen Gründen die IV-Stelle von der Unrechtmässigkeit des strittigen Leistungsbezugs ausgegangen ist. In seiner Einwand-Begründung vom 4. Dezember 2017 hat er sich anschliessend denn auch detailliert zu den von ihm vertretenen Gründen geäussert, welche aus seiner Sicht gegen den unrechtmässigen Leistungsbezug sprechen. Nachdem in den darauffolgenden Verfahren sowohl vor dem Kantonsgericht als auch vor dem Bundesgericht abschliessend über die Unrechtmässigkeit des strittigen Leistungsbezugs

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht entschieden worden ist, stellt die nunmehr im Streit stehende Rückforderungsverfügung letztlich die logische Konsequenz dar, die sich aus der rückwirkenden Aufhebung der zuvor bezogenen IV-Rente und Hilflosenentschädigung ergibt. Zumal sich der Beschwerdeführer insbesondere bereits vor dem Kantonsgericht, welches über volle Kognition verfügt (§ 57 VPO), zum rückwirkenden Entzug seiner Leistungen umfassend äussern konnte, erübrigt sich unter diesen Umständen ein erneutes Vorbescheidverfahren im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Rückforderungsverfügung. Ein solches erneutes Vorbescheidverfahren würde dem Dargelegten zufolge denn auch zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht gesprochen werden. 3. In materieller Hinsicht ergibt sich wie bereits erwähnt, dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2019 die Ergebnisse der zwischen Februar 2014 und Mai 2015 erfolgten Observation des Versicherten für verwertbar gehalten hat. Spätestens ab Oktober 2014 hat es einen erheblich verbesserten Gesundheitszustand des Versicherten festgestellt und ihm diesbezüglich ab November 2014 eine Meldepflichtverletzung zur Last gelegt. In der Folge hat es auf der Grundlage von Art. 17 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV für die Zeit ab 1. November 2014 bis 30. Juni 2017 die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung sowohl der zuvor bezogenen IV- Rente als auch der Hilflosenentschädigung bejaht. Diese ist in der Folge jedoch erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen. 4.1 Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bestimmt, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, erlischt. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 letzter Satz ATSG). Die Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (BGE 119 V 434). Durch den Begriff des "Erlöschens" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nicht eine unterbrechbare Verjährungsfrist, sondern eine Verwirkungsfrist besteht, was der Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung gleichkommt (BGE 133 V 582, 119 V 433). Bei den genannten Fristen handelt es sich mithin um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1). 4.2 Nach der Rechtsprechung ist namentlich für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Tag, an dem der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen ("Wahrnehmung der Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes"; BGE 122 V 270 E. 5b/aa S. 276 oben; ferner BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; 139 V 6 E. 4.1 S. 8) und die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2015 IV Nr. 5 S. 10). 4.3 Nach der Rechtsprechung ist die Rückforderung nicht auf rechtskräftig festgelegte Leistungen beschränkt (Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E 4.2 mit Hinweis). Spricht die IV- Stelle eine Rente zu und richtet Leistungen aus, bevor die betreffende Verfügung rechtskräftig geworden ist, beginnt im Falle eines gerichtlich festgestellten zusätzlichen Abklärungsbedarfs die relative einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs frühestens zu laufen, wenn sie um das definitive Ergebnis der Abklärungen weiss, auf denen der das Renten (streit) verfahren abschliessende Entscheid beruht (oben, Erwägung 4.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2015 vom 29. April 2016 E. 5.3 und 8C_166/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Entscheidend für die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung Kenntnis über Bestand und Umfang des Rückforderungsanspruchs haben muss, sind dabei stets die jeweiligen Umstände im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2, in: SVR 2015 IV Nr. 5 S. 10, und 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014 E. 5.2.2.4, in: SVR 2014 IV Nr. 15 S. 60). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, dass eine zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen ist (Urteil 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht mithin in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2016 vom 26. August 2016, E. 7.4). Gleiches muss sachlogisch für die Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gelten. 5.1 Im vorliegenden Fall ist erst seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 28. Juni 2019 rechtskräftig erstellt, dass der Bezug der IV-Rente und der Hilflosenentschädigung durch den Versicherten zufolge seiner nachgewiesenen Meldepflichtverletzung ab 1. November 2014 unrechtmässig gewesen ist (oben, Erwägung 3). Die IV-Stelle hat die Rückforderung dieser Leistungen indes bereits am 6. April 2018 verfügt. Dass diese Rückforderungsverfügung dabei noch vor Eintritt der Rechtskraft der leistungsaufhebenden Verfügungen der IV-Stelle vom 28. März 2018 datiert, schadet mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht (oben, Erwägung 4.3 a. E.). Damit ist die Rückforderung der IV-Stelle zweifellos weder verjährt noch verwirkt. 5.2 Auch wenn man unabhängig von der Rechtskraft der leistungsaufhebenden Verfügung prüft, in welchem Zeitpunkt die IV-Stelle der dargelegten Rechtsprechung (oben, Erwägung 4.2 f.) Kenntnis vom Vorliegen der Meldepflichtverletzung und damit auch Kenntnis über den Rechtsgrund einer allfälligen Rückforderung erlangt hat, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. 5.2.1 Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang vorbringen, dass die IV-Stelle gemäss ihrer eigenen Darstellung in den Verfügungen betreffend Aufhebung der IV-Rente sowie der Hilflosenentschädigung vom 28. März 2018 seit Erhalt der Observationsergebnisse Kenntnis von der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs und damit auch von ihrem Rückforderungsan-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch besessen habe. Hierfür spreche der Verweis in der angefochtenen Rückforderungsverfügung, wonach die IV-Stelle integral auf ihre Verfügungen vom 28. März 2018 betreffend Aufhebung ihrer bisher ausgerichteten Leistungen hinweise. Die IV-Stelle räume somit ausdrücklich ein, bereits anhand des Observationsmaterials erkannt zu haben, dass zu Unrecht Leistungen ausgerichtet worden seien. Ebenfalls habe sie bereits zu diesem Zeitpunkt erkannt, dass ihr ein Rückforderungsanspruch zustehen könnte. Dies gelte umso mehr, als rechtsprechungsgemäss nicht erst mit ihrer tatsächlichen Kenntnis, sondern bereits mit der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme die relative Verwirkungsfrist zu laufen begonnen habe. Nachdem die IV-Stelle indes selbst dargelegt habe, seit der Sichtung der Observationsergebnisse tatsächliche Kenntnis über den Rückforderungsanspruch besessen zu haben, habe die einjährige Verwirkungsfrist mit dem Erhalt des Observationsmaterials im Juni 2015 zu laufen begonnen, weshalb sie durch den Erlass der vorliegend angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 6. April 2018 nicht gewahrt worden sei. 5.2.2 Der Bericht über die im Zeitraum vom 15. April 2014 bis 21. Mai 2015 durchgeführte Observation datiert vom 8. Juni 2015 (IV-Dok 201, S. 51). Insoweit trifft es zwar zu, dass die IV- Stelle die Observationsergebnisse bereits im Juni 2015 erhalten hat. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung beruht der von der IV-Stelle erstmals in deren Sistierungsverfügungen vom 9. Juni 2017 vertretene Standpunkt einer rückwirkenden Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten aber nicht etwa unmittelbar auf der Erkenntnis der ihr zugestellten Observationsergebnisse, sondern vielmehr auf der hierzu im Nachgang ergangenen medizinischen Stellungnahme des psychiatrischen Verlaufsgutachters vom 18. April 2017 (IV-Dok 156). Erst diese am 19. April 2017 eingegangene erfolgte Neu-Einschätzung des medizinischen Sachverhalts hat bei der IV-Stelle zur Auffassung geführt, dass an der bisherigen Leistungsausrichtung nicht mehr festgehalten werden könne und deshalb deren Aufhebung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV anzuordnen sei. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2018 betreffend Sistierung der bisher ausgerichteten Renten und Hilflosenentschädigung verwiesen werden (Verfahren 720 17 217 / 38 sowie 720 17 218 / 39; IV-Dok 192, E. 4.2). Daran ist festzuhalten, und es resultiert, dass die einjährige Verwirkungsfrist seit Eingang jener Stellungnahme am 19. April 2017 mit der vorliegenden Rückforderungsverfügung vom 6. April 2018 auch unter diesem Blickwinkel eingehalten worden ist. 5.3 Hinzu tritt, dass das Kantonsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2019 die beiden Beschwerden des Versicherten im Zusammenhang mit der rückwirkenden Leistungsaufhebung infolge Meldepflichtverletzung teilweise gutgeheissen und dabei festgestellt hat, dass die Ansprüche des Versicherten auf eine ganze IV-Rente und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades rückwirkend erst ab 1. November 2014 zu verneinen sind. Mithin hat das Kantonsgericht die zuvor am 28. März 2018 verfügte rückwirkende Aufhebung der dem Versicherten bisher ausgerichteten IV- Rente und Hilflosenentschädigung (IV-Dok 197 und 198) nachträglich korrigiert, was sich – wie beide Parteien vorliegend zu Recht übereinstimmend auch geltend gemacht haben – in einer nunmehr reduzierten Rückforderung im Umfang von lediglich noch Fr. 66'446.-- niederschlägt. Mit Blick darauf, dass für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Versicherungsträger den Rückforderungsanspruch nicht nur dem Grundsatz

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach, sondern auch in seinem Ausmass zu beurteilen in der Lage sein muss (oben, Erwägung 4.2), ist die Rückforderung in quantitativer Hinsicht letztlich erst mit der im Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Januar 2019 vorgenommenen Korrektur mit genügender Bestimmtheit festgestanden. Auch unter diesem Blickwinkel erweist sich die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG durch den Erlass der Rückforderungsverfügung vom 6. April 2018 als gewahrt. Ohne weiteres eingehalten für die in der Zeit zwischen 1. November 2014 bis 30. Juni 2017 unrechtmässig ausgerichteten Renten und Hilflosentschädigungen ist schliesslich auch die absolute Verwirkungsfrist, welche erst mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung erlischt. 6. Mit Blick darauf, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 2019 – bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2019 – erst ab November 2014 von einem erheblich verbesserten Gesundheitszustand des Versicherten ausgegangen ist und diesbezüglich auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Meldepflichtverletzung bejaht hat, beschränkt sich die Rückforderung auf den Zeitraum ab 1. November 2014 bis 30. Juni 2017. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Berechnungen und übereinstimmenden Anträge der Parteien verwiesen werden (vgl. Beschwerdebegründung, S. 9), wonach sich die Rückforderungspflicht des Beschwerdeführers damit auf Fr. 66'446.-- reduziert hat. Soweit darauf eingetreten werden kann, führt dies im Ergebnis zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der ihm für den Zeitraum zwischen 1. November 2014 und 30. Juni 2017 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbeträge und Hilflosenentschädigungen im Umfang von Fr. 66’446.-- verpflichtet ist. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Die gesetzliche Regelung des Rechtsgrundsatzes, wonach die Gerichtskosten nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_911/2007 vom 23. Juni 2008, E. 2.4.1 mit Hinweisen), erfolgt für die erstinstanzlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ausschliesslich nach kantonalem Recht. Eine entsprechende Bestimmung, welche eine anteilsmässige Verteilung der ordentlichen Kosten nach dem Erfolgsprinzip zulässt, findet sich in § 20 Abs. 3 VPO. Demnach werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer grossmehrheitlich unterlegen. Seinen Rechtsbegehren ist allerdings insofern teilweise entsprochen worden, als dass die rückforderungspflichtige Summe von Fr. 89'194.-- um Fr. 22'748.-- reduziert worden ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten lediglich im Umfang von Fr. 600.-aufzuerlegen. Allerdings ist ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.-sind deshalb vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gemäss der ab 1. Januar 2019 neu in Kraft stehenden Bestimmung von § 20 Abs. 3 VPO sind die verbleibenden ordentlichen Kosten im Umfang von Fr. 200.-- schliesslich der teilweise unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen.

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7.2 Infolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VPO eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Mit Blick auf den für das Beschwerdeverfahren gemäss Honorarnote vom 22. Januar 2020 geltend gemachten und als angemessen zu bezeichnenden Zeitaufwand im Umfang von insgesamt 12,5 Stunden à praxisgemäss Fr. 250.-- ist diese im Umfang wiederum eines Viertels à 3,125 Stunden auf Fr. 781.25 sowie eines Viertels der geltend gemachten Auslagen im Umfang von Fr. 56.65 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer festzusetzen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 8. Mai 2018 nun allerdings auch die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden. Nebst den Auslagen im Verhältnis von drei Viertel im Umfang von Fr. 169.90 sind dessen verbleibende Bemühungen im Umfang von 9,375 Stunden daher zu einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich 7,7% aus der Gerichtskasse zu entgelten. Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Verfügung der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 6. April 2018 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der ihm für den Zeitraum zwischen 1. November 2014 und 30. Juni 2017 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbeiträge und Hilflosenentschädigung im Umfang von Fr. 66’446.-- verpflichtet ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 800.-- werden im Umfang von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 200.-- der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird der dem Beschwerdeführer auferlegte Anteil an den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 902.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Michael Blattner, überdies ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'202.35 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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