Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 6. Juni 2019 (720 18 122 / 138) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Bestimmung des massgebenden medizinischen Sachverhalts aufgrund eines Gerichtsgutachtens.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Deborah Büttel, Rechtsanwältin, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1963 geborene A.____ war zuletzt bis im Juni 2012 als Projektleiterin bei der B.____ AG tätig. Am 7. November 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burnout, erhöhte Müdigkeit, Schlafstörungen sowie Augenprobleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen, gesundheitlichen und haushälterischen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. März 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0% ab. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Jan Herrmann, Advokat, am 17. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die Verfügung der IV-Stelle vom 14. März 2018 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 14. März 2018 aufzuheben und es sei eine gerichtliche medizinische Begutachtung zur Abklärung und Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin einzuholen, subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme dieser Abklärungen zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat Herrmann als unentgeltlichem Rechtsvertreter. C. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 teilte Advokat Herrmann dem Kantonsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin neu durch seine Kollegin, Deborah Büttel, Advokatin, vertreten werde und sein Mandat hiermit beendet sei. Zufolge des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte er um formelle Zustimmung des Kantonsgerichts hinsichtlich des Mandatswechsels. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2018 stimmte die instruierende Präsidentin dem Wechsel der Rechtsvertretung von Advokat Herrmann zu Advokatin Büttel zu. Das Kantonsgericht bewilligte ferner die unentgeltliche Prozessführung und für den Zeitraum bis 23. Mai 2018 die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Herrmann als unentgeltlichem Rechtsvertreter sowie für die Zeit danach die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Büttel als unentgeltlicher Rechtsvertreterin. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. F. Anlässlich der Urteilsberatung vom 8. November 2018 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich sei. Das Gericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten einzuholen. G. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 beauftragte das Kantonsgericht PD Dr. med. C.____ FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, welches am 20. März 2019 erstattet wurde. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtens und zur Frage zu äussern, wie sich dessen Ergebnisse auf den Leistungsanspruch der Versicherten auswirken würden. Die Beschwerdeführerin machte am 23. April 2019 hiervon Gebrauch. Die IV-Stelle wiederum liess sich am 26. April 2019 zum Gutachten und zu dessen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch vernehmen, wobei sie zusätzlich eine weitere Beurteilung von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst beider Basel (RAD) vom 2. April 2019 ins Recht legte.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2018, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 17. April 2018 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Invalidität im Sinne dieser Bestimmung ist die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). 3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. In BGE 143 V 409 und 143 V 418 hat das Bundesgericht entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht definiert systematisierte Indikatoren, die – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2., E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). 4.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). 4.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis IVV bis Ende 2017 gültig gewesenen Fassung). 4.4 In Bezug auf die Bemessung der Invalidität aufgrund der gemischten Methode ist zu beachten, dass Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bestimmt, dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 16 ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV in der Fassung vom 1. Dezember 2017 im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2018, 8C_462/2017, E. 5.3 mit Hinweisen). 5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 5.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So führte das Bundesgericht zu den Gerichtsgutachten aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa). Gleichwohl wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechen, darf das Gericht insbesondere einem von ihm eingeholten Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Schliesslich lässt es die Natur des Begutachtungsauftrags eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht zu (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b), ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn andere Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnden Ärzte wichtige − und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende − Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 6.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2018 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Februar 2015 (vgl. IVact. 41). Sie ging demzufolge davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte vollumfänglich zumutbar sei. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 5.3 hiervor). Anlässlich der in dieser Angelegenheit erfolgten Urteilsberatung vom 8. November 2018 gelangte das Kantonsgericht nun allerdings zur Auffassung, dass diesem Gutachten keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme. Anlass, an den entsprechenden Schlussfolgerungen des Gutachtens zu zweifeln gab zum einen der Umstand, dass Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Abweichung zu den gutachterlichen Ausführungen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit perfektionistischen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0) diagnostizierte, wobei er die gemäss Mini-ICF-APP erhobenen Einschränkungen ausführlich und nachvollziehbar begründete. Dabei fiel ins Gewicht, dass es anhand der medizinischen Aktenlage einige Anhaltspunkte für das Vorliegen der besagten Diagnose gab. Ferner wurde die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. E.____ auch dadurch geschmälert, dass Inkonsistenzen hinsichtlich der festgestellten Ressourcen ausgemacht werden konnten. Schliesslich mangelte es dem Gutachten auch an einer retrospektiven Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Nachdem sich dementsprechend mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 8. November 2018 die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens als unerlässlich erwiesen hatte, steht nunmehr das gerichtliche Gutachten von Dr. C.____ vom 20. März 2019 im Zentrum der medizinischen Beurteilung. 6.2 In seinem Gutachten vom 20. März 2019 diagnostiziert Dr. C.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen, eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Es sei zunächst vorwegzunehmen, dass anlässlich der gesamten Begut-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht achtung „durchs Band“ aufgefallen sei, dass die Explorandin in beinahe sämtlichen Beschreibungen aus ihrer Anamnese wie auch aus ihrem aktuellen Leben kaum je die „Mitte“ habe einnehmen und wahren können, sondern die Schilderungen stets nach zwei Polen ausgerichtet gewesen seien. Beinahe sämtliche Schilderungen seien durch eine deutliche Tendenz zur Polarisierung und zur Externalisierung gekennzeichnet gewesen. Im Rahmen der Polarisierung habe sie hauptsächlich eine Tendenz zur Entwertung, manchmal aber auch zur Idealisierung gezeigt. Aus den Schilderungen der Explorandin könne entnommen werden, dass eine flache Hierarchie ihre Familienverhältnisse dominiert habe. Ferner falle auf, dass die Explorandin in verhältnismässig frühem Alter bereits weitgehend autonom Entscheidungen nach dem Lustprinzip getroffen und bestehende Strukturen missachtet habe. Für die nachfolgenden Herausforderung-en im Kontakt mit dem Erwachsenen- bzw. Berufsleben hätte dies zur Folge gehabt, dass die Explorandin zum ersten Mal mit äusseren Strukturen konfrontiert gewesen sei. Diese weitgehend fehlende Erfahrung im Umgang mit normativen Strukturen führe dazu, dass Betroffene sich unverstanden, ausgeschlossen und nicht dazugehörig fühlen würden, sodass ein ungünstiges Ungleichgewicht entstehe mit einer gleichzeitig narzisstisch aufrechterhaltenen Grandiosität. Die Berufsanamnese der Explorandin würde hierzu „Bände“ sprechen. So sei es von Seiten der Explorandin wiederholt zu Kündigungen und beinahe bei jeder Arbeitsstelle zu Konflikten mit Vorgesetzten und Mitarbeitern gekommen. Die Anstellungen hätten häufig nur kurz gedauert. Einzig im Zentrum G.____, wo sie nicht mit verhältnismässig starren Strukturen konfrontiert gewesen sei, sei sie längere Jahre am Stück tätig gewesen, bei allen anderen Stellen sei es bald zum Zerwürfnis gekommen. Diese Auffälligkeiten würden eine ausgeprägte klassische Bindungsstörung der Explorandin darstellen. Hinzu käme das während der Begutachtung gezeigte regelhaft polarisierende, hauptsächlich entwertende, Verhalten. Würden die aversiven Attribute eines Gegenübers entwertet, so würden auch deren Umgebungen und somit umliegende Attribute abgewehrt, wenn die Bindungsstörung bzw. die Persönlichkeitsstörung besonders schwerwiegend sei. Ferner sei aufgefallen, dass die Explorandin anlässlich der Begutachtung immer wieder gelacht, affektiv vollständig unbeschwert aus ihrem Leben berichtet und externalisiert habe. Die Explorandin berichte über eine emotionale Instabilität, über eine gewisse Impulsivität und über ein Verhalten ohne Berücksichtigung der Konsequenzen. Damit seien sämtliche diagnostische Kriterien gemäss ICD-10 für den impulsiven Typ der emotional instabilen Persönlichkeitsstörungen erfüllt. Zusätzlich könne bei der Explorandin eine gewisse verdeutlichende Selbstdarstellung nachgewiesen werden. Dies durch die anlässlich der Begutachtung gezeigten auffällig neutralen Affekte. Sie habe anamnestisch immer wieder den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit gesucht, sodass wesentliche diagnostische Kriterien gemäss ICD-10 für eine histrionische Persönlichkeitsstörung ebenfalls erfüllt seien. Die festgestellten Besonderheiten im Arbeitsverhalten der Explorandin würden deutlich machen, dass diese von Beginn weg mit ihren innerpsychischen Ressourcen nicht ökonomisch habe umgehen können, wobei sie eine regelrechte Neurasthenie entwickelt habe. Die Explorandin sei im Verlaufe ihrer letzten Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zunehmend erschöpft. Sie würde deutlich weniger ermüden, wenn sie in der Natur unterwegs sei. An diesem Beispiel zeige sich, wie ausgeprägt die Bindungsstörung der Explorandin sei. Der Kontakt mit anderen Menschen würde die Erschöpfung erheblich fördern, während der fehlende Kontakt mit anderen Menschen diese Erschöpfung viel weniger zum Ausdruck bringen lasse. Hinsichtlich der Affektivität der Explorandin sei anzumerken, dass diese einzig im Rahmen ihrer emotional instabilen Persönlichkeitsanteile pathologisch sei. Hinweise für regelrechte depressive Episoden würden sich keine ergeben.
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Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führt Dr. C.____ aus, dass nach Mini-ICF-APP-Kriterien schwere Beeinträchtigungen der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Kontaktfähigkeit zu Dritten bestehen würden. Was die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben angehe, so zeige die Explorandin im Bereich des Naturschutzes kaum eine Beeinträchtigung. Gehe es aber um Arbeitsgänge, so würde die Grundproblematik ihrer Bindungsstörung relevant hineinspielen, indem sie diese Arbeitsgänge entwerten und ablehnen müsse, sodass eine ausgeprägte Erschöpfung resultiere, mit der Folge, dass in diesen Situationen eine schwere Beeinträchtigung vorliege. Eine vollständige Beeinträchtigung liege im Bereich der Durchhaltefähigkeit und der Gruppenfähigkeit vor. Mittelgradig eingeschränkt sei die Selbstbehauptungsfähigkeit, leichte Einschränkungen würden sich aufgrund der Neurasthenie in der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten finden. Nicht eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Selbstversorgung und die Wegefähigkeit. Aufgrund der geführten Diskussion müsse festgehalten werden, dass bei der Explorandin für die in der bisherigen Berufsanamnese getätigten Arbeitsbereiche, insbesondere aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der sozialen Interaktionen und der Durchhaltefähigkeit, vollständig darniederliegende qualitative Funktionsfähigkeiten festgestellt werden müssten. Im Grunde sei die Explorandin an einem Arbeitsplatz auf Dauer ihren Vorgesetzten und Mitarbeitern nicht zumutbar, was in keinem Widerspruch zu ihrer guten Kooperationsbereitschaft im Rahmen der hiesigen Begutachtung stehe. Die ausserberuflichen Aktivitäten würden etwa einem Pensum von 25% entsprechen. Es sei jedoch in keiner Weise möglich, diese zu validieren. Die Tatsache, dass die Explorandin saisonal am Strassenrand Kessel leere, um Amphibien zu schützen, seien einzelne Handlungen, die sie ganz alleine für sich tätigen könne. Auch als Vorstandsmitglied müsse sie lediglich an einzelnen Sitzungen präsent sein, tägliche Interaktionen seien aber nicht nötig. Wenn berücksichtigt werde, dass bei der Explorandin schwer gestörte Beziehungsgestaltungen vorliegen, so falle es schwer, einen Arbeitsrahmen zu definieren, der den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes noch entsprechen könnte. Je mehr Arbeitsrahmenbedingungen definiert werden müssten, umso mehr würde man sich dem zweiten Arbeitsmarkt annähern. Hinsichtlich des angestammten Berufes als kaufmännische Angestellte bestehe seit Juni 2012 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Es könnten dem zwischenzeitlichen Krankheitsverlauf keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach sich die Arbeitsfähigkeit seither verbessert hätte. Die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit gelte unter Berücksichtigung des Dargelegten auch für Verweistätigkeiten. 7.1 Während die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 23. April 2019 geltend macht, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. C.____ von einer Arbeitsfähigkeit von 0% seit Juni 2012 auszugehen sei, stellt sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 26. April 2019 mit Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom 2. April 2019 auf den Standpunkt, dass nicht darauf abgestellt werden könne. 7.2 Wie oben ausgeführt (E. 5.3 hiervor), weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Vorliegend besteht kein Anlass, von den Ergebnissen des
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zitierten Gerichtsgutachtens abzuweichen. Das Gutachten ist umfassend und die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die jeweils vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Der Gutachter hat die Versicherte persönlich untersucht, eine umfassende Anamnese erhoben und geht einlässlich auf ihre Angaben und Beschwerden ein. Er setzt sich zudem fundiert mit den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten auseinander und begründet abweichende Einschätzungen in überzeugender Weise. So wird unter Hinweis auf die divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit, namentlich auf das Gutachten von Dr. E.____ vom 16. Februar 2015, nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine geringere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden könne. Dabei wird schlüssig aufgezeigt, dass im Rahmen der bisherigen fachärztlichen Beurteilungen die frühen anamnestischen und die sich wiederholenden Auffälligkeiten keinerlei Würdigung erfahren hätten. Auf der Grundlage der nachvollziehbar begründeten Diagnosestellung, welche diese Auffälligkeiten würdigt, konnte der Gutachter sodann anhand der sorgfältig diskutierten Mini-ICF-Kriterien eine schwere Beeinträchtigung zahlreicher qualitativer Funktionsfähigkeiten ausmachen und damit eine schwergradige Ausprägung des psychischen Leidens bestätigen (vgl. E. 6.2 hiervor; Gutachten S. 36 und 37). 7.3 Die mit Verweis auf den RAD-Bericht vom 2. April 2019 vorgebrachten Einwände der Beschwerdegegnerin sind nicht geeignet, die ausschlaggebende Beweiskraft des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen. Unter Berücksichtigung des hiervor Dargelegten vermag die von der IV-Stelle vertretene Auffassung, wonach kein einziger Befund auszumachen sei, der einem schweren psychiatrischen Gesundheitsschaden entspreche und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit allein schon aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden könne, nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als der Gutachter selbst darauf hinweist, dass sich aufgrund des Umstands, wonach sich allein aus dem objektiven Psychostatus keinerlei Hinweise für relevante Beeinträchtigungen der qualitativen Funktionsfähigkeiten ergeben würden, prima vista auf keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könnte. Den gutachterlichen Ausführungen zufolge sei es keine Seltenheit, wenn Patienten mit Persönlichkeitsstörungen anlässlich einzelner Begutachtungssitzungen eine weitgehend unauffällige Psyche präsentieren würden, während sie ausserhalb solcher Abklärungssituationen symptomatisch seien. Dabei führt der Gutachter diese im Rahmen eines Ersteindrucks vermittelte Unauffälligkeit explizit als Grund an, weshalb Dr. E.____ in seinem Gutachten lediglich von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% ausgegangen sei, weil hierbei die hinsichtlich des Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit eine zentrale Rolle spielenden berufsanamnestischen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem gezeigten polarisierenden Verhalten ausgeblendet worden seien. Nicht gefolgt werden kann ferner auch dem Einwand, demzufolge sich mit Blick auf das allgemeine Funktionsniveau der Beschwerdeführerin Diskrepanzen ergeben würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin steht die Tatsache, dass die Versicherte den Haushalt bewältigen, administrative Aufgaben erledigen und mit ihrem Hund spazieren gehen kann, einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht entgegen. Gleichermassen verhält es sich hinsichtlich ihres Engagements in Sachen Naturschutz. Unter Zuhilfenahme der Mini-ICF-APP-Kriterien werden die aus der Bindungsstörung resultierenden Einschränkungen durch den Gutachter dahingehend präzisiert, als diese sich namentlich bei Arbeitsgängen signifikant bemerkbar machen würden und eine erhebliche Erschöpfung resultiere. Dabei verdeutlicht der Gutachter geradezu anhand des Einsatzes der Explorandin für den Naturschutz, wie ausgeprägt die funktionellen Auswirkungen der
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bindungsstörung im ersten Arbeitsmarkt sind, indem er im Bereich der ausserberuflichen Tätigkeit eine viel geringere Ermüdung ausmachen konnte, weil es hierbei kaum sozialer Interaktionen, geschweige denn solcher im Rahmen eines von Unterordnung geprägten Arbeitsverhältnisses bedarf. Vielmehr handle es sich bei diesen ausserberuflichen Tätigkeiten um einzelne Handlungen, welche die Explorandin für sich alleine tätigen könne. Diese Erkenntnis führt der Gutachter sodann auch als Grund an, warum sich für diese ausserberuflichen Bereiche keine Arbeitsunfähigkeit verifizieren lässt und mit Blick auf die dabei zu berücksichtigenden Einschränkungen kein Anforderungsprofil formuliert werden kann, welches dem ersten Arbeitsmarkt noch gerecht werden könnte. Damit läuft schliesslich aber auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin ins Leere, wonach die fehlende Beweiskraft des Gutachtens unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass es kein Zumutbarkeitsprofil einer leidensadaptierten Tätigkeit enthält. Dies umso mehr, als sich der Gutachter entgegen ihrer Behauptung nicht mit einer einzigen Feststellung begnügt, sondern sich ausführlich mit der Frage auseinandersetzt, wie ausgeprägt die Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit ausserhalb der bisher getätigten Arbeiten sind. Insgesamt legt der Gutachter schlüssig dar, dass die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten aufgrund des komplexen Krankheitsbildes nicht anhand einer Momentaufnahme, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung, namentlich unter Berücksichtigung der frühen anamnestischen und beruflichen Auffälligkeiten, zu beurteilen ist. Er gelangt dabei zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass für jegliche Tätigkeiten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit besteht. Gestützt auf das überzeugende Gutachten von Dr. C.____ ist demnach davon auszugehen, dass die Versicherte sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit Juni 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig ist. 8. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. E. 4.1 ff. hiervor). Dem Gutachten von Dr. C.____ zufolge besteht die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im attestierten Umfang seit Juni 2012. Damit kommt der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG unter Berücksichtigung des auf den besagten Monat festgelegten Beginns des Wartejahres und der sechsmonatigen Karenzfrist nach Eingang der Anmeldung am 7. November 2012 vorliegend auf den 1. Juni 2013 zu liegen. Der veranlassten Haushaltsabklärung vom 17. März 2017 zufolge besteht im Haushalt keine Beeinträchtigung, was unbestritten ist. Unter Berücksichtigung einer ebenfalls unbestrittenen Statusaufteilung von 80% Erwerb und 20% Haushalt im hypothetischen Gesundheitsfall, resultiert anhand eines Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von rund 80% (0.2 x 0% + 0.8 x 100%), welcher deutlich über der anspruchsrelevanten Erheblichkeitsgrenze von 70% für eine ganze Rente liegt. Unter diesen Umständen kann ohne weiteres festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hat deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind der IV-Stelle aufzuerlegen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Im Zusammenhang mit den Kosten für die gerichtliche Begutachtung ist Art. 45 Abs. 1 ATSG zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bildeten. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen MEDAS- Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend ist das Kantonsgericht anlässlich seiner ersten Urteilsberatung vom 8. November 2018 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Hintergrund bildete der Umstand, dass das von der IV-Stelle eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. E.____ vom 16. Februar 2015 für die streitigen Belange nicht umfassend war (vgl. hierzu ausführlich E. 6.1 hiervor) und demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a) nicht erfüllte. Das Kantonsgericht beschloss deshalb, die erforderliche zusätzliche Abklärung des medizinischen Sachverhaltes im Rahmen eines Gerichtsgutachtens vornehmen zu lassen. Damit war die gerichtliche Begutachtung durch Dr. C.____ nicht nur angezeigt, sondern unerlässlich. Im Lichte der geschilderten Rechtsprechung sind die daraus resultierenden Kosten, welche sich gemäss Honorarrechnung von Dr. C.____ auf Fr. 6´000.-- belaufen (Rechnung vom 20. März 2019), folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.3 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu. Der Honorarnote vom 11. Mai 2018 zufolge beläuft sich der geltend gemachte Aufwand von Advokat Herrmann bis zum Mandatswechsel am 23. Mai 2018 auf insgesamt 9 Stunden und 54 Minuten, was sich angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 127.80. Gleichermassen verhält es sich für die geltend gemachten Bemühungen von Advokatin Büttel ab diesem Zeitpunkt im Umfang von 13 Stunden und 9 Minuten sowie die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 133.10. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist demnach für die von Advokat Herrmann erbrachten Bemühungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘803.20 (9 Stunden und 54 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 127.80 und 7.7% Mehrwertsteuer) sowie für die erbrachten Bemühungen von Advokatin Büttel eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘684.-- (13 Stunden und 9 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 133.10 und 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 14. März 2018 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.--- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 6‘000.- - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin für die Bemühungen des Rechtsvertreters Jan Herrmann eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘803.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen der Rechtsvertreterin Deborah Büttel eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘684.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs