Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 22. Juni 2018 (720 17 395 / 159) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Anspruch auf IV-Kinderrente
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i. V. Merve Yavuz
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Kinderrente
A. Der 1969 geborene A.____ bezieht seit dem 1. September 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) und eine Kinderrente für seine 1998 geborene Tochter B.____. Am 15. August 2017 erfuhr die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse), dass B.____ ihre Ausbildung an der C.____ per 9. Dezember 2016 abgebrochen hatte. Am 27. Oktober 2017 verfügte die IV-Stelle, dass für die Monate Januar bis Juli 2017 kein Anspruch auf Kinderrente bestehe. Der Vollzeitkurs, welchen B.____ vom 16. Januar bis am 10. Februar 2017 im D.____ besucht hatte, sowie die Praktikas vom 1. März bis 28. April 2017 bei der E.____ und vom 8. Mai bis 31. Juli 2017 bei der F.____ wurden von der IV-Stelle nicht als Ausbildungen im Sinne der gesetzlichen Anforderungen gewertet. Die während dieser Zeit bezogene Kinderrente im
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betrag von Fr. 2‘975.– sei der Ausgleichskasse zurückzuerstatten. Da B.____ seit 1. August 2017 eine Lehrausbildung bei F.____ absolviere, wurde A.____ ab diesem Zeitpunkt wieder ein Anspruch auf Kinderrente zugesprochen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 24. November 2017 Beschwerde am Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Auszahlung der Kinderrente für die Zeit von Januar bis Juli 2017 zu Recht erfolgt sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Anspruch auf Kinderrente für die Monate Januar und Februar 2017 bestehe. Subeventualiter sei für den Fall, dass die Kinderrente von Januar bis Juli 2017 zu Unrecht bezogen worden sei, auf eine Rückerstattung der bezogenen Leistungen zu verzichten; alles unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie unter Verweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 6. Dezember 2017 geltend, dass die von B.____ absolvierten Praktikas nicht als Ausbildung gewertet werden könnten und der besuchte Berufsintegrationskurs im D.____ keine vier Wochen gedauert hätte, womit die zeitliche Mindestanforderung an eine Ausbildung nicht erfüllt sei. Des Weiteren könne auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werden. D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 9. Februar 2017 / Duplik vom 5. März 2018) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. E. Am 18. Juni 2018 reichte A.____ ein Verlaufsbericht der IV-Stelle zur Revision der Leistungen bei Jugendlichen vom 7. März 2017 sowie eine sich bereits in den Akten befindende Stellungnahme vom 8. Februar 2017 ein, worin die Fachärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitären Psychiatrischen Klinik bestätigten, dass sich B.____ wegen ihrer Krankheit in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 bildet die rückwirkende Aufhebung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine IV-Kinderrente für B.____ für die Zeit von Januar 2017 bis Juli 2017 sowie die daraus resultierende Rückforderung seither zu Unrecht ausgerichteter Leistungen in der Höhe von Fr. 2‘975.–. Die vorliegend angefochtene Verfügung befasst sich jedoch nicht mit den Voraussetzungen des Erlasses. Ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung zu erlassen ist, bildet daher nicht Streitgegenstand des vorstehenden Beschwerdeverfahrens. Ein allfälliges Erlassgesuch könnte zum heutigen Zeitpunkt ohnehin noch nicht beurteilt werden. Gegenstand eines Rückforderungserlasses kann nur eine rechtskräftige Rückforderungsverfügung bilden. Dies ist hier jedoch erst der Fall, wenn das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 2‘975.– (7 Monate à Fr. 425.–). Der Fall ist somit präsidial zu entscheiden 2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer von Januar bis Juli 2017 Anspruch auf eine Kinderrente für seine Tochter B.____ hat. Zu prüfen ist dabei, ob sich die Tochter des Beschwerdeführers im betreffenden Zeitraum noch in Ausbildung befand. 2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Nach Art. 25 Abs. 4 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente (und damit auf die Kinderrente) mit der Vollendung des 18. Altersjahrs. Über das 18. Altersjahr hinaus besteht der Anspruch auf eine Kinderrente nur für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 2.2 Unter Anwendung von Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG hat der Bundesrat Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 erlassen. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Ausbildungen sind insbesondere anerkannte Berufslehren und Studiengänge an Hochschulen, an deren Ende ein Diplom erworben wird. Von einer Ausbildung kann aber auch gesprochen werden, wenn "kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt oder nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird" (vgl. BGE 108 V 56 E. 1c). Nach der Praxis gelten Personen als in Ausbildung, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (auch im Hinblick auf die Allgemeinbildung) besuchen. Nicht als in Ausbildung gelten dagegen Personen, die zur Hauptsache einem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, wie auch Studierende, die neben dem Studium durch eine Erwerbstätigkeit überwiegend beansprucht sind. 2.3 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wird gemäss der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL in der Fassung vom 1. Januar 2017) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) auch ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt wird oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Ein Praktikum, welches diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.3). Nicht erforderlich ist, dass im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle tatsächlich angetreten werden kann (vgl. BGE 139 V 209 E. 5.2, 5.3). Übt das Kind hingegen lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2; Rz. 3362 RWL). 2.4 Schliesslich gelten Kinder, die zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung (etwa eine Lehrstelle) ein Brückenangebot wie das Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahme) oder eine berufsorientierende Vorlehre wahrnehmen, ebenfalls in Ausbildung. Dabei muss ein Schulanteil (Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens 8 Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche bestehen (Rz. 3363 RWL). 3. Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind die Regeln der RWL in der Fassung vom 1. Januar 2017 zu berücksichtigen. 4.1 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f.). Durch die Mitwirkungspflichten der Parteien wird der Untersuchungsgrundsatz in gewisser Weise ergänzt und gleichzeitig eingeschränkt (vgl. BGE 121 V 210 E. 6c). Im Sozialversicherungsprozess tra-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. LOCHER, a.a.O., S. 451). 4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 115 V 142 E. 8b). 5.1 Vorweg ist zu prüfen, ob die Tochter des Beschwerdeführers ihre Ausbildung von Januar 2017 bis Juli 2017 wegen krankheitsbedingten Gründen unterbrechen musste. 5.2 Wird eine Ausbildung vorzeitig abgebrochen, gilt sie als beendet. Bis zur allfälligen Wiederaufnahme einer Ausbildung befindet sich das Kind nicht mehr in Ausbildung (Rz. 3368 RWL). Kinder, die ihre Ausbildung wegen einer Krankheit maximal bis zu einem Jahr unterbrechen müssen, gelten unter der Annahme, dass sie nach Wiedererlangen ihrer Gesundheit ihre Ausbildung fortführen werden, auch während der Unterbruchszeit als in Ausbildung (Rz. 3373). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Tochter im Sinne dieser Regelung ihre Ausbildung wegen krankheitsbedingten Gründen bis zu einem Jahr hätte unterbrechen können. Zwar kann aus den medizinischen Akten entnommen werden, dass sie seit geraumer Zeit gesundheitliche Probleme hatte. Daraus lässt sich jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der C.____-Abbruch tatsächlich wegen krankheitsbedingten Gründen erfolgte. Insbesondere kann nicht entnommen werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers im streitigen Zeitraum zu 100% leistungsunfähig war und keiner Ausbildung mehr nachgehen konnte. Auf der anderen Seite liegen Hinweise vor, dass die Tochter mit der C.____-Ausbildung überfordert gewesen war, während der C.____- Ausbildung ihr Interesse an dieser verloren hatte und sich für neue, andere Ausbildungswege interessierte. Gemäss den geltenden Beweislastmaximen trägt der Beschwerdeführer das Beweisrisiko für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Ihm wurde in mehreren Verfahrensschritten die Gelegenheit gegeben, sich zu den Geschehnissen zu äussern. Dennoch ist es ihm nicht gelungen darzulegen, dass seine Tochter aus krankheitsbedingten Gründen ihre Ausbildung unterbrechen musste. Berücksichtigt man, dass sie sich unverzüglich nach ihrem C.____- Abbruch zunächst für einen Kurs der Berufsintegration angemeldet hat und anschliessend diverse Praktikas absolvierte, um eine Lehrstelle zu finden, erscheint es im Rahmen der möglichen Sachverhaltsdarstellungen am wahrscheinlichsten, dass der C.____-Abbruch deshalb erfolgte, um einen neuen Ausbildungsweg einzuschlagen. Somit kann der Ausbildungsabbruch vom 6. Dezember 2016 nicht als krankheitsbedingter Unterbruch gewertet werden. Die Vorinstanz ist zu Recht von einem vorzeitigen Ausbildungsabbruch ausgegangen und war berechtigt, die IV-Kinderrente bis zur Aufnahme einer anderen Ausbildung einzustellen. Auch unter Berücksichtigung der am 18. Juni 2018 nachträglich eingereichten Akten lässt sich kein anderer Schluss begründen. Die Stellungnahme der UPK-Fachärzte vom 8. Februar 2017 befand sich
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bereits in den Akten. Aus dem Verlaufsbericht zu Handen der IV-Stelle vom 1. Februar 2017 gehen keine neuen, bisher unbekannten Erkenntnisse hervor. 6.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein Anspruch auf Kinderrente für die Monate Januar und Februar 2017 geltend machen kann, weil seine Tochter ab 16. Januar bis und mit 10. Februar 2017 das Vollzeitprogramm der D.____ besucht hat. 6.2 Die Vorinstanz wendet ein, dass die Mindestanforderung an eine Ausbildungsdauer nicht erfüllt worden sei. Gemäss ihrer tagesgenauen Berechnung habe die Tochter des Beschwerdeführers das Vollzeitprogramm im D.____ drei Wochen und fünf Tage lang besucht. Abgesehen davon erfülle der besuchte Berufsintegrationskurs die Voraussetzungen an eine Ausbildung im Sinne des Art. 49bis AHVV nicht. 6.2.1 Soweit die Vorinstanz den Ausbildungscharakter des Kurses in Frage stellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Vollzeitprogramm der D.____ ein Ausbildungscharakter im Sinne eines Brückenangebots zuzusprechen ist. Der Kurs bietet jungen Schulabgängern die Möglichkeit, sich auf einen Lehrstellenantritt systematisch vorzubereiten. Im Vordergrund steht das Erlernen korrekter Verhaltensweisen im Arbeitsumfeld und das Schreiben von Bewerbungen. Auch wird an drei halben Tagen Unterricht in allgemeinen Schulfächern wie Deutsch und Mathematik angeboten. 6.2.2 Die Ausgleichskasse macht ferner geltend, dass gemäss Rz. 3358 RWL eine Ausbildung mindestens vier Kalenderwochen dauern müsse. Ihrer Berechnung nach würden der Tochter des Beschwerdeführers hierfür zwei Tage fehlen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht aus dem Wortlaut des Rz. 3358 nicht hervor, dass es sich bei den geforderten 4 Wochen um Kalenderwochen handelt. Da erfahrungsgemäss eine Ausbildung und allgemein betrachtet die obligatorische Schule jeweils von Montag bis Freitag stattfindet, ist davon auszugehen, dass für die Definition der Ausbildungsdauer Schulwochen massgebend sind. Die Tochter des Beschwerdeführers hat den Kurs der D.____ effektiv ab 16. Januar bis und mit am 10. Februar 2017 besucht, womit die Anforderung an die Ausbildungsdauer von mindestens vier Schulwochen erfüllt ist. Der Anspruch auf Kinderrente entsteht grundsätzlich im Monat des Beginns der Ausbildung (Rz. 3346). Es erlischt mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird (Rz. 3350). Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird eine IV-Kinderrente entsprechend den Regeln der Invalidenrente, zu der sie gehört, ausbezahlt. Renten der Invalidenversicherung stellen periodische Geldleistungen dar und werden für ganze Kalendermonate ausbezahlt (Art. 19 Abs. 2 ATSG, vgl. Zahltermin Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 i.V.m. Art. 72 AHVV). Anspruch auf Auszahlung einer IV-Rente hat man ab Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entsteht. Somit liegt es nahe, dass bei einer Kinderrente der Anspruch in dem Monat beginnt, an dem eine Ausbildung effektiv besucht wird. Da die Tochter des Beschwerdeführers am 16. Januar 2017 effektiv am Kurs der D.____ teilnahm, besteht der Anspruch folglich ab Januar 2017. Wie bereits erwähnt, gilt auch ein vorzeitiger Abbruch als Beendigung. Demgemäss endet der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Kinderrente mit dem Ausbildungsabbruch der Tochter, welcher am 10. Februar 2017 stattfand, wobei hier der Ablauf des Monats zu beachten ist (Rz. 3368 und 3350). Demnach ist die Be-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde in diesem Punkt gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Kinderrente für die Monate Januar und Februar 2017 zuzusprechen. 7.1 Zu prüfen ist, ob die im Zeitraum vom März bis Juli 2017 absolvierten Praktikas der Tochter des Beschwerdeführers als Ausbildung angerechnet werden können. 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Tochter vom 1. März bis 28. April 2017 ein Praktikum in der E.____ absolviert habe, um eine Ausbildung im Restaurations-/Hotelresp. Gastrobereich zu beginnen. Das Absolvieren eines vorgängigen Praktikums werde in dieser Branche faktisch vorausgesetzt, um eine Lehrstelle finden zu können. 7.2.2 Damit Praktikas als faktische Voraussetzung einer Ausbildung im Sinne des Art. 49bis AHVV gelten können, setzt das Bundesgericht voraus, dass bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestanden haben müsse, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.3). Die Angaben des Beschwerdeführers lassen erkennen, dass sich seine Tochter bei Antritt des Praktikums in beruflicher Hinsicht nicht festgelegt hatte. Aus dem Bewerbungsschreiben vom 8. Januar 2017, welches der Beschwerdeführer eingereicht hat, kann entnommen werden, dass sich seine Tochter eigentlich für ein Praktikum an der Réception des Hotels G.____ beworben hatte. Darin hielt sie fest, dass sie diverse Branchen kennenlernen wolle und sich unter anderem für die Hotellerie interessiere. Das Praktikum in der E.____ diente somit mangels Praktikumsgelegenheit in der Hotellerie vielmehr als Möglichkeit, sich einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um – wie die Tochter selber ausführte – die richtige Berufswahl treffen zu können. Somit liegt kein Ausbildungszweck im Sinne der Rechtsprechung und der gesetzlichen Grundlagen vor. Für die Zeit vom 1. März bis 28. April 2017 besteht folglich kein Anspruch auf eine Kinderrente (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2; 8C_177/2015). 7.3 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch für die Monate Mai bis Juli 2017 keine Kinderrente zugesprochen werden. Wie er in seinem Schreiben vom 24. November 2017 festhält, wird für die Zulassung zu einem Lehrstellenplatz bei der F.____ weder gesetzlich noch reglementarisch ein Praktikum vorausgesetzt. Des Weiteren liegen keine Indizien vor, wonach ein solches Praktikum faktisch notwendig sein könnte, um als Speditionsfachfrau eine Lehre zu absolvieren. Die Tochter des Beschwerdeführers hatte bereits am 23. März 2017 eine schriftliche Vereinbarung für den Lehrstellenantritt bei der F.____ per 1. August 2017 erhalten. Es geht nicht hervor, dass damals das Absolvieren eines Praktikums (Mai 2017) vor dem Stellenantritt zwischen ihr und der Arbeitgeberin besprochen wurde. Vielmehr lässt die Tatsache, dass sie nach Vereinbarung des Lehrstellenantritts zwei Monate später im Mai 2017 ein Praktikum vereinbart und angetreten hat, darauf schliessen, dass sie sich mangels anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten entschlossen hatte, bis zum Lehrstellenantritt einige Erfahrungen bei ihrer zukünftigen Arbeitgeberin zu sammeln. Das Absolvieren eines Praktikums, um dadurch die Chancen auf einen erfolgreicheren Lehrstellenabschluss zu erhöhen oder den Lehrstellenbetrieb kennenzulernen, kann nicht als Ausbildung im Sinne der gesetzlichen Anforderungen gewertet werden.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach ihrem Ausbildungsabbruch vom 6. Dezember 2017 bis zum Lehrstellenbeginn am 1. August 2017 einen Kurs der D.____ besucht sowie zwei verschiedene praktische Tätigkeiten ausgeübt hat, um einerseits eine Berufswahl treffen zu können und anderseits sich einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen und damit ihre Chancen auf eine Lehrstelle zu verbessern. Dem Vollzeitkurs der Berufsintegration ist ein Ausbildungscharakter zuzusprechen. Auch erfüllt sie die weiteren Voraussetzungen an eine Ausbildung. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Anspruch auf Kinderrente für die Monate Januar und Februar 2017 zuzusprechen. Den nach dem Ausbildungsabbruch wahrgenommenen Praktikas kann hingegen kein Ausbildungscharakter im Sinne des Art. 49bis AHVV zugesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 27. Oktober 2017 somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von März bis Juli 2017 keinen Anspruch auf eine IV-Kinderrente hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Demzufolge reduziert sich der vom Beschwerdeführer zu leistende Rückforderungsbetrag um Fr. 850.– (je Fr. 425.– für die Monate Januar und Februar 2017) auf insgesamt Fr. 2‘125.– für die Monate März bis Juli 2017. 8. Anzumerken bleibt, dass hinsichtlich des Erlassgesuchs dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid beizupflichten ist. Der Beschwerdeführer kann innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein Erlassgesuch für die zurückzuerstattende Kinderrente in Höhe von Fr. 2‘975.– an die IV-Stelle stellen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002).
9.1 Es bleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu konnte der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegeren teilweise durchdringen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zurückzuerstatten. 9.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 2017 ein Anspruch auf Kinderrente zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse zu viel ausbezahlte Kinderrenten von Fr. 2‘125.– zurückzuerstatten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht