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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2017 720 17 253 / 318

November 30, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,415 words·~22 min·8

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. November 2017 (720 17 253 / 318) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente: Bemessung des hypothetischen Valideneinkommens

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1987 geborene A.____ hatte ab 2007 an der Juristischen Fakultät der Universität Basel ein Studium in Rechtswissenschaften absolviert und dieses 2012 mit der Erlangung des Grades eines Master of Law (M Law) abgeschlossen. In der Folge war er vom 1. Februar 2013 bis 31. März 2014 als Substitut bei der Anwaltskanzlei B.____ in Zürich und vom 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 als juristischer Mitarbeiter bei C.____ tätig. Seit 15. März 2016 ist er im Rahmen eines 60 %-Pensums als Steuersachbearbeiter bei der D.____ GmbH (seit 8. Juni 2016: D.____ AG) angestellt.

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Am 23. Juli 2015 hatte sich A.____ unter Hinweis auf eine Depression und eine Angststörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen ermittelte die IV-Stelle Basel- Landschaft beim Versicherten ab 9. Oktober 2013 (Ablauf des Wartejahres) einen Invaliditätsgrad von 56 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ mit Verfügung vom 2. August 2017 rückwirkend ab 1. Januar 2016 eine halbe Rente zu. In Bezug auf den Rentenbeginn wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehe. Vorliegend sei seine Anmeldung am 24. Juli 2015 eingegangen, weshalb die halbe Rente erst ab 1. Januar 2016 ausgerichtet werden könne. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 28. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verurteilen, ihm eine ganze Rente auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. D. Am 7. November 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis der Anwaltskanzlei B.____, Zürich, vom 29. August 2014 samt einer kurzen Stellungnahme hierzu ein. Die IV-Stelle äusserte sich mit Eingabe vom 24. November 2017 zu diesem neuen Dokument und zu den betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers vom 7. November 2017.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 28. August 2017 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

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2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.1 Die IV-Stelle gab zur Klärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bei Dr. med. E.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 13. April 2017 erstattete. Darin hielt der Experte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) und eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichte Episode (ICD-10 F.33.0), fest. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.____ aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Exploranden durch beide der genannten Leiden beeinträchtigt werde. Im Vordergrund stehe aktuell jedoch die Asperger-Symptomatik, da lediglich eine leichte depressive Episode vorliege. Unter diesen Gesichtspunkten könne es als Erfolg gewertet werden, dass der Explorand zum jetzigen Zeitpunkt einer 60 %-igen Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Dabei müsse jedoch festgehalten werden, dass es sich dabei um eine äusserst angepasste Tätigkeit handle, da der Explorand drei Tage am Stück die gesamte Arbeit erledigen könne und danach vier Tage “frei habe“. Zudem entspreche die Tätigkeit einer absoluten Routinetätigkeit, da der Explorand nur Steuererklärungen für Privatpersonen erstelle. Des Weiteren müsse darauf hingewiesen werden, dass diese Tätigkeit weit weg vom Ausbildungs- und Intelligenzniveau des Exploranden (Master of Law, IQ von 138) entfernt sei. Insgesamt könne somit von einer 40 %igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiter (Erstellen von Steuererklärungen) seit mindestens März 2016 ausgegangen werden, was auch im heute durchgeführten Mini-ICF- APP-Rating-Bogen bestätigt werde, seien darin doch deutliche Beeinträchtigungen bei Flexibili-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tät und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und Spontanaktivitäten gefunden worden. Für die Arbeitsfähigkeit als Jurist müsse eine tiefere Arbeitsfähigkeit angenommen werden, da der Explorand auf stereotype Arbeitsabläufe angewiesen sei. 4.2 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen Dr. E.____ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. April 2017 gelangt ist. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Versicherten die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (juristischer Mitarbeiter, Steuersachbearbeiter) im Umfang von 60 % zumutbar sei. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten von Dr. E.____ weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, es setzt sich mit den vorhandenen ärztlichen Einschätzungen auseinander und es ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Insbesondere nimmt der Gutachter auch eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vor. Zu ergänzen bleibt, dass dieser medizinische Sachverhalt und die vorinstanzliche Würdigung desselben vom Versicherten in seiner Beschwerde denn auch - zu Recht - nicht in Frage gestellt werden. Somit kann von zusätzlichen Ausführungen hierzu abgesehen werden. 5.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 5.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen (ULRICH MEYER/ MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N. 48 ff.). In der Regel wird am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1). Eine berufliche Weiterentwicklung, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, ist mitzuberücksichtigen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 63). Ist ein entsprechendes Einkommen nicht konkret zu ermitteln, können nach der Rechtspre-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3.). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). 5.3.1 In der angefochtenen Verfügung ermittelte die IV-Stelle das Valideneinkommen des Versicherten unter Heranziehung von Tabellenlöhnen der LSE. Dabei ging sie davon aus, dass der Versicherte im Gesundheitsfall als Jurist in einem Vollpensum tätig wäre. Gestützt auf die Lohnangaben der LSE 2014, Tabelle 11, Sektor 1 (Universitäre Hochschule, Kompetenzniveau der Tätigkeit: ohne Kaderfunktion, Spalte Männer, Fr. 8‘279.-- monatlich) und nach Anpassung dieses Betrages an die Nominallohnentwicklung und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit gelangte sie zum Ergebnis, dass der Versicherte im Jahr 2015 in einer solchen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 103’881.-- hätte erzielen können. 5.3.2 Der Beschwerdeführer erachtet den genannten Betrag als deutlich zu tief. Er weist darauf hin, dass er das Studium problemlos absolviert und sich auf die Anwaltsprüfung vorbereitet habe. Bereits als Praktikant habe er in seinem vierzehnmonatigen Einsatz in der Anwaltskanzlei B.____ ein Einkommen von Fr. 98‘584.-- erzielt, was einem Jahresgehalt von rund Fr. 84‘500.-entspreche. Es sei anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall längst die Anwaltsprüfung absolviert und eine Stelle in Zürich mit einem deutlich höheren Jahreseinkommen als das von der IV- Stelle angenommenen Gehalt von Fr. 103‘881.-- angetreten hätte. Ohne die psychische Beeinträchtigung wäre ihm eine sehr anspruchsvolle und lukrative Tätigkeit möglich und er würde ein Einkommen von mindestens Fr. 150’000.-- erzielen, was dem Mindestlohn bei der Anwaltskanzlei B.____ im ersten Jahr als Mitarbeiter mit Anwaltspatent entspreche. 5.3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die IV-Stelle den Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, dass dieser bei der genannten Anwaltskanzlei lediglich ein Volontariat absolviert habe. Dass er im Anschluss daran eine Festanstellung erhalten und in einer solchen - wie in der Beschwerde geltend gemacht - ein Valideneinkommen von Fr. 150‘000.-- erzielt hätte, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Aus diesem Grund rechtfertige sich ein Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne. 5.4 Bei dem im Gesundheitsfall erzielten Einkommen handelt es sich um eine hypothetische Tatsache, für welche der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 62). Auch wenn es sich nachträglich kaum je exakt sagen lässt, wie der Berufsweg einer versicherten Person ohne Erkrankung verlaufen wäre, sprechen vorliegend doch verschiedenste Aspekte dafür, dass der Versicherte im Gesundheitsfall das Anwaltspatent erlangt und seine berufliche Laufbahn auf eine Tätigkeit als Wirtschaftsanwalt im Raum Zürich fixiert gewesen wäre. So kann der Beschwerdeführer vorab einen überdurchschnittlichen Universitätsabschluss (magna cum laude) vorweisen. Im Weiteren kann dem Arbeitszeugnis der Rechtsanwälte B.____ vom 29. August 2014 entnommen werden, dass der Versicherte im Hinblick auf die Erlangung des Anwaltspatentes während eines im Vergleich zu sonstigen Volontariaten eher längeren Zeitraums von

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vierzehn Monaten als Substitut in deren „international ausgerichteter, wirtschaftsrechtlich orientierter Kanzlei“ tätig gewesen ist, wobei ihm die Arbeitgeber „sowohl in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht eine hervorragende Arbeitsleistung“ attestieren. Zudem bringen sie der Hoffnung Ausdruck, den Versicherten „nach bestandener Anwaltsprüfung wieder einstellen zu dürfen.“ Die geschilderten Punkte sind nun aber erhebliche Indizien dafür, dass sich die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers in dem von ihm geschilderten Sinne entwickelt hätte. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ist deshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall das Anwaltspatent erlangt und eine Tätigkeit als Wirtschaftsanwalt im Raum Zürich aufgenommen hätte. 5.5 Bei diesem Zwischenergebnis stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit als junger Wirtschaftsanwalt im Raum Zürich verdienen könnte. In der Beschwerde macht der Versicherte diesbezüglich geltend, dass er ein Einkommen von mindestens Fr. 150’000.-- erzielen würde, was dem Mindestlohn bei der Anwaltskanzlei B.____ im ersten Jahr als Mitarbeiter mit Anwaltspatent entspreche. Bei dieser Schilderung des Beschwerdeführers handelt es sich um eine reine Parteibehauptung, die durch keinerlei Belege - beispielsweise durch eine schriftliche Bestätigung der genannten Kanzlei - belegt ist. Auf diese Lohnangabe kann selbstverständlich nicht abgestellt werden. Die IV-Stelle hat ihrerseits keine konkreten Abklärungen über den Lohn eines jungen Wirtschaftsanwalts im Raum Zürich getroffen, ist sie bei der Bemessung des Valideneinkommens doch davon ausgegangen, dass der Versicherte als Jurist ohne Anwaltspatent tätig wäre, was dazu geführt hat, dass sie auf die Lohnzahlen der LSE 2014, Tabelle 11, Sektor 1 (Universitäre Hochschule, Kompetenzniveau der Tätigkeit: ohne Kaderfunktion) abgestellt hat. Bei dieser Ausgangslage ist die Angelegenheit zur Neubemessung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird abzuklären haben, was der Versicherte in einer Tätigkeit als junger Wirtschaftsanwalt im Raum Zürich verdienen könnte. Wie das Bundesgericht in einem jüngst ergangenen, dieselbe Fragestellung betreffenden Fall festgehalten hat, können als Indiz dafür, welche Löhne jungen Anwälten bezahlt werden, allenfalls Erkundigungen beim Zürcher - oder beim Schweizerischen - Anwaltsverband dienen (Urteil A. des Bundesgerichts vom 8. September 2017, 8C_ 379/2017, E. 5.2 am Ende). 5.6 Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Bemessung des Invalideneinkommens. Nach der Rechtsprechung ist bei dessen Festsetzung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2). Eine solche Konstellation ist hier - und darin besteht zwischen den Parteien Einigkeit - gegeben. Laut gutachterlicher Beurteilung von Dr. E.____ ist der Versicherte in seiner in einem Pensum von 60 % ausgeübten Tätigkeit als Steuersachbearbeiter bei der D.____ AG aus medizinischer Sicht optimal eingegliedert, d.h. er schöpft seine Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus, es handelt sich bei dieser Anstellung zweifellos um ein

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht stabiles Arbeitsverhältnis und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach es sich beim Jahresgehalt von Fr. 45‘240.--, welches der Versicherte im Rahmen dieser Tätigkeit erzielt, um einen Soziallohn handeln könnte. Somit hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung dem Einkommensvergleich in zutreffender Weise den genannten Jahreslohn als Invalideneinkommen zu Grunde gelegt. Dies wird den auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. 5.7 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen des Versicherten von Fr. 45‘240.-- nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber bedarf das Valideneinkommen des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen durch die IV- Stelle. Diese wird zu prüfen haben, was der Versicherte in einer Tätigkeit als junger Wirtschaftsanwalt im Raum Zürich verdienen könnte. Die Angelegenheit ist zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen. 6.1 Zwischen den Parteien ebenfalls strittig ist schliesslich die Frage, wann das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu laufen begonnen hat. Während die IV-Stelle der Auffassung ist, dass dies nach Abschluss des Studiums im Herbst 2012 der Fall gewesen sei, vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass der Beginn des Wartejahres auf den 1. April 2014 falle. Zur Begründung dieser Auffassung macht er geltend, er sei in der Lage gewesen, vom 1. Februar 2013 bis 31. März 2014 ein Praktikum in einer Zürcher Anwaltskanzlei zu absolvieren. Danach sei ihm krankheitsbedingt keine Arbeitstätigkeit mehr möglich gewesen. Die eine Arbeitsstelle, die er am 1. Dezember 2015 angetreten habe, habe er noch in der Probezeit sogleich per Ende Dezember 2015 wieder verloren. Richtigerweise hätte die IV-Stelle deshalb den Beginn des Wartejahres auf anfangs April 2014 ansetzen und den Rentenanspruch ab April 2015 bejahen müssen. Zufolge verspäteter Anmeldung ergäbe sich der Rentenbeginn weiterhin ab Januar 2016, das von ihm in den Jahren 2013 und 2014 erzielte Einkommen sei jedoch bei der Berechnung des konkreten Rentenbetreffnisses noch zu berücksichtigen. Seine Invalidenrente würde damit selbst bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad - wenn auch geringfügig - höher ausfallen. 6.2 Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist beizupflichten. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG setzt der Rentenanspruch unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (lit. b). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Vorliegend war der Versicherte ab Herbst 2012 vorübergehend voll arbeitsunfähig. Das Wartejahr, welches in diesem Zeitpunkt - ein erstes Mal - zu laufen begonnen hat, wurde jedoch mit der per 1. Februar 2013 erfolgten Aufnahme der Tätigkeit des Versicherten bei der Anwaltskanzlei B.____ unterbrochen, war der Versicherte doch ab diesem Zeitpunkt während 14 Monaten wieder voll arbeitsfähig. Etwas anderes lässt sich dem Arbeitszeugnis der genannten Anwaltskanzlei jedenfalls nicht entnehmen. Somit liegt aber gemäss Art. 29ter IVV ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor. Ab April 2014 war dem Versicherten dann krankheitsbedingt keine Arbeits-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht tätigkeit mehr möglich, d.h. das Wartejahr hat im April 2014 (erneut) zu laufen begonnen und es ist, da es während der nächsten zwölf Monate zu keiner wesentlichen Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit mehr gekommen ist, im April 2015 abgelaufen. Dies hat, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, zur Folge, dass das von ihm in den Jahren 2013 und im ersten Quartal 2014 erzielte Einkommen bei der Berechnung des konkreten Rentenbetreffnisses mit zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 7. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 2. August 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im April 2014 zu laufen begonnen hat. Im Weiteren ist die Angelegenheit zur Neubemessung des Valideneinkommens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückzuweisen. 8. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 31. Oktober 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 40 Minuten ausgewiesen, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 163.30. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘246.35 (7 Stunden und 40 Minuten

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht à Fr. 250.- + Auslagen von Fr. 163.30 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 2. August 2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im April 2014 zu laufen begonnen hat. Im Weiteren wird die Angelegenheit zur Neubemessung des Valideneinkommens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘246.35 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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