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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.11.2019 720 17 110/289

November 19, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,485 words·~7 min·1

Summary

Rückforderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. November 2019 (720 17 110 / 289) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Von der Mutter zu Unrecht bezogene Kinderrenten zur Invalidenrente des Vaters sind von dieser zurückzuerstatten

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Die 1962 geborene A.____, Mutter von zwei Kindern, meldete sich am 4. Oktober 2005 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen lnvalidenversicherung (IV) bei der lV-Stelle Basel-Stadt an. Nach erfolgten Abklärungen sprach die lV-Stelle Basel-Stadt A.____ mit Verfügungen vom 31. Mai 2007 und 9. Januar 2008 eine ganze Rente sowie Kinderrenten für die beiden Kinder ab 1. September 2005 zu. Ab August 2011 wurde die Kinderrente nur noch für ihre Tochter B.____ ausgerichtet. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 (Aufhebungsverfügung) teilte die lV- Stelle Basel-Landschaft A.____ mit, ab August 2016 bestehe kein Anspruch auf eine Kinderrente

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur lnvalidenrente, da das gegenwärtig von der Tochter absolvierte Praktikum nicht als Ausbildung anerkannt werde. Mit Rückerstattungsverfügung 1 vom 27. Januar 2017 forderte die lV- Stelle Basel-Landschaft damals zu viel ausbezahlte Kinderrenten von März bis August 2016 in Höhe von Fr. 4'428.-- von A.____ zurück. Zur Begründung führte sie an, der Lehrvertrag der Tochter sei per 29. Februar 2016 aufgelöst worden. Somit habe sich die Tochter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Ausbildung befunden. Schliesslich forderte die lV-Stelle Basel-Landschaft mit am gleichen Tag ergangener Rückerstattungsverfügung 2 und gleichlautender Begründung die dem Vater zustehende, aber von März bis August 2016 an die Mutter ausgerichteten Kinderrenten in Höhe von Fr. 4'032.-- zurück. B. Gegen alle drei Verfügungen erhob A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht (Kantonsgericht), am 31. März 2017 Beschwerde. Die lV- Stelle Basel-Landschaft teilte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 mit, sie anerkenne mangels ihrer örtlichen Zuständigkeit die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung und die Rückerstattungsverfügung 1, nicht aber die Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung 2 (Rückforderung der dem Vater zustehenden Kinderrente im Betrag von Fr. 4'032.--). Als Begründung gab die IV-Stelle Basel-Landschaft an, dass zurzeit ein Revisionsverfahren betreffend IV- Leistungen von A.____ bei der IV-Stelle Basel-Stadt hängig sei, weshalb für Verfügungen betreffend A.____ – trotz neuem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft – weiterhin die IV-Stelle Basel- Stadt zuständig sei. Mit Beschluss vom 4. August 2017 schrieb die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, das Verfahren zufolge Beschwerdeanerkennung ab und hob die angefochtene Aufhebungsverfügung vom 27. Januar 2017 sowie die gleichentags erlassene Rückerstattungsverfügung 1 auf (Verfahren Nr. 720 17 109). C. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 beantragte die IV-Stelle im Verfahren betreffend die Rückerstattungsverfügung 2 die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 2. Februar 2018 führte die Beschwerdeführerin sodann aus, in der Zwischenzeit habe die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügungen vom 14. September 2017 ihren Anspruch auf Kinderrente für ihre Tochter B.____ ab August bzw. März 2016 verneint und die von März bis August 2016 zu viel ausbezahlten Renten zurückgefordert. Dagegen habe sie beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Sie beantragte, das Verfahren sei daher bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu sistieren. E. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Schreiben vom 26. Februar 2018 ausgeführt hatte, der Entscheid betreffend Sistierung des Verfahrens werde dem Kantonsgericht überlassen, verfügte das Kantonsgericht am 6. März 2018 die Sistierung des Verfahrens. F. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 26. Juni 2018 die Beschwerde von A.____ sowohl gegen die Aufhebungs- als auch gegen die Rückforderungsverfügung ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. März

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2019 ab, worauf das Kantonsgericht mit Verfügung vom 17. Mai 2019 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufhob. G. In ihrem Schreiben vom 12. Juni 2019 hielt die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. H. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, durch das Urteil des Bundesgerichts sei (nur) festgestellt worden, dass die Einstellung der Kinderrente rechtens gewesen sei. Für das vorliegende Verfahren könne die Beschwerdegegnerin aber nichts zu ihren Gunsten aus diesem Urteil ableiten. Wie in der Beschwerdebegründung vom 8. September 2017 ausgeführt, sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2017, mit welcher die Kinderrente eingestellt worden sei, durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. August 2017 aufgehoben worden. Demzufolge sei der angefochtenen Rückerstattungsverfügung 2 die Grundlage entzogen worden, weshalb diese nichtig sei. Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV- Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehenden § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 4'032.--. Der Fall ist damit präsidial zu entscheiden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle Basel-Landschaft die dem Kindsvater zustehende, aber der Kindsmutter ausgerichtete IV-Kinderrente im Betrag von Fr. 4'032.-- von dieser zu Recht zurückgefordert hat. Nachdem das Kantonsgericht die Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 27. Januar 2017 betreffend Aufhebung und Rückforderung der IV-Kinderrente der Mutter aufgehoben hatte, verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügungen vom 14. September 2017 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die IV-Kinderrente ihrer Tochter ab August bzw. ab März 2016 und forderte die von März bis August 2016 zu viel ausbezahlten Renten zurück. Sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Juni 2018 als auch das Bundesgericht mit Urteil vom 22. März 2019, 8C_819/2018, wiesen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden ab. Damit ist rechtskräftig entschieden, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin ab März 2016 nicht mehr in einer Ausbildung befand, welche einen Anspruch

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf eine IV-Kinderrente begründen würde und dass die IV-Kinderrente der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2016 zu Unrecht ausgerichtet worden ist. Wie sich weiter aus dem Urteil des Bundesgerichts ergibt, ist die am 27. Januar 2017 erlassene Rückforderungsverfügung in Bezug auf die IV-Kinderrente, welche der Kindsmutter zustand, auch nicht verwirkt. Gleiches muss auch für die ebenfalls am 27. Januar 2017 erlassene Rückforderungsverfügung betreffend die IV-Kinderrente, die dem Kindsvater zustand, gelten. 3. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, da das Kantonsgericht die ursprüngliche Aufhebungsverfügung vom 27. Januar 2017 mit Beschluss vom 4. August 2017 aufgehoben habe, bestehe keine Rechtsgrundlage für die Rückforderungsverfügung vom 27. Januar 2017 bestanden. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von demjenigen zurückzuerstatten sind, welcher sie empfangen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2010, 9C_564/2009, E. 6.5) In der vorliegend umstrittenen Rückerstattungsverfügung wurde nicht nur der Rückerstattungsbetrag von Fr. 4'032.-- für den Zeitraum von März bis August 2016 genannt. Vielmehr wurden in dieser Verfügung sowohl der Grund für die Aufhebung der Kinderrente als auch das Erlöschen des Anspruchs per 29. Februar 2016 dargelegt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist es denn auch zulässig zugleich über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und über die allfällig sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2010, 9C_564/2009, E. 5.3). Daraus folgt, dass die Rückerstattungsverfügung korrekt erlassen wurde und keiner weiteren Rechtsgrundlage bedurfte. Wie oben ausgeführt (Ziff. 2), wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin ab März 2016 nicht mehr in einer Ausbildung befand, welche einen Anspruch auf eine IV-Kinderrente begründen würde und dass die IV-Kinderrente der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2016 zu Unrecht ausgerichtet worden ist. Zu Recht beanstandet im Übrigen die Beschwerdeführerin die konkrete Berechnung des Rückforderungsbetrages in der Höhe von Fr. 4'032.-- nicht. 3.2 Damit ergibt sich, dass die IV-Stelle Basel-Landschaft zu Recht die der Kindsmutter ausgerichtete, aber dem Kindsvater zustehende IV-Kinderrente für die Monate März - August 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 4'032.-- zurückverlangt hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Allerdings liegt kein Streit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor, soweit es sich um eine Streitigkeit betreffend Rückforderungen von Renten, die an Dritte ausbezahlt worden sind, handelt (BGE 122 V 221 E. 2). In solchen Fällen wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben und der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten. Dem Prozessausgang entsprechend wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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