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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.05.2017 720 16 418/132

May 18, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,488 words·~22 min·8

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Mai 2017 (720 16 418 / 132) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Einkommensvergleich bei einem selbstständigerwerbenden Versicherten; Schadenminderungspflicht: Zumutbarkeit des Berufswechsels

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin i.V. Noémie Müller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1958 geborene A.____ ist seit 1987 als Marktfahrer tätig. Am 2. Juni 2014 stellte er unter Hinweis auf einen Lungen- und Nierentumor ein Leistungsgesuch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) einen Invaliditätsgrad von 100 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach die IV-Stelle dem Versicherten – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 16. November 2016 eine befristete ganze Invali-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht denrente vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 zu. Für den Zeitraum nach dem 30. September 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, am 16. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung vom 16. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihm auch nach dem 30. September 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten, mindestens aber eine halbe Rente. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren und erst im Anschluss definitiv über seinen Rentenanspruch zu entscheiden. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass es ihm nicht zumutbar sei, seine selbständige Erwerbstätigkeit vollständig aufzugeben. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 16. November 2016, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 16. Dezember 2016 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente hat. Strittig in diesem Zusammenhang ist insbesondere, in welchem Ausmass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 3.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 4.1 Die IV-Stelle holte zur Abklärung des Gesundheitszustandes und zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten ein bidisziplinäres Gutachten (Pneumologie/Onkologie) beim Begutachtungsinstitut B.____ ein, welches am 17. August 2015 erstattet wurde. Darin diagnostizierten die Gutachter Dr. med. C.____, Oberarzt Pneumologie, FMH Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. D.____, FMH Onkologie, ein COPD GOLD II mit Lungenemphysem bei chronischem Nikotinkonsum, ein gering differenziertes Adenokarzinom des rechten Lungenoberlappens und einen Status nach parazentraler Lungenembolie links. Aufgrund dessen bestehe aus pneumologischer Sicht seit der Diagnosestellung des Adenokarzinoms des rechten Lungenoberlappens im Juni 2015 keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Marktfahrer mehr, da hier neben vorwiegend sitzender Tätigkeit kurzzeitig auch schwere Arbeiten wie das Beladen und vor allem das An- und Abkuppeln der Wagen vorgenommen werden müssten. In einer körperlich leichten Verweistätigkeit hingegen, ohne schweres Heben und Tragen, sei der Beschwerdeführer ab Begutachtungszeitpunkt (28. Mai 2015 und 15. Juni 2015) zu 100 % arbeitsfähig. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten könnten dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Aus onkologischer Sicht würden keine Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Marktfahrer bestehen. 4.2 Die IV-Stelle stütze sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf das von B.____ erstellte Gutachten vom 17. August 2015. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Beschwerdeführer von Juni 2012 bis 14. Juni 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 15. Juni 2015 ging sie hingegen von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit aus. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.4 hiervor), ist im Rahmen des Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärztin-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen und –ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das Gutachten vom 17. August 2015 weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 3.3 hiervor) – für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Insbesondere nimmt es eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vor. Der ausschlaggebende Beweiswert des Gutachtens wird denn auch vom Versicherten in seiner Beschwerde – zu Recht – nicht in Frage gestellt. 5.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten – auch von Selbstständigerwerbenden – ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für nicht erwerbstätige Versicherte (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. E. 1 mit Hinweisen).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch – auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente – gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (AHI-Praxis 2001 S. 282, E. 5a/aa; BGE 113 V 28 E. 4a). 5.2.2 Aufgrund der geschilderten Schadenminderungspflicht darf deshalb von selbständigen Erwerbstätigen erwartet werden, dass sie sich im Betrieb soweit möglich so organisieren, dass sie Arbeiten verrichten können, die ihnen gesundheitshalber noch zumutbar sind. Ist dies überhaupt nicht möglich oder erscheint die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet, so steht die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit zur Diskussion. Nach der Rechtsprechung kann dem Einkommensvergleich eine solche zugrunde gelegt werden, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil K. des damaligen EVG vom 7. Juni 2006, I 38/06, E. 3.2 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S 283, E. 5a/bb mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Pflicht zur Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht dürfen dabei zulässigerweise dort höher sein, wo eine verstärkte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. In die erforderliche Interessenabwägung sind deshalb auch die in Frage stehenden Rentenleistungen einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2009, 9C_111/2009, E. 2.2.2 mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Invaliditätsgrad in seinem Fall nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren durch einen Betätigungsvergleich zu ermitteln sei. 5.3.1 Wie eingangs erwähnt, ist der Beschwerdeführer seit 1987 als Marktfahrer tätig, wobei er einen individuellen Lebensstil pflegt. Er ist halbjährlich in der Schweiz und im Ausland unterwegs. Der Beschwerdeführer handelt mit Raucherwaren und Elektroartikeln, welche er in der Schweiz aus Räumungs- und Restpostenverkäufen günstig erwirbt und anschliessend mit relativ bescheidenem Gewinn weiterveräussert. Dabei ist unbestritten, dass er gesundheitsbedingt nicht mehr alle anfallenden Arbeiten ausführen kann. Die IV-Stelle gab deshalb zur genaueren Abklärung der betrieblichen Verhältnisse einen “Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende“ in Auftrag, welcher am 9. Dezember 2015 erstattet wurde. Die vor Ort durchgeführte Abklärung ergab eine Einschränkung von 50 %. Aufgrund der persönlichen Selbstlimitierung umfasse die heutige Erwerbstätigkeit der versicherten Person lediglich das Fahren des Wohnwagens zu den jeweiligen Märkten. Die übrigen anfallenden Arbeiten würden durch die Ehefrau übernommen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Versicherte setze seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit im Betrieb nicht vollumfänglich um, da er sich selbst dazu nicht in der Lage fühle. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Angaben des Versicherten nicht vollumfänglich mit der ihm noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht korrespondieren würden. Unklar sei ausserdem, weshalb auch bei körperlich leichten Aufgaben Einschränkungen bestehen sollten. Es sei dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und die verbleibende Restarbeitsfähigkeit in einer unselbständigen Verweistätigkeit umzusetzen. Angesichts des gesetzlichen Wartejahres und der Übernahme des Verkaufsstandes durch die Ehefrau liessen sich keine finanziellen Geschäftsergebnisse auswerten bzw. vergleichen. Die Abklärungsperson gelangte deshalb zur Auffassung, dass nicht auf die Ergebnisse des Betätigungsvergleichs abgestellt werden könne. 5.3.2 Weil die Abklärungsperson die finanziellen Verhältnisse nicht auswerten konnte und selbst von ihren Ergebnissen nicht überzeugt ist, kann nicht auf den Betätigungsvergleich abgestellt werden. Zudem erscheint es unter den von ihr geschilderten Umständen auch nicht angezeigt, einen neuen Betätigungsvergleich vornehmen zu lassen. Einerseits lassen sich aufgrund der stark schwankenden Geschäftsabschlüsse die finanziellen Verhältnisse vor und nach dem invalidisierenden Ereignis nicht miteinander vergleichen. Anderseits darf bei einem gemeinsam geführten Betrieb bei der Ermittlung des Einkommens einzig auf die Mitarbeit des Beschwerdeführers abgestellt werden. Die eingereichten Geschäftsabschlüsse lassen aber keine zuverlässige Zuordnung des erwirtschafteten Gewinns an das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers bzw. der Ehefrau zu. Die IV-Stelle hat deshalb in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass der Invaliditätsgrad vorliegend nicht nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren ermittelt werden kann. Die Invaliditätsbemessung hat vielmehr nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. 5.4 Gestützt auf die Ausführungen der Abklärungsperson im Bericht vom 9. Dezember 2015 (vgl. E. 5.3.1 hiervor) muss mit der IV-Stelle davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Marktfahrer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpft. Wie sich aus dem Gutachten vom 17. August 2015 ergibt, erweist sich die Ausübung der bisherigen Tätigkeit zudem aus medizinischtheoretischer Sicht alles andere als ideal. Entsprechend kann der Beschwerdeführer denn auch im angestammten Beruf lediglich noch ein sehr bescheidenes Invalideneinkommen generieren. Hält man sich dies vor Augen und berücksichtigt man, dass der Versicherte laut den massgebenden medizinischen Akten in einer körperlich leichten, dem Leiden adaptierten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig wäre, hat sich die IV-Stelle berechtigterweise die Frage gestellt, ob der Versicherte nicht in der Lage wäre, durch die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein deutlich höheres Invalideneinkommen zu erzielen. Sie hat zu diesem Zweck einen Einkommensvergleich durchgeführt und die Frage gestützt auf dessen Ergebnisse zu Recht bejaht. Darauf wird nachfolgend (vgl. E. 6.2 hiernach) zurückzukommen sein. 6.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so korrekt wie möglich zu erfolgen,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des EVG vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die IV-Stelle hat das Valideneinkommen anhand der Einkommen der Jahre 2008-2011 (ohne 2009, da keine Geschäftsabschlüsse vorhanden – Fr. 4‘017.--, Fr.7‘489.-- und Fr. 11‘573.--) sowie Anpassung dieser Beträge an die Nominallohnentwicklung von 2,8 % (BFS T1.1.10 Nominallohnindex Männer 2011-2014) berechnet, und ein gemeinsames Jahreseinkommen von Fr. 7‘693.-- ermittelt. Dies wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten. 6.2 Zu prüfen bleibt, wie das Invalideneinkommen zu ermitteln ist. Es stellt sich somit die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 15. Juni 2015 (Begutachtungszeitpunkt B.____) zugemutet werden kann. Wie in E. 5.2.2 hiervor bereits erwähnt, kann rechtsprechungsgemäss die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint. 6.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Verfügung vom 16. November 2016 auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Es sei unwahrscheinlich, dass sein Alter ein Hindernis darstellen würde. Sieben Jahre seien eine durchaus noch genügende Aktivitätsdauer, um einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sein Alter stelle kein Hindernis dar, eine entsprechende Anstellung in einer Verweistätigkeit zu finden, da er stets mit geringem Einkommen ausgekommen sei. Dem Versicherten stehe ein relativ breiter Fächer an möglichen Hilfstätigkeiten offen, mit welchen er ein entsprechendes Einkommen erwirtschaften könne. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in seinem Betrieb nicht vollumfänglich umsetzen würde, da er sich nicht mehr aktiv am Marktstand beteilige, sondern sich nur noch im Hintergrund aufhalten würde. Seine Arbeit beschränke sich auf die Autofahrt zu den jeweiligen Märkten. Folglich sei die objektive und subjektive Zumutbarkeit des Berufswechsels zu bejahen. 6.2.2 Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Auffassung, dass bei einer genaueren Prüfung der Lage ihm die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und der damit verbundene Berufswechsel gerade nicht zuzumuten seien. Er führe seinen Betrieb schon seit rund 30 Jahren. Die Tätigkeit als Marktfahrer bringe es mit sich, dass er konstant unterwegs sei und keinen festen Wohnsitz habe. Sie beinhalte einen speziellen Lebensstil, den er sich in den letzten 30 Jahren angeeignet habe. Gegen eine Zumutbarkeit des Berufswechsels spreche auch, dass seine Ehefrau im Betrieb mitarbeiten würde. Ohne ihre Hilfe sei es nicht möglich, den Betrieb trotz seiner medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit weiterzuführen. Ein negativer Beschwerdeentscheid würde somit auch die Ehefrau dazu zwingen, eine andere Erwerbstätigkeit zu suchen. Mit dem Erhalt einer IV-Rente könne der Betrieb jedoch aufrechterhalten werden. Auch spreche das fortgeschrittene Alter (58 Jahre) des Beschwerdeführers und die damit verbundene, nur noch kurze Aktivitätsdauer gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels. Ge-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne zudem erst auf den Tabellenlohn abgestellt werden, nachdem berufliche Massnahmen durchgeführt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer aber keine beruflichen Massnahmen angeboten, obwohl der regionale ärztliche Dienst (RAD) in seiner Beurteilung vom 21. August 2015 berufliche Massnahmen als grundsätzlich möglich und zumutbar erachtet habe. Es sei stossend, dass die Beschwerdegegnerin auf eine fehlende Motivation des Beschwerdeführers schliesse, ohne ihm je berufliche Massnahmen angeboten zu haben. 6.2.3 Dem “Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende“ vom 9. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in seinem Betrieb nicht mehr voll ausschöpfen kann. Aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist er jedoch gehalten, seine verbleibende Arbeitsfähigkeit bestmöglich zu verwerten. Dies wäre ihm durch die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. durch die Aufnahme einer angepassten unselbstständigen Verweistätigkeit ohne weiteres möglich. Gegen die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit spricht einzig seine langjährige Tätigkeit als Selbstständigerwerbender, was den Wechsel in einen unselbständigen Erwerb nicht einfach macht. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in seiner Buchhaltung nur sehr bescheidene Gewinne ausgewiesen hat. Die IV-Stelle weist deshalb zu Recht darauf hin, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in anderen und geeigneteren Tätigkeiten finanziell deutlich besser verwerten liesse. Es wäre ihm möglich, bereits mit einer leichten Hilfstätigkeit oder einer Teilzeitstelle ein Vielfaches an Einkommen zu erwirtschaften, ohne dass eine Umschulung angezeigt wäre. Die noch verhältnismässig lange Aktivitätsdauer des 1958 geborenen Beschwerdeführers lässt einen Berufswechsel zudem nicht als unzumutbar erscheinen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit auch seine Ehefrau zur Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit zwingen würde, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau im Betrieb mitarbeitet bzw. den grössten Teil der anfallenden Arbeiten sowie die Betreuung des Verkaufsstands übernommen hat. Es ist ihr somit durchaus zuzumuten den Betrieb auch ohne Mithilfe ihres Ehemannes weiterzuführen. Ein Berufswechsel des Beschwerdeführers ist damit auch im Hinblick auf die Situation seiner Ehefrau zumutbar. Im Übrigen sind keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb dem Versicherten unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht die Aufgabe seiner zurzeit ausgeübten Beschäftigung nicht zuzumuten wäre. Zu betonen bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nicht erwartet wird, dass er tatsächlich einen Berufswechsel vornimmt. Aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht muss er sich unter den geschilderten Umständen aber im Rahmen des Einkommensvergleichs als Invalideneinkommen jene Einkünfte anrechnen lassen, die er in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbarer Weise erzielen könnte. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, einen Antrag auf berufliche Massnahmen zu stellen, wenn er motiviert und bereit ist, seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. 6.3 Somit ist das Invalideneinkommen ab Juni 2015 gestützt auf die Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, nicht belastenden und vorwiegend im Sitzen ausgeübten Tätigkeit ohne häufigen Lagewechsel und ohne Schicht- und Nachtarbeit sowie keine Tätigkeiten in grösserer Hitze oder Kälte im Umfang von 100 % zu berechnen. Die Höhe des Invalideneinkommens

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat die Vorinstanz gestützt auf den LSE-Tabellenlohn zutreffend mit Fr. 59‘339.-- ermittelt; es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung vom 16. November 2016 verwiesen werden. Auch der von der Vorinstanz vorgenommene leidensbedingte Abzug in Höhe von 10 % ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle und mit Blick auf die spezielle Situation des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. 6.4 Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 7‘693.-- (vgl. E. 6.1 hiervor) resultiert für die Zeit ab 15. Juni 2015 bei einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘339.-- ein Invaliditätsgrad von 0 %. Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch des Versicherten im Ergebnis somit zu Recht verneint, weshalb die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens seit 1. Juli 2016 einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 23. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 23. Januar 2017 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 13. März 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 4 Stunden und 45 Minuten geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die für die Zeit ebenfalls erst ab Verfügungserlass ausgewiesenen Auslagen von Fr. 38.90. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘068.-- (4 Stunden und 45 Minuten à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 38.90 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘068.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid wurde am 17. August 2017 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_525/2017).

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