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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.05.2017 720 16 403/116

May 11, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,164 words·~21 min·8

Summary

IV-Rente

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. Mai 2017 (720 16 403 / 116) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente: Berechnung des Validenlohns

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Nadja Wenger

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Patrick Somm, Advokat und Notar, Steinenvorstadt 73, Postfach, 4002 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1959 geborene A.____ ist gelernter Autoersatzteilverkäufer und war zuletzt als Kundenberater im Aussendienst bei der B.____ angestellt. Am 5. Juni 2012 hatte er sich unter Hinweis auf ein Burnout bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Nach Abklärung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse eröffnete die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Vorbescheid vom 19. Februar 2016, A.____ habe vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014 Anspruch auf eine befristete ganze Rente und ab 1. Juli 2014 auf eine Viertelsrente. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Ad-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vokat Dr. Patrick Somm, Advokat und Notar, am 14. März 2016 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 15. November 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest. Grundlage der unbefristeten Viertelsrente bildete ein Einkommensvergleich gestützt auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 (LSE). Das Valideneinkommen wurde auf der Basis des Wirtschaftszweigs „Versicherungen“ und des Kompetenzniveaus 2 ermittelt. Für das Invalideneinkommen wurde auf den Wirtschaftszweig „Privater Sektor Total“ im Kompetenzniveau 1 abgestellt. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80% ergab der Einkommensvergleich einen IV-Grad von 41 %.

B. Gegen diese Verfügung erhob Advokat Dr. Patrick Somm namens und im Auftrag von A.____ am 9. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei dem Beschwerdeführer unter Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte bis zu seiner Pensionierung im Aussendienst einer Versicherung gearbeitet, weshalb beim Valideneinkommen auf die Löhne von 2002 bis 2011 abzustellen sei. Diesbezüglich wird weiter vorgebracht, dass im Rahmen der Ermittlung des AHV-pflichtigen Lohns nicht auf den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers abgestellt werden könne. Vielmehr seien die Lohnausweise heranzuziehen, welche wiederum um zusätzliche Einkünfte, wie den 13. Monatslohn, den Privatanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs, Versicherungsvergünstigungen, Spesen, Cash Incentive und Wohnungs-Büroentschädigungen, erhöht werden müssten. Ferner lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den LSE-Wirtschaftszweig „Handel“ im Kompetenzniveau 1 abzustellen und zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen sei.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Replik vom 14. März 2017 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur Vernehmlassung der IV-Stelle und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

E. Die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik vom 21. April 2017 am Abweisungsantrag fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 9. Dezember 2016 ist demnach einzutreten.

2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.

3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

4. Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das Gutachten von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, was von Seiten des Beschwerdeführers nicht beanstandet wird. Dr. C.____ diagnostizierte im Rahmen des Gutachtens vom 30. März 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte, narzisstische Persönlichkeitsstörung mit passiv-agressiven, neurotischen Anteilen und eine sonstige depressive Episode, gegenwärtig teilremittiert bei Status nach Anpassungsstörung, mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Im angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit hingegen 80 %. Diese Arbeitsfähigkeit hat er in seinen Ergänzungsberichten vom 6. Februar 2015 resp. 28. Januar 2016 näher umschrieben und bestätigt. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ab 1. Juli 2014 ist demzufolge von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von 80 % auszugehen.

5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1).

6.1. Bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweishttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Was sie bestenfalls verdienen könnte, ist dagegen nicht relevant (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit in der Regel weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Ausnahmen vom diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1).

6.2 Die IV-Stelle ermittelte das Valideneinkommen mittels den Tabellenlöhne der LSE 2014. Dabei stellte sie auf die Tabelle TA1 und den Wirtschaftszweig „Versicherungen“ im Kompetenzniveau 2 der Spalte Männer mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 7‘276.- ab. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,4 Stunden ermittelte die IV-Stelle ein Valideneinkommen für das Jahr 2014 in Höhe von Fr. 90‘368.-. Das Abstellen auf die LSE-Tabelle begründete die IV-Stelle im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nicht mehr bei der B.____ gearbeitet hätte. Im Dossier gäbe es diverse Aussagen und Hinweise, die diesen Schluss geradezu aufdrängen würden.

6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre ohne Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin und bis zu seiner Pensionierung als Aussendienstmitarbeiter erwerbstätig geblieben. Er habe im Jahr 1995 im Aussendienst begonnen und es handle sich hierbei um seinen Traumjob. Auch aufgrund des Alters und im Hinblick auf das Einkommen würde es für ihn keine Alternative geben. Es sei daher beim Validenlohn von den Einkommen auszugehen, welche er als Aussendienstmitarbeiter ab 2002 bis 2011 erzielt habe. Würden zusätzlich zum Bruttolohn gemäss den Lohnausweisen noch die Zusatzeinkünfte wie der 13. Monatslohn, der Privatanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs, Versicherungsvergünstigungen, Spesen, Cash Incentive und Wohnungs-Büroentschädigungen berücksichtigt, ergäbe dies für die Jahre 2002 bis 2011 einen durchschnittlichen Validenlohn von Fr. 151‘459.30. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend an, dass die Einkommen der Jahre 2002 bis 2011 insofern relevant seien, als er die letzten zwei Arbeitgeberwechsel mit dem Ziel vorgenommen habe, sich weiterzuentwickeln. Dass die Einkommen nach den Stellenwechseln zunächst noch nicht denjenigen entsprachen, die er bei den früheren Arbeitgebern erzielt hatte, sei darauf zurückzuführen, dass es nach einem Angestelltenwechsel im Aussendienst immer einige Jahre gehe, bis man wieder einen guten Lohn erwirtschafte. Gründe dafür seien namentlich das neue Kundenportfolio, Ausbildungen und Kurse oder die Einarbeitung in die neue Versicherungsbetriebsstruktur.

6.4 Die B.____ AG äusserte sich im Arbeitgeberfragebogen vom 29. Juni 2012 hinsichtlich der Frage, wie viel der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden verdienen würde, dahingehend, dass der Durchschnitt in der Schweiz rund Fr. 120‘000.- pro Jahr betrage. Ob der Beschwerdeführer diesen Betrag bei der B.____ bereits im zu beurteilenden Zeitpunkt erwirtschaftet hätte, könne nicht gesagt werden, da er nur kurze Zeit bei der B.____ gewesen sei. Aufgrund seiner Berufserfahrung wäre es jedoch möglich. Es werde auf die Löhne beim ehemaligen Arbeitgeber verwiesen.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5 In den Akten befinden sich Angaben zum Einkommen des Beschwerdeführers bei dessen drei letzten Arbeitgebern, der D.____, der E.____ und der B.____. Aus den Lohnausweisen und dem von der IV-Stelle eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto (IK- Einkommen) ergeben sich für die Jahre 2002 bis 2011 die nachstehenden – voneinander abweichenden – Jahreseinkommen. Die vom Beschwerdeführer geforderten aufzurechnenden Zusatzeinkommen für Spesen etc. sind in den untenstehenden Bruttolöhnen gemäss den Lohnausweisen nicht enthalten.

Jahr Bruttolohn gem. IK-Einkommen Arbeitgeber Lohnausweis 2002 Fr. 141‘579.- Fr. 119‘037.- D.____ 2003 Fr. 141‘059.- Fr. 124‘109.- D.____ 2004 Fr. 123‘836.- Fr. 93‘788.- D.____ 2005 Fr. 129‘899.- Fr. 110‘697.- D.____ 2006 Fr. 123‘709.- Fr. 106‘481.- D.____ 2007 Fr. 113‘404.- Fr. 100‘380.- D.____ 2008 Fr. 120‘051.- Fr. 104‘867.- D.____ und E.____ 2009 Fr. 91‘629.- Fr. 83‘122.- E.____ 2010 Fr. 55‘706.- Fr. 49‘785.- B.____ 2011 Fr. 92‘561.- Fr. 82‘827.- B.____

Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Bruttolöhne in den Lohnausweisen und die IK-Einkommen markant auseinanderliegen. Von Seiten des Beschwerdeführers wird vorgebracht, seine ehemaligen Arbeitgeber hätten der Ausgleichskasse willkürliche AHV-pflichtige Löhne gemeldet. Die D.____ sei beispielsweise davon ausgegangen, dass sämtliche Einnahmen des Beschwerdeführers zu 75 % AHV-pflichtig seien. Dies wird in der E-Mail vom 20. Februar 2015 von der D.____ bestätigt. Unbesehen dessen, dass ein solches Vorgehen mit dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht vereinbar ist, lässt sich mit der angeblichen 75 %-Berechnung die Diskrepanzen zwischen den Lohnausweisen und dem IK-Einkommen nicht erklären. Aufgrund der erheblichen und unerklärlichen Diskrepanzen gelangt das Gericht zum Schluss, dass im Rahmen der Ermittlung des Validenlohns weder auf die Lohnausweise, noch auf das IK-Einkommen abgestellt werden kann. Da ausserdem die Angaben im Arbeitgeberfragebogen sehr vage sind, rechtfertigt es sich, im Hinblick auf die Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabellen zurückzugreifen.

6.6 Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer Versicherung als Kundenberater im Aussendienst tätig wäre. Das Gericht stellt daher bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die LSE 2014, Tabelle TA1 und den Wirtschaftszweig „Versicherungen“ ab.

6.7 Es stellt sich indessen die Frage, ob mit der Vorinstanz das Kompetenzniveau 2 „Praktische Tätigkeiten, wie unter anderem Verkauf oder Datenverarbeitung und Administration" mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 7‘276.- oder aber das Kompetenzniveau 3 „Komplexe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen“ mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 9‘122.- heranzuziehen ist.

6.7.1 Gemäss dem von der B.____ ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen gehörten folgende Arbeiten zu den Haupttätigkeiten des Beschwerdeführers: PC/Offerten/Planung, Telefonieren, Kundenbesuche, Analysen, allgemeine Administration und Reisen zu Kunden. Die geistigen Anforderungen und Belastungen eines Aussendienstmitarbeiters bei der B.____ wurden durchwegs als „gross“ eingestuft (bei einer Abstufungsmöglichkeit von „gross“, „mittel“ oder „klein“). Die täglichen Anforderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit und jene an das Durchhaltevermögen, an die Sorgfalt sowie an das Auffassungsvermögen seien „gross“. Gemäss Stellenbeschreibung wird sodann von einem Kundenberater im Aussendienst verlangt, dass er als Versicherungsexperte für die Betreuung sowie den Ausbau seines Kundenportefeuilles nach unternehmerischen Gesichtspunkten verantwortlich ist. Er muss die Bedürfnisse seiner Kunden erkennen, massgeschneiderte Lösungen erarbeiten und zum Vertrauenspartner in Vorsorge-, Versicherungs- und Finanzfragen werden. Die Teilnahme an Produkteschulungen sowie regelmässigen Coachings und Weiterbildungen gehören ebenfalls zum Stellenprofil. Zu den Hauptaufgaben des Kundenberaters im Aussendienst zählen sodann die systematische Akquisition in allen Branchen, der Vertrieb von Bankprodukten und Hypotheken, das Erzielen einer angemessenen Eigenproduktion, die Betreuung und der Ausbau des Kundenbestandes, die Erneuerung von Verträgen sowie die Änderung an bestehenden Policen und schliesslich die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden Dienstleistung.

6.7.2 Die vielseitige Tätigkeit eines Kundenberaters im Aussendienst, die hohen geistigen Anforderungen und Belastungen, die regelmässigen Schulungen und Weiterbildungen, die erforderlichen Kenntnisse in Vorsorge-, Versicherungs- und Finanzfragen sowie auch die Fähigkeiten hinsichtlich der Akquisition und der qualitativ hochstehenden Betreuung von Kunden erlauben es, anstatt von einer „praktischen Tätigkeit“ gemäss Kompetenzniveau 2, von einer „komplexen praktischen Tätigkeit“ gemäss Kompetenzniveau 3 auszugehen. Für die Annahme einer „komplexen praktischen Tätigkeit, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt“ spricht zudem die langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers seit 1995 und das dadurch angeeignete breite Wissen. Auch mit Blick auf den Lohn, welcher der Beschwerdeführer in der Vergangenheit erzielte und welcher gemäss Arbeitgeberfragebogen ohne Gesundheitsschaden heute möglich wäre, erscheint die Zuordnung in das Kompetenzniveau 3 als gerechtfertigt. Zwar hat der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität ein im Vergleich zu den Vorjahren tieferes Einkommen erzielt. Wie der Beschwerdeführer jedoch plausibel vorbringt, mag dies darauf zurückzuführen sein, dass es im Aussendienst nach Stellenantritt jeweils einige Jahre dauert, bis ein Lohn in vergleichbarer Höhe wie in der Vergangenheit erwirtschaftet werden kann. Aus den dargelegten Gründen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einer Versicherungstätigkeit entsprechend dem Kompetenzniveau 3 nachgehen und einen monatlichen Bruttolohn von ca. Fr. 9‘122.- erzielen würde. Gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Privater Sektor, Wirtschaftszweig „Versicherungen“, Kompetenzniveau 3, Männer, ist folglich nach Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden pro Woche von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 113‘295.auszugehen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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7.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt diese nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, ist der tatsächlich erzielte Verdienst dem Invalideneinkommen gleichzusetzen, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und die Entlöhnung der Leistung angemessen ist, folglich nicht ein Soziallohn zur Auszahlung gelangt (BGE 135 V 301 E. 5.2, 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Erfüllt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen diese Voraussetzungen nicht, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, kann das Invalideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der LSE ermittelt werden (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

7.2 Die IV-Stelle bestimmte das Invalideneinkommen aufgrund der LSE 2014, TA1, „Privater Sektor Total“, Kompetenzniveau 1, Männer und ermittelte für das Jahr 2014 einen an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepassten Jahreslohn von Fr. 66‘453.-. Unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 80 % bezifferte sie das massgebende Invalideneinkommen mit Fr. 53‘162.-. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn des LSE-Wirtschaftszweigs „Handel“ im Kompetenzniveau 1 abzustellen und es sei zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen.

7.3 Das Vorgehen der IV-Stelle, das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne zu bemessen, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Dem Beschwerdeführer ist die bisherige Tätigkeit als Kundenberater im Aussendienst einer Versicherung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar und er hat nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. In einer angepassten Verweistätigkeit ist der Beschwerdeführer gemäss Ergänzungsschreiben des Gutachters Dr. med. C.____ vom 6. Februar 2015 in folgenden Verweistätigkeiten arbeitsfähig: Büroarbeiten als Sachbearbeiter ohne Kundenkontakt; Einsätze im Lager ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten; Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bestellwesen, Ablage oder Bibliothek; Verkauf, wenn er nicht im Team funktionieren muss und als Alleinverkäufer tätig sein kann; Einsätze im Verkauf, namentlich im Occasionhandel oder in secondhand Geschäften; Einsätze in einer Garage, allerdings nicht im Verkauf von Autoersatzteilen, sondern z.B. für Reperaturannahmen, Planung und Organisation des Ablaufs; Anstellung in einem kleinen Café oder als einfacher Hilfsarbeiter. Die bezeichneten Verweistätigkeiten lassen sich grundsätzlich allesamt im „Sektor 3 Dienstleistungen“ der LSE-Tabelle TA1 einordnen. Daher könnte in Abweichung der Annahme der Vorinstanz anstatt auf den Wirtschaftszweig „Total“ etwas präziser auf den „Sektor 3 Dienstleistungen“ abgestellt werden. Der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Wirtschaftszweig „Handel“ schliesst dagegen einen Grossteil der vom Gutachter bezeichneten Verweistätigkeiten aus, womit er eher ausser Betracht fällt. Die Frage des massgebenden Wirtschaftssektors kann jedoch letztlich offen gelassen werden, da sich dadurch am Ergebnis nichts ändert (vgl. E. 8 hiernach). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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7.4 Zu prüfen ist im Weiteren die Rüge, wonach im Hinblick auf das Alter und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vorzunehmen sei.

7.4.1 Von dem gestützt auf statistische Werte ermittelten Invalideneinkommen sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75).

7.4.2 Die Vorinstanz verneinte im Rahmen ihrer Ermessensausübung einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Gericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug rechtfertigt. Am 1. Juli 2014 war der Beschwerdeführer 55 Jahre alt und stand demnach noch zehn Jahre vor dem Pensionsalter. Aus diesem Grund sowie in Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach namentlich Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich der Faktor Alter im vorliegenden Fall nicht lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass diesen mit der 20 %-igen Leistungsbeeinträchtigung Rechnung getragen wird. Eine zusätzliche Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs würde somit zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung desselben Faktors führen. Das Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, in die Ermessensbetätigung der Vorinstanz einzugreifen. Der beantragte leidensbedingte Abzug ist nicht angezeigt.

8. Wird das in Erwägung 6.7.2 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 113‘295.- im Einkommensvergleich dem von der Vorinstanz ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 53‘162.gegenübergestellt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 53 %. Stellt man beim Einkommensvergleich auf das Invalideneinkommen gemäss dem Wirtschaftszweig „Sektor 3 Dienstleistungen“ in Höhe von Fr. 49‘750.- ab, ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 56 %. Wird schliesslich der Wirtschaftszweig „Handel“ berücksichtigt, betragen das Invalideneinkommen Fr. 50‘230.- und der Invaliditätsgrad ebenfalls 56 %. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

9. Zusammenfassend ist im Ergebnis festzuhalten, dass beim Einkommensvergleich in Abweichung von der vorinstanzlichen Verfügung von einem höheren Validenlohn auszugehen ist. Ein solcher erscheint mit Blick auf das Stellenprofil, die langjährige berufliche Erfahrung des Beschwerdeführers und dessen in der Vergangenheit erzielten Einkommen als überwiegend wahrscheinlich. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung vom 15. November 2016 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.

10.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 14. März 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6,17 Stunden geltend gemacht. Darin befindet sich eine Bemühung im Umfang von 0,5 Stunden, welche auf den Kontakt des Rechtsvertreters mit der Rechtsschutzversicherung des Versicherten zurückzuführen ist. Solche Bemühungen würden im Falle einer nicht rechtsschutzversicherten Person nicht anfallen und müssen daher unberücksichtigt bleiben. Die Bemühungen im Zusammenhang mit der Rechtschutzversicherung sind deshalb im genannten Umfang in Abzug zu bringen. Nach Abzug von insgesamt 0,5 Stunden ist somit ein Aufwand von 5,67 Stunden zu vergüten. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 230.- ist angemessen. Nicht zu beanstanden sind ausserdem die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 42.60. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘454.45 (5,67 Stunden à Fr. 230.- + Auslagen von Fr. 42.60 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 15. November 2016 dahingehend geändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine halbe Rente zugesprochen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘454.45 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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