Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 2. Dezember 2016 (720 16 213) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe des Taggeldes bei Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, indemnis, Spalenberg 20, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld
A. Die 1962 geborene A.____ arbeitete von März 2010 bis Juni 2013 vollzeitlich beim B.____. Vom 15. Juli 2013 bis 31. Oktober 2014 (inkl. 90 Tage Verlängerung der Kündigungsfrist infolge Krankheit) war sie in einem Teilzeitpensum von 90 % bei der C.____ in X.____ als Sachbearbeiterin angestellt. Mit Gesuch vom 12. November 2014 meldete sich A.____ bei der IV-Stelle unter Hinweis auf ein seit Juli 2014 bestehendes Burnout zum Leistungsbezug an. Mit
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mitteilungen vom 10. April 2015 und 17. Juli 2015 gewährte die IV-Stelle der Versicherten vom 13. April 2015 bis 31. August 2015 Frühinterventionsmassnahmen, welche jedoch wegen eines Ärzte- bzw. Therapeutenwechsels abgebrochen wurden (vgl. Mitteilung der IV-Stelle vom 2. September 2015). Nachdem sich die Versicherte selbstständig um ein Praktikum bei der D.____ bemüht hatte, ersuchte sie die IV-Stelle am 29. Oktober 2015 und 3. November 2015 um Gewährung von beruflichen Massnahmen. Die IV-Stelle gewährte ihr für die Zeit vom 2. Mai 2016 bis 21. Juli 2016 ein Arbeitstraining bei der D.____ (vgl. Mitteilung vom 10. Mai 2016). Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 sprach sie ihr ein Taggeld von Fr. 163.20 ab 18. Juni 2016 zu. Dieser Taggeldansatz basierte auf den zuletzt bei der C.____ erwirtschafteten Jahresverdienst von Fr. 74'295.--. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, am 1. Juli 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die IV-Stelle sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, ihr ein Taggeld mit einem Taggeldansatz von Fr. 186.-- zu bezahlen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Gesundheitsschaden bereits im Jahr 2011 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie beim B.____ angestellt gewesen, wo sie bei einem 100%-Pensum einen höheren Jahreslohn verdient habe. Als sie die Arbeit bei der C.____ aufgenommen habe, sei sie immer noch im Rahmen von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Da auf den letzten Lohn abzustellen sei, welcher die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt habe, sei bei der Ermittlung des Taggeldansatzes der beim B.____ erzielte Lohn massgebend. Dieser belaufe sich auf Fr. 84'832.--. Demgemäss betrage der Taggeldansatz Fr. 186.-- (80 % von Fr. 84'832.-- : 365). C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, dass gemäss der medizinischen Aktenlage ab Juli 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die von Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse wiesen eine entsprechende Einschränkung nur bis ca. Ende Juni 2013 aus. Es sei nicht belegt, dass zum Zeitpunkt des Antritts der Arbeitsstelle bei der C.____ aufgrund der Erschöpfungsdepression eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit werde erst wieder ab 19. Juni 2014 bescheinigt. Dieser Zeitpunkt falle mehr oder weniger genau auf die am 17. Juni 2014 erfolgte Kündigung seitens der C.____.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kan-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 1. Juli 2016 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Da der Streitwert unter Fr. 10‘000.-- liegt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). 2.2 Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (= Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 wird das massgebende Einkommen auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 in Verbindung mit Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4.1 Streitig und zu prüfen ist das von der IV-Stelle ermittelte Taggeld in Höhe von Fr. 163.20. Während die IV-Stelle als Bemessungsgrundlage den bei der C.____ bezogenen Jahresverdienst von Fr. 74'295.-- heranzieht, beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie bei der C.____ weniger verdient habe und beim Stellenantritt immer noch zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Als letzter erzielter Lohn ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen sei deshalb das beim B.____ erwirtschaftete Erwerbseinkommen von Fr. 84'832.-- massgebend. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Versicherte während des Arbeitsverhältnisses beim B.____ am 14. Dezember 2011 aufgrund einer Erschöpfungsdepression arbeitsunfähig wurde. Die behandelnden Ärzte der F.____ bescheinigten der Versicherten praktisch durchgehend Arbeitsunfähigkeiten für die Zeit vom 14. Dezember 2011 bis 23. Januar 2013 zwischen 10 % und 100 % (vgl. ärztliche Zeugnisse vom 13. Dezember 2011, vom 19. Februar 2012, vom 12. April 2012, vom 5. und von Mai 2012, vom 19. Juni 2012, vom 30. Oktober 2012 sowie zwei undatierte Bescheinigungen). Mit Arztzeugnis vom 30. April 2013 schrieb Dr. E.____ die Versicherte ab dem 26. April 2013 für 4 Wochen und mit Arztzeugnis vom 23. Mai 2013 ab dem 24. Mai 2013 für 4 Wochen zu 20 % arbeitsunfähig. Nach Ablauf der 4 Wochen, d.h. spätestens per Ende Juni 2013, attestierte sie der Versicherten erst ab 19. Juni 2014 bzw. ab 20. Juni 2014 wieder eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Berichte von Dr. E.____ vom 17., 18. Dezember 2014 und vom 6. November 2014). 4.3 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Versicherte vom 14. Dezember 2011 bis ca. Ende Juni 2013 aufgrund einer Erschöpfungsdepression in ihrer Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass eingeschränkt war. Der Umfang der Arbeitsunfähigkeit belief sich zuletzt - bis Ende Juni 2013 - auf 20 %. Erst als die C.____ am 17. Juni 2014 das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. Juli 2014 gekündigt hatte, kam es gemäss Bericht von
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dr. E.____ vom 17. und 18. Dezember 2014 am 19. Juni 2014 erneut zum "Ausbruch einer Depression mit schwerer Erschöpfung" mit anschliessender 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Es steht daher fest, dass für die Zeit ab Anfang Juli 2013 bis 18. Juni 2014 keine Arbeitsunfähigkeit ärztlich ausgewiesen ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die Versicherte im Laufe der Zeit von ihrer Erkrankung soweit erholt hatte, dass sie bei Stellenantritt bei der C.____ per 15. Juli 2013 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. In Anbetracht der Tatsache, dass die Versicherte bei der C.____ lediglich ein 90%-Arbeitspensum ausübte, ist es möglich, dass sie sich damals aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühlte, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten. Da im Sozialversicherungsrecht der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt, genügt jedoch die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht. Mangels Nachweises einer Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von Anfang Juli 2013 bis ca. Mitte Juni 2014 muss die Versicherte daher die Folgen der Beweislosigkeit tragen, da sie aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten möchte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_701/2013, E. 4.1). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie bereits Mitte Dezember 2011 psychisch erkrankte und deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Massgebend ist, dass die Versicherte zum Zeitpunkt des Stellenantritts bei der C.____ zu 100 % arbeitsfähig war. Die IV-Stelle ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen ausgeübte Tätigkeit diejenige bei der C.____ war. Die konkrete Taggeldberechnung erweist sich als rechtens und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei präsidialen Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess-ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.